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Beschluss

OVG 12 S 37.16, OVG 12 L 40.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0826.OVG12S37.16.0A
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Leitsätze
Für eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2016 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird eingestellt. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Beschwerde wird abgelehnt. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Antragsteller zu 1/2 und der Antragsgegner zu 1/2. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste und zweite Instanz auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.2) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2016 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird eingestellt. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Beschwerde wird abgelehnt. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Antragsteller zu 1/2 und der Antragsgegner zu 1/2. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste und zweite Instanz auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Sie ist erst am 18. Mai 2016 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das sinngemäße Begehren der Antragsteller, ihnen gegenüber von Abschiebemaßnahmen am 10. Mai 2016 abzusehen, erledigt. Davon geht auch der Antragsgegner zutreffend aus. Bei einem Eintritt der Erledigung zwischen den Instanzen, wie er vorliegend gegeben ist, kommt eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem von dem Antragsgegner geltend gemachten Ziel der Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht (vgl. u.a. OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 - 2 B 449.09 - NordÖR 2010, 369, juris Rn. 3 ff.; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 9 CS 08.2162 - juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 S 1342/09 - NVwZ-RR 2010, 416, juris Rn. 1 ff.; OVG Mün-ster, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 - NVwZ-RR 2002, 895, juris Rn. 3 ff.; zur Zulassung der Beschwerde VGH Kassel, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 14 TZ 1391/97 - DVBl. 1998, 243, juris Rn. 8; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11.97 - NVwZ 1998. 85 je m.w.N.). Der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenauffassung (vgl. u.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 20. August 2009 - 5 B 265/09 - SächsVBl 2010, 287, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschlüsse vom 26. März 2003 - 8 B 82/03 - NVwZ-RR 2003, 701, juris Rn. 7 ff. und vom 27. Oktober 2009 - 19 B 1400/09 - DVBl 2010, 62, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 42 je m.w.N), auf die sich der Antragsgegner beruft, schließt sich der Senat nicht an. Der Wunsch nach einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 158 VwGO die Anrufung des Rechtsmittelgerichts nicht rechtfertigen. Auch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO spricht dagegen, dass die Möglichkeit der Beschwerde noch gegeben ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung nicht mehr möglich ist. Denn die Vorschrift ordnet an, dass die Gründe darzulegen sind, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Eine Abänderung oder Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn vor der Einlegung der Beschwerde Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Abgesehen von der unbeachtlichen Kostenfolge besteht auch kein sonstiges schutzwertes Interesse an der Klarstellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsgegner meint, durch eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts würde mittelbar geklärt werden, ob die Antragsteller die Kosten für die gescheiterte Abschiebemaßnahme am 10. Mai 2016 über §§ 66 f. AufenthG zu erstatten hätten, greift dies nicht. Abgesehen davon, dass die angesprochene mittelbare Klärung per se keine rechtliche Bindung für die Frage der Erstattungspflicht entfalten würde, könnte das geschilderte (Feststellungs-)Interesse in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, 586 zur fehlenden Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). 2. Nachdem die Antragsteller ihre Beschwerde zurückgenommen haben, ist ihr Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Da die Antragsteller ihre Beschwerde zurückgenommen haben, ist eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Prozesskostenhilfeantrag im Zeitpunkt der Rücknahme der Beschwerde nicht bewilligungsreif war. Die angekündigte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist nicht erfolgt. Die Beschwerde hatte im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO), da die Antragsteller verkannt haben, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt, dass sich die Gebühren eines Rechtsanwalts durch die Rücknahme der Beschwerde nicht verringern (vgl. Ziff. 3200 und 3201 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) und vorliegend den Großteil der Kosten ausmachen. Die Streitwertbeschwerde führt zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Der Streitwert wird über das Beschwerdebegehren hinaus unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) auf 7.500 Euro für beide Instanzen festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Streitwertkatalog 2013 zu 8.3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).