Beschluss
2 A 197/14
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Januar 2014 – 6 K 1098/13 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Gründe I. Die 1988 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 30.7.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.8.2013 einen Asylantrag. Zur Begründung führte sie aus, sie sei bei einem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, dessen Familie sie schikaniert und wie eine Gefangene behandelt habe. Als ihr Onkel im Dezember 2011 von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, habe er sie so stark geschlagen, dass sie ihr Kind verloren habe. Nach der Flucht aus dem Haus ihres Onkels habe sie geheiratet. Ihr Ehemann sei wenige Tage nach der Hochzeit von mehreren unbekannten Personen, vermutlich von ihren Familienangehörigen, überfallen und zusammengeschlagen worden. Ergänzend wies die Klägerin darauf hin, dass sie sich wegen psychischer Probleme in ärztliche Behandlung begeben habe. Mit Bescheid vom 21.8.2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. In der Begründung heißt es unter anderem, die Berufung auf das Asylgrundrecht sei wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen. Es bestehe offensichtlich auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei den geltend gemachten Übergriffen ihres Onkels und dessen Familie handele es sich um rein familiäre Probleme; eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale sei nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Zudem könnte sie sich mit ihrem Ehemann einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil des Kosovo entziehen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Zwar könne eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne dieser Vorschrift auch darin bestehen, dass im Zielstaat die Verschlimmerung einer Krankheit drohe. Die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Probleme begründeten indes keine solche erhebliche Gefahr, da psychische Erkrankungen im Kosovo grundsätzlich behandelt werden könnten. Zur Begründung ihrer am 28.8.2013 erhobenen Klage, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt hat, hat die Klägerin geltend gemacht, dass ausweislich des fachärztlichen Attestes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N. Hospitals W. vom 3.1.2014 von einer ausgeprägten Depressivität bei posttraumatischer Belastungsstörung auszugehen sei und eine zwangsweise Rückführung eine dramatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Die von ihr benötigte Behandlung sei im Kosovo nicht gewährleistet. Zudem bestünde die Gefahr einer Retraumatisierung. In der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2014 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer zwangsweisen Rückführung, ungeachtet eventuell grundsätzlich bestehender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo wesentlich, gegebenenfalls lebensbedrohlich verschlechtern wird, den behandelnden Arzt, Herrn G., als Zeugen zu vernehmen sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung zurückgewiesen, der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der zeugenschaftlichen Befragung des benannten Zeugen zu der Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer zwangsweisen Rückführung ungeachtet eventuell grundsätzlich bestehender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo wesentlich, gegebenenfalls lebensbedrohlich verschlechtern wird, insbesondere bei der Klägerin die Gefahr einer Retraumatisierung besteht, bedürfe es nicht. Das Gericht sei auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen über die medizinische Versorgung im Kosovo und der dortigen Behandelbarkeit der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen in der Lage, die für die Entscheidung vorliegend allein maßgebliche Frage, ob der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und alsbald erhebliche Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, selbst prognostisch einzuschätzen. In den Entscheidungsgründen des die Klage abweisenden Urteils ist hinsichtlich eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgeführt, aus dem vorgelegten aktuellen fachärztlichen Attestes des Chefarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N. Hospitals W., Dr. med. R., vom 3.1.2014 gehe hervor, dass bei der Klägerin auch nach der Geburt ihres Kindes am 21.12.2013 weiterhin eine massive emotionale Instabilität bestehe und diagnostisch von einer ausgeprägten Depressivität bei posttraumatischer Belastungsstörung auszugehen sei. Darüber hinaus sei dem fachärztlichen Attest zu entnehmen, dass in den nächsten Monaten eine regelmäßige psychiatrische supportive Behandlung sicherzustellen sei, um es der Klägerin zu ermöglichen, eine tragfähige Mutter-Kind-Beziehung aufzubauen, und der Klägerin werde bescheinigt, dass eine zusätzliche Belastung durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dramatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin auf Grund der bei ihr diagnostizierten psychischen Erkrankungen im Fall einer Rückkehr in den Kosovo könne jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, weil diese Erkrankungen im Kosovo nach dem dortigen Standard, auf den sich die Klägerin verweisen lassen müsse, grundsätzlich behandelbar seien. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo die Inanspruchnahme der grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht werde erlangen können, bestünden nicht. Warum der von dem Chefarzt der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N. Hospitals W. ausweislich seines fachärztlichen Attestes vom 3.1.2014 befürchteten traumatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht durch eine entsprechende im Kosovo erhältliche Behandlung entgegengewirkt und damit eine wesentliche Verschlimmerung bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin verhindert werden könnte, sei nicht erkennbar. Hierfür bestünden um so weniger Anhaltspunkte, als sich dem Inhalt des vorgenannten fachärztlichen Attestes weder die von der Klägerin behauptete Gefahr einer Retraumatisierung dergestalt entnehmen lasse, dass sie im Kosovo einer erfolgversprechenden Behandlung nicht mehr zugänglich wäre, noch das fachärztliche Attest ansonsten eine hinreichend konkrete Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung des Krankheitsbildes der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo enthalte. Angesichts dessen habe es, wie in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss vom 17.1.2014 dargelegt, weder der zeugenschaftlichen Einvernahme des behandelnden Arztes noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der bestehenden Gefahr einer Retraumatisierung einhergehend mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle einer zwangsweisen Rückführung in den Kosovo bedurft. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaften Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.1.2014 – 6 K 1098/13 -, mit dem ihre Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihr begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargetan, der eine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO rechtfertigen würde. Der von der Klägerin ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er gibt den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.1.2012 - 3 A 296/10 - und vom 16.12.2011 - 3 A 264/11 -) Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet jedoch nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern stellt nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3) Gemessen an diesen Anforderungen zeigt die Darlegung der Klägerin im Zulassungsverfahren eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge der Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und mit Beschluss abgelehnt. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Atteste in seinem Urteil berücksichtigt. Mit den ihren Gesundheitszustand betreffenden Ausführungen und Anträgen ist die Klägerin damit gehört worden. Folglich ist dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen worden. Eine von der klägerischen Auffassung abweichende Bewertung des Vortrags stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern der – im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht relevanten – Beweiswürdigung. Der Vortrag der Klägerin enthält keinerlei Hinweis auf einen konkreten Tatsachenvortrag, der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sein soll. Vielmehr macht die Klägerin geltend, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des von ihr als Zeugen benannten behandelnden Arztes bzw. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend geboten gewesen sei. Der Sache nach macht sie damit vor allem einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht geltend. Dies rechtfertigt indes die erstrebte Rechtsmittelzulassung nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in der Regel keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG darstellt, der zur Berufungszulassung in Verfahren der vorliegenden Art führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9.12.2014 - A 9 S 1791/13 -; VGH München, Beschluss vom 16.1.2013 - 13a ZB 12.30425 - (jeweils bei juris)) Aber auch wenn man demgegenüber - ausnahmsweise - mit Blick auf die Funktion der Aufklärungsrüge einer zu Unrecht unterlassenen Sachaufklärung in einzelnen Fällen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) Relevanz für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beizumessen wollte,(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.2009 - 3 A 320/08 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05 - für das Revisionszulassungsrecht (juris)) so ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vorliegend nicht gegeben. Das verfassungsrechtlich verankerte Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in einer mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags. Eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG kann erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.8.2005 - 2 Q 19/05 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 9.12.2014 - A 9 S 1791/13 - m.w.N. (juris)) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht aber nachvollziehbar begründen und ggf. angeben, woher es seine Sachkunde hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11 - (juris)) Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen über die medizinische Versorgung im Kosovo und der dortigen Behandelbarkeit der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen in der Lage sei, die für die Entscheidung allein maßgebliche Frage, ob der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und alsbald erhebliche Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, selbst prognostisch einzuschätzen. Damit hat das Verwaltungsgericht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sein tatrichterliches Ermessen, kein Sachverständigengutachten zu der behaupteten Verschlechterung des Krankheitsverlaufs bei der Klägerin nach Abschiebung in das Heimatland einzuholen und den behandelnden Arzt nicht als Zeugen zu vernehmen, im Ergebnis nicht fehlerhaft ausgeübt. Zwar gibt es für die medizinischen Fachfragen (Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung, Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlungs- sowie Therapiemöglichkeiten im Heimatland) keine eigene, durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde des Richters.