Beschluss
2 B 323/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1109.2B323.20.00
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Leitsätze
Ein sachlicher Grund für die Privilegierung von "Friseursalons" gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistern" (wie z.B. Tattoo-Studios) ist nicht erkennbar.(Rn.19)
Tenor
Der § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Tattoo-Studios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthält.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sachlicher Grund für die Privilegierung von "Friseursalons" gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistern" (wie z.B. Tattoo-Studios) ist nicht erkennbar.(Rn.19) Der § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Tattoo-Studios unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthält. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt unter der angegebenen Adresse in A-Stadt-ein Tattoo-Studio („...“). Er wendet sich gegen die Betriebsuntersagung in der aktuellen, nach ihrem § 14 Abs. 2 VO-CP bis zum 15.11.2020 befristeten Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) vom 30.10.2020.1 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 Die einschlägige Regelung im § 7 Abs. 4 VO-CP lautet: „Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.“ Im vorliegenden Eilverfahren beantragt der Antragsteller, diese Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit darin das Erbringen von Tätowierleistungen untersagt ist. Er macht geltend, nach § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP sei es ihm gänzlich untersagt, seiner Tätigkeit nachzugehen. Gleichzeitig werde jedoch Friseurbetrieben ihre Tätigkeit weiterhin gestattet. Die generelle Untersagung des Tätowierens sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Das sei auch für die Dauer des Geltungszeitraums der Verordnung sachlich nicht gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber verfolge das Ziel, der wieder ansteigenden Ausbreitung des Corona-Virus durch Schließung gewisser Betriebe entgegenzuwirken. Er verkenne jedoch, dass auch im Rahmen der Dienstleistung des Tätowierens die Einhaltung der gängigen Hygienekonzepte möglich sei. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit im Rahmen der Friseurdienstleistung ein weniger naher Körperkontakt zu den Kunden eingehalten werde als bei Tätowierern. Im Gegenteil sei es der Friseurdienstleistung gerade immanent, dass Behandlungen im Kopfbereich ausgeführt werden müssten. Ihm – dem Antragsteller – sei es auch möglich, andere Köperteile als den Kopf zu tätowieren. Dies stelle sogar den Großteil seiner täglichen Arbeit dar. Tätowierungen im Kopfbereich seien eher eine Seltenheit. Er könne ohne Weiteres ein Hygienekonzept umsetzen, welches eine Ansteckungs- und Weiterverbreitungsgefahr minimiere. Es sei sogar sehr wahrscheinlich, dass sich für ihn andere und durchaus noch weiterreichende Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur Wahrung größtmöglicher räumlicher Abstände zwischen ihm und dem Kunden realisieren ließen als in einem Friseursalon, in dem üblicherweise mehrere Kunden gleichzeitig ohne räumliche Trennung bedient würden. Während der Pandemie habe er durchgängig nach den geltenden Hygienestandards gearbeitet. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei Pflicht für das Betreten des Studios. Auch stünden Desinfektionsmittel bereit. Des Weiteren werde täglich lediglich ein Kunde bedient. Nur er und eine Angestellte, die Telefonate annehme, Termine vergebe und Büroarbeit verrichte, seien anwesend. Sie stehe nicht in direktem Kontakt zu den Kunden. Wenn sie diese in Empfang nehme, sitze sie hinter Plexiglasscheiben. Im Studio hielten sich immer nur ein Tätowierer und ein Kunde sowie die Bürokraft auf. Beim Tätowieren selbst trügen er und der Kunde stets eine Mund-Nasen-Bedeckung. Das Hygienekonzept könne dadurch erweitert werden, dass der zu tätowierende Körperbereich mit einem gängigen großen OP-Tuch abgehängt werde, sofern das Gericht dies für erforderlich halte. Er arbeite dann diesseits des Tuches, wobei sich der Kopf des Kunden auf der anderen Seite befinde. Dies stelle eine Maßnahme zur Verringerung einer Übertragung der Infektion dar, welche die Friseurbetriebe nicht vornehmen könnten. Das Stechen von Tattoos in einem professionellen Studio habe zudem bereits vor der infektionsschutzrechtlich veranlassten Schließung dieser Gewerbe besonders hohen hygienischen Standards unterlegen. Dies umfasse das Arbeiten mit Mundschutz, Handschuhen und sterilen Werkzeugen und die Verwendung spezieller Reinigungs- und Desinfektionsmittel. Der Einfluss des Tätowierens auf das Infektionsgeschehen dürfte weitaus geringer sein als die Zulassung von Friseurdienstleistungen. Im Vergleich mit Tätowierern existiere im Saarland auch eine größere Anzahl an Friseurbetrieben. Nach der Wiederöffnung