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Urteil

1 A 567/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2017 - 2 K 486/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 verpflichtet, dem Kläger a) für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12, b) für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, sowie c) für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 eine Ausgleichszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, die um ein Drittel des Betrages vermindert ist, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der als Beamter des gehobenen Dienstes in der saarländischen Finanzverwaltung tätige Kläger begehrt die Gewährung einer Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage sowie die Leistung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung und Nichtgewährung einer Zulage. Der Kläger war von August 2001 bis Ende 2003 im Amt eines Steueramtmanns (A 11) beim Finanzamt S. als Sachbearbeiter in der Veranlagung von Personengesellschaften eingesetzt, einem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten. Seit dem 1.1.2004 ist er Sachgebietsleiter (Veranlagung von Personengesellschaften) beim Finanzamt St.; sein Dienstposten war nach der damaligen Dienstpostenbewertung des Beklagten gebündelt der Besoldungsgruppe A 12 bis A 13 zugeordnet. Im Juli 2006 wurde der Kläger zum Steueramtsrat (A 12) ernannt und rückwirkend zum 1.4.2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Zum 1.10.2011 bewarb er sich erfolglos um eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13. Hinsichtlich des Beförderungstermins 1.4.2012 betrieb der Kläger ein - im Ergebnis ohne den gewünschten Erfolg gebliebenes - einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13. Mit zum 1.7.2015 in Kraft getretenem Bewertungskatalog bewertete der Beklagte seinen Dienstposten neu und ordnete ihn der Besoldungsgruppe A 13 zu. Seit 1.11.2015 bekleidet der Kläger das Amt eines Steueroberamtsrats (A 13). Mit Schreiben vom 26.9.2011, beim Beklagten eingegangen am 27.9.2011, beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ihm rückwirkend eine Verwendungszulage zu bewilligen (§ 46 BBesG a.F./BesG SL 2008), und zwar für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.3.2006 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 und ab 1.10.2007 bis zur (künftigen) Anhebung des Dienstpostens in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13; außerdem beantragte er, ihn - außerhalb eines Ausleseverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG - zum 1.10.2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern. Diese Anträge des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9.12.2011 ab; der näher begründete und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ging dem Kläger am 30.12.2011 zu. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19.1.2012 Widerspruch ein. Seine bisherigen Anträge ergänzte er dahingehend, dass hilfsweise für den Fall der Ablehnung einer Verwendungszulage ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe wegen einer zu seinem Nachteil fehlerhaften Bewertung des von ihm besetzten Dienstpostens geltend gemacht werde. In der Begründung seines Widerspruchs vom 27.11.2013 nahm er insbesondere Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie eine - in seinem den Beförderungstermin April 2012 der saarländischen Finanzverwaltung betreffenden Rechtsstreit der Beteiligten ergangene - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Mit Blick auf den behaupteten Anspruch auf Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 räumte er ein, das Bundesverfassungsgericht habe zwischenzeitlich entschieden, dass außerhalb eines Auswahlverfahrens ein Beförderungsanspruch nicht bestehe. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass das Auswahlverfahren zum 1.10.2011 an denselben Mängeln wie das Auswahlverfahren zum 1.4.2012 gelitten habe und die Nichtberücksichtigung seiner Person daher rechtswidrig gewesen sei, so dass ihm ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er u.a. aus, ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage scheitere an der in der saarländischen Finanzverwaltung rechtmäßig praktizierten Topfwirtschaft, wegen der es sich verbiete, eine wegen des Bestengrundsatzes unterbliebene Beförderung des Klägers durch die Gewährung einer Zulage finanziell auszugleichen. Der geltend gemachte Beförderungsanspruch sei nach dem ihn betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 nicht gegeben. Im Übrigen sei der in Rede stehende Dienstposten im Bewertungskatalog korrekt eingestuft worden (als gebündelt nach A 12 bis A 13). Gegen den ihm am 6.3.