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345) Eine solche Sachkunde ist jedoch bezüglich der vorhandenen Erkenntnisquellen über die medizinische Versorgung im Kosovo und der dortigen Behandelbarkeit der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen gegeben. Allein insoweit hat das Verwaltungsgericht auch eine eigene Sachkunde für sich in Anspruch genommen, wie der entsprechende Hinweis in dem den Beweisantrag zurückweisenden Beschluss zeigt. Davon zu trennen ist die Frage, ob sich aus dem Vorbringen der Klägerin und den vorgelegten Attesten verwertbare Anhaltspunkte für die mit dem Beweisangebot aufgestellte Behauptung ergeben.(Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - (juris)) Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt die Erstellung einer Gefahrenprognose. Dazu zieht der Tatrichter auf der Basis von Erkenntnissen, die er aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.2011 - 10 B 1/11 u.a. - (juris)) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwar die Frage, ob der Klägerin bei einer zwangsweisen Rückführung eine Retraumatisierung droht, entscheidungserheblich. Allerdings darf das Tatsachengericht ein Beweisangebot zu einer entscheidungserheblichen Frage dann unberücksichtigt lassen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Ergebnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Im vorliegenden Fall fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die von der Klägerin behauptete Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Kosovo. In dem fachärztlichen Attest vom 3.1.2014 ist lediglich ausgeführt, dass eine zusätzliche Belastung durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei massiv angstbesetzten Erlebnissen im Heimatland aus fachärztlicher Sicht zu unterbleiben habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zur Folge haben würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.(Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - (juris)) Ärztliche Bescheinigungen, die ohne die erforderliche Distanz allein auf den von dem Betroffenen vorgetragenen Angaben beruhen, begründen hingegen keine hinreichende Tatsachengrundlage, um einen entsprechenden Beweisantrag zu stützen.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9.12.2014 - A 9 S 1791/13 -) Diesen Mindestanforderungen genügt das fachärztliche Attest vom 3.1.2014 nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in den Entscheidungsgründen(S. 13 des erstinstanzlichen Urteils), in denen es die Ablehnung einer Beweiserhebung weiter begründet hat, zutreffend ausgeführt, dass aus dem Attest nicht ersichtlich ist, warum einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht durch eine entsprechende im Kosovo erhältliche Behandlung entgegengewirkt werden könnte, dem Inhalt des fachärztlichen Attestes sich darüber hinaus weder die von der Klägerin behauptete Gefahr einer Retraumatisierung dergestalt entnehmen lässt, dass sie im Kosovo einer erfolgversprechenden Behandlung nicht mehr zugänglich wäre, noch das fachärztliche Attest eine hinreichend konkrete Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Entwicklung des Krankheitsbildes der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo enthält. Diese Ausführungen tragen in der Gesamtschau mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zur medizinischen Versorgung im Heimatstaat der Klägerin die Ermessenentscheidung des Verwaltungsgerichts, dass es für die zu treffende Prognoseentscheidung keiner Beweiserhebung bedurfte. Gegen die von der Klägerin behauptete Gefahr einer Retraumatisierung spricht im Übrigen auch, dass die von der Klägerin geschilderten Erlebnisse in ihrer Heimat maßgeblich durch ihre damalige familiäre Situation geprägt waren, diese sich indes zwischenzeitlich durch ihre Heirat maßgeblich geändert hat und für sie keine Notwendigkeit besteht, mit ihrem Ehemann in die Nähe des Ortes zu ziehen, in dem ihr Onkel mit seiner Familie lebt. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts eine - wie beschrieben - qualifizierte Verletzung der Sachaufklärungspflicht und damit des Gehörsgebots zugrunde liegt. Letztlich wendet sich die Klägerin, wie aus dem Antragsvorbringen deutlich wird, wonach eine erfolgversprechende Behandlung im Herkunftsland ausgeschlossen und wegen der Gefahr einer Retraumatisierung ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sei, gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in dem ihre Klage abweisenden Urteil. Ob diese im Einzelfall zutreffend ist oder nicht, ist indes mit Sicherheit keine Frage des Verfahrensrechts(Vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 - 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, und vom 21.7.2000 - 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus den §§ 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.