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Urteil

1 A 355/13

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ersteinstufung nach Lebensalter kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung darstellen, die nach Inkrafttreten des AGG Anspruchsgrundlage für eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG bietet. • Ein Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters und Rückzahlung materieller Gehaltsdifferenzen scheidet aus, wenn das zugrunde liegende Bezugssystem insgesamt diskriminierend ist und kein nicht-diskriminierendes Referenzsystem vorhanden ist. • Ansprüche auf immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind verschuldensunabhängig, angemessen zu bemessen und können für den Zeitraum vom Inkrafttreten des AGG bis zur unionsrechtskonformen Neuregelung gewährt werden. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen legislativen Unrechts oder aus unionsrechtlicher Staatshaftung ist für den relevanten Zeitraum nicht gegeben, weil die Voraussetzungen (insbesondere hinreichend qualifizierter Verstoß) nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch bei altersbezogener Ersteinstufung nach Lebensalter • Ersteinstufung nach Lebensalter kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung darstellen, die nach Inkrafttreten des AGG Anspruchsgrundlage für eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG bietet. • Ein Anspruch auf Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters und Rückzahlung materieller Gehaltsdifferenzen scheidet aus, wenn das zugrunde liegende Bezugssystem insgesamt diskriminierend ist und kein nicht-diskriminierendes Referenzsystem vorhanden ist. • Ansprüche auf immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind verschuldensunabhängig, angemessen zu bemessen und können für den Zeitraum vom Inkrafttreten des AGG bis zur unionsrechtskonformen Neuregelung gewährt werden. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen legislativen Unrechts oder aus unionsrechtlicher Staatshaftung ist für den relevanten Zeitraum nicht gegeben, weil die Voraussetzungen (insbesondere hinreichend qualifizierter Verstoß) nicht erfüllt sind. Der Kläger, 1959 geboren und seit 1977 Beamter des Saarlandes, wurde nach altem Recht zunächst anhand des Lebensalters eingestuft und mit Reform zum 1.7.2009 in ein Erfahrungsstufensystem übergeleitet; dabei blieb sein übergeleitetes Erfahrungsdienstalter ohne Anrechnung früherer Vordienstzeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Kläger begehrte Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters unter Einbeziehung weiterer Dienstzeiten bzw. ersatzweise Entschädigung wegen altersbedingter Benachteiligung für den Zeitraum 18.8.2006 bis 30.6.2009. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG ließ die Berufung zu. Streitpunkte waren, ob die frühere Lebensaltersregelung unionsrechtswidrig ist, ob eine Neuberechnung möglich ist und ob der Kläger nach AGG Entschädigung verlangen kann. • Die frühere Regelung, die Erstzuweisung zu Besoldungsstufen an das Lebensalter knüpfte, stellte eine unmittelbare Ungleichbehandlung nach Art.2 RL 2000/78/EG dar; diese wurde durch das AGG wirksam. • Eine Einzelfallbereinigung durch spätere Höherstufung im alten Dienstaltersystem scheidet aus, weil das gesamte Bezugssystem diskriminierend ist und kein gültiges, nicht-diskriminierendes Referenzsystem besteht. • Ein materieller Erstattungsanspruch (Differenzzahlung) kommt nicht in Betracht; weder Richtlinie noch unionsrechtliche Staatshaftung gewähren hier einen solchen Anspruch für den relevanten Zeitraum, und auch §15 Abs.1 AGG setzt Verschulden voraus, das im streitigen Zeitraum nicht gegeben ist. • §15 Abs.2 AGG bietet eine verschuldensunabhängige Grundlage für eine angemessene immaterielle Entschädigung bei ungerechtfertigter Benachteiligung; Art.17 RL 2000/78/EG verlangt wirksame und abschreckende Sanktionen, die durch §15 Abs.2 AGG umgesetzt werden. • Der Anspruchszeitraum bemisst sich von Inkrafttreten des AGG (18.08.2006) bis zur Neuregelung (01.07.2009); für diesen Zeitraum ist ein Pauschalbetrag von 100 EUR pro Monat als angemessene Entschädigung zuerkannt. • Die Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG ist vom Kläger eingehalten; die Entschädigungsansprüche sind nicht verjährt, weil die einschlägige höchstrichterliche Rechtslage erst später geklärt wurde. • Die Zahlung von 3.450 EUR ergibt sich aus 34,5 Monaten zu je 100 EUR; Zinsen sind ab 23.12.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich: Das Gericht verpflichtet den Beklagten, an den Kläger 3.450 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2010 zu zahlen; der Bescheid vom 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 wird aufgehoben. Begründend legt das Gericht dar, dass eine Neuberechnung des Erfahrungsdienstalters und damit Erstattung materieller Differenzbeträge nicht in Betracht kommt, weil das alte Bezugssystem insgesamt diskriminierend ist; gleichwohl steht dem Kläger nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG eine verschuldensunabhängige immaterielle Entschädigung für den Zeitraum 18.8.2006 bis 30.6.2009 zu, die mit 100 EUR pro Monat bemessen wurde. Die Kosten beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.