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3.4.2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes könne er für den Zeitraum vom 1.2.2003 bis 31.12.2003 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung nach A 11 und der Besoldung nach A 12 beanspruchen. Gleiches gelte für die Zeit danach hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sachgebietsleiter bis zum 31.3.2006, sofern die Bewertung des betreffenden Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 12 zutreffend sei. Der Wechsel von der Sachbearbeiter- zur Sachgebietsleiterebene im gleichen Arbeitsgebiet, aber in einem anderen Finanzamt habe insoweit keinen Neubeginn der 18-Monats-Frist ausgelöst. Ob der Anspruch an der erforderlichen Beförderungsreife scheitere, wenn man von einer sachgerechten Bewertung der Sachgebietsleiterstelle nach A 13 ausgehe, sei in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, so dass die Verwendungszulage auch für diese Annahme begehrt werde. Für die Zeit nach seiner Beförderung zum Steueramtsrat (A 12) zum 1.4.2006 mache er den Anspruch auf eine Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage abweichend von der ursprünglichen Antragstellung (ab 1.10.2007) nunmehr - wegen der bereits früher eingetretenen Beförderungsreife - bereits für die Zeit ab dem 1.4.2007 bis zum 30.10.2015, dem Zeitpunkt seiner jüngsten Beförderung, bzw. bis zur Wirkung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Ernennung geltend. Dabei könne er für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis 28.6.2012 die Verwendungszulage in Höhe der Besoldungsdifferenz zwischen A 12 und A 13 beanspruchen, da die von ihm wahrgenommene Leitungsfunktion in ihrer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 entspreche. Für den Zeitraum vom 29.6.2012 bis 30.10.2015 stehe ihm die Ausgleichszulage zu (nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1775 vom 20.6.2012). Mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung könne er sich auf subjektive Rechte berufen, die bei rechtskonformer Dienstpostenbewertung bestünden. Die gebündelte Bewertung der Sachgebietsleiterfunktion (A 12/A 13) sei vorliegend hinsichtlich der Einbeziehung der Wertungsstufe nach A 12 rechtswidrig, wie näher ausgeführt wird. Eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche auf eine Verwendungszulage sei nicht eingetreten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2014 zu verpflichten, 1. ihm die Zulage für den Zeitraum vom 1.2.2003 bis 31.12.2003 in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern nach A 11 und A 12 sowie für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.3.2006 in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern nach A 11 und A 13 zu zahlen; 2. ihm die Zulage bzw. die Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern nach A 12 und A 13 für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum Wirksamwerden eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011 oder (ohne Schadensersatzanspruch) auch für die darüber hinausgehende Zeit bis zum 30.10.2015 zu zahlen; hilfsweise, ihn im Wege des Schadensersatzes „besoldungs-, versorgungs- sowie im Übrigen dienstrechtlich so zu stellen“, wie er stehen würde, wenn er die mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Zulagen antragsgemäß erhalten hätte; 3. ihn im Wege des Schadensersatzes „besoldungs- und versorgungsrechtlich sowie im Übrigen dienstrechtlich“ so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zum 1.10.2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf eine Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1.2.2003 bis 31.3.2006 sei im Zeitpunkt der Geltendmachung wegen der maßgeblichen dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt gewesen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ein ausnahmsweises Hinausschieben des Fristbeginns wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung komme hier nicht in Betracht. Soweit der Kläger darüber hinaus für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 30.10.2015 eine Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage begehre, sei der Anspruch bereits nicht entstanden, da er in dieser Zeit die Aufgaben eines Sachgebietsleiters auf einem gebündelt nach den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 bewerteten Dienstposten wahrgenommen habe und er daher nicht höherwertig gegenüber seinem Statusamt nach A 12 eingesetzt, sondern vielmehr amtsangemessen beschäftigt gewesen sei. Das Schadensersatzbegehren sei ebenfalls unbegründet, denn es sei nicht erkennbar, dass in dem zu Grunde liegenden Beförderungsverfahren Rechtsfehler zu seinem Nachteil unterlaufen wären. Auch hinsichtlich der gerügten Fürsorgepflichtverletzung durch die