dieser Betriebe nach dem ersten Lockdown habe sich eine gesteigerte Nachfrage nach diesen Dienstleistungen ergeben. Das sei für Tattoo-Studios nicht zu erwarten. Hinzu komme, dass die meisten Tattoo-Aufträge eher kleineren Formats seien und damit nicht wie bei gewissen Friseurleistungen mehrere Stunden in Anspruch nähmen. Die Fluktuation an Kunden sei wesentlich geringer als in einem Friseursalon. Mithin liege keine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung vor. Die vollständige Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios könne demnach nicht als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei für ihn nicht zumutbar. Der § 7 Abs. 4 VO-CP greife erheblich in Grundrechte ein. Während der Geltungsdauer der Verordnung könne keine Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt werden. Ihm drohten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile und der Zeitpunkt einer Wiederzulassung des Tätowierens sei gegenwärtig offen. Diese Unsicherheit könne nicht hingenommen werden. Demgegenüber führe eine einstweilige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 VO-CP, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt sei, nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Infektionsgefahren, zumal auch hierfür Hygienemaßnahmen verpflichtend seien. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht Stellung genommen. II. Der Antrag auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der generellen Betriebsuntersagung für Tattoo-Studios im § 7 Abs. 4 Satz 1 Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.20202vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP3vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechungvgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Teilbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung im Vorgriff auf die Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren gerichtete Antrag des Antragstellers ist bereits vor Stellung des Normenkontrollantrags statthaft.4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 255/20 –, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichtsvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 - 2 B 307/11 -, juris, zuletzt etwa Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 255/20 –, zu Beschränkungen des Besuchsrechts in Alten- und Pflegeheimen , PflR 2020, 651, und auf der Homepage des Gerichts Der Antragsteller ist als unmittelbar betroffener Betreiber eines von der Verbotsnorm erfassten Tattoo-Studios antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist ferner nach seinem Vortrag bei Fortdauer der Schließung in besonderer Weise und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beziehungsweise in der Freiheit zur unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) betroffen. Daraus ergibt sich auch sein Rechtsschutzbedürfnis und das darüber hinausgehende besondere Regelungsinteresse des § 47 Abs. 6 VwGO5vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetztvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, wonach die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzliche Legitimation des staatlichen Normgebers über das hinausgehen, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt im Sinne gesteigerter „Dringlichkeit“. Dieses entfällt nicht allein wegen einer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden „Entschädigung“ für entgangene Betriebseinnahmen. Ob der Antragsteller künftig von solchen Zuwendungsregeln überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen. B. Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten Vorabregelung ist auch in der Sache zu entsprechen. Die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ist bezogen auf sein Studio mit Blick auf die eigene Betroffenheit im Rechtssinne zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Anordnungen auf dieser Grundlage dienen ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des – hier künftigen – Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also eines entsprechenden Normenkontrollantrags, vorzunehmen.6vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen Das im konkreten Regelungszusammenhang bestehende sehr enge zeitliche „Fenster“ für diese prognostische Vorausbeurteilung und der durch Zeitablauf alsbald drohende endgültige Rechts-, in Einzelfällen möglicherweise auch Existenzverlust gebieten in diesen Fällen – soweit möglich – eine über die sonst anzustellende „summarische“ Betrachtung hinausgehende Grundrechtsprüfung. Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung7vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstelltvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen. Hier spricht bei der im zur Verfügung stehenden Zeitfenster allein möglichen überschlägigen Abschätzung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf die Überprüfung der Wirksamkeit des § 7 Abs. 1 VO-CP beschränkter Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. 