Beschluss
2 A 273/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0122.2A273.19.00
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Leitsätze
1. Das Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln, die bereits ohne Aufständerung eine Höhe von deutlich über 2 m haben, ergibt sich nach der Neufassung der Landesbauordnung (2015) jedenfalls hinsichtlich der Ansichtsseite (Werbefläche) und der Rückseite wegen insoweit bestehender „gebäudegleicher Wirkung“ aus dem § 7 Abs 7 Nr 1 LBO (juris: BauO SL 2004).(Rn.18)
2. Eine teilweise rechtliche Übernahme von Abstandsflächen auf eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 7 Abs 2 S 2 LBO (juris: BauO SL 2004) erfordert in aller Regel eine förmliche Widmung zu Verkehrszwecken nach den einschlägigen wegerechtlichen Bestimmungen (§ 6 SStrG (juris: StrG SL).(Rn.18)
3. Eine mit der Klageerhebung vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Baugenehmigungsbegehrens auf einen Vorbescheid ist rechtlich unbedenklich, wenn das Bauvorhaben als solches nicht verändert wird und die Zulässigkeitsfragen bereits im behördlichen Verfahren zu beurteilen waren (ebenso zur Zulässigkeit eines „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch während eines gerichtlichen Genehmigungsstreits OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252).(Rn.21)
4. Dass die Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze im Zusammenhang mit der zunächst erforderlichen Bestimmung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens unter Berücksichtigung der auch insoweit heranzuziehenden Wertung in § 23 Abs 5 BauNVO und die anschließende Beurteilung, ob eine solche Überschreitung wegen eines im Einzelfall feststellbaren Fehlens „städtebaulich bewältigungsbedürftiger „Spannungen“ sich (ausnahmsweise) trotzdem insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“ (§ 34 Abs 1 S 1 BauGB), in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) oder die Sache wiese besondere Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO auf.(Rn.25)
5. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.(Rn.25)
6. Hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs 4 S 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.(Rn.28)
7. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.31)
8. Zu den Anforderungen an die Rechtverbindlichkeit einer sog. „Werbeanlagensatzung“ in Form Örtlicher Bauvorschriften.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2019 – 5 K 259/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln, die bereits ohne Aufständerung eine Höhe von deutlich über 2 m haben, ergibt sich nach der Neufassung der Landesbauordnung (2015) jedenfalls hinsichtlich der Ansichtsseite (Werbefläche) und der Rückseite wegen insoweit bestehender „gebäudegleicher Wirkung“ aus dem § 7 Abs 7 Nr 1 LBO (juris: BauO SL 2004).(Rn.18) 2. Eine teilweise rechtliche Übernahme von Abstandsflächen auf eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 7 Abs 2 S 2 LBO (juris: BauO SL 2004) erfordert in aller Regel eine förmliche Widmung zu Verkehrszwecken nach den einschlägigen wegerechtlichen Bestimmungen (§ 6 SStrG (juris: StrG SL).(Rn.18) 3. Eine mit der Klageerhebung vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Baugenehmigungsbegehrens auf einen Vorbescheid ist rechtlich unbedenklich, wenn das Bauvorhaben als solches nicht verändert wird und die Zulässigkeitsfragen bereits im behördlichen Verfahren zu beurteilen waren (ebenso zur Zulässigkeit eines „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch während eines gerichtlichen Genehmigungsstreits OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252).(Rn.21) 4. Dass die Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze im Zusammenhang mit der zunächst erforderlichen Bestimmung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens unter Berücksichtigung der auch insoweit heranzuziehenden Wertung in § 23 Abs 5 BauNVO und die anschließende Beurteilung, ob eine solche Überschreitung wegen eines im Einzelfall feststellbaren Fehlens „städtebaulich bewältigungsbedürftiger „Spannungen“ sich (ausnahmsweise) trotzdem insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“ (§ 34 Abs 1 S 1 BauGB), in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) oder die Sache wiese besondere Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO auf.(Rn.25) 5. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.(Rn.25) 6. Hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs 4 S 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.(Rn.28) 7. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.(Rn.31) 8. Zu den Anforderungen an die Rechtverbindlichkeit einer sog. „Werbeanlagensatzung“ in Form Örtlicher Bauvorschriften.(Rn.32) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2019 – 5 K 259/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen durch den Beklagten. Im März 2018 beantragte die Klägerin die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von zwei einseitigen, freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlagen mit den Außenmaßen von 2,67 m x 3,80 m am nordwestlichen Ende der Parzelle Nr. 215/1 in Flur 6 der Gemarkung B.... Das 438 qm große, unbeplante und bisher nicht bebaute Grundstück liegt seitlich einer über die Parzelle Nr. 211/4 verlaufenden Zufahrt zu einem Verbrauchermarkt vor einer Kreuzung mit der Bahnlinie M.-B.... Der Standort befindet sich etwa 50 m von der P. Straße abgesetzt. Nach den Antragsunterlagen sollen die nordöstliche Werbetafel grenzständig zur Parzelle Nr. 211/14 und die zweite Anlage in einem Abstand von 1,285 m zur südwestlichen Nachbarparzelle Nr. 217/1 (Wohnanwesen P. Straße 61) genehmigt werden. Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Verweis auf einen Verstoß gegen ihre Werbeanlagensatzung verweigert hatte, lehnte der Beklagte im Mai 2018 den Bauantrag ab und forderte die Klägerin auf, die beiden Werbetafeln zu beseitigen. In der Begründung heißt es unter anderem, das Baugrundstück liege in der Raumkategorie II, Schutzkategorie II der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Beigeladenen. Hier seien nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Außerdem seien freistehende Werbeanlagen in dieser Schutzkategorie generell unzulässig. Tatbestände, die eine Abweichung von der Satzung zuließen, seien nicht erkennbar. Unabhängig davon komme die Erteilung einer Baugenehmigung für die Werbeanlagen für Wechselwerbung auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die beiden Anlagen, bei denen es sich um gewerbliche Hauptanlagen handele, hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in den von der umgebenden Bebauung vorgegebenen Rahmen einfügten. Zudem widersprächen beide Anlagen den Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung. Zur Begründung ihres im Juni 2018 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Vorhaben füge sich bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung ein. Auch die Gestaltungssatzung der Beigeladenen könne ihm nicht entgegengehalten werden. Diese sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Städtebauliche Gründe, in dem gewerblich vorgeprägten Mischgebiet Fremdwerbung auszuschließen, seien nicht erkennbar. Eine nicht eingehaltene rückwärtige Baugrenze bestehe nicht. Abstandsflächenrechtliche Bestimmungen stünden dem Vorhaben auch nicht entgegen. In nördlicher Richtung wiesen die Werbeanlagen kein Abstandsflächenproblem auf, da dort eine „dem öffentlichen Verkehr gewidmete“ Zufahrt zum benachbarten REWE-Markt liege. Die Abstandsflächenproblematik zur Nachbarparzelle Nr. 217/1 sei im Zweifel durch die Eintragung einer Baulast zu beheben. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Eigentümer des Anwesens P. Straße Nr. 61 hätten mit Erklärung vom 3.7.2018 bestätigt, dass sie mit der Nichteinhaltung der Mindestabstandsfläche einverstanden seien. Nachdem die Klägerin der Beseitigungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen war, wurde das Verfahren insoweit im November 2018 eingestellt. Gleichzeitig wurde der Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung zurückgewiesen.1vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 51/18 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – KRA 51/18 – In der Begründung ist hierzu ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen die örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Automatensatzung) zur Erhaltung des Ortsbilds der Kernstadt und der Stadtteile Be., B. und H. vom 8.5.2014 (WAS), die hier Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulasse. Eine Ausnahme von den Vorschriften komme nicht in Betracht. Der Kreisrechtsausschuss besitze keine Normverwerfungskompetenz und sei an die rechtlichen Bestimmungen der Satzung gebunden. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Bautiefe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Schließlich widerspreche das Vorhaben auch den Abstandsflächenbestimmungen. Hinsichtlich der Abstandsflächenunterschreitung zur Parzelle Nr. 217/1 sei kein Nachweis geführt, dass die Eigentümer des Grundstücks mit der Errichtung der Werbeanlagen einverstanden seien. Dies setze voraus, dass sie Bauzeichnungen sowie den Abweichungsantrag unterzeichneten. Beides sei nicht geschehen. Die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen nach § 68 Abs. 1 LBO komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Einverständnis der Eigentümerin der Parzelle Nr. 211/4 nicht nachgewiesen sei und es sich dabei auch nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Zur Begründung ihrer im Februar 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, das „Werbevorhaben“ sei bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids unter Ausklammerung abstandsflächenrechtlicher Fragestellungen. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem Mischgebiet. Die nähere Umgebung sei stark geprägt durch einen Kfz-Betrieb. Nördlich des Vorhabengrundstücks befinde sich ein großflächiger Supermarkt (REWE), dessen Erschließung auch die dem Vorhabengrundstück vorgelagerte Stichstraße diene. Daneben befinde sich auch Wohnnutzung, so dass insgesamt eine „Mischgebietslage“ zu erkennen sei, in die sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich einfüge. Das gelte auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Zwar sei die vordere Bebauung zur P. Straße hin orientiert. Südlich des Vorhabengrundstücks im Bereich des Autohauses rückten allerdings die Bebauungskörper in der Tiefe der jeweiligen Flurstücke nach Westen ab. Da die Bebauung aber auch rückwärtig bis an die westlich verlaufende Bahntrasse heranreiche, seien keine Argumente erkennbar, warum nicht auch das Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich bebaut werden könne. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze bedürfe es planartig oder zumindest plangleicher homogener Gegebenheiten vor Ort. Solche seien in dem hier maßgeblichen Geviert nicht erkennbar. Die Satzung dürfte dem Vorhaben in einem Mischgebiet nicht entgegenstehen. Eine besonders schützenswerte Umgebung, die ausnahmsweise einen Fremdwerbeausschluss zuließe, sei schon aufgrund der nicht unerheblichen gewerblichen Vorprägung nicht erkennbar. Hinsichtlich der vermeintlichen Abstandsflächenverstöße sei davon auszugehen, dass die am Vorhaben nördlich vorbeiführende Stichstraße zum REWE-Markt als öffentliche Verkehrsfläche zu betrachten sei. Desungeachtet dürften eventuelle Abstandsflächenverstöße im Rahmen einer Baulasteintragung „zu umgehen“ sein. Insoweit dürfte es angezeigt sein, Fragen des Abstandsflächenrechts gegebenenfalls im Rahmen einer „Bauvorbescheidung“ auszuklammern, da ein Verfahren zur Eintragung einer Abstandsflächenbaulast nur dann ökonomisch sinnvoll erscheine, wenn alle übrigen Fragestellungen zu ihren Gunsten geklärt werden könnten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2019 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei statischen, unbeleuchteten, einseitigen, freistehenden Plakatanschlagtafeln auf der Liegenschaft M., P. Straße 63, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2019 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung der beantragten zwei statischen, unbeleuchteten, einseitigen, freistehenden Plakatanschlagtafeln auf der Liegenschaft M., P. Straße 63, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen unter Ausklammerung abstandsflächenrechtlicher Problemstellungen zu erteilen. Der Beklagte hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt, auf die auch ihm nicht zukommende Verwerfungskompetenz bezüglich der Satzung der Beigeladenen verwiesen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat insbesondere auf den Verstoß gegen ihre Werbeanlagensatzung verwiesen und ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat im April 2019 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und – nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung – die Klage im Juni 2019 abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung beziehungsweise eines Vorbescheids. Ihrem Vorhaben stehe zunächst die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Beigeladenen entgegen.2vgl. die „Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Be., B. und H.“ vom 8.5.2014 in der Fassung des Beschlusses des Stadtrats der Beigeladenen vom 8.11.2018vgl. die „Örtlichen Bauvorschriften (Satzung) der Kreisstadt M. über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Be., B. und H.“ vom 8.5.2014 in der Fassung des Beschlusses des Stadtrats der Beigeladenen vom 8.11.2018 Diese sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 LBO könnten die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen erlassen. Die Satzung halte die tatbestandlichen Grenzen dieser Ermächtigung ein, indem für den Bereich der P. Straße geregelt werde, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zugelassen werden könnten. Insoweit könne die Beschränkung auf den § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gestützt werden. Von Rechts wegen sei auch gegen die Einteilung der Raumkategorien „Kernstadt“ und „Stadtteile“ und der einzelnen Schutzkategorien innerhalb der Raumkategorien mit den darin jeweils getroffenen Beschränkungen nichts zu erinnern. Aufgrund einer Erhebung des Planungsbüros K... Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH habe die Beigeladene in § 1 WAS insoweit zwei unterschiedliche Raumkategorien festgesetzt, die weiter in verschiedene Schutzkategorien untergliedert worden seien. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass örtliche Bauvorschriften, die das baugestalterische Ziel verfolgten, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen" darstellten. Unzulässig im Hinblick auf Art. 14 GG sei allerdings ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Misch- und Kerngebieten. Jedoch seien auch in solchen Gebieten Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung und dem Verbot bestimmter Werbeanlagen zulässig, wenn ein Anlass für eine generalisierende Werberegelung auf Grund der Eigenart des zu schützenden Gebiets bestehe. Diesen Anforderungen genüge die Satzung der Beigeladenen. Sie habe gerade kein flächendeckendes Verbot von Werbeanlagen für ihr Gemeindegebiet erlassen, sondern eine umfangreiche Aufnahme des vorhandenen Baubestandes durchgeführt und darauf aufbauend sehr ausdifferenzierte Regelungen über die Zulässigkeit und die Ausgestaltung der in diesem Bereich zu errichtenden Werbeanlagen erstellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WAS würden zwar für die Raumkategorie II „Stadtteile“ nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen. Diesem Ausschluss liege ein Gestaltungskonzept in Abhängigkeit von Schutzwürdigkeit beziehungsweise der städtebaulichen Wertigkeit der Stadtteile und ihrer Teilbereiche zugrunde. Die für eine generalisierende Werberegelung vorauszusetzende Einheitlichkeit des zu schützenden Gebietes werde vorliegend zwar nicht durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung gewährleistet, wohl aber durch die einheitliche städtebaulich bedeutsame Prägung der Teilgebiete der Stadt. Auf Grund der detaillierten Bestandserhebung und -analyse sei die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Beigeladenen trotz des darin weitgehend erfolgten Ausschlusses von Fremdwerbeanlagen mit höherrangigem Recht vereinbar. Da