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Beschluss

4 Nc 79/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0604.4NC79.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,a) die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gemeinsam mit den insoweit ebenfalls erfolgreichen Studienbewerbern der Parallelverfahren unverzüglich an einem Losverfahren über fünf zu vergebende Studienplätze zum Wintersemester 2013/14 im ersten Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts des Studienganges Humanmedizin zu beteiligen, wobei der Antragsteller des Verfahrens 4 Nc 249/13 nachrangig einzuordnen ist, b) der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich formlos bekannt zu geben, c) die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, auf die die Rangziffern 1 bis 5 entfallen, zum Studium der Medizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 unter der Bedingung vorläufig zuzulassen, dass sie gegenüber der Hochschule binnen einer Woche, nachdem ihnen die Losentscheidung durch Zustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, aa) eidesstattlich versichern, dass sie zum Wintersemester 2013/2014 an keiner deutschen Hochschule einen Studienplatz im Studiengang Medizin vorläufig oder endgültig erhalten haben und ihnen ein solcher auch nicht angeboten worden ist, bb) die Immatrikulation beantragen, d) die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller mit den weiteren Rangziffern entsprechend ihrer Rangfolge unter den Modalitäten gemäß c) nachrücken zu lassen, sofern ein vorrangiger Bewerber die eidesstattliche Versicherung nicht fristgerecht vorlegt oder die Immatrikulation nicht fristgerecht beantragt oder die Immatrikulation abgelehnt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 91%, die Antragsgegnerin zu 9%. 2. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG- auf eine Beteiligung an einem Losverfahren um fünf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 4 Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 der Vergabeverordnung NRW – VergabeVO – mit den erforderlichen Unterlagen bei der Antragsgegnerin fristgerecht um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben. Soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, dass zahlreiche Antragstellerinnen bzw. Antragsteller lediglich eine unbeglaubigte Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt haben, ist dies unschädlich. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 5 vgl. Beschluss vom 1. April 2014 –Az. 13 C 3/14-, juris 6 der zufolge es ausreicht, wenn die Qualifikation durch eine einfache Kopie des Zeugnisses nachgewiesen worden ist. 7 Soweit durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 mit Wirkung vom 6. Juli 2013 in § 29 Abs. 1 VergabeVO ein Satz 2 angefügt worden ist, der bestimmt, dass antragsberechtigt nur Bewerberinnen und Bewerber sind, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben, wendet das Gericht diese Vorschrift für das Wintersemester 2013/14 noch nicht an. Das in Artikel 2 der Änderungsverordnung geregelte Inkrafttreten verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller konnten sich auf die Neufassung des § 29 VergabeVO nicht mehr einrichten und durften auf den Fortbestand der bestehenden Regelungen für das Wintersemester 2013/14 vertrauen. 8 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2012 –2 C 404/11-, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2009 –9 S 1611/09–, jeweils juris,. 9 Hinsichtlich der sog. Altabiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (2013) erworben haben, handelt es sich bei der in der Änderungsverordnung vom 24. Juni 2009 getroffenen Regelung um eine Anordnung mit echter Rückwirkung. Es wird nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen, denn im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung am 5. Juli 2014 war das Bewerbungsverfahren für diese Gruppe bereits beendet. Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 VergabeVO musste der Zulassungsantrag der Altabiturienten bis zum 31. Mai (2013) bei der Stiftung eingegangen sein. Ortswünsche können gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 VergabeVO nach Ablauf dieser Frist auch nicht mehr geändert werden. 10 Derartig echte Rückwirkungen sind angesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich unzulässig. 11 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Rdnr. 169, juris. 12 Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahmekonstellation sind nicht ersichtlich. 13 Für die sog. Neuabiturienten, deren Bewerbungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VergabeVO am 15. Juli (2013) und damit nach dem Inkrafttreten der Änderung ablief, gilt im Ergebnis nichts anderes. 14 Soweit sie bei Inkrafttreten der Änderung ihren Zulassungsantrag bei der Stiftung bereits eingereicht hatten, gilt angesichts des bereits erwähnten Änderungsverbotes für die Ortswahl das für die Altabiturienten Gesagte entsprechend. 