Urteil
8 K 69/09.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0714.8K69.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Zur Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, ein Girokonto zugunsten des Kreisverbandes einer politischen Partei zu eröffnen.
2. Eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sieht die VwGO für die allgemeine Leistungsklage nicht vor.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kreisverband E. des Klägers ein Girokonto zu eröffnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat 9/10 und der Kläger 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts C-Stadt entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, ein Girokonto zugunsten des Kreisverbandes einer politischen Partei zu eröffnen. 2. Eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sieht die VwGO für die allgemeine Leistungsklage nicht vor. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kreisverband E. des Klägers ein Girokonto zu eröffnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat 9/10 und der Kläger 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts C-Stadt entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dies steht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts C-Stadt mit bindender Wirkung für das erkennende Gericht fest (§ 17a Abs. 2 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag zu 1. ist auf Eröffnung eines Girokontos und damit schlichthoheitliches Verwaltungshandeln gerichtet. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 HS. 1 VwGO analog i.V.m. § 3 S. 2 Parteiengesetz [PartG]). Die Beklagte hat dem Kreisverband E. der E-Partei, der als „kleinste selbständige organisatorische Einheit“ (§ 14 lit. b E-Partei-Satzung) Träger von eigenen Rechten sein kann, die Eröffnung eines Girokontos verweigert und ihn dadurch möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 S. 1 PartG verletzt. Der Kläger ist im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft berechtigt, die Rechte des Kreisverbandes im eigenen Namen geltend zu machen. Dies folgt aus § 3 S. 2 PartG, denn mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Prozessstandschaft für die Gebietsverbände der höchsten Stufe geschaffen (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2002 – 1 Bs 243/02 –, Umdruck S. 3 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 18.02.2009 – 3 B 33/09–, juris Rn. 7; VG Gera, Urt. v. 05.11.2008 – 2 K 37/08–, juris Rn. 14; VG Göttingen, Urt. v. 10.06.2009 – 1 A 91/08–, juris Rn. 11; VG München, Urt. v. 15.07.2009 – M 7 K 08.4308 –, juris Rn. 14; VG Sigmaringen, Urt. v. 30.07.2009 – 2 K 2558/07–, juris Rn. 14). Die Prozessführungsbefugnis des Klägers wird auch nicht dadurch berührt, dass ein Kreisverband als Unterorganisation einer politischen Partei nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist und seine Rechte daher selbst geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969 – VII C 56.68–, BVerwGE 32, 333 [334 f.]). Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte weiterhin nicht gewillt ist, seinem Kreisverband ein Girokonto zu eröffnen. Dass sich dieser in der Zwischenzeit auf irgendeine Weise beholfen hat, ändert daran nichts. Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Kreisverband E. ein Girokonto eröffnet. Die Beklagte hat die Eröffnung zu Unrecht verweigert. Der Anspruch folgt aus dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG. Nach der letztgenannten Vorschrift soll ein Träger öffentlicher Gewalt alle Parteien gleich behandeln, wenn er ihnen Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt. Die E-PARTEI ist eine nicht verbotene politische Partei im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PartG. Die Beklagte ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Hessisches Sparkassengesetz [HSparkG]) ein Träger öffentlicher Gewalt. Die Eröffnung und Führung eines Girokontos ist eine öffentliche Leistung im Sinne der Vorschrift. Der Leistungsbegriff des § 5 Abs. 1 S. 1 PartG ist weit auszulegen. Maßgebend ist, dass der Träger öffentlicher Gewalt dem Begünstigten eine besondere Rechtsstellung gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VI Z 42.72 –, BVerwGE 47, 280 [286]). Hierzu gehört die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die durch die Eröffnung eines Girokontos ermöglicht wird (BGH, Urt. v. 11.03.2003 – XI ZR 403/01–, BGHZ 154, 146 [150]; OVG Hamburg, a.a.O., Umdruck S. 10; OVG Berlin, Beschl. v. 11.05.2004 – 3 S 57/04–, NJW 2004, 3585; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2007 – 3 B 7/06–, juris Rn. 27 ff.; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 26.01.2010 – 2 MB 28/09–, juris Rn. 9 f.). Die Eröffnung eines solchen Kontos ist eine „öffentliche“ Leistung im Sinne der Vorschrift. Wie sich ausdrücklich aus der Regelung des § 2 Abs. 4 HSparkG ergibt, nach der die Sparkassen jeder Einwohnerin und jedem Einwohner im Gebiet ihres Trägers auf Verlangen ein Girokonto einrichten sollen, ist dies Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.04.1987 – 1 BvR 162/84–, BVerfGE 75, 192 [197 ff.]). Dieser Auftrag ist nicht auf das Führen von Girokonten natürlicher Personen beschränkt (OVG Berlin, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Schl.