Beschluss
2 B 208/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine langjährige rechtswidrige Anwesenheit begründet allein kein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs.5 AufenthG oder Art.8 EMRK.
• Zur Bejahung eines durch Art.8 EMRK geschützten Anspruchs auf Bleiberecht ist eine gelungene Integration und ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts erforderlich; bloßer Langzeitaufenthalt oder familiäre Beziehungen ohne Rechtstitel genügen nicht.
• Die Tatsache, dass nahe Angehörige Aufenthaltstitel oder eine Einbürgerungszusage besitzen, führt nicht automatisch zu einem unzumutbaren Ausreisehindernis oder zu einem Anspruch auf Aufenthalt des Ausländers.
• Bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt teilen minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern; eine gesonderte positive Integrationswürdigkeit der Kinder ist nicht ohne weiteres anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Abschiebungsschutz bei langjährigem rechtswidrigem Aufenthalt und fehlender Integration • Eine langjährige rechtswidrige Anwesenheit begründet allein kein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs.5 AufenthG oder Art.8 EMRK. • Zur Bejahung eines durch Art.8 EMRK geschützten Anspruchs auf Bleiberecht ist eine gelungene Integration und ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts erforderlich; bloßer Langzeitaufenthalt oder familiäre Beziehungen ohne Rechtstitel genügen nicht. • Die Tatsache, dass nahe Angehörige Aufenthaltstitel oder eine Einbürgerungszusage besitzen, führt nicht automatisch zu einem unzumutbaren Ausreisehindernis oder zu einem Anspruch auf Aufenthalt des Ausländers. • Bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt teilen minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern; eine gesonderte positive Integrationswürdigkeit der Kinder ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Der serbische Staatsangehörige beantragte wiederholt die Befristung der Folgen einer 2003 ausgesprochene Ausweisung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; sein Aufenthalt in Deutschland war seit 1993 durchgehend rechtswidrig, teils nur geduldet. Er hat mit seiner Lebensgefährtin eine Tochter, deren Vaterschaft er anerkannt hat; Lebensgefährtin und Kind haben derzeit serbische Staatsangehörigkeit; die Lebensgefährtin beantragte später Einbürgerung und erhielt eine Zusicherung. Das Verwaltungsgericht wies 2008 seinen Klageantrag auf Aufenthalt ab; 2010 lehnte die Ausländerbehörde erneut die Anträge ab und drohte Abschiebung an. Der Antragsteller stellte daraufhin Eilanträge mit Verweis auf Art.6 GG, Art.8 EMRK und §25 Abs.5 AufenthG und begehrte eine einstweilige Untersagung der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Beschwerde beim OVG richtet sich gegen diese Ablehnung. • Prüfungsumfang: Die Beschwerde bringt kein neues rechtlich relevantes Vorbringen, das eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnte; ein Anordnungsanspruch (§123 VwGO) liegt nicht vor. • Rechtslage zu Art.8 EMRK/§25 Abs.5 AufenthG: Für ein dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis und damit für einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen ist mehr erforderlich als ein langer, rechtswidriger Aufenthalt; erforderlich ist eine gelungene Integration mit schutzwürdigem Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthalts. • Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: Der Kläger war über die gesamte Zeit nicht rechtmäßig aufenthaltsberechtigt; einartiges langes Verweilen ohne Rechtstitel schafft nach einschlägiger Rechtsprechung des EGMR und nationaler Gerichte keinen Schutzbereich, der ein Bleiberecht begründet. • Familienrechtliche Aspekte: Die familiäre Lebensgemeinschaft mit Lebensgefährtin und Kind reicht nicht zur Begründung eines Anspruchs nach §§27 ff. AufenthG oder §25 Abs.5 AufenthG, weil keine Ehe und keine besondere Unzumutbarkeit der Rückkehr dargelegt ist. • Einbürgerungszusage der Lebensgefährtin: Die Zusicherung der Einbürgerung der Lebensgefährtin begründet kein rechtliches Hemmnis der Rückkehrpflicht des Antragstellers; die Lebensgefährtin ist weiterhin serbische Staatsangehörige und nicht bereits faktisch Inländerin. • Arbeitsmarktzugang: Das Fehlen einer Arbeitserlaubnis kann nicht dem Antragsgegner angelastet werden; der Gesetzgeber darf ausreisepflichtigen Personen den Zugang zum Arbeitsmarkt versagen. • Kindergrundsatz: Minderjährige Kinder teilen in rechtlicher Hinsicht das Schicksal ihrer Eltern; keine gesonderte positive Aufenthaltserfolgserwägung für das Kind liegt vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf einstweiligen Abschiebungsschutz, weil weder ein rechtliches noch tatsächliches Ausreisehindernis glaubhaft dargelegt ist und die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG bzw. aus Art.8 EMRK nicht vorliegen. Die langjährige, aber rechtswidrige Anwesenheit des Antragstellers begründet keine schutzwürdige Integration oder ein Vertrauen auf Fortbestand des Aufenthalts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.