15 Aber auch die Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren Zulassungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingereicht hatten, wurden nicht in hinreichender Weise in die Lage versetzt, ihr Verhalten an den Neuregelungen zu orientieren. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist auch für diejenigen Fallkonstellationen von Bedeutung, bei denen die geänderte Rechtsfolge zwar erst in der Zukunft eintritt und daher nicht im eigentlichen Sinne „zurück“ wirkt, gleichwohl aber an der Vergangenheit anknüpft, weil eine bestehende Rechtslage abgeändert wird. Vertrauensschutz in diesen Fällen sog. „unechter“ Rückwirkung ist daher auf die in einem Rechtsstaat grundsätzlich schutzwürdige Erwartung gerichtet, dass die bestehende Rechtsordnung auch in Zukunft Beachtung finden wird. Die Zulässigkeit derartig „unechter“ Rückwirkungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an dem betroffenen Grundrecht und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange gemessen. 16 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, a.a.O., Rdnr. 172. 17 Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die in Art. 2 der Änderungsverordnung getroffene Anordnung der Gültigkeit bereits für das Wintersemester 2013/14 keinen Bestand haben. Dies ergibt sich zunächst bereits in Ansehung der grundrechtlichen Schutzdimension. Denn die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass alle Antragsteller, die von der Rechtsänderung nicht innerhalb der verbliebenen Frist von 9 Tagen Kenntnis erlangt und zutreffend reagiert haben, von der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze im Anwendungsbereich des § 29 VergabeVO ausgeschlossen sind. Der grundrechtlich verbürgte und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die absolute Zulassungsschranke einer Numerus-Clausus-Regelung strikt betonte Teilhabeanspruch an der Vergabe vorhandener Studienplätze wird damit für einen Großteil potentieller Bewerber vereitelt. Die Vorwirkung der Grundrechte auf das Verfahren gebietet im Hinblick auf eine effektive Rechtsgewährleistung jedoch, auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird. Diesem „Grundrechtsschutz durch Verfahren“, 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 – Rdnr. 66 ff., juris, 19 wird die Regelung zum Inkrafttreten nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in den Fortbestand der bisher in § 29 Abs. 1 VergabeVO getroffenen Regelung für die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nicht schutzwürdig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. 20 A. 21 Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2013/14 an der S. -Universität C. - S1. - im Studiengang Medizin - Vorklinik - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014“ vom 24. Juni 2013 (GV. NRW S. 384) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. Juli 2013 (GV. NRW S. 449) und vom 18. November 2013 (GV. NRW S. 696) auf 297 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der S1. ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus fünf weitere Studienplätze vorhanden sind: 22 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/14 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW, S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW S. 82) und vom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544). 23 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6‑13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14‑21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/14 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. September 2013 vor. 24 B. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6‑13 KapVO) 25 Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i. V. m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). 26 I. Ermittlung des Lehrangebots 27 Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8‑10 KapVO) Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (S b ) resultiert. 28 1. Das Bruttolehrangebot (S) ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die „Medizinischen Einrichtungen der S. -Universität C. “ auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Antragsgegnerin Kapitel 06 152 aus dem Haushaltsplan 2013 über die „Medizinischen Einrichtungen der S. -Universität“ sowie die von ihr entsprechend der Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht „Medizinische Einrichtungen der S1. Kapitel 06 152, Ausstattung mit Personalstellen, wissenschaftliches Personal in der vorklinischen Medizin“ (Stand: 30. Januar 2013 mit den Änderungen zum 1. August 2013) und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung (Stand: 19. Dezember 2013) vorgelegt. Demnach hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ folgende Stellen zugewiesen. 