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Beschluss

2 B 307/11

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 2 der 2. Änderungsverordnung zur VergabeVO Stiftung SL kann vorläufig für das Wintersemester 2011/2012 außer Vollzug gesetzt werden, wenn dadurch drohende, erhebliche individuelle Nachteile von Studienbewerbern abgewendet werden. • Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind statthaft auch bevor ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache anhängig gemacht ist. • Bei der Abwägung für eine einstweilige Außervollzugsetzung sind insbesondere der Vertrauensschutz der Betroffenen und die kurze Reaktionszeit zwischen Inkrafttreten der Norm und Fristablauf zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Außervollzugsetzung einer Verordnung zur Vergabe außerkapazitärer Studienplätze • Art. 2 der 2. Änderungsverordnung zur VergabeVO Stiftung SL kann vorläufig für das Wintersemester 2011/2012 außer Vollzug gesetzt werden, wenn dadurch drohende, erhebliche individuelle Nachteile von Studienbewerbern abgewendet werden. • Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind statthaft auch bevor ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache anhängig gemacht ist. • Bei der Abwägung für eine einstweilige Außervollzugsetzung sind insbesondere der Vertrauensschutz der Betroffenen und die kurze Reaktionszeit zwischen Inkrafttreten der Norm und Fristablauf zu berücksichtigen. Zwei Alt-Abiturienten streben die Zulassung zum Medizinstudium an der Universität des Saarlandes (Beigeladene) an. Sie hatten ihre innerkapazitären Bewerbungen bis zum 31.5.2011 eingereicht, ohne den Studienort B-Stadt/Homburg im Auswahlverfahren der Hochschulen anzugeben. Am 6.5.2011 trat Art.2 der 2. Änderungsverordnung zur VergabeVO Stiftung SL in Kraft, die in §23 eine vorherige Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren für B-Stadt/Homburg zur Voraussetzung für außerkapazitäre Zulassungen macht. Die Antragsteller behaupten, von der Rechtsänderung erst nach Fristablauf erfahren zu haben und sehen ihren Vertrauensschutz verletzt. Sie beantragen nach §47 Abs.6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung von Art.2 für das Wintersemester 2011/2012. Der Antragsgegner bestreitet unzureichende Sorgfalt der Prozessbevollmächtigten; die Beigeladene äußert sich nicht. • Statthaftigkeit: Anträge nach §47 Abs.6 VwGO sind auch vor Einreichung eines Normenkontrollantrags zulässig, wie Literatur und Rechtsprechung anerkennen. • Befugnis und schützenswertes Interesse: Die Antragsteller als Inhaber der Hochschulzugangsberechtigung können sich auf verfassungsrechtliche Gewährleistungen (Art.12 GG, Art.3 GG, Sozialstaatsprinzip) berufen und sind durch die Neuregelung möglicherweise in ihren Rechten betroffen. • Auslegung der Norm: §23 der VergabeVO SL wird so ausgelegt, dass für eine außerkapazitäre Zulassung die Bewerbung im innerkapazitären Auswahlverfahren der Hochschule (Nennung des Studienorts) erforderlich ist; damit richtet die Vorschrift den Zugriff auf außerkapazitäre Plätze nach den inneren Vergabekriterien aus. • Vertrauensschutz und Zeitmangel: Die Norm wurde am 6.5.2011 wirksam, die Bewerbungsfrist der Alt-Abiturienten endete am 31.5.2011. Bei summarischer Betrachtung erscheint die Zeitspanne zu kurz, um betroffenen Bewerbern den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten; dies unterscheidet Alt- von Neu-Abiturienten. • Interessenabwägung nach §47 Abs.6 VwGO: Die drohenden irreversiblen Nachteile für die Antragsteller (Verlust konkreter Chancen auf außerkapazitäre Zulassung und damit Studienplatz) wiegen im Ergebnis schwerer als die Nachteile für die Allgemeinheit, falls die Norm vorläufig nicht vollzogen wird; die Folgenabwägung folgt den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. • Verfahrensbeschränkung: Die Außervollzugsetzung ist zeitlich begrenzt auf das Wintersemester 2011/2012, da spätere Bewerbungen in Kenntnis der Rechtslage möglich sind. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von Art.2 der 2. Änderungsverordnung zur VergabeVO Stiftung SL wird stattgegeben. Die Regelung des §23 wird für das Wintersemester 2011/2012 außer Vollzug gesetzt, weil die Antragsteller durch die kurzfristige Wirksamkeit der Rechtsänderung in ihren berechtigten Vertrauenserwartungen und damit in ihren individuellen Chancen auf eine außerkapazitäre Zulassung gefährdet sind. Die Anträge nach §47 Abs.6 VwGO sind statthaft und begründet, da eine summarische Prüfung weder eine eindeutige Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Norm ergibt und die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfällt. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert des Anordnungsverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.