Beschluss
2 B 449/09
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§27 ff., insbesondere §32 Abs.2 AufenthG, besteht nicht, wenn der Minderjährige weiterhin seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und nicht beabsichtigt, dauerhaft zu den in Deutschland lebenden Eltern zurückzukehren.
• Die fehlende häusliche Lebensgemeinschaft sowie eine mehrjährige Schulbildung im Ausland stehen einem familienrechtlich begründeten Anspruch auf Familiennachzug entgegen.
• Auch aus Art.7 ARB 1/80 kann kein Anspruch hergeleitet werden, wenn der Familienangehörige das Aufnahmeland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen hat.
• Eine vorläufige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller seinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen weiterhin im Ausland hat und lediglich Besuchsaufenthalte in Deutschland unternimmt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei langfristig im Ausland verbleibendem Kind • Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§27 ff., insbesondere §32 Abs.2 AufenthG, besteht nicht, wenn der Minderjährige weiterhin seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und nicht beabsichtigt, dauerhaft zu den in Deutschland lebenden Eltern zurückzukehren. • Die fehlende häusliche Lebensgemeinschaft sowie eine mehrjährige Schulbildung im Ausland stehen einem familienrechtlich begründeten Anspruch auf Familiennachzug entgegen. • Auch aus Art.7 ARB 1/80 kann kein Anspruch hergeleitet werden, wenn der Familienangehörige das Aufnahmeland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen hat. • Eine vorläufige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller seinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen weiterhin im Ausland hat und lediglich Besuchsaufenthalte in Deutschland unternimmt. Der in Deutschland geborene, 1993 geborene Antragsteller besitzt bis zum 14.6.2009 eine befristete Aufenthaltserlaubnis; seine Eltern leben in Deutschland und haben Niederlassungserlaubnis. Seit 2004 besucht der minderjährige Antragsteller Schulen in der Türkei und lebt dort vorrangig bei Verwandten; er kommt nur in Schulferien nach Deutschland. Die Eltern beantragten am 8.6.2009 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Sohnes; die Ausländerbehörde kündigte Ablehnung an mit Hinweis auf Erlöschen des Titels durch den Schulaufenthalt im Ausland. Das Verwaltungsgericht ordnete vorläufige Verlängerung nach §32 Abs.2 AufenthG an. Dagegen legte die Behörde Beschwerde ein; der Senat hat die Beschwerde für begründet erachtet. • Rechtsgrundlagen maßgeblich sind §§27 ff., insbesondere §32 Abs.2, §34, §37 AufenthG sowie §8 Abs.1 AufenthG für Erteilung/Verlängerung und die unionsrechtliche Regelung Art.7 ARB 1/80. • Familiäre Lebensgemeinschaft setzt häusliches Zusammenleben oder eine entsprechend ausgeprägte Beistands- und Betreuungsgemeinschaft voraus; bloße Ferienbesuche genügen nicht. • Der Antragsteller verlegte seit 2004 seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei und führt dort seine Schulausbildung fort; daher fehlt die erforderliche häusliche Lebensgemeinschaft mit den in Deutschland lebenden Eltern im Sinne von §§27 ff. AufenthG. • Voraussetzungen des Wiederkehrrechts nach §37 AufenthG sind nicht gegeben; insbesondere fehlt ein mindestens sechsjähriger Schulbesuch in Deutschland. • §32 Abs.2 AufenthG setzt bei im Ausland regelmäßig verbleibenden Kindern voraus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt ins Inland verlegen wollen; dies ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht beabsichtigt. • Art.7 ARB 1/80 begründet keinen Anspruch, wenn der Familienangehörige das Aufnahmeland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen hat; mehrjährige, nur durch Ferienbesuche unterbrochene Abwesenheit ist anspruchsvernichtend. • Die beantragte vorläufige Verlängerung ist nicht zu gewähren, da die materiellen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nicht vorliegen. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet; der vorherige Beschluss des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller vorläufig die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug zu verlängern, wird aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§27 ff. AufenthG, weil er seit 2004 seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei hat und nicht die Absicht verfolgt, dauerhaft zu den in Deutschland lebenden Eltern zurückzukehren. Ein Wiederkehrrecht nach §37 AufenthG und ein Anspruch aus Art.7 ARB 1/80 kommen nicht in Betracht, weil die mehrjährige Abwesenheit nicht als berechtigt oder nur kurzfristig anzusehen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.