Vergabe des Sachgebietsleiterpostens an den Kläger im Statusamt nach A 12 lasse sich - selbst bei Unterstellung eines diesbezüglichen Fehlers - kein kausaler Schaden feststellen, wie sich aus der in seinem seinerzeitigen Verfahren ergangenen Rechtsprechung ergebe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bewertung von Dienstposten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liege. Dieses Gestaltungsermessen sei vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat der Beklagte zu den Gründen der ursprünglichen Dienstpostenbewertung nach A 12 bis A 13 sowie der Neubewertung nach A 13 zum 1.7.2015 Stellung genommen; insbesondere sei die Höherbewertung des Dienstpostens des Klägers lediglich Folge einer Neuausübung seines Organisationsermessens im Hinblick auf die Implementierung der Zielstruktur „Finanzamt 2020“ unter besonderer Berücksichtigung der teilweisen Aufwertung von Sachgebietsleiterdienstposten im Innendienst unter Personalgewinnungs- und Personalentwicklungsgesichtspunkten. Dem ist der Kläger mit einer ausführlichen persönlichen Stellungnahme entgegengetreten; eigentlicher Grund der Neubewertung sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -. Mit aufgrund der Beratung vom 12.5.2017 ergangenem Urteil - 2 K 486/14 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 sowie unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2003 bis 31.3.2006 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe der Urteilsgründe zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 zu bewilligen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe eine entsprechende Verwendungszulage zu. Er könne aber weder für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.3.2006 eine höhere Verwendungszulage beanspruchen oder diesbezüglich Schadensersatz verlangen, noch stehe ihm ein Anspruch auf eine Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage für die Zeit ab 1.4.2007 bzw. ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch zu; ferner sei kein Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung zu leisten. In Anwendung des bis 28.6.2012 als Bundes- bzw. Landesrecht fortgeltenden § 46 BBesG sowie der für den Zeitraum nach dem 28.6.2012 geltenden Übergangsregelung stehe ihm zunächst der als Minus vom Klagebegehren umfasste Anspruch auf eine Verwendungszulage in Höhe der - ggf. anteiligen - Differenz zwischen den Grundgehältern nach A 11 und A 12 für die Zeit vom 1.2.2003 bis einschließlich 31.3.2006 zu. Insoweit sei unstreitig, dass der Kläger seit dem Jahr 2001 gegenüber seinem damaligen Statusamt als Steueramtmann (A 11) im Sinne der Vorschrift „vorübergehend vertretungsweise“ höherwertige Dienstposten wahrgenommen habe und sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllt gewesen seien. § 46 BesG SL 2008 sei auch bei der in der Finanzverwaltung des Saarlandes praktizierten sog. Topfwirtschaft mit der Maßgabe anwendbar, dass der sich ergebende Differenzbetrag nur anteilig gezahlt werden könne. Hierfür wende der Beklagte eine nicht zu beanstandende Berechnungsmethode an. Er werde die dem Kläger für den Zeitraum vom 1.2.2003 bis 31.3.2006 konkret zustehende Verwendungszulage nach A 12 auf der Grundlage der von ihm entwickelten Berechnungsmethode zu ermitteln haben. Soweit der Kläger weitergehend den Unterschied zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 13 als Grundlage für die Berechnung seines Anspruchs auf eine Verwendungszulage für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.3.2006 geltend mache, könne er dies nicht beanspruchen, weil insoweit jedenfalls die Beförderungsreife fehle. Fallbezogen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftrage, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Soweit der Anspruch auf eine Verwendungszulage zu bejahen sei, könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Verjährung des Besoldungsanspruchs berufen. Für den Verjährungsbeginn setze § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Es gelte aber ausnahmsweise etwas anderes, weil der Kläger sich wegen einer zumindest zweifelhaften Rechtslage an der klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche habe gehindert sehen dürfen und es daher an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt habe. Maßgebend sei insoweit, dass für saarländische Finanzbeamte, die dauerhaft auf gegenüber ihrem Statusamt höherwertigen Dienstposten bei gleichzeitiger Anwendung der sog. Topfwirtschaft eingesetzt gewesen seien, gleich zwei der in § 46 Abs. 1 BBesG kumulativ vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale, und zwar die „vorübergehend vertretungsweise Übertragung“ eines Dienstpostens und die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für