Beschluss
1 A 20/14
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fortdauerndes, rechtswidriges Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ist eine andauernde Eigentumsstörung; der Anspruch auf Unterlassung nach §1004 Abs.1 BGB verjährt nicht, solange die Störung andauert.
• Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs ist nur ausnahmsweise anzunehmen; bloßes längeres Gewährenlassen ohne zusätzliches Vertrauenstatbestand begründet keine Verwirkung.
• Die Betreiberin einer Abwasseranlage muss für rechtliche Sicherung der Durchleitung sorgen; Untätigkeit gegenüber fehlender Rechtsgrundlage begründet in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei fortdauernder Durchleitung von Abwasser über Privatgrundstück (§1004 BGB) • Ein fortdauerndes, rechtswidriges Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ist eine andauernde Eigentumsstörung; der Anspruch auf Unterlassung nach §1004 Abs.1 BGB verjährt nicht, solange die Störung andauert. • Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs ist nur ausnahmsweise anzunehmen; bloßes längeres Gewährenlassen ohne zusätzliches Vertrauenstatbestand begründet keine Verwirkung. • Die Betreiberin einer Abwasseranlage muss für rechtliche Sicherung der Durchleitung sorgen; Untätigkeit gegenüber fehlender Rechtsgrundlage begründet in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksparzellen, über die eine Verrohrung des früheren Maibachlaufes verläuft. Die Beklagte betreibt die öffentliche Abwasserbeseitigung und leitet über diese Verrohrung Abwasser durch das Grundstück des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Nutzung der Parzellen zur Abwasserbeseitigung zu unterlassen; eine dinglich gesicherte Durchleitung oder Gestattung bestand nicht. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Nutzung der Verrohrung sei jahrzehntelang geduldet worden und daher sei der Unterlassungsanspruch verwirkt; sie rügte außerdem Verfahrensmängel. Der Senat prüfte ausschließlich, ob Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach §1004 Abs.1 BGB vorliegen und keine Duldungspflicht nach §1004 Abs.2 BGB besteht. • Bei fortdauernden Eingriffen in das Eigentum beginnt die Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht, solange die Störung andauert; dementsprechend ist auch eine Verwirkung in solchen Dauerfällen in der Regel ausgeschlossen. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass neben dem bloßen Zeitablauf weitere Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen in dauerhafte Duldung begründen; es fehlen Hinweise auf Vermögensdispositionen oder andere vertrauensbegründende Handlungen. • Soweit die Verrohrung historisch bereits in den 1970er Jahren bestand, ändert dies nichts am Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Durchleitung; eine rechtswidrige Dauerinanspruchnahme kann durch zeitliches Gewährenlassen nicht rechtmäßig werden. • Die Klägerseite hat jederzeit auf Unterlassung und damit auf Beendigung der andauernden Störung pochen können; der Beklagten war bekannt, dass sie für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen hat. • Es liegt kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor und die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne der Zulassungsnorm auf. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt damit rechtskräftig. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend ist, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers nach §1004 BGB wegen der fortdauernden, rechtswidrigen Durchleitung nicht verjährt und eine Verwirkung nicht bewiesen ist, zumal die Beklagte keine vertrauensbegründenden Dispositionen darlegen kann und untätiges Gewährenlassen nicht schutzwürdig ist. Die Beklagte hätte die rechtliche Sicherung der Durchleitung aktiv verfolgen müssen, kann sich aber nicht auf langes Gewährenlassen berufen.