29 W3-Professor: 7 30 W2-Professor: 3 31 W1- Junior-Professor der Phase I: 4 32 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit: 2 33 A 13 Akadademischer Rat auf Zeit: 10 34 A15 Akademischer Direktor ohne ständige Lehraufgaben: 1 35 A14 Akademischer Oberrat ohne ständige Lehraufgaben: 4 36 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben: 1 37 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet): 2 38 Wissenschaftliche Angestellte (befristet): 13,5 39 47,5 40 Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409). 41 Die Antragsgegnerin hat entsprechend der vorstehenden Personalstellen-Ausstattung unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Lehrangebotes ein Bruttolehrangebot von 263 DS errechnet: 42 Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Lehrdeputat in DS W3-Professor 7 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 63 W2-Professor 3 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 27 W1-Junior-professor, 1. Einstellungsphase 4 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4 16 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 6 5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 11 30 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 7 DS gemäß Abs. 1 Nr. Nr. 9 14 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 10 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 8 40 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter befristet 13,5 4 DS gemäß Abs. 4 Satz 5 54 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter unbefristet 2 8 DS gemäß Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 16 Zwischenergebnis 260 Zusätzliches Lehrangebot 3 Summe: 47,5 263 43 Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. 44 Soweit die Antragsgegnerin die zur Verfügung stehenden Stellen teilweise abweichend besetzt hat, nämlich die Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre mit 5 DS mit einem unbefristet beschäftigten Angestellten mit 8 DS, hat sie ein zusätzliches Lehrangebot von 3 DS in die Rechnung eingestellt. Im übrigen ergibt sich aus der Auflistung der tatsächlichen Stellenbesetzungen unter Angabe des Lehrdeputats der jeweiligen Stelleninhaber, dass das vorgenannte Bruttolehrangebot nicht überschritten wird. 45 Auch die jeweiligen Lehrdeputatzuweisungen sind zutreffend. Insbesondere ist bei einem Abgleich des Stellenplans mit den tatsächlichen Stellenbesetzungen nicht ersichtlich, dass ggf. einzelne Stelleninhaber zu einem höheren Lehrdeputat verpflichtet wären. 46 Insoweit beschränkt sich die Kammer auf folgende Hinweise: 47 a) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwei Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen und ein weiterer wissenschaftlicher Angestellter auf der Stelle eines Akademischen Rates ohne Lehre geführt wird, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Inhaber der Stellen sind im Berechnungszeitraum Dr. O. , Dr. L. und Dr. T. . Bei den bereits im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegten Einstellungsverträgen handelt es sich in allen drei Fällen um unbefristete Verträge, die jeweils von einem Lehrdeputat von 8 DS ausgehen. Die Deputatzuweisung von 8 DS wird - wie in den Vorjahren - nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall. 48 b) Soweit von einigen Studienplatzbewerberinnen/Studienplatzbewerbern vorgetragen wird, es bestünde Grund zu der Annahme, dass die Befristung von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Angestellter zum Berechnungsstichtag aufgrund arbeitsgerichtlicher Entscheidungen weggefallenen sei, ist das zum einen eine reine Spekulation ohne objektivierbare Ansätze. Zum anderen würde allein die Aufhebung der Befristung nicht zur Berücksichtigung des Lehrdeputats einer unbefristeten Stelle führen. Allenfalls dann kann von dem Regellehrdeputat der befristeten Stelle abgewichen werden, wenn die Hochschule die (befristete) Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. 49 Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10, 13 C 55/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 - 15 K 6604/11 - , jeweils juris. 50 Entsprechend verändert auch eine Überschreitung der nach § 57 b Hochschulrahmengesetz zulässigen Befristungsdauer allein nicht den Amtsinhalt der Stelle im Sinne einer Lehrdeputatserhöhung eines unbefristeten Arbeitsvertrages. 51 Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nichts für eine bewusst dauerhafte Fehlbesetzung einer Stelle der Stellenart „befristete Angestellte/befristeter Angestellter“ im vorstehend beschriebenen Sinne ersichtlich. Auch unzulässige Überschreitungen der Befristungsdauer sind nicht zu erkennen. 52 Da die den Berechnungszeitraum betreffenden befristeten Arbeitsverträge - wie aus früheren NC-Verfahren bekannt - nach dem 18. April 2007 abgeschlossen worden sind, gilt hinsichtlich der Befristungsmöglichkeiten § 2 WissZeitVG, wobei allerdings u.a. die Überprüfung der Einhaltung der dort genannten Höchstdauer der Befristung als Indiz für eine Legitimierung des reduzierten Lehrdeputats auch eine Berücksichtigung des jeweils ersten Vertragsschlusses erforderlich macht. Insoweit hat die Kammer auch auf die Unterlagen und Erkenntnisse aus früheren Kapazitätsverfahren zurückgegriffen. 