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Beschluss

1 B 21/14

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren verwaltungsgerichtlichen Urteil ist statthaft, auch wenn zunächst ein Zulassungsantrag zur Berufung zu entscheiden ist (Anwendung §§167 VwGO, 719, 707 ZPO). • Der Antrag auf einstweilige Einstellung ist zurückzuweisen, wenn der parallele Zulassungsantrag zur Berufung bei überschlägiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Kann der Zulassungsantrag zur Berufung ohne Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden, begründet dies den fehlenden Erfolg des damit verbundenen Vollstreckungsschutzantrags.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei aussichtsloser Zulassungsberufung • Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren verwaltungsgerichtlichen Urteil ist statthaft, auch wenn zunächst ein Zulassungsantrag zur Berufung zu entscheiden ist (Anwendung §§167 VwGO, 719, 707 ZPO). • Der Antrag auf einstweilige Einstellung ist zurückzuweisen, wenn der parallele Zulassungsantrag zur Berufung bei überschlägiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Kann der Zulassungsantrag zur Berufung ohne Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden, begründet dies den fehlenden Erfolg des damit verbundenen Vollstreckungsschutzantrags. Die unterlegene Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren begehrte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Verwaltungsgerichts (3 K 1770/12). Parallel stellte sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil (Verfahren 1 A 20/14). Das Oberverwaltungsgericht wartete angesichts laufender Vergleichsverhandlungen mit der Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag, bis diese gescheitert waren. Nach Abschluss der Verhandlungen war der Zulassungsantrag entscheidungsreif. Das Gericht prüfte überschlägig die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags und entschieden zugleich über beide Anträge. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist statthaft nach §§ 167 Abs.1 VwGO, 719 Abs.1 Satz1, 707 ZPO, auch wenn zunächst ein Zulassungsverfahren zur Berufung durchzuführen ist. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Maßgeblich ist, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bei überschlägiger Prüfung Aussicht auf Erfolg bietet; liegt keine solche Aussicht vor, kann der Vollstreckungsschutzantrag nicht erfolgreich sein. • Verfahrensökonomie und Vergleichsversuche: Das Gericht hat mit der Entscheidung bis zum Abschluss außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen gewartet; nach deren Scheitern war die Entscheidung über den Zulassungsantrag und den Vollstreckungsschutzantrag geboten. • Entscheidung im Parallelverfahren: Der Senat hat den Zulassungsantrag zur Berufung durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen, wodurch zugleich feststeht, dass der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung keinen Erfolg haben kann. • Rechtsfolgen: Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags ist der Vollstreckungsschutzantrag unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (3 K 1770/12) wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zuvor den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden und diesen zurückgewiesen; daraus folgt, dass ein Vollstreckungsschutzbedürfnis nicht besteht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Beschlüsse dienen der Verfahrensökonomie, da bei fehlenden Aussicht auf Berufungsschutz der einstweilige Vollstreckungsschutz nicht gerechtfertigt ist.