die Übertragung des Amtes, als überwiegend als nicht erfüllt angesehen worden seien. Eine bezogen auf die rechtliche Situation saarländischer Finanzbeamter vollständige höchstrichterliche Klärung der Rechtslage sei erst 2014 durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erzielt worden. Erst danach sei eine Klageerhebung zumutbar gewesen, wie ausführlich dargelegt wird. Aus diesem Grund habe die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2014 zu laufen begonnen. Angesichts dessen habe der Kläger durch das Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen im Jahr 2011 bzw. 2012 seine Ansprüche auf Gewährung einer Verwendungszulage mit Blick auf die hier in Rede stehenden Kalenderjahre 2003 bis 2006 - auch unter Berücksichtigung der kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs laufenden zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB - vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht. Soweit der Kläger hilfsweise Schadensersatz dahingehend begehre, ihn hinsichtlich seiner Besoldung so zu stellen, wie er stünde, wenn er die mit dem Hauptantrag zu 1. genannten Zulagen für die dort genannten Zeiträume und in der bezeichneten Höhe erhalten hätte, sei die Klage unbegründet. Bestehe nämlich der Anspruch nach dem gesetzlichen Tatbestand der Anspruchsnorm nicht, vermöge ein Schadensersatzanspruch dies nicht auszugleichen. Der mit dem Klageantrag zu 2. hauptsächlich geltend gemachte Anspruch auf eine Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage für den Zeitraum ab 1.4.2007 bestehe nicht. Maßgebend hierfür sei, dass der Kläger mit Wirkung zum 1.4.2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden sei, weshalb ihm fortan kein gegenüber seinem Statusamt höherwertiger Dienstposten mehr übertragen gewesen sei. Der Kläger zweifele diese grundsätzliche Rechtslage auch nicht an, sei aber der Auffassung, dass sein Dienstposten des Sachgebietsleiters in rechtswidriger Weise gebündelt bewertet worden sei bzw. dieser sachgerecht der Besoldungsgruppe A 13 hätte zugeordnet werden müssen, wie dies der Beklagte im Zuge der Überarbeitung seines Bewertungskatalogs mit Wirkung zum 1.7.2015 schließlich auch getan habe. Allerdings halte sowohl die frühere gebündelte Bewertung seines Dienstpostens als auch die Neubewertung einer gerichtlichen Überprüfung stand und sei im Ergebnis jedenfalls davon auszugehen, dass diese Bewertungen nicht willkürlich zum Nachteil des Klägers vorgenommen worden seien, wie ausführlich dargelegt wird. Die Ausführungen des Klägers erschienen in der Sache allenfalls geeignet darzulegen, dass das Dienstpostenbewertungssystem des Beklagten in der Vergangenheit bzw. bis zur Neubewertung mit Wirkung zum 1.7.2015 nicht durchgängig schlüssig bzw. konsequent gewesen sein möge. Anhaltspunkte dafür, dass dieses manipulativ gerade zu seinem Nachteil fehlerhaft gestaltet gewesen sein könne, ergäben sich hieraus nicht. Dem Kläger stehe somit der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf eine Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage vom 1.4.2007 bis 30.10.2015 mangels Wahrnehmung eines gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Dienstpostens nicht zu. Nichts anderes gelte für den Zeitraum ab der Neubewertung seines Dienstpostens ab dem 1.7.2015 entsprechend der Besoldungsgruppe A 13, da zwischenzeitlich die Anspruchsnorm des § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 mit Wirkung zum 29.6.2012 aufgehoben worden sei und der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach der Übergangsregelung nicht erfülle. Soweit er hilfsweise Schadensersatz dahingehend begehre, ihn hinsichtlich seiner Besoldung so zu stellen, wie er stünde, wenn er die mit dem Hauptantrag zu 2. genannten Zulagen erhalten hätte, sei die Klage mit diesem Antrag ebenfalls unbegründet, weil eine Verletzung von beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten hinsichtlich der früheren, bis 30.6.2015 gültig gewesenen Bewertung seines Dienstpostens nicht erkennbar sei. Ohne Erfolg bleibe schließlich der vom Kläger sinngemäß zu 3. gestellte Klageantrag, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er zum 1.10.2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt habe, nachdem der Kläger in der Beförderungsrunde zum 1.10.2011, ebenso wie in der folgenden Beförderungsrunde zum 1.4.2012, in Anwendung des Prinzips der Bestenauslese nicht zum Zug gekommen sei. Soweit der Kläger meine, ihm hätte bereits im Herbst 2011 im Wege der Beförderung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden müssen, sei dem die Grundlage dadurch entzogen, dass er im maßgeblichen Zeitraum keinen gegenüber seinem Statusamt höherwertigen