1. Der Frage, ob die von dem Antragsteller angegriffene Norm der Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz der zum Teil über Monate dauernden Betriebsverbote noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG8vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum nie eine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger „billigende“ Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden.9vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 –vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – 2. Bei der im vorliegenden Verfahren möglichen Überprüfung lässt sich zumindest unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten ein voraussichtlicher Verstoß der angegriffenen Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP gegen höherrangiges Recht feststellen. Die sich daraus ergebende generelle Betriebsuntersagung unterliegt im Fall des Antragstellers am Maßstab der Grundrechtsgewährleistungen ernsthaften und im Rahmen der vorliegenden Entscheidung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl hinsichtlich des bei der Einschränkung von Freiheitsgrundrechten, hier insbesondere der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), durch hoheitliche Maßnahmen immer zu beachtenden Übermaßverbots (dazu unter b.), vor allem aber bezüglich der Nichtbeachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG, dazu im Folgenden zu a.). Vorab ist klarzustellen, dass es sowohl bei der Betrachtung der Relation zwischen dem vom Normgeber verfolgten Ziel und dem gewählten Mittel, hier den Grundrechtseinschränkungen, an den Maßstäben der Geeignetheit und der Erforderlichkeit, sowie bezogen auf die Auswirkungen (Ziel-Ergebnis-Relation, Verhältnismäßigkeit) im Rahmen des bei den Eingriffen in die beziehungsweise bei Einschränkungen der Freiheitsgrundrechte zu beachtenden Übermaßverbots, als auch bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels ankommt, mit den streitgegenständlichen – befristeten – Betriebsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) beziehungsweise der dadurch hervorgerufenen Erkrankung Covid-19 einen Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie eine Erhaltung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung im stationären Bereich zu gewährleisten. Demgegenüber geht es nicht um eine inhaltliche Abstufung nach einer „Wertigkeit“ der jeweils zur Rede stehenden, sehr unterschiedlichen grundsätzlich erlaubten Betätigungen der Rechtsschutz Suchenden, hier des Antragstellers oder auch – bezogen auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG – der „Vergleichsgruppe“. a. Die im Grundgesetz gewährleisteten allgemeinen und besonderen Gleichheitsrechte dienen nicht dem Ziel, den von der Anwendung von – hier – Rechtsnormen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen „Freiraum“ gegenüber staatlichen Maßnahmen zu gewährleisten. Bei den Gleichheitsrechten, insbesondere auch beim allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG soll vielmehr verhindert werden, dass einzelne oder auch ganze Gruppen von Grundrechtsinhabern im Vergleich zu anderen „ungleich“ behandelt werden. Nach diesem theoretischen Ansatz kommt es in dem Rahmen nicht primär auf die – bei der Anordnung zur Betriebsschließung sicher hoch anzusiedelnde – Intensität der Auswirkungen für die Betroffenen an, sondern darauf, wie andere, sich in der „gleichen“ Situation befindende Gewerbetreibende im konkreten normativen Kontext oder in „vergleichbarem“ Lebenssachverhalt behandelt werden. Insoweit bestimmt im Ergebnis der Normgeber selbst den Beurteilungsrahmen. Vor dem Hintergrund reklamiert der Antragsteller für seinen Betrieb unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten und von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen und Hygieneanforderungen im Ergebnis – bezogen auf ein Hauptsacheverfahren – in der Prognose voraussichtlich zu Recht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen „körpernahen Dienstleistern“ durch das ihn betreffende umfassende Verbot der Durchführung von Tätowierungen durch den § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP. Dass (auch) das Tätowieren mit Blick auf die notwendigen engen körperlichen Kontakte zwischen der die Leistungen erbringenden Person und dem Kunden beziehungsweise der Kundin – wie jede Begegnung von Menschen – wegen der körperlichen Nähe grundsätzlich ein Infektionspotenzial besitzt, wird auch von dem Antragsteller nicht bestritten. Das belegen letztlich die in ihren Hygienekonzepten und in der für Tätowierer einschlägigen DIN-Norm 17169ygiene („Tätowieren – Sichere und hygienische Praxis“) enthaltenen detaillierten Vorgaben, um Gesundheitsrisiken soweit als möglich zu minimieren. Die im Mai 2020 eingeführte Norm legt Anforderungen an die Räumlichkeiten, Reinigung