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Beschluss

1 B 216/14

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischenregelungen im Eilrechtsschutz sind nur zu treffen, wenn die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne Zwischenregelung vollendete Tatsachen zu befürchten stehen. • Die einschlägigen Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, des Ausführungsgesetzes GlüStV-Saar und des saarländischen Spielhallengesetzes bilden nach vorläufiger Prüfung eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für Schließungsanordnungen. • Private Vertrauensschutzinteressen des Betreibers und wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen voraussichtlich nicht die Außerkraftsetzung einer Schließungsanordnung, wenn die Erlaubnislage vor Inkrafttreten der Neuregelungen bekannt war und Betriebserweiterungen vorgenommen wurden. • Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Landesrecht (§ 9 Abs. 3 Satz 2 SspielhG) steht vorläufig nicht ersichtlich verfassungsrechtlich entgegen, weil die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Suchtbekämpfung und Gefahrenabwehr erheblich beeinträchtigen könnte.
Entscheidungsgründe
Zwischenregelung bei Schließungsanordnung für Spielhallen nur bei ernstlicher Erfolgsaussicht der Beschwerde • Zwischenregelungen im Eilrechtsschutz sind nur zu treffen, wenn die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne Zwischenregelung vollendete Tatsachen zu befürchten stehen. • Die einschlägigen Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, des Ausführungsgesetzes GlüStV-Saar und des saarländischen Spielhallengesetzes bilden nach vorläufiger Prüfung eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für Schließungsanordnungen. • Private Vertrauensschutzinteressen des Betreibers und wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen voraussichtlich nicht die Außerkraftsetzung einer Schließungsanordnung, wenn die Erlaubnislage vor Inkrafttreten der Neuregelungen bekannt war und Betriebserweiterungen vorgenommen wurden. • Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Landesrecht (§ 9 Abs. 3 Satz 2 SspielhG) steht vorläufig nicht ersichtlich verfassungsrechtlich entgegen, weil die Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Suchtbekämpfung und Gefahrenabwehr erheblich beeinträchtigen könnte. Der Antragsteller betreibt vier Spielhallen; die Genehmigung wurde Ende Juni 2012 erteilt. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 9.12.2013 die Schließung dreier Spielhallen an. Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Anordnung einer Zwischenregelung (Aussetzung des Vollzugs) und rügte u.a. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Der Senat prüfte, ob eine Zwischenregelung geboten ist, insbesondere ob die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung aussichtsreich ist und ob ohne Zwischenregelung vollendete Tatsachen zu befürchten wären. Es wurden frühere Entscheidungen des Senats zu vergleichbaren Schließungsanordnungen berücksichtigt. • Zwischenregelungen im Eilrechtsschutz setzen eine positive Prognose zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde voraus; ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, entfällt der Anspruch auf Zwischenregelung. • Nach vorläufiger Würdigung verstoßen die maßgeblichen Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, des Ausführungsgesetzes GlüStV-Saar und des saarländischen Spielhallengesetzes nicht erkennbar gegen höherrangiges Recht; sie enthalten Erlaubnispflichten, Abstandsvorschriften und Verbote von Mehrfachkonzessionen, die eine Ermächtigungsgrundlage für die Schließungsanordnung bilden (§§ 24, 25 GlüStV; §§ 2, 3, 9 SspielhG; AG GlüStV-Saar). • Die vom Antragsteller geltend gemachten privaten Interessen, insbesondere wirtschaftliche Nachteile und Vertrauensschutz, sind wegen Bekanntheit der Neuregelungen vor Erteilung der Genehmigung und wegen späterer Investitionen nicht geeignet, das öffentliche Interesse an wirksamer Suchtbekämpfung zu überwiegen. • Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des landesrechtlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 9 Abs.3 Satz 2 SspielhG) begründen vorläufig kein Verbot einer Zwischenregelung; die Gewährung aufschiebender Wirkung würde die Gefahrenbekämpfung und die Reglementierung des Marktes erheblich beeinträchtigen. • Frühere Entscheidungen des Senats und eine vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die Spielhallen den Anforderungen der Glücksspielregelungen nicht genügen, stützen die prognostische Einschätzung, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird zurückgewiesen. Der Senat gelangt nach summarischer Prüfung zu der Überzeugung, dass die angefochtene Schließungsanordnung voraussichtlich auf tragfähigen gesetzlichen Grundlagen beruht und die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nicht hinreichend erfolgversprechend ist. Die vom Antragsteller vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile und Vertrauensschutzinteressen überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der effektiven Bekämpfung der Glückspielsucht. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergeben vorläufig keine durchgreifenden Bedenken, sodass der Vollzug des Bescheides nicht einstweilen untersagt wird.