es sich bei der zur Genehmigung gestellten Werbetafel um eine Anlage für Fremdwerbung handele, widerspreche sie dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WAS und sei bereits deshalb unzulässig. Zudem füge sich das Vorhaben nicht nach dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die geplante Werbeanlage überschreite die faktische hintere Baugrenze. Für diese Beurteilung maßgeblich sei vorliegend die Bebauung entlang der P. Straße beginnend von der H. Straße. In diesem Bereich stünden alle maßgeblichen Gebäude deutlich näher an der P. Straße als das hier streitige Vorhaben. Die teilweise im rückwärtigen Bereich der Grundstücke stehenden baulichen Anlagen müssten bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze außer Betracht bleiben, da es sich um Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO handele, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zu einer Verschiebung der Baugrenze führten. Soweit die Klägerin auf die auf dem Eckgrundstück P. Straße/H. Straße befindliche Bebauung abstelle, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude würden nicht allein von der P. Straße erschlossen, sondern auch von der H. Straße. Dies führe dazu, dass hinsichtlich der Frage des Abstandes der Gebäude von der Erschließungsanlage, die maßgeblich für die Festlegung der hinteren Baugrenze sei, nicht allein auf die P. Straße abgestellt werden könne. Vielmehr sei maßgeblich, dass sich die Gebäude entlang der H. Straße erstrecken und damit keine hintere Baugrenze für die P. Straße im Bereich zwischen der H. Straße und der Pü. Straße bilden könnten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die im Bereich dieses Eckgrundstückes befindliche Bebauung die hintere Baugrenze von der P. Straße aus betrachtet bis an die dort verlaufende Bahnlinie verschieben würde, würde diese nach dem noch zum Autohaus gehörenden Anwesen P. Straße 55 um etwa 25 m nach Osten verspringen, denn alle weiteren in Richtung Norden nachfolgenden Gebäude hätten an der hinteren Gebäudewand einen Abstand von mindestens 25 m zur P. Straße. Daher befinde sich der Vorhabenstandort weit außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Es bestehe auch die Gefahr einer Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke, die sich von den tatsächlichen Verhältnissen her alle in gleicher Weise für eine Bebauung eigneten. Das Vorhaben der Klägerin sei daher sowohl wegen Verstoßes gegen die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen als auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise eines positiven Bauvorbescheids (§ 76 LBO) für die Errichtung von zwei einseitigen, freistehenden, unbeleuchteten Werbeanlagen auf dem Grundstück P. Straße 63 in M. (Parzelle Nr. 215/1 in Flur 6 der Gemarkung B...) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.6.2019 – 5 K 259/19 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Klägerin begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch lässt es eine „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erkennen. Auch die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. 1. Was das mit dem in erster Instanz gestellten Hauptantrag verfolgte Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 73 LBO) angeht, setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht mit dem vom Beklagten und von der Widerspruchsbehörde als eigenständigen Versagungsgrund angeführten, in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angesprochenen Verstoß gegen die zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zählenden Vorschriften über die Abstandsflächen (Abstände) in §§ 7 und 8 LBO auseinander (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO). Insoweit spricht nach Aktenlage sehr viel dafür, dass bei Zugrundelegung der entscheidungserheblichen aktuellen Sach- und Rechtslage für das Verpflichtungsbegehren bereits dieser rechtliche Aspekt – zumindest gegenwärtig – ein Genehmigungshindernis begründet und es jedenfalls ausschließt, dem Bauantrag der Klägerin und damit auch ihrer mit dem Hauptantrag verfolgten Genehmigungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entsprechen.3vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach insbesondere die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither st. Rspr., etwa Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Hompage des Gerichts (Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis); in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweistvgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach insbesondere die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither st. Rspr., etwa Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Hompage des Gerichts (Aktuelle Meldungen, Spruchpraxis); in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist Das Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln, die bereits ohne Aufständerung eine Höhe von deutlich über 2 m haben – hier nach Konstruktionszeichnung bei den Bauvorlagen 3,67 m – ergibt sich nach der Neufassung der Landesbauordnung (2015) jedenfalls hinsichtlich der Ansichtsseite (Werbefläche) und der Rückseite wegen insoweit bestehender „gebäudegleicher Wirkung“ aus dem § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO. Ob eine teilweise rechtliche Übernahme von Abstandsflächen auf die nordöstlich gelegene, als Zufahrt zu dem jenseits der alten Bahnlinie gelegenen Einkaufsmarkt dienende Parzelle Nr. 211/4 nach § 7 Abs. 