und Desinfektion von Geräten und an das Tätowieren fest und verlangt unter anderem eine Einverständniserklärung der Kunden. Da es sich dabei um einen nicht spezifisch auf die Gefahren der Virusverbreitung (Covid 19) zugeschnittenen Hygienestandard handelt, kommt hier den in der Antragsschrift wiedergegebenen zusätzlichen speziellen Vorkehrungen des Antragstellers dann besondere Bedeutung zu. Wegen der Einzelheiten kann darauf Bezug genommen werden. Das Infektionsrisiko ist bei deren Beachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die vom Antragsgegner angestrebte Vermeidung „unnötiger“ physisch-sozialer Kontakte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO-CP) nicht deutlich erhöht gegenüber – nur beispielsweise – denjenigen der im Rahmen der Kontaktbeschränkungen im § 6 Abs. 1 Satz 2 VO-CP erlaubten Treffen von bis zu fünf Personen aus verschiedenen Haushalten in geschlossenen Räumen oder bei „nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen“ (§ 6 Abs. 2 ff. VO-CP), bei denen es auch ganz wesentlich auf die Einhaltung von Hygienevorgaben und auf Nachverfolgungsmöglichkeiten ankommt. Auch den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsgeschehen lässt sich keine Relevanz von Tattoo-Studios für die Weiterverbreitung des Corona-Virus entnehmen. Eine wissenschaftliche Bestätigung für die Annahme, dass von der Durchführung einer Tätowierung (oder eines Piercings) eine nennenswerte oder besondere Infektionsgefahr ausgeht, ist nicht ersichtlich. So heißt es in dem Abschnitt „Ausbrüche“ im Covid-19 Lagebericht des Robert Koch Instituts (Stand: 3.11.2020, dort Seite 12), dass es sich in den meisten Regionen Deutschlands zumeist um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen in Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis, aber zunehmend auch in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen handele.10vgl. hierzu entsprechend im Zusammenhang mit Gaststätten auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2020 – 2 B 296/20 –, zu finden auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis)vgl. hierzu entsprechend im Zusammenhang mit Gaststätten auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2020 – 2 B 296/20 –, zu finden auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) Zum Anstieg der Inzidenzwerte trügen ferner nach wie vor auch viele kleinere Ausbrüche in Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, verschiedenen beruflichen Settings sowie im Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen bei. Die beigefügte Aufstellung der häufigeren Infektionsumfelder („Setting“) weist – über die Kategorie „Weitere“ hinaus – keine spezifische Kategorie auf, der der Betrieb des Antragstellers zugeordnet werden könnte. Besonders evident und sachlich auch aus Sicht des Senats nicht zu rechtfertigen ist die in dem § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von „Friseursalons“ im Verhältnis zu dem einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerbe des Antragstellers. Bei den Friseuren geht der Antragsgegner offensichtlich davon aus, dass das Risiko einer Infektion in dem Bereich seuchenrechtlich hinnehmbar sei. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. Vergleicht man die von dem Antragsteller geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe in seinem Tattoo-Studio mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf und zudem viel eher beziehungsweise nahezu ausschließlich durch eine „körpernahe“ Behandlung im Kopfbereich der Kundinnen und Kunden geprägten Friseursalons, ist es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung das Studio des Antragstellers vollständig geschlossen werden muss, wohingegen die zahlenmäßig wohl immer noch viel häufiger anzutreffenden Friseurgeschäfte aus Sicht des Antragsgegners hinnehmbar erscheinen. Infolge der vorbehaltlos erlaubten Erbringung von Friseurdienstleistungen sind unter anderem auch zeitaufwändige Tätigkeiten wie Haarfärben und Haarverlängerungen sowie „kosmetische“ Dienstleistungen wie etwa Permanent-Makeup-Behandlungen zulässig. Von daher ist auch das Argument der vergleichsweise höheren „Systemrelevanz“ des Friseurgewerbes nicht überzeugend. Das gilt auch für den Hinweis, dass Dienstleistungen im Friseurgewerbe „schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung“ dienten. Vor dem Hintergrund dürfte die Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu anderen nach wie vor erlaubten körpernahen Dienstleistungen im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unter dem allein relevanten Aspekt der seuchenrechtlichen Ziele der Verordnung aus heutiger Sicht auch unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers im Hauptsacheverfahren am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen sein. Eine Begründung für diese Differenzierung enthält schließlich auch der Entwurf zur Verordnung nicht, der die unterschiedliche Behandlung lediglich feststellt.11vgl. den Vermerk zum Entwurf der Verordnung vom 30.10.2020 zur Vorlage an den Ministerrat, dort Seite 29 der Begründung, wo angeführt wird, dass nicht körpernahe Dienstleistungen und „Erziehungskurse einer Hundeschule“ weiter zulässig seienvgl. den Vermerk zum Entwurf der Verordnung vom 30.10.2020 zur Vorlage an den Ministerrat, dort Seite 29 der Begründung, wo angeführt wird, dass nicht körpernahe Dienstleistungen und „Erziehungskurse einer Hundeschule“ weiter zulässig seien b. Insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers zu seinen Arbeitsabläufen und den von ihm zu beachtenden Hygieneanforderungen ist es darüber hinaus naheliegend, dass auf den Normenkontrollantrag hin nach gegenwärtigem Stand in der Hauptsache auch eine Verletzung der Freiheitsgrundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Art. 14 GG (Eigentum, Gewerbebetrieb) anzunehmen wäre. Beide Grundrechte unterliegen zwar einem Schranken- beziehungsweise Ausgestaltungsvorbehalt durch den Gesetzgeber, bei dessen Aktivierung diesem ebenfalls ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich des beim Erlass einschränkender Normen in erster Linie zu beachtenden Übermaßverbots zukommt. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungsziel des Gesundheitsschutzes um gewichtige Belange handelt,12vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, beide bei Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, beide bei Juris erscheint es vor dem Hintergrund der in mehrfacher Hinsicht bei den Betrieben der Antragsteller allenfalls sehr eingeschränkten Infektionsrisiken zumindest zweifelhaft, ob sich die zur Verhinderung der Weitergabe des SARS-CoV-2 Virus angeordnete umfassende Betriebsuntersagung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP auch bei Berücksichtigung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen als eine insgesamt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Um eine Vermeidung von „Menschenansammlungen“ beziehungsweise in der Anzahl „unnötiger“ physisch-sozialer Kontakte geht es dabei erkennbar nicht. In dem Zusammenhang rechtfertigt die aktuelle Situation zumindest aus Sicht des Antragsgegners, anders als bei dem Betrieb des Antragstellers, jedenfalls noch eine Offenhaltung des gesamten Einzelhandels.13vgl. die Vorlage an den Ministerrat zum Verordnungsentwurf, Seite 3 mittevgl. die Vorlage an den Ministerrat zum Verordnungsentwurf, Seite 3 mitte Was schließlich die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgungsmöglichkeit angeht, haben die Kundinnen und Kunden vor dem mit einem invasiven Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit verbundenen Tätowieren eine schriftliche Einwilligungserklärung abzugeben. C. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO in Form eines dem Antragsteller drohenden „schweren Nachteils“ unterliegt mit Blick auf die ungeachtet der aktuellen Geltungsdauer der Verordnung zeitlich nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen der Schließung seines Studios keinen Bedenken. Der bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt nach der aktuellen Fassung der Verordnung nur noch verbleibende vergleichsweise kurze Restzeitraum der – allerdings nach allen öffentlichen Verlautbarungen zum sogenannten „Shutdown Light“ zu verlängernden – Geltungsdauer der Verordnung bis 15.11.2020 rechtfertigt es nicht, einen Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen. Daher war seinem Antrag zu entsprechen. Der Senat weist den Antragsteller abschließend ausdrücklich darauf hin, dass die Wiederaufnahme und Führung seines Tattoo-Studios angesichts der nach wie vor nicht unerheblichen Bedrohung der Saarländerinnen und Saarländer durch die derzeit wieder stark beschleunigte Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus14vgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabs am MSGFuF zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 5.11.2020 – aktualisierter Stand für das Saarlandvgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabs am MSGFuF zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 5.11.2020 – aktualisierter Stand für das Saarland im eigenen Interesse mit einer strikten Einhaltung der in der Antragsschrift zugesicherten Hygienemaßnahmen verbunden sein muss. Dass andererseits insbesondere die Öffnung der Studios des Antragstellers und vergleichbarer Studios dann einen wesentlichen Beitrag zur Verschärfung des Infektionsgeschehens leisten wird, ist nicht auszuschließen, aber auch nicht zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung von 15.000,- € orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Einrichtungen (zu Tattoo-Studios insbesondere Beschluss vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 –). Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar.