Beschluss
2 A 206/11
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dauerhaft mit dem Erdboden verbundene Werbetafel ist eine bauliche Anlage im Sinne des BauGB und richtet sich im unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB.
• Eine Werbeanlage, die in der näheren Umgebung ohne Vorbild ist und die einheitliche Straßenfront sowie die vordere Baugrenze beeinträchtigt, fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung und ist unzulässig.
• Ortsbesichtigungen sind nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Unterlagen (Katasterkarten, Luftbilder, Fotos) hinreichend Aufschluss über die maßgeblichen Verhältnisse geben und die behaupteten Abweichungen nicht substantiiert vorgetragen wurden.
• Ein nicht protokollierter Beweisantrag gilt als nicht gestellt; daraus folgt kein Verfahrensmangel nach §124 II Nr.5 VwGO.
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 II Nr.1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Werbetafel im unbeplanten Innenbereich: fehlende Einfügung nach §34 BauGB • Eine dauerhaft mit dem Erdboden verbundene Werbetafel ist eine bauliche Anlage im Sinne des BauGB und richtet sich im unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB. • Eine Werbeanlage, die in der näheren Umgebung ohne Vorbild ist und die einheitliche Straßenfront sowie die vordere Baugrenze beeinträchtigt, fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung und ist unzulässig. • Ortsbesichtigungen sind nicht erforderlich, wenn die vorhandenen Unterlagen (Katasterkarten, Luftbilder, Fotos) hinreichend Aufschluss über die maßgeblichen Verhältnisse geben und die behaupteten Abweichungen nicht substantiiert vorgetragen wurden. • Ein nicht protokollierter Beweisantrag gilt als nicht gestellt; daraus folgt kein Verfahrensmangel nach §124 II Nr.5 VwGO. • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 II Nr.1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel vorliegen. Die Klägerin errichtete Dezember 2006 auf ihrem Grundstück in Überherrn eine frei stehende Plakatanschlagtafel (ca. 3,75 m x 2,80 m, T-Träger) in unmittelbarer Nähe zum Bürgersteig. Die Gemeinde verweigerte zuvor die Zustimmung und forderte die Entfernung; die Klägerin kam dem nicht nach. Der Beklagte erließ am 25.6.2007 eine Beseitigungsanordnung, die Widersprüche und die Anfechtungsklage der Klägerin wurden bereits in erster Instanz zurückgewiesen. Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung und die Frage, ob die Werbetafel sich in die Eigenart der näheren Umgebung nach §34 BauGB einfügt. Die Parteien streiten insbesondere über die Ausgestaltung der vorderen Baugrenze und darüber, ob zwischen Gebäudezeile und Bürgersteig bereits bauliche Anlagen vorhanden sind, die eine andere Beurteilung ermöglichen würden. • Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist §82 I LBO; die Werbetafel ist eine bauliche Anlage und nach Maßgabe des Bauplanungsrechts zu beurteilen. • Die Werbetafel ist dauerhaft mit dem Erdboden verbunden und städtebaulich relevant; damit ist sie im unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB zu prüfen. • Das Verwaltungsgericht hat die "nähere Umgebung" zutreffend bestimmt und anhand von Kataster- und Luftbildmaterial sowie Fotos festgestellt, dass eine einzeilige Straßenrandbebauung mit einheitlicher Bauflucht und einheitlichem Abstand zum Bürgersteig (7–9 m) besteht; zwischen Häuserfront und Bürgersteig besteht eine durchgehende Freifläche. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche und in welchem Umfang angebliche Masten, Terrassenvorbauten oder Stützmauern vorhanden sein sollen; ohne konkrete Angaben sind diese Behauptungen nicht entscheidungserheblich. • Nach §23 BauNVO können Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche zur Konkretisierung des §34 I BauGB herangezogen werden; Vorbildwirkung und fehlende Einfügung sprechen gegen Zulässigkeit der Werbeanlage. • Die Werbetafel stellt keine Nebenanlage i.S.d. §14 BauNVO, sondern eine eigenständige Hauptnutzung und ist in der vorhandenen Freifläche ohne Vorbild unzulässig. • Eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich, weil die vorliegenden Unterlagen ausreichend waren und der behauptete Klärungsbedarf nicht substantiiert vorgetragen wurde. • Ein in der Verhandlung nicht protokollierter Beweisantrag gilt als nicht gestellt; damit liegt kein Verfahrensmangel nach §124 II Nr.5 VwGO vor. • Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. §124 II Nr.1 VwGO) war die Berufung nicht zuzulassen. Der Zulassungsantrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.02.2011 (5 K 623/10) wurde zurückgewiesen. Die Beseitigungsanordnung des Beklagten ist rechtmäßig, weil die auf Dauer errichtete Plakatanschlagtafel sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach §34 BauGB einfügt und in der nicht überbaubaren Freifläche ohne Vorbild zu einer städtebaulichen Beeinträchtigung führt. Eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich, da vorhandene Karten, Luftbilder und Fotos die Verhältnisse ausreichend belegen und die Klägerin ihre behaupteten Abweichungen nicht substanziiert hat vorgetragen. Ein angenommener Verfahrensfehler liegt nicht vor, weil ein Beweisantrag in der Verhandlung nicht protokolliert wurde und damit als nicht gestellt gilt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Antragsverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.