2 Satz 2 LBO in Betracht kommt, scheint zweifelhaft, sofern diese Flächen – wie der Vertreter der Beigeladenen bei der Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts am 30.4.2019 erklärt hat – nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, sondern lediglich eine „Privatstraße“ mit der erwähnten Funktion darstellt. Maßgeblich für die Eignung von Verkehrsflächen ist, dass diese Flächen dauerhaft und gesichert einer solchen Zweckbestimmung unterliegen und dementsprechend einer (eigenen) Bebauung „entzogen“ sind. Erforderlich ist daher in aller Regel eine förmliche Widmung zu Verkehrszwecken nach den einschlägigen wegerechtlichen Bestimmungen (§ 6 SStrG).4vgl. etwa Hornmann, Hessische Bauordnung HBO, 3. Auflage 2018, § 6 Rn 70vgl. etwa Hornmann, Hessische Bauordnung HBO, 3. Auflage 2018, § 6 Rn 70 Ob das in eng begrenzten Ausnahmefällen auch für private Grundstücke gelten kann, etwa wenn die Verkehrsfunktion durch eine entsprechende Zuwegungsbaulast gesichert ist, deren Erlöschen von einer Erklärung der Unteren Bauaufsichtsbehörde abhängt (§ 83 Abs. 3 LBO) und damit der alleinigen Dispositionsbefugnis der privaten Eigentümer entzogen ist, erscheint zweifelhaft.5vgl. hierzu im Einzelnen Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 13. Auflage 2019 § 6 Rn 339vgl. hierzu im Einzelnen Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 13. Auflage 2019 § 6 Rn 339 Hierfür bietet der Akteninhalt ohnehin keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin hat im Übrigen nie auch nur ansatzweise die Auffassung vertreten, dass es sich hier um einen im Rahmen der Tiefenbestimmung entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO beachtlichen Verkehrsweg eigener Bedeutung handeln könnte. In dem für die Legalisierung des Supermarktes erstellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt Pü...“ vom Mai 2013, der sich Kopie bei der Akte befindet, ist die Parzelle 211/4 nicht als Verkehrsfläche festgesetzt, sondern lediglich im Vorhabenplan (§ 12 BauGB) als solche dargestellt, und der Einkaufsmarkt verfügt über eine nach dem Luftbild auch realisierte zweite Zufahrt von der Pü. Straße her. Dass ansonsten im Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag – wie unter verkehrsrechtlichen Aspekten in der Rechtsprechung gerade für Parkplätze von „Supermärkten“ anerkannt ist – lediglich von einem „öffentlichen Verkehrsraum“ auszugehen wäre,6vgl. etwa Fischer, StGB 66. Auflage 2019, Rn 4 zu § 315b StGBvgl. etwa Fischer, StGB 66. Auflage 2019, Rn 4 zu § 315b StGB ist abstandsflächenrechtlich nicht ausreichend im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 12 LBO. Eine Übernahme der Abstandsflächen für die andere Tafel durch den Eigentümer der südwestlichen Nachbarparzelle Nr. 217/1 oder auch nur eine – die Relevanz einmal dahingestellt – förmliche Verzichtserklärung (§ 71 Abs. 2 LBO) lässt sich den Bauvorlagen nicht entnehmen. 2. Das kann hier indes dahinstehen. Auch nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens ist – zunächst mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin auch anderweitigen materiellen Anforderungen, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entspricht. Daher kommt eine Zulassung der Berufung – auch mit Blick auf den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO) unter Ausklammerung der Abstandsflächenerfordernisse – nicht in Betracht. a. Die mit der Klageerhebung im Hilfsantrag vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Genehmigungsbegehrens ist rechtlich unbedenklich. Die beiden streitigen Zulässigkeitsfragen einerseits nach dem Einfügen des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und andererseits nach einer Vereinbarkeit mit den von der Beigeladenen speziell für Werbeanlagen erlassenen örtlichen Bauvorschriften (§ 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) bildeten den zentralen Prüfungsgegenstand bereits im Baugenehmigungsverfahren für das insoweit im Tatsächlichen danach nicht modifizierte Bauvorhaben der Klägerin.7vgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen istvgl. zu der Zulässigkeit eines sogenannten „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter anderem OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252, wonach diese mit Blick auf die §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen ist Für den Hilfsantrag lässt sich auch ein Rechtsschutzinteresse nicht verneinen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es der Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens gelingt, die – mit ihren Worten – „eventuellen Abstandsflächenverstöße“ gerade im Verhältnis zur südwestlichen Nachbarparzelle Nr. 217/1, etwa durch Eintragung einer entsprechenden Übernahmebaulast auszuräumen. Es erscheint durchaus sinnvoll, vor Betreiben eines solchen weiteren Aufwands eine Klärung der sonstigen Zulässigkeit des Vorhabens durch einen Vorbescheid herbeizuführen. b. Das Vorbringen der Klägerin begründet indes auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit darin das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen an ein Einfügen eines in der – wie hier – nicht qualifiziert beplanten Ortslage zu verwirklichenden Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verneint wurde. Dabei kann hier – wiederum mit Blick auf die Frage der Ergebnisrichtigkeit – dahinstehen, ob in einem nach der Aktenlage möglicherweise von der Nutzungsstruktur her keiner der Gebietskategorien