Urteil
2 C 404/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
6mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art.2 der Zweiten Änderungsverordnung zur VergabeVO Stiftung SL, durch die §23 S.2 und S.3 mit Wirkung während eines bereits laufenden Bewerbungsverfahrens in Kraft gesetzt wurde, verletzt den aus Art.20 Abs.3 GG folgenden Vertrauensschutz und ist insoweit unwirksam.
• Die Festlegung des Inkrafttretens von Rechtsverordnungen ohne Übergangsregelung kann vertrauensschutzrelevante Nachteile für Bewerber bewirken, die bereits ihre Anträge nach der bisherigen Rechtslage gestellt haben.
• Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Norm im Normenkontrollverfahren ist ein objektiver Maßstab anzulegen; es kommt nicht auf individuelle Sorgfalts- oder Informationspflichten der Antragsteller an.
• Die Unwirksamkeit ist auf die von dem Rechtsfehler betroffenen Regelungen zu beschränken; der Senat kann nicht selbst einen anderen Inkrafttretenszeitpunkt setzen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von §23 S.2–3 VergabeVO Stiftung SL wegen fehlender Übergangsregelung • Art.2 der Zweiten Änderungsverordnung zur VergabeVO Stiftung SL, durch die §23 S.2 und S.3 mit Wirkung während eines bereits laufenden Bewerbungsverfahrens in Kraft gesetzt wurde, verletzt den aus Art.20 Abs.3 GG folgenden Vertrauensschutz und ist insoweit unwirksam. • Die Festlegung des Inkrafttretens von Rechtsverordnungen ohne Übergangsregelung kann vertrauensschutzrelevante Nachteile für Bewerber bewirken, die bereits ihre Anträge nach der bisherigen Rechtslage gestellt haben. • Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Norm im Normenkontrollverfahren ist ein objektiver Maßstab anzulegen; es kommt nicht auf individuelle Sorgfalts- oder Informationspflichten der Antragsteller an. • Die Unwirksamkeit ist auf die von dem Rechtsfehler betroffenen Regelungen zu beschränken; der Senat kann nicht selbst einen anderen Inkrafttretenszeitpunkt setzen. Zwei Alt-Abiturienten strebten die Zulassung zum Medizinstudium an der Universität des Saarlandes an und hatten bis zum Bewerbungszeitraum 2011/2012 ihre Zulassungsanträge im zentralen Vergabeverfahren teilweise bereits eingereicht oder mussten dies noch bis Fristende tun. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der VergabeVO Stiftung SL wurde am 5.5.2011 Art.2 bestimmt, dass die Neuregelungen am 6.5.2011 in Kraft treten; neu eingefügt wurde insbesondere §23, der die Zulassung außerhalb der Kapazität davon abhängig macht, dass der Bewerber im zentralen Vergabeverfahren den Studienort B‑Stadt/Homburg angegeben hat. Die Antragsteller hatten diesen Ortswunsch nicht angegeben und rügten, die kurzfristige Inkraftsetzung verletze ihren Vertrauensschutz. Sie beantragten die Unwirksamkeit von Art.2 bzw. hilfsweise von §23 S.2–3 in Verbindung mit Art.2. Der Senat setzte im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug und führte die Normenkontrolle durch. • Antragsbefugnis: Die Antragsteller sind als Inhaber der Hochschulzugangsberechtigung antragsbefugt nach §47 Abs.2 VwGO; ihnen stehen verfassungsrechtliche Gewährleistungen (Art.3 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Sozialstaatsprinzip) zu, die Teilhabe an der Studienplatzvergabe umfassen. • Vertrauensschutzmaßstab: Bei der Prüfung der Norm ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen; es kommt nicht entscheidend auf subjektive Informationspflichten der Antragsteller oder ihrer Anwälte an. • Rechtsänderung und zeitlicher Ablauf: Die Regelung des §23 S.2 machte die Teilhabe an außerkapazitärer Vergabe von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig und trat kraft Art.2 am 6.5.2011 in Kraft, während das Bewerbungsverfahren bereits lief und die Bewerbungsfrist für Alt‑Abiturienten am 31.5.2011 endete. • Verletzung des Vertrauensschutzes: Alt‑Abiturienten, die ihre Anträge zwischen 19.4.2011 und 5.5.2011 bereits eingereicht hatten, konnten auf die bis dahin geltende Rechtslage vertrauen; die überraschende und mitten im Verfahren wirksame Änderung benachteiligte sie in ihrer Teilhabe an möglichen außerkapazitären Studienplätzen. • Abwägung mit öffentlichen Belangen: Es bestand keine derart dringende gesetzgeberische Notwendigkeit, die ein sofortiges Wirksamwerden ohne Übergangsregelung rechtfertigte; vergleichbare Regelungen waren nur vereinzelt in anderen Ländern ergangen und normrechtliche Verfahren wurden zuvor abgewartet. • Rechtsfolge: Mangels geeigneter Übergangsregelung verletzt die Kombination von Art.2 und §23 S.2–3 die aus Art.20 Abs.3 GG folgenden Vertrauensschutzrechte; der Senat kann den Normgeber nicht zeitlich ersetzen, daher sind die konkret betroffenen Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art.2 für unwirksam zu erklären. • Verfahrensrechtliches: Die Klagen sind zulässig; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend erfolgreich. Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der VergabeVO Stiftung SL sowie §23 Sätze 2 und 3 der VergabeVO Stiftung SL in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.4.2011 werden insoweit für unwirksam erklärt, als durch die Festlegung des sofortigen Inkrafttretens ohne Übergangsregelung der Vertrauensschutz der Studienbewerber verletzt wird. Damit bleibt es für die betroffenen Bewerber bei der bisherigen Rechtslage für das laufende Bewerbungsverfahren; die Entscheidung zielt auf Beseitigung der durch das sofortige Inkrafttreten verursachten Rechtsnachteile. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.