-Holst., a.a.O., juris Rn. 9; VG Saarl., Beschl. v. 30.07.2007 – 11 L 668/08 –, juris Rn. 15). Die Beklagte verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, indem sie dem Kreisverband des Klägers die Eröffnung eines Girokontos verweigert. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, denn die Beklagte führt für andere Parteien Girokonten. Wie sich den Internetseiten der jeweiligen Gebietsverbände entnehmen lässt, tut sie dies zumindest für die Partei „J“ (Kreisverband Wetterau, siehe http://www..., abgerufen am 21.05.2010), die „K“ (Landesverband Hessen, siehe http://www...,abgerufen am 21.05.2010), die „L“ (Ortsverein Niddatal, siehe http://www..., und Ortsverein Nidda, siehe http://www...., jeweils abgerufen am 21.05.2010) und die Partei „M“ (Ortsverband Karben, siehe http://www..., abgerufen am 21.05.2010). Dabei kommt es auf die Stufe der örtlichen Untergliederung der Verbände nicht an, weil § 5 Abs. 1 PartG den Gleichbehandlungsanspruch nur nach der Bedeutung der Parteien und nicht nach der Ebene der Unterorganisationen relativiert (VG Münster, Urt. v. 30.04.2010 – 1 K 993/08–, juris Rn. 21 ff.). Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann diese nicht mit der politischen Ausrichtung der Partei begründet werden. Dies wäre wegen des sog. Parteienprivilegs nur dann möglich, wenn das Bundesverfassungsgericht sie nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt hätte. Obwohl die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 PartG eine Sollregelung ist, ist das Gleichbehandlungsgebot ohne Einschränkungen zu verstehen, weil es einfachgesetzliche Ausprägung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ist. Die strikte Verpflichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung aller Parteien bedeutet auch, dass der Kreisverband Vogelsberg nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden darf, andere Konten der E-PARTEI zu nutzen oder ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 37; OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 13; VG Göttingen, a.a.O., juris Rn. 16; VG Sigmaringen, a.a.O., juris Rn. 23). Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kreisverband an der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr in erheblichem Maße behindert wird. Die Ungleichbehandlung kann ferner nicht mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, der Kreisverband Vogelsberg habe seine rechtliche Existenz und ordnungsgemäße Vertretung nicht ausreichend nachgewiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten die Dokumente zum Nachweis der Existenz des Kreisverbandes hatte zukommen lassen, hat diese mitgeteilt, die fehlenden Gründungsunterlagen seien für ihre Entscheidung nicht tragend gewesen. Insbesondere hat sie den Kreisverband nicht davon in Kenntnis gesetzt, welche Unterlagen sie zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen benötigt. Im Übrigen hat der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Kreisverband wirksam gegründet wurde. Die hessische E-Partei nimmt seit geraumer Zeit an den Landtagswahlen teil, so dass an der rechtlichen Existenz des Landesverbandes keine Zweifel bestehen. Der Landesverband ist auch zur Gründung eines Kreisverbandes befugt, wie sich aus § 14 lit. a S. 3 E-Partei-Satzung ergibt. Die Satzung liegt der Beklagten vor, denn sie hat im Schreiben vom 21.04.2008 selbst auf deren Bestimmungen zur Gründung eines Kreisverbandes hingewiesen. Der Nachweis der wirksamen Gründung, für die nach § 4 Abs. 2 S. 1 der Satzung des E-Partei-Landesverbandes die Zustimmung des Landesvorstandes erforderlich ist, ergibt sich aus dem Protokoll zur Landesvorstandssitzung am 30.09.2007 (TOP 7). Danach hat der Landesvorstand der Gründung einstimmig zugestimmt. Aus welchem Grund die Beklagte Angaben dazu verlangt, wie das Protokoll zustande gekommen ist, und welche das sein sollen, ist nicht erkennbar. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vorstand nicht beschlussfähig war. Dem Protokoll über die Mitgliederversammlung zur Kreisverbandsgründung am 21.10.2007 lassen sich ferner die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Person des Schatzmeisters entnehmen, so dass auch nicht ersichtlich ist, wieso Unklarheiten über die Vertretungsverhältnisse bestehen sollen. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Das Verwaltungsprozessrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht die Erstattung grundsätzlich nur für das Vorverfahren bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 162 Abs. 2 VwGO) vor. In Verfahren vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage findet dagegen keine Kostenerstattung für Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts statt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006 – 11 S 2613/05–, juris Rn. 4; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2009, § 162 Rn. 61). Darüber hinaus ist auch ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage materiell-zivilrechtlicher Vorschriften nicht gegeben. Die Beklagte hat weder eine Vertragsverletzung begangen noch befand sie sich ohne verbindliche Feststellung ihrer auf öffentlichem Recht basierenden Verpflichtung zur Kontoeröffnung in Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts C-Stadt entstandenen Mehrkosten legt das Gericht gemäß § 17 b Abs. 2 GVG dem Kläger auf. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO (analog) i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband E. der E-Partei. Dieser beantragte bei der Filiale F. der Beklagten zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt die Eröffnung eines Girokontos. Die Beklagte lehnte die Aufnahme einer Geschäftsverbindung ab. Mit Schreiben vom 16.04.2008 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte bis zum 23.04.2008 zur Abgabe der Erklärung auf, dem Kreisverband ein Girokonto zu eröffnen. Zur Begründung machte er geltend, die Beklagte sei öffentlich-rechtlich verfasst und im Rahmen der Daseinsvorsorge verpflichtet, Personen und Personengruppen in ihrem Geschäftsbereich mit Finanzdienstleistungen auszustatten. Dazu gehöre auch die Eröffnung und Führung eines Girokontos. Die Sparkassen seien in zahlreichen Entscheidungen und insbesondere durch den Bundesgerichtshof (BGH) dazu verurteilt worden, den Verbänden der E-Partei und ihren Untergliederungen Girokonten zu eröffnen. Mit Schreiben vom 21.04.2008 lehnte die Beklagte die Aufnahme einer Geschäftsverbindung erneut ab. Das vom Kläger angesprochene Urteil des BGH vom 11.03.2003 (XI ZR 403/01, BGHZ 154, 146 ff.) sei nicht einschlägig, weil es dort nicht um die Eröffnung eines Girokontos, sondern um die Kündigung einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung gehe. Die Ablehnung sei auch keine rechtlich erhebliche Behinderung des Kreisverbandes an der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Eine solche nehme der BGH nicht an, wenn der Kunde ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhalte oder eröffnen könnte. Der Beklagten sei bekannt, dass die E-Partei eine ganze Reihe von Girokonten habe, die problemlos genutzt werden könnten. „Vorsorglich“ wies die Beklagte darauf hin, der Kreisverband habe keine Nachweise für seine wirksame Gründung und ordnungsgemäße Vertretung vorgelegt. Nach der Satzung der E-Partei sei die Zustimmung und Bestätigung des Landesverbandes konstitutive Voraussetzung für die Gründung eines Kreisverbandes. Da eine solche der Beklagten nicht vorliege, könne sie nicht von einer wirksamen Gründung ausgehen. Mit Schreiben vom 25.04.2008 verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut auf das Urteil des BGH. Danach seien die Sparkassen im Rahmen der Daseinsvorsorge zu Finanzdienstleistungen und insbesondere zur Führung von Girokonten verpflichtet. Die wirksame Gründung des Kreisverbandes könne vom Landesverband bestätigt und durch das Gründungsprotokoll nachgewiesen werden. Mit weiterem Schreiben vom 13.05.2008 übersandte er einen undatierten Antrag des Herrn G. an den E-Partei-Landesvorstand, in dem dieser um die „Genehmigung“ zur Gründung des Kreisverbandes bat. Ferner fügte der Prozessbevollmächtigte dem Schreiben ein „Protokoll zur Landesvorstandssitzung am 30.09.2007“ bei, in dem unter TOP 7 unter anderem folgendes vermerkt wurde: „H. legt den Antrag auf Gründung eines Kreisverbandes im E. dem Landesvorstand vor. Der Vorstand stimmt dem Antrag auf Gründung einstimmig zu“. Darüber hinaus war ein „Protokoll über die Mitgliederversammlung zur Kreisverbandsgründung im E. am 21.10.2007“ beigefügt, in dem unter anderem aufgelistet ist, wer zum Kreisvorsitzenden, zum Stellvertreter und zum Schatzmeister gewählt wurde. Der Prozessbevollmächtigte setzte der Beklagten eine Nachfrist zur Abgabe der gewünschten Erklärung bis zum 20.05.2008. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 19.05.2008 mit, sie habe im Schreiben vom 21.04.2008 nur vorsorglich auf die fehlenden Gründungsunterlagen hingewiesen. Dieser Hinweis sei für die Ablehnung der Kontoeröffnung nicht tragend. Es bleibe bei der Entscheidung gegen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung. Am 26.05.2008 hat der Kläger beim Amtsgericht C-Stadt Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den Schreiben vom 16. und 25.04.2008. Ergänzend trägt er vor, er könne die Rechte des Kreisverbandes in Prozessstandschaft geltend machen, weil der Kreisverband als örtliche Unterorganisation zwar als Träger eigener Rechte Vertragspartner der Beklagten werden könne, aber nicht parteifähig sei. Wegen des weiteren Vortrags zur Zulässigkeit einer Prozessstandschaft wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.10.2008 (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen. In der Sache macht er geltend, die Beklagte sei unmittelbar an die Grundrechte gebunden, auch wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Form wahrnehme. Der Kreisverband E. werde am bargeldlosen Zahlungsverkehr gehindert, denn er könne etwaige Konten der Bundespartei, des Landesverbandes oder anderer Kreisverbände nicht nutzen. Die Konten der einzelnen Kreisverbände und die des Landesverbandes dürften nicht vermischt werden, weil dies den Grundsätzen der Kostenklarheit und Kostenwahrheit zuwiderliefe. Um aktiv an den Wahlen des Landes- und Bundesvorstands teilzunehmen, müsse der Kreisverband regelmäßig Beiträge an den Landes- und Bundesverband abführen. Dafür sei die Führung eines eigenen Kontos wichtig. Die alternative Führung einer Barkasse für alle Unterorganisationen des Landesverbandes bzw. mehrerer Barkassen sei mit nicht hinnehmbarem Aufwand und Risiken verbunden. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, die Kontoeröffnung unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der rechtlichen Existenz des Kreisverbandes zu verweigern, weil sie die Unterlagen hätte nachfordern können. Die später vorgelegten Dokumente seien zum Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Vertretung ausreichend. Der Beklagte liege auch die Satzung der E-Partei vor, wie sich aus dem Hinweis auf deren Vorschriften im Schreiben vom 21.04.2008 ergebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem in Prozessstandschaft klagenden Kreisverband ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, 2. an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 402,88 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er könne die Rechte des Kreisverbandes nicht im eigenen Namen geltend machen. Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft seien nicht erfüllt, weil der Kläger kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Eröffnung eines Kontos des Kreisverbandes habe, das Recht zur Kontoeröffnung nicht abtretbar sei und Angaben zur Ermächtigung des Klägers fehlten. Der Kreisverband habe es zudem unterlassen, der Beklagten bei Antragstellung die erforderlichen Informationen unter anderem zum Kontoinhaber und zur Verfügungsbefugnis zu erteilen. Die notwendigen Nachweise lägen immer noch nicht vor. Nach § 154 Abgabenordnung sei jede Bank verpflichtet, sich Gewissheit über die Person ihres Vertragspartners zu verschaffen, für den sie ein Konto führe. Parteien und ihre Untergliederungen hätten den Status eines nicht rechtsfähigen Vereins. Vor Kontoeröffnung habe sich jede Bank anhand der Satzung des Vereins unter anderem über dessen Status und Vertretungsverhältnisse zu vergewissern. Ohne lückenlose Nachweise hierzu dürfe die Bank kein Konto eröffnen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13.05.2008 vorgelegten Dokumente reichten hierfür nicht aus. Insbesondere verschaffe das Protokoll zur Landesvorstandssitzung am 30.09.2007 hierüber keine Klarheit. Daraus gehe nicht hervor, ob es überhaupt einen Landesverband der E-Partei gebe, wie dieser organisiert sei, welche Satzung er habe und ob er die Befugnis habe, der Gründung von Kreisverbänden zuzustimmen. Ferner fehlten Angaben dazu, wie das Protokoll zustande gekommen sei, ob es eine ordnungsgemäße Ladung gegeben habe und ob die Formen und Fristen der Satzung des Landesverbandes eingehalten worden seien. Der Kreisverband werde an seiner Tätigkeit auch offenbar nicht behindert. Die Tatsache, dass er nahezu ein halbes Jahr ohne das beantragte Konto ausgekommen sei, zeige, dass er sich zwischenzeitlich anders beholfen und eines der vorhandenen Konten genutzt habe. Daher bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 1. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf den Schriftsatz vom 17.09.2008 (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19.12.2008 hat das Amtsgericht C-Stadt den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.