53 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen von nicht promoviertem Hochschulpersonal bis zu einer Dauer von sechs Jahren, nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Befristungsgründe nennt die Vorschrift nicht, jedoch geht die Kammer mit Blick auf die Übergangsregelung des § 6 WissZeitVG, wonach für bereits abgeschlossene Verträge - abhängig vom Abschlusszeitpunkt - auf das Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Verordnung vom 31. Dezember 2004 (HRG 2004) oder auf die vor dem 23. Februar 2002 (HRG 2001) geltende Fassung abzustellen ist, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Befristung durch einen sachlichen Grund legitimiert werden muss. Unter Berücksichtigung der nach nicht promoviertem und promoviertem Personal differenzierenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG folgt als sachlicher Grund für eine Befristung die Wahrnehmung der den Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegenden Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, 54 vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: Juni 2007, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/6852, S. 20, 55 die darin besteht, u.a. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, also in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als Hochschullehrer vorzubereiten. 56 Vgl. Epping in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 2 Rdnr. 25. 57 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Voraussetzungen für eine deputatrelevante Befristung der Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten besteht mit Blick auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 überreichte Übersicht kein Anlass, am Vorliegen sachlicher Befristungsgründe wie Promotion oder Habilitation zu zweifeln. 58 2. Das Lehrangebot von 263 DS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin geht bei ihrer Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2012 von 1 Lehrauftragsstunde mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 für den „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie II“ aus, so dass semesterdurchschnittlich 0,50 DS kapazitätsrelevant sind. Das Lehrangebot erhöht sich damit auf 263,5 DS . 59 3. Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch „Pflichtlehrleistungen von Titelträgern“ (Titellehre) oder durch so genannte Drittmittelbedienstete , findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt. Zur Begründung wird auf das Urteil der Kammer 60 vom 2. Mai 2013 -4 K 3699/11, 3733/11 u.a.-, juris, 61 und auf den Beschluss des OVG NRW 62 vom 27. Januar 2014 -13 A 1421/13-, juris, 63 Bezug genommen. 64 4. Soweit sich aus der übersandten Quantifizierung des Curricularnormwertes ergibt, dass einige der dort aufgeführten Dozenten aus Mitteln der Studienbeiträge bzw. Qualitätsverbesserungsmitteln eingestellt worden sind, erhöhen diese das Lehrangebot ebenfalls nicht. Die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW -) erhobenen Studienbeiträge sind nach § 2 Abs. 2 StBAG zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität der Studienplätze bezweckt. 65 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011- 13 C 277/10 -, juris. 66 Die Abgabe (Studienbeitrag) stellt eine sog. Vorzugslast dar; sie wird als Gegenleistung für das Studium, d.h. für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität gezahlt. 67 BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16/08 -, juris. 68 Eine Verwendung der Gelder zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter des Studienbeitrags nicht vereinbar, weil sie nicht den bereits immatrikulierten Studentinnen und Studenten zugute kommt. Gleiches gilt bei summarischer Prüfung für die Mittel zur Qualitätsverbesserung. Gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen sind die Mittel zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden, insbesondere zur Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden. 69 5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot (263,5 DS) um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. 70 Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (A q /2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CA q ). 71 E = CA q x A q /2 72 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): 73 CAq = v x f 74 g 75 Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen. 76 Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt auch zum Wintersemester 2013/14 zugunsten der Lehreinheit Statistik der TU Dortmund Dienstleistungen aufgrund des „Kooperationsvertrages zwischen der Universität und der S. -Universität C. zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund“ vom 23. Dezember 2004. 