der §§ 2 ff. BauNVO entsprechenden maßgeblichen räumlichen Umfeld überhaupt rahmenbildende selbständige Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Anlage der Außenwerbung, die der Fremdwerbung dient, als eigenständige Hauptnutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem städtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung unzulässig ist, weil dort keine vergleichbaren Anlagen vorhanden sind.8vgl. BVerwG, Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126vgl. BVerwG, Urteile vom 3.12.1992 – 4 C 26.91 –, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 – 4 C 27.91 –, BRS 54 Nr. 126 Diese Fragen lassen sich auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht abschließend beantworten und sollen daher auch nicht vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nach gegenwärtiger Erkenntnislage am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beurteilt zutreffend ein Einfügen des Bauvorhabens der Klägerin mit Blick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche verneint. Insoweit ist zunächst auch für nicht beplante Bereiche davon auszugehen, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch andere bauliche Anlagen, konkret eine Werbeanlage, solche Baugrenzen im Sinne des § 23 BauNVO grundsätzlich nicht überschreiten dürfen,9vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 A 165/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 – 2 A 165/15 –, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79 und dass zum anderen die Begriffsbestimmungen in dem für Bebauungspläne geltenden § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" zur Konkretisierung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen sind.10vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.5.2012 – 2 A 206/11 –, BauR 2012, 1285vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.5.2012 – 2 A 206/11 –, BauR 2012, 1285 Dass die Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze im Zusammenhang mit der zunächst erforderlichen Bestimmung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens unter Berücksichtigung der auch insoweit heranzuziehenden Wertung in § 23 Abs. 5 BauNVO und die anschließende Beurteilung, ob eine solche Überschreitung wegen eines im Einzelfall feststellbaren Fehlens „städte-baulich bewältigungsbedürftiger „Spannungen“ sich (ausnahmsweise) trotzdem insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Orts-besichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier im April 2019 – einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grund-stücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm fest-gestellten Ergebnisses begründen können.11vgl. zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –; zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 – 2 A 325/18 –, bei jurisvgl. zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –; zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 – 2 A 325/18 –, bei juris Das ist hier nicht der Fall. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – anders als in einem Berufungsverfahren – keine sich in dem in-soweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren stellende Frage.12vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 – Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der zu diesen Fragen vor-liegenden Rechtsprechung13vgl. dazu im Einzelnen Bitz, „Die Zulässigkeit so genannter Hinterlandbebauung auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage“ mit Fallbeispielen, SKZ 2012, 26 ff.vgl. dazu im Einzelnen Bitz, „Die Zulässigkeit so genannter Hinterlandbebauung auf nicht überplanten Grundstücken in der Ortslage“ mit Fallbeispielen, SKZ 2012, 26 ff. sowie unter Bezugnahme auf seine Feststellungen vor Ort nachvollziehbar begründet, weshalb das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben den durch eine so genannte faktische rückwärtige Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO entspr.) von der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen im Realisierungsfall überschreiten und – mit Blick auf die sich aus dem Vorhandensein für eine weitere bauliche Nutzung vorhandener Freiflächen auf den angrenzenden Grundstücken ergebende „Vorbildwirkung“ – städtebaulich bewältigungsbedürftige Spannungen begründen würde. Was die Klägerin im Zulassungsverfahren inhaltlich dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Dass die Klägerin „annimmt“, dass dieses „Ergebnis nicht zutreffend“ sei und insoweit eine „Augenscheineinnahme der Örtlichkeit“ anregt beziehungsweise auf eine Luftbildaufnahme aus „Google-Maps“ sowie ein aus ihrer Sicht „diffuses Konglomerat von baulichen Anlagen“ verweist und die vom Bestand her unstreitigen örtlichen Gegebenheiten anders interpretiert und geltend macht, dass die prägende nähere Umgebung anders „zu skizzieren“ sein dürfte, wobei im Ergebnis von einer „diffusen Bebauungslage“ auszugehen sei, kann nach dem Gesagten die Zulassung des Rechtsmittels nicht rechtfertigen. Soweit die Klägerin dabei weiter darauf verweist, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts14verwiesen wird insoweit auf BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 – und vom 16.6.2009 4 B 50.08 –verwiesen wird insoweit auf BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 – und vom 16.6.2009 4 B 50.08 – einer „einzelfallbezogenen Würdigung der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation“ bedürfe, mag das zutreffen. Genau diese hat aber das Verwaltungsgericht hier auf der Grundlage der Ortseinsicht vorgenommen. Dem Umstand, dass die Klägerin hier die „Bebauungsstruktur in der P. Straße“ anders bewertet beziehungsweise abweichende rechtliche Schlüsse daraus ziehen möchte, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass das Grundstück des Autohauses Enzweiler auf dem Anwesen P. Straße 53/55 „auch“ von der dort nach Westen abzweigenden H. Straße erschlossen werde, lässt schon das von ihr vorgelegte Luftbild unschwer erkennen, dass diese Feststellung zutreffend ist. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, das hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln ist, die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.15vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.9.2005 – 2 R 7/05 –, BRS 69 Nr. 99, st.Rspr., wonach es wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfen-den § 34 BauGB darüber hinaus nicht auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommtvgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.9.2005 – 2 R 7/05 –, BRS 69 Nr. 99, st.Rspr., wonach es wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfen-den § 34 BauGB darüber hinaus nicht auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen ankommt Die Einzelheiten können der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen werden und bedürfen keiner Wiederholung. Soweit die Klägerin in dem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die baufreien hinteren Grundstückteile der benachbarten Grundstücke aus einer Vorbildwirkung abzuleitende städtebaulich beachtliche Spannungen bei Realisierung ihres Vorhabens hergeleitet hat, kann (auch) das nach dem von ihr vorgelegten Luftbild unschwer nachvollzogen werden. c. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache auch keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Eine eigene, gerade auf diesen Zulassungstatbestand zielende Begründung ist dem Zulassungsvorbringen zudem nicht zu entnehmen. Die vorstehenden Ausführungen gelten – insbesondere was die Maßgeblichkeit der auf einer Ortseinsicht basierenden rechtlichen Bewertung des Sachverhalts angeht – insoweit entsprechend. 3. Ist daher schon mit Blick auf das Gebot des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von einem der Erteilung der Baugenehmigung und auch eines diese Frage umfassenden positiven Bauvorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO) entgegenstehenden materiell-rechtlichen Hindernis auszugehen, so bedarf die Frage, ob mit dem Verwaltungsgericht zusätzlich auch von einem die Zulassung des Vorhabens hindernden Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften der Beigeladenen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO) auszugehen ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. Das ist hier – wie dargestellt – mit Blick auf die der Genehmigung selbständig entgegen stehenden Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht der Fall.16vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Homepage des Gerichtsvgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, Nr. 89 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Homepage des Gerichts Aus Anlass des umfangreichen Vortrags der Beteiligten zu diesem Punkt kann dazu ergänzend darauf hingewiesen werden, dass sehr viel dafür spricht, dass die einschlägigen örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen über „besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Be., B. und H.“ (WAS), die im Hinblick auf ihren Normcharakter ungeachtet des Zeitpunkts der Bauantragstellung im Genehmigungsstreit in ihrer aktuellen Fassung vom November 2018 in den Blick zu nehmen sind, zum einen rechtsverbindlich sein dürften und zum anderen der Genehmigung des Bauvorhabens der Klägerin dann auch inhaltlich entgegen stehen. Ein „zweckwidriger Missbrauch“ des Instruments der örtlichen Bauvorschriften nach § 85 Abs. 1 LBO, wonach die Gemeinden durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen können über „besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern, wobei sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken können (Nr. 1), und über ein Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2), durch die Beigeladene ist nicht erkennbar. Die saarländischen Kommunen sind insoweit insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin durch den § 12 Abs. 4 LBO nicht generell gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO aus Gründen der positiven Gestaltungspflege auf konkrete Örtlichkeiten bezogene Verbote für eine Fremdwerbung zu erlassen. Das zeigt insbesondere der vorliegende Fall, in dem es sehr fraglich erscheint, ob die von der Klägerin, wenn auch in anderem normativem Zusammenhang, zu Recht als diffus beschriebene vorhandene Umgebungsbebauung am Maßstab der entsprechend heranzuziehenden §§ 2, 3, 4 und 5 BauNVO überhaupt einer der dort beschriebenen genannten Gebietskategorien im Sinne einer Gebietsreinheit zugeordnet werden kann. Mit Blick auf die normhierarchischen Einwände der Klägerin ist ferner – bezogen auf die Landesbauordnung – festzuhalten, dass die §§ 12 und 85 LBO insoweit gleichrangig sind und sich keiner der beiden Vorschriften, insbesondere nicht dem § 85 LBO, eine Einschränkung des Regelungsbereichs, dort im Sinne einer Begrenzung von Rechtssetzungsbefugnissen entnehmen lässt. Darüber hinaus ist auch feststellbar, dass sich die Beigeladene bei Erlass ihrer Werbeanlagensatzung beziehungsweise konkret bei der Normierung von Verboten für Fremdwerbung nicht in zulässiger Weise von gestalterischen Anforderungen für bestimmte Ortsbilder hat leiten lassen, sondern in Wahrheit bodenrechtlich relevante Regelungen treffen wollte. Im Übrigen geht es dabei auch nicht darum, dass hier bundesrechtswidrig „eigentlich“ bauplanungsrechtliche Regelungen „im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften“ getroffen werden sollten. Die von der Klägerin unter dem Aspekt einer – aus ihrer Sicht – Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen schon ganz andere Regelungsgegenstände. In dem der Entscheidung vom Mai 200517vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 4 B 14.05 –, BRS 69 Nr. 148 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Gemeinde ein generelles Verbot zur Herstellung von Stellplätzen im Vorgartenbereich für nicht gewerblich benutzte Grundstücke erlassen. Das wurde – wie schon durch die Vorinstanz – beanstandet mit dem Hinweis, dass es sich dabei „in der Sache“ um eine Regelung zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) gehandelt habe, und dass es gerade für Stellplätze und Garagen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB besondere weitergehende Reglungsmöglichkeiten gebe, die „der Befugnis des Landesgesetzgebers“, gemeint wohl im Rahmen der Eröffnung der Befugnis zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch diesen, entzogen seien. Darum geht es hier nicht. Die Werbeanlage der Klägerin stünde mit der ortsgesetzlichen Vorgabe der Beigeladenen in dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WAS aus ortsgestalterischen Gründen auch dann nicht im Einklang, wenn sie auf dem Grundstück an anderer Stelle, gegebenenfalls auch im zur P. Straße hin orientierten Bereich ausgeführt werden sollten. Der Gedanke lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in dem Maße abstrahieren, dass letztlich eine Kompetenz der Landesgesetzgeber zur Einräumung von Kompetenzen zum Erlass gestalterischer Regelungen für Werbeanlagen ausgeschlossen wäre, weil diese als gewerbliche Nutzung überhaupt und theoretisch, sei es auch nur über die Ausweisung bestimmter Baugebiete auch Gegenstand von Festsetzungen in Bebauungsplänen sein können. Wollte man das generell an der Qualität der Anlagen selbst, oder speziell am Verbot der Fremdwerbung – in bestimmten örtlichen Zusammenhängen – festmachen, liefen die Bestimmungen in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO und die im Wesentlichen gleich lautenden Vorschriften in den übrigen Landesbauordnungen letztlich leer. Davon kann auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Der zweiten von ihr in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom Juli 199718vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 – 4 NB 15.97 –, BRS 59 Nr. 19 ist zu entnehmen, dass Gestaltungsvorschriften, die über den Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 BauGB hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offenstehen, das die Gemeinden auch ermächtigen kann, positive Gestaltungsziele zu verfolgen. Das ist hier geschehen. Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf „Gebiete“ ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten verweisende Regelung zur Gestaltung eines „Ortsbildes“ (Nr. 1) oder zu „ortsgestalterischen Gründen“ (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,19vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kannvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 – 2 A 851/17 – und vom 11.5.2018 – 2 B 850/17 –, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 – 1 R 11/03 –, BauR 2004, 880, wonach es „zumindest sehr zweifelhaft erscheint“, ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen „offeneren“ Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Dass diese Problematik der Beigeladenen als Satzungsgeberin hier bekannt gewesen ist, verdeutlicht die Präambel der Satzung. Danach verfolgt diese das Ziel, durch die Festlegung gestalterischer Anforderungen die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) zur Wahrung des charakteristischen Stadtbildes der Kreisstadt M. „unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten“ zu regeln und legt diese Anforderungen differenziert nach unterschiedlichen Raum- und Schutzkategorien fest. Danach sind im der Schutzkategorie II zugeordneten Bereich der P. Straße nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WAS Werbeanlagen unter anderem nur an der Stätte der Leistung zulässig, wobei der § 6 Abs. 1 WAS unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Zulassung von Ausnahmen vorsieht. Die Beigeladene hat diese Regelungen auch nicht „ins Blaue hinein“ erlassen und sich auch nicht von dem Gedanken leiten lassen, Webeanlagen möglichst weitgehend generell aus dem Stadtbild zu entfernen beziehungsweise fernzuhalten. Die Satzung der Beigeladenen (Erstfassung 2014) basiert vielmehr auf einem unter Zuhilfenahme von Gutachtern nach umfangreicher Bestandsaufnahme entwickelten eigenen Gestaltungskonzept.20vgl. die Ausarbeitung der K… Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25 zum der hier maßgeblichen Raumeinheitvgl. die Ausarbeitung der K… Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH vom 11.4.2014, dort insbesondere Seite 25 zum der hier maßgeblichen Raumeinheit Da dem Vortrag der Klägerin im Ergebnis kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.