Beschluss
3 A 264/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder eines qualifizierten Verfahrensfehlers voraus; beides war hier nicht gegeben.
• Für Yeziden aus der Provinz Ninive ist weder eine landes- noch regional begrenzte Gruppenverfolgung nach §60 Abs.1 AufenthG feststellbar, es fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte.
• Ein behaupteter Gehörs- oder Aufklärungsverstoß rechtfertigt die Berufungszulassung nur, wenn wesentliches Vorbringen offensichtlich übersehen oder die Aufklärung in völlig unzulänglicher Form unterblieben ist; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Keine Gruppenverfolgung der Yeziden und kein qualifizierter Verfahrensfehler • Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder eines qualifizierten Verfahrensfehlers voraus; beides war hier nicht gegeben. • Für Yeziden aus der Provinz Ninive ist weder eine landes- noch regional begrenzte Gruppenverfolgung nach §60 Abs.1 AufenthG feststellbar, es fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte. • Ein behaupteter Gehörs- oder Aufklärungsverstoß rechtfertigt die Berufungszulassung nur, wenn wesentliches Vorbringen offensichtlich übersehen oder die Aufklärung in völlig unzulänglicher Form unterblieben ist; das ist hier nicht der Fall. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger yezidischer Religion aus der Provinz Ninive, begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der die Beklagte nicht zur Feststellung verpflichtet wurde, dass die Voraussetzungen des §60 Abs.1 bzw. Abs.2–7 AufenthG vorliegen. Er rügte, Yeziden würden im Irak gruppenverfolgt und er persönlich in der Ausübung seiner Religion behindert, sodass er seine Zugehörigkeit verbergen müsse. Das Verwaltungsgericht hatte seine Klage abgewiesen, da es die behauptete Gruppen- und Individualverfolgung nicht für glaubhaft hielt. Im Zulassungsverfahren machte der Kläger grundsätzliche Rechtsfragen zur Gruppenverfolgung sowie Verfahrensmängel geltend. Das OVG prüfte insbesondere die aktuelle Erkenntnislage zu Übergriffen gegen Yeziden und die Frage, ob das Verwaltungsgericht wesentliche Vorträge übergangen habe. • Anforderungen Zulassung: Nach §78 Abs.3 AsylVfG ist Berufung nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensfehler i.S.d. §78 Abs.3 Nr.3 vorliegt. • Gruppenverfolgung: Der Senat verweist auf seine Entscheidung vom 16.9.2011 und eine Vielzahl von Quellen; die bekannten Übergriffe gegen Yeziden seit 2007 sind nicht in einer solchen Dichte fortbestehend, dass eine landes- oder regional begrenzte Gruppenverfolgung nach §60 Abs.1 AufenthG (i.V.m. Art.9,10 QRL) bejaht werden kann. • Religionsausübung: Erkenntnisse zeigen keine systematischen staatlichen Eingriffe in die freie Religionsausübung der Yeziden in den Hauptsiedlungsgebieten; staatliche und gemeinschaftliche Strukturen für Religionsausübung bestehen, einzelne private Übergriffe schließen eine Gruppenverfolgung nicht zwingend ein. • Gehörs- und Aufklärungspflicht: Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers aufgenommen, geprüft und dessen Glaubhaftigkeit bestritten; ein Verstoß gegen Art.103 GG, §86, §96 oder §138 VwGO liegt nicht vor, weil kein wesentliches Vorbringen offensichtlich übergangen und keine weitere richterliche Aufklärung zwingend erforderlich war. • Rechtsprechungskonsistenz: Die Bewertung steht im Einklang mit Entscheidungen anderer Obergerichte, die ebenfalls eine Gruppenverfolgung der Yeziden verneinen. • Beweis- und Gutachtenanträge: Mangels konkreter, in erster Instanz gestellter förmlicher Beweisanträge war das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen die beantragten Gutachten einzuholen; die behaupteten Prozessfehler sind daher nicht erfüllt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG noch ein qualifizierter Verfahrensfehler nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG vorliegt. Die vorgelegten Erkenntnisse und die Senatsrechtsprechung zeigen keine hinreichende Verfolgungsdichte gegen Yeziden in Ninive, auch konkrete Eingriffe in die Religionsausübung sind nicht in der erforderlichen Systematik nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers berücksichtigt und dessen Glaubhaftigkeit geprüft, weshalb kein Gehörs- oder Aufklärungsfehler feststellbar ist. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.