77 a) Die Kammer geht insoweit - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume ‑ davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 78 Das Oberverwaltungsgericht NRW, 79 vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, 80 hat diese Rechtsprechung in ständiger Rechtssprechung bestätigt und den Kooperationsvertrag vom 23. Dezember 2004 auch mit Blick darauf als nach wie vor tragfähige Grundlage im Hinblick auf eine Kapazitätsminderung angesehen, dass sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben hat, als die Studiengänge Informatik und Statistik nunmehr von der TU E. als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden. 81 b) Auch materiell ist der Kooperationsvertrag bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik nicht zu beanstanden: Gemäß § 7 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 27. Juni 2013 (PO) i. V. m. deren Anhang B Buchstabe g. ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums Informatik. Gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. d) PO setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen, die sich entsprechend dem Modulhandbuch aus jeweils 4 ECTS in den Modulen Anatomie I und II und jeweils 3 ECTS in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II zusammensetzten. 82 Gemäß dem im Internet veröffentlichten Modulhandbuch sind folgende Studienleistungen zu erbringen: 83 Anatomie I (Prof. I. ): 2 SWS Vorlesung 84 Anatomie II (Prof. Dr. G. ): 2 SWS Vorlesung und Übung 85 Physiologie I (PD Dr. I1. ): 2 SWS Vorlesung 86 Physiologie II (PD Dr. I1. ): 2 SWS Vorlesung 87 Biochemie I (Prof. Dr. X. ): 2 SWS Vorlesung 88 Biochemie II (Prof. Dr. X. ): 2 SWS Vorlesung 89 c) Für diese Lehrveranstaltungen geht die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curricularanteil der Vorklinik von 0,01 aus. 90 Dies beruht darauf, dass sie aufgrund des Beschlusses des Gerichts zum Wintersemester 2010/11 (4 NC 60/10) und der dort vorgenommenen Kürzung des Anteils der Vorklinik von 0,07 auf 0,01 diesen Wert auch für das Wintersemester 2013/14 übernommen hat, obwohl das Gericht seine Rechtsansicht in dem Beschluss vom 15. Mai 2013 (u.a. 4 NC 66/12) aufgegeben hat. Es ist daher mit der Antragsgegnerin von dem kapazitätsfreundlichen berücksichtigungsfähigen Curricularanteil der Dienstleistungen der Vorklinik von 0,01 auszugehen. 91 d) Zur Ermittlung des Aq (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist. 92 Vgl. Bahro/Berlin a. a. O., § 11 KapVO,Rdnr. 3 m. w. N. 93 Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, so dass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 2 Abs. 2 letzter Satz PO), so dass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist, 94 vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rdn. 515 ff., 95 mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der „Studienanfängerzahlen“ im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 7 Abs. 3 PO grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen „Schwund“ bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen.Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die TU E. die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im ersten Fachsemester im Studienfach „Theoretische Medizin“ eingeschrieben waren. 96 Die Antragsgegnerin hat angegeben, dass im Wintersemester 2012/13 18 und im Sommersemester 2013 5 Studienanfänger eingeschrieben waren. Somit wird die Studienanfängerzahl mit 23 der Berechnung zugrunde gelegt, so dass die Dienstleistung 97 E = 0,01 x 23 = 0,115, 98 2 99 gerundet 0,12 DS beträgt. Grundsätzliche Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, 100 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 ‑ 7 C 16.84 ‑, NVwZ 1985, 573; HessVGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, juris, 101 so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. 102 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991- 1 BvR 393, 610/85 - , juris. 103 Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. 104 Vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 ‑ 7 C 15.88 ‑, DVBl. 1990, 526 (529); Hess VGH, a. a. O., m. w. N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m. w. N. aus der Rechtsprechung. 105 Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. 106 Vgl. Bahro/Berlin a. a. O. § 11 KapVO Rdnr. 2. 107 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, 108 vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - , in NRWE, 109 ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist. 110 Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für das Nebenfach „Theoretische Medizin“ bestehende Ausbildungsnachfrage nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport - sei es der S. -Universität C. oder der Universität E1. -F. - zu befriedigen ist. Die Vergabe von Lehraufträgen durch die TU E. kommt zwar grundsätzlich in Betracht, diese Möglichkeit ist jedoch deshalb nicht sachgerecht, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des medizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können. 111 6. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: 112 Bruttolehrangebot 263,00 DS 113 Lehrauftragsstunden + 0,50 DS 114 Dienstleistungen - 0,12 DS 115 263,38 DS 116 II. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) 117 Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert ‑ CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation gemäß der Formel 118 SWS x f 119 g 120 1. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Anlage 2, Ziffer 26 a) zur KapVO 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 in der Fassung vom 7. Januar 2013 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den „Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität“ vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dargestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppengröße“ und „Anrechnungsfaktor“ wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: 121 Veranst.: SWS g f CAq Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 Übung 1 60 1,0 0,0167 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 Seminar 18 20 1,0 0,9000 Summe: 104 2,4167 122 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. 123 2. Die Antragsgegnerin hat die Vorgaben der Approbationsordnung in der „Studien- und Prüfungsordnung der S. -Universität C. für den integrierten Reformstudiengang Medizin“ (Studienordnung) vom 30. September 2013 umgesetzt. Die von ihr vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt jedoch bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin eingesetzten Parameter einen den Curricularnormwert von 2,42 überschreitenden Lehraufwand von 2,5377, der sich wie folgt zusammensetzt: 124 125 Anatomie 0,6164 126 Physiologie 0,5111 127 Biochemie 0,5137 128 Psychologie 0,2515 129 Klinisch-Theoretische Medizin 0,1933 130 Klinische Medizin 0,1855 131 Externe 0,2662 132 2,5377 133 Bei dieser Berechnung orientiert sich das Gericht an der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage 5 „Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang vorklinische Medizin“. Soweit das Gericht von der Berechnung der Universität abweicht, ist dies bei der entsprechenden Veranstaltung im Folgenden erläutert. 134 Zudem berücksichtigt das Gericht im Unterschied zu der Antragsgegnerin auch die Lehrveranstaltung Wahlfach. Das Wahlfach gehört gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 8 Abs. 2 der Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen und ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten (vgl. § 8 Abs. 4 der Studienordnung i. V. m. Ziffer 16 der Anlage 2 zur Studienordnung: Studienplan A). 135 Soweit die Verfahrensweise der Antragsgegnerin, die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ bei ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, in der Vergangenheit vom Gericht nicht beanstandet worden ist, 136 vgl. z.B. Urteil vom 2. Mai 2013, a.a.O., 137 beruhte dies darauf, dass bisher der Curricularnormwert ohne Hinzurechnung des Wahlfaches eingehalten wurde und die Nichtberücksichtigung alleine zur Vermeidung einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes diente. 138 In diesem Semester wird jedoch der Curricularnormwert auch ohne Hinzurechnung des Wahlfaches überschritten und die Antragsgegnerin hat daher einerseits mit einem Stauchungsfaktor gearbeitet und zusätzlich auf die Einbeziehung des Wahlfaches in die Berechnung verzichtet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, 139 vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 -13 B 589/12- Rdnr. 8 ff, juris, 140 unzulässig. Das OVG NRW führt insoweit aus, dass die Universität bei einem höheren, also dem Curricularnormwert nicht mehr entsprechenden Lehraufwand nicht verpflichtet sei, das von ihr gewählte Berechnungssystem einschließlich des Stauchungsfaktors anzuwenden. Wenn sie sich aber für die Anwendung eines Stauchungsfaktors entscheide, sei sie unter Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, konsequent nach dieser Praxis zu verfahren und bei zusätzlichem Lehraufwand die Studienplätze unter Anwendung des Stauchungsfaktors und Anpassung des Curriculareingenateils zu berechnen. Andernfalls bliebe das Wahlfach ohne sachlichen Grund und damit willkürlich unberücksichtigt. Dem schließt sich das Gericht an. 141 Die Werte für die einzelnen Institute hat das Gericht wie folgt berechnet: 142 Anatomie: 143 Kursus der makroskopischen Anatomie (Praktikum) 144 80 Std. (2. und 3. Semester) 5,714 SWS 0,1905 145 Kursus der mikroskopischen Anatomie (Praktikum) 146 55 Std. (1., 3. und 4. Semester) 3,929 SWS 0,1310 147 Seminar Anatomie 148 23 Std. (2., 3. und 4. Semester) 1,643 SWS 0,0821 149 Integriertes kursbegleitendes Seminar Anatomie 150 33 Std. (2. und 3. Semester) 2,357 SWS 0,1179 151 Vorlesung Anatomie 152 162 Std. (1. bis 4. Semester) 11,571 SWS 0,0643 153 Vorlesung Biologie 154 14 Std. (1. Semester anteilig) 1,000 SWS 0,0056 155 Seminar Klinischer Bezug (POL) 156 7 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250 157 Mit der Universität geht das Gericht für die Veranstaltungen des Problemorientierten Lernens (POL) von der Veranstaltungsart Seminar (Gruppengröße 20, Faktor 1) aus, da es sich nach § 7 Abs. 2 StudO um Veranstaltungen in Kleingruppen handelt. 158 __________ 159 0,6164 160 Physiologie: 161 Praktikum der Physiologie 162 66 Std. (2. bis 4. Semester) 4,714 SWS 0,1571 163 Dass das Praktikum im Curriculum im 4. Semester mit 22 statt 18 Std. angegeben ist, beruht offenbar auf einem Versehen. Entsprechend der Anlage 2 zur Studienordnung Teil A liegt der Gesamtumfang bei 66 und nicht bei 70 Stunden. 164 Seminar Physiologie 165 39 Std. (2. bis 4. Semester) 2,786 SWS 0,1393 166 Integriertes kursbegleitendes Seminar Physiologie 167 33 Std. (2. bis 4. Semester) 2,357 SWS 0,1179 168 Vorlesung Physiologie 169 114 Std. (2. bis 4. Semester) 8,143 SWS 0,0452 170 Praktikum Biologie 171 10 Std. (1. Semester) 0,714 SWS 0,0238 172 Vorlesung Biologie 173 7 Std. (1. Semester) 0,500 SWS 0,0028 174 Seminar Klinischer Bezug (POL) 175 7 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250 176 ___________ 177 0,5111 178 Biochemie 179 Vorlesung Chemie 180 Ausgehend von der Quantifizierung, in der die Vorlesung mit 52 Stunden vollständig der Klinisch-Theoretischen Medizin zugeordnet ist, können die in der Institutsübersicht angegebenen 26 Stunden bei summarischer Prüfung nicht für die Biochemie berücksichtigt werden. 181 Praktikum der Biochemie 182 67 Std. (2. bis 4. Semester) 4,788 SWS 0,1595 183 Dass das Praktikum im Curriculum im 4. Semester mit 21 statt 19 Std. angegeben ist, beruht offenbar auf einem Versehen. Entsprechend der Anlage 2 zur Studienordnung Teil A liegt der Gesamtumfang bei 67 und nicht bei 69 Stunden. 184 Seminar Biochemie 185 39 Std. (2. bis 4. Semester) 2,785 SWS 0,1393 186 Integriertes kursbegleitendes Seminar Biochemie 187 33 Std. (2. bis 4. Semester) 2,357 SWS 0,1179 188 Vorlesung Biochemie 189 114 Std. (2. bis 4. Semester) 8,143 SWS 0,0452 190 Praktikum Biologie 191 10 Std. (1. Semester) 0,714 SWS 0,0238 192 Vorlesung Biologie 193 Hier hat die Antragsgegnerin 15 Stunden angesetzt. Davon können allerdings nur 7,5 Stunden anerkannt werden, da Prof. M. als einer der beiden angegebenen Dozenten nicht der Vorklinik angehört 194 7,5 Std. (1. Semester) 0,536 SWS 0,0030 195 Seminar Klinischer Bezug (POL) 196 7 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250 197 ___________ 198 0,5137 199 Psychologie 200 Kursus Medizinische Psychologie/Soziologie (Praktikum) 201 45 Std. (2. bis 4. Semester) 3,214 SWS 0,1071 202 Seminar Medizinische Psychologie/Soziologie 203 30 Std. (1. bis 4. Semester) 2,143 SWS 0,1071 204 Vorlesung Psychologie 205 31 Std. (1. bis 4. Semester) 2,214 SWS 0,0123 206 Seminar Klinischer Bezug (POL) 207 7 Std. (1. bis 4. Semester anteilig) 0,500 SWS 0,0250 208 ___________ 209 0,2515 210 Klinisch-Theoretische Medizin 211 Vorlesung Biologie 212 Statt der von der Antragsgegnerin angesetzten 3 Std. sind hier die in der Biochemie nicht berücksichtigten 7,5 Std., mithin also 10,5 Std., anzusetzen, da Prof. M. der Klinisch-Theoretischen Medizin zuzurechnen ist. 213 10,5 Std. (1. Semester) 0,750 SWS 0,0042 214 Vorlesung Chemie 215 Hier sind insgesamt entsprechend der Angaben im Curriculum 52 Stunden zu berücksichtigen und nicht nur die in der Institutsübersicht angegebenen 26 Stunden (Vergleiche dazu die Anmerkung unter Biochemie) 216 52 Std. (1. Semester) 3,714 SWS 0,0206 217 Praktikum Biologie 218 5 Std. (1. Semester) 0,357 SWS 0,0119 219 Praktikum Terminologie (Übung) 220 14 Std. (1. Semester) 1,000 SWS 0,0167 221 „Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung) 222 Hinsichtlich der Berufsfelderkundung folgt das Gericht bei summarischer Prüfung den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2014. Danach wird die Berufsfelderkundung bis auf die Praxishospitation im 3. Semester in der Unterrichtsform der Vorlesung unterrichtet. Entsprechend dem vorgelegten Curriculum ergeben sich 16,5 Stunden, wobei das Gericht die für die Klinisch-Theoretische Medizin im 2. Semester genannten 4 Stunden auf 4,5 erhöht, da es sich offenbar um ein Versehen handelt, wie sich aus dem dort berechneten Curricularanteil ergibt. 223 16,5 Std. (1. bis 3. Semester) 1,179 SWS 0,0065 224 Hospitation BFE (Praktikum) 225 23 Std. (3. Semester) 1,643 SWS 0,0548 226 Praktikum Einführung in die Klin. Medizin 227 33 Std. (1. bis 3. Semester) 2,357 SWS 0,0786 228 ___________ 229 0,1933 230 Klinische Medizin 231 „Praktikum“ Berufsfelderkundung (Vorlesung) 232 Hinsichtlich der Berufsfelderkundung folgt das Gericht bei summarischer Prüfung den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2014. Danach wird die Berufsfelderkundung bis auf die Praxishospitation im 3. Semester in der Unterrichtsform der Vorlesung unterrichtet. Entsprechend dem vorgelegten Curriculum ergeben sich 29,5 Stunden, wobei das Gericht die für die Theoretische Medizin im 2. Semester genannten 8 Stunden auf 8,5 erhöht, da es sich offenbar um ein Versehen handelt, wie sich aus dem dort berechneten Curricularanteil ergibt. 