Dienstposten bekleidet habe. Er mache selbst nicht geltend, er wäre auch unabhängig davon bereits im Herbst 2011 befördert worden. Soweit er im Übrigen die Auffassung vertrete, die Übertragung des Dienstpostens des Sachgebietsleiters an ihn im Wege einer stellenbezogenen Auswahlentscheidung habe bereits eine Vorentscheidung hinsichtlich einer späteren Beförderung dargestellt, vermöge dies weder einen Anspruch auf Beförderung noch einen daraus herzuleitenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Es gebe kein „Vorab-Stellenkontingent“ bei der Vergabe vakanter Beförderungsplanstellen für langjährig bewährte Inhaber höher bewerteter Dienstposten. Ferner habe der Kläger mit Blick auf die Beförderungsrunde im Herbst 2011 seiner beamtenrechtlichen Pflicht zur Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht genügt, da er es schuldhaft unterlassen habe, den aus seiner Sicht drohenden Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Soweit er vortrage, er sei in dieser Bewerbungsrunde nicht ordnungsgemäß über die ausgewählten Bewerber unterrichtet worden, vermöge das mit Blick auf die Schilderung des Beklagten nicht zu überzeugen, wonach es bereits seit April 2000 gängige Praxis innerhalb der saarländischen Finanzverwaltung sei, die ausgewählten Bewerber mindestens zwei Wochen vor dem Beförderungstermin durch den Aushang von Listen in jeder Dienststelle bekanntzugeben. Gegen das dem Beklagten am 7.7.2017 und dem Kläger am 11.7.2017 zugestellte Urteil haben der Beklagte mit Eingang bei Gericht vom 19.7.2017 und der Kläger mit Eingang bei Gericht vom 27.7.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der unstreitig entstandene Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 für die in Rede stehenden Kalenderjahre bis 2006 verjährt. Für die den Verjährungsbeginn bestimmende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände müsse der Gläubiger die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten; nicht erforderlich sei, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteile. Ein Aufschub des Verjährungsbeginns komme nicht in Betracht, da es nicht an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt habe, wie der Beklagte weiter ausführt. Der Beklagte beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2017 - 2 K 486/14 - sowie unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9.12.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 den Beklagten zu verpflichten, 1. ihm für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.3.2006 über die ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochene Verwendungszulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 nach § 46 BBesG bzw. § 46 BesG SL 2008 eine solche in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 13, nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu gewähren, 2. ihm für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum Wirksamwerden eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011 nach § 46 BBesG bzw. nach § 46 BesG SL 2008 eine Verwendungszulage bzw. die entsprechende Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren, hilfsweise für den Fall des Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung: ihm die vorbezeichnete Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 31 . 10.2015 zu gewähren, weiter hilfsweise, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs-, versorgungs- sowie im Übrigen dienstrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die mit den Anträgen zu 1 und 2 begehrten Zulagen antragsgemäß erhalten hätte und entsprechende Nachzahlungsbeträge mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, 3. ihn besoldungs- und versorgungs- sowie im Übrigen dienstrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1.10.2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden und entsprechende Nachzahlungsbeträge mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Berufung des Beklagten entgegnet der Kläger, sein Anspruch auf die Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1.2.2003 bis zum 31.2.2006 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sei nicht verjährt. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 2014, wonach eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten nicht erforderlich sei, stelle nicht nur eine Verbesserung der Erfolgsaussichten einer Klage dar, sondern lege den Grundstein für einen entsprechenden Rechtsanspruch. Zur Begründung seiner eigenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe (Antrag zu 1.) einen Anspruch auf die Verwendungszulage für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 in Höhe der Differenz nach A 13, auch wenn sein Dienstposten in diesem Zeitraum nach A 12/A 13 gebündelt bewertet gewesen sei. Die Verwendungszulage sei in Höhe der Differenz nach A 13 auch bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung zu gewähren, da es sich bei dem Dienstposten jedenfalls auch um einen solchen nach A 13 gehandelt habe. Zu dieser Frage habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 7.3.2017 die Berufung zugelassen. Richtigerweise sei sein Dienstposten statt nach A 12 nach A 13 zu bewerten gewesen, so dass ihm nicht die fehlende Beförderungsreife entgegengehalten werden könne. In der saarländischen Finanzverwaltung seien - wie er näher vorträgt - systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt worden, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Falls die fehlende Beförderungsreife dem Anspruch auf Verwendungszulage entgegenstehen sollte, habe er Anspruch auf entsprechenden Schadensersatz, wie sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe. Entsprechend seinem Antrag zu 2. habe er auch Anspruch auf Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage ab dem 1.4.2007 bis zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011 bzw. (ohne Schadenersatzanspruch) zum Zeitpunkt seiner Beförderung am 30.10.2015 nach A 13. Das Verwaltungsgericht hätte die Feststellung treffen müssen, dass sein Dienstposten nach A 13 zu bewerten gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung im Fall der unmittelbaren Geltendmachung subjektiv-rechtlicher Ansprüche inzident zu prüfen und nicht auf eine Missbrauchs- bzw. Willkürkontrolle beschränkt, so dass die Klage auch insoweit zulässig sei; andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstpostenbündelung nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund bestehe; daher müsse diese Frage auch einer vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebiete das Alimentationsprinzip im Einklang mit dem Leistungs- und dem Laufbahnprinzip eine Staffelung der Ämter und ihre organisatorische Eingliederung. Die Rechtsverletzung werde veranlasst durch eine unzulässige Bündelung überhaupt bzw., soweit man die Bündelung als zulässig erachten sollte, durch die 1. Stufe der Bündelung mit der Wertigkeit A 12. Hilfsweise habe er einen entsprechenden Anspruch auf Schadensersatz. Der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, seinen Dienstposten bereits vor dem 30.6.2015 „spitz“ nach A 13 zu bewerten. Dadurch sei sein Anspruch auf die Verwendungszulage in Höhe der Differenz von A 12 nach A 13 vereitelt worden. Umgehe der Dienstherr mit rechtsmissbräuchlichem Verhalten besoldungsrechtliche Tatbestände, löse dies einen Schadensersatzanspruch aus. Schließlich könne er beanspruchen, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungs- sowie im Übrigen dienstrechtlich so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er zum 1.10.2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden wäre (Antrag zu 3.). Vorliegend sei sein Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in der Beförderungsrunde Herbst 2011 verletzt worden. Außerdem sei sein Einbeziehungsanspruch dadurch verletzt worden, dass der Beklagte zur Information über den Ausgang der Auswahlentscheidung nur Listen in jeder Dienststelle ausgehängt habe. Weiter sei davon auszugehen, dass das Auswahlverfahren an den gleichen Mängeln gelitten habe, wie sie in der von ihm erstrittenen Verfassungsbeschwerde zu der Beförderungsrunde April 2012 festgestellt worden seien. Die aufgezeigten Rechtsverstöße seien auf ein schuldhaftes, nämlich jedenfalls fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Ihm sei zudem ein Schaden entstanden, der darin bestehe, dass er nicht schon früher in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden sei. Die aufgezeigten Rechtsverletzungen seien hierfür kausal, wie näher dargelegt wird. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er es versäumt habe, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der fehlenden Information über das Ergebnis der Auswahlentscheidung sei er nicht in der Lage gewesen, die Erfolgsaussichten eines Eilverfahrens einzuschätzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und führt insoweit aus, ein Anspruch auf eine Verwendungszulage zwischen der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 13 stehe diesem mangels Beförderungsreife nicht zu. Vorliegend stehe nicht das „System“ des Beklagten auf dem Prüfstand, sondern die Frage der Zulagengewährung. In der saarländischen Finanzverwaltung seien keineswegs systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt worden, um Haushaltsmittel einzusparen, wie der Beklagte näher darlegt. Das Fehlen des Tatbestandsmerkmals der Beförderungsreife könne auch nicht durch einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch ausgeglichen werden; von einem systematischen rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Dienstherrn könne vorliegend entgegen der vom Kläger zitierten Rechtsprechung nicht die Rede sein. Dem Kläger stehe überdies weder die Verwendungszulage ab dem 1.4.2007 bzw. eine entsprechende Ausgleichszulage noch hilfsweise ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Ab dem Zeitpunkt seiner Beförderung zum Steueramtsrat am 1.4.2006 sei ihm kein gegenüber seinem Statusamt höherwertiger Dienstposten mehr übertragen gewesen. Die Bewertung seines Dienstpostens mit A 12/A 13 habe ihn auch nicht rechtswidrig benachteiligt. Es gebe kein subjektives Recht eines Beamten auf einen bestimmten Zuschnitt seines Amtes oder auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens. Der Kläger gehe von einem falschen Prüfungsmaßstab aus, wenn er wiederholt die Frage der Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung mit der Frage eines Anspruchs auf höhere Bewertung seines Dienstpostens vermenge. Auch habe der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 7.9.2012 - 1 B 213/12 - einen Anspruch des Klägers auf Höherbewertung seines Dienstpostens verneint und dies in Kenntnis des zwischenzeitlichen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - in seinem Beschluss vom 29.5.2013 - 1 B 314/13 - bestätigt. Seinem Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung zum 1.10.2011 sei die Grundlage entzogen, da ihm kein nach A 13 bewerteter Dienstposten übertragen gewesen sei. Neben der Sache lägen die Ausführungen zur Frage der Information des Klägers über den Ausgang der Auswahlentscheidung. Es sei seit dem Beförderungstermin 1.4.2000 gängige Praxis in der Finanzverwaltung des Saarlandes, dass mindestens zwei Wochen vor dem Beförderungstermin Listen an jede Dienststelle übersandt würden, die geordnet nach Besoldungsgruppen die Namen der ausgewählten Bewerber und die entsprechenden Auswahlkriterien für die Beförderungsauswahl enthielten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme und folglich die Möglichkeit der Ergreifung von Primärrechtsschutz habe dem Kläger somit offen gestanden, so dass bereits aus diesem Grund ein vermeintlicher Schadensersatzanspruch nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 B 213/12 (incl. 2 L 294/12, 1 B 295/12, 2 BvR 2582/12, 1 B 49/13 und 1 B 314/13) sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Personalakte des Klägers Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Die Berufungen des Beklagten (I.) und des Klägers (II.) sind jeweils teilweise begründet. Der Kläger kann für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 - nicht jedoch für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zum 31.3.2006 - eine Verwendungszulage in Höhe des - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014(- 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20 ff.) zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 verlangen. Außerdem steht ihm für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage zu, und zwar in Höhe des - ebenfalls nach Maßgabe des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13; für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 kann er eine entsprechende und im Umfang des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775(Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt, S. 195 ff.)) geminderte Ausgleichszulage verlangen. Schadensersatz kann er nicht beanspruchen, und zwar weder wegen Nichtgewährung einer Verwendungszulage für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 noch wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011 für die Zeit vom 1.10.2011 bis zum 31.10.2015. Für die ihm zuzusprechenden Zulagenansprüche stehen ihm entsprechende Prozesszinsen zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 ist, soweit zuzusprechende Ansprüche verneint werden, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, die entsprechenden - jeweils nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden - Zulagenbeträge zu gewähren. Soweit danach der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO), ist die Klage abzuweisen. I. Ein Zulagenanspruch des Klägers in Höhe der Differenz A 11/A 12 ist für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 entstanden (1.), nicht jedoch für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006, und zwar weder in Bezug auf A 13 noch auf A 12 (2.); soweit der Anspruch entstanden ist, ist er nicht verjährt (3.), besteht aber ggf. nur anteilig nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - (4.). 1. Der Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen A 11 und A 12 folgt für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 aus § 46 Abs. 1 BBesG (a.F.).(Im Folgenden: § 46 Abs. 1 BBesG) Nach dieser im Saarland bis zur am 1.9.2006 in Kraft getretenen sog. (ersten) Föderalismusreform unmittelbar geltenden und damit auch im hier fraglichen Zeitraum anwendbaren Vorschrift(Zur Überleitung der sodann gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zunächst als Bundesrecht fortgeltenden Vorschrift in Landesrecht siehe Art. 1 Nr. 1a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt, S. 1755 ff.), aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1, Art. 6 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt, S. 195 ff.)) ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368, juris; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, m.w.N., jeweils juris) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seit August 2001 - und damit im Februar 2003 ununterbrochen seit 18 Monaten - gegenüber seinem damaligen Statusamt als Steueramtmann (A 11) im Sinne der Vorschrift „vorübergehend vertretungsweise“ höherwertige Dienstposten wahrgenommen hat, und zwar zunächst als Sachbearbeiter (Dienstposten nach A 12) und ab dem 1.4.2004 als Sachgebietsleiter im Innendienst (Dienstposten nach A 12 bis A 13 laut Bewertungskatalog), und sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllt waren. Daher wird - soweit der Zeitraum vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 betroffen ist - auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Ebenso ist außer Streit, dass vor dem Hintergrund der vom Beklagten praktizierten sog. Topfwirtschaft der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann, wenn und soweit die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, juris; ebenso OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, juris, m.w.N.) 2. Allerdings besteht ein derartiger Zulagenanspruch des Klägers, anders als ihm vom Verwaltungsgericht teilweise zugesprochen, nicht hinsichtlich der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006. Der dem Kläger zum 1.1.2004 übertragene Dienstposten des Sachgebietsleiters im Innendienst (Veranlagung von Personengesellschaften) ist entgegen der vom Beklagten praktizierten Dienstpostenbündelung (A 12 bis A 13) von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten (a). Dem der Besoldungsgruppe A 11 angehörenden Kläger fehlte in Bezug auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 die erforderliche Beförderungsreife, so dass ihm kein Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 13 zusteht (b). Ferner ist unter der Prämisse einer Wertigkeit des Dienstpostens von A 13 ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - als entsprechendes Minus in Betracht zu ziehender - Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 12 zu verneinen (c). a) Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besprochenen Festsetzungen in den entsprechenden Bewertungskatalogen,(Tz. 1.6 und 4.22 des Katalogs über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern (Dienstpostenbewertungskatalog g.D. LfF) vom 17.7.2001 - A/4 - 1- O 1511 -; Tz. 1.6 und 4.22 des zum 1.6.2004 in Kraft getretenen Katalogs über die Bewertung der Dienstposten des Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes bei den Finanzämtern (Dienstpostenbewertungskatalog h.D. u. g.D. FÄ) vom 22.4.2004 - A/4 - 1- O 1511. 83 K -; Tz. 2.7 und 5.2.2 des Katalogs über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 ( DpBewKat h.D. & g.D. FÄ 2011) - A4/1 - O 1511-2#0012011/77485 -) war der Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Innendienst (Veranlagung von Personengesellschaften) bereits bei Übertragung dieser Funktion an den Kläger gebündelt mit den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 bewertet, wohingegen die seinem Sachgebiet zugehörigen, für die Bearbeitung der Steuerbezirke 150 bis 168 zuständigen Sachbearbeiter mit A 12 bewertete Dienstposten innehatten und innehaben. Die Bewertung der Sachgebietsleitung mit der Besoldungsgruppe A 13 ist erst mit dem zum 1.7.2015 in Kraft getretenen neuen Dienstpostenbewertungskatalog des Beklagten erfolgt.(Tz. 2.8.1 des Katalogs über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.7.2015, geändert am 1.1.2017) Diese über einen langen Zeitraum praktizierte Bewertungs- und Bündelungspraxis des Beklagten beruhte hinsichtlich des Dienstpostens des Sachgebietsleiters „Veranlagung von Personengesellschaften“ nach Maßgabe der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einer Verletzung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG. Denn nach dem - auch durch die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2013 insoweit unverändert gebliebenen - Satz 1 der