233 29,5 Std. (1. bis 4. Semester) 2,107 SWS 0,0117 234 Praktikum Einführung in die Klin. Medizin 235 3 Std. (2. Semester) 0,214 SWS 0,0071 236 Klinische Diagnostik (Experten) BFE (Praktikum) 237 28 Std. (1. bis 4. Semester) 2,000 SWS 0,0667 238 unklar 239 Seminar Klin. Bezug (POL) 240 28 Std. (1. bis 4. Semester) 2,000 SWS 0,1000 241 _____________ 242 ^ 0,1855 243 Externe 244 Vorlesung Physik 245 32 Std. (1. Semester) 2,286 SWS 0,0127 246 Praktikum Physik 247 41 Std. (1. Semester) 2,929 SWS 0,0976 248 Übung Physik 249 7 Std. (1. Semester) 0,500 SWS 0,0083 250 Praktikum Chemie 251 41 Std. (1. Semester) 2,929 SWS 0,0976 252 Wahlfach 253 Das Gericht geht für das Wahlfach entsprechend der Anlage 2 zur Studienordnung Studienplan Teil A von einem Lehrumfang von 1 SWS aus. Als Veranstaltungsart legt es ein Seminar zugrunde. Entsprechend der Vielzahl der möglichen Wahlfächer, die entsprechend der Übersicht im „Katalog Vorklinische Wahlfächer der Medizinischen Fakultät an der S. -Universität C. (Stand 31.07.2013)“ in zahlreichen Fakultäten absolviert werden können, wird das Wahlfach vollständig dem Fremdanteil zugerechnet: 254 1,000 SWS 0,0500 255 _______________ 256 0,2662 257 258 Wird der überhöhte Lehraufwand von 2,5377 auf den vorgegebenen Curricularnormwert von 2,42 zurückgeführt, ergibt sich ein Stauchungsfaktor von (2,42 : 2,5377 =) 0,9536194. 259 3. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Die Antragsgegnerin hat sich bei der vorgenannten Aufteilung der Curricularnormwertes im Wesentlichen daran orientiert, zu welchen Anteilen der Lehraufwand für einzelne Lehrveranstaltungen von Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder Dozenten anderer Lehreinheiten abgedeckt wird und hierfür – soweit möglich- im Berechnungszeitraum möglicherweise zur Verfügung stehendes Personal in der Quantifizierung des Curricularnormwertes bei den einzelnen Lehrveranstaltungen aufgelistet. 260 Ausgehend von der obigen Berechnung, ergibt sich ein Curriculareigenanteil von 1,8927: 261 Anatomie 0,6164 262 Physiologie 0,5111 263 Biochemie 0,5137 264 Psychologie 0,2515 265 __________ 266 1,8927 267 Dieser Curricularanteil ist ebenfalls mit dem Stauchungsfaktor von 0,9536194 zu bereinigen, was zu einem berücksichtigungsfähigen Curriculareigenanteil in Höhe von (1,8927 x 0,9536194 =) 1,8049154, gerundet 1,80 führt. 268 III. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität 269 Ausgehend von einem Lehrangebot von 263,38 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,80 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 270 263,38 x 2 = 292,644 gerundet 293 Studienplätzen. 1,80 271 C. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) 272 Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). 273 Entsprechend hat die Antragsgegnerin eine Schwundberechnung durchgeführt, die nicht zu beanstanden ist:Die Schwundberechnung ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund- Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. 274 OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 u.a. -, juris Rdnr. 44 ff. 275 Insoweit hat die Antragsgegnerin auf der Basis einer Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,9698 errechnet. 276 Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich bei der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundquote und einem Studienplatzangebot von 277 293 : 0,97 = 302,06185, gerundet 302 Studienplätzen. 278 Diese Ausbildungskapazität ist - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - durch die tatsächliche Zulassung von 297 Studienbewerberinnen und -bewerbern nicht erschöpft. Es stehen weitere 5 Studienplätze zur Verfügung. 279 Eine weitere Erhöhung der Studienplatzzahl findet nicht statt. Zwar nimmt die S. -Universität C. gemäß der vorliegenden Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007-2010 mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen am Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze teil. Die Medizinische Fakultät der S1. beteiligt sich jedoch nicht an der Vereinbarung und hat keine Finanzmittel für die Schaffung neuer Studienplätze im Studiengang Medizin in Anspruch genommen. 280 Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. 281 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Angesichts der verhältnismäßig geringen Anzahl von ca. 54 anhängigen Verfahren liegt die Chance des Obsiegens der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bei ca. 9% und rechtfertigt damit eine Kostenbeteiligung der Antragsgegnerin in der angegebenen Höhe. 282 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet, ob sich das Begehren der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster NRW auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,-€ festzusetzen. 283 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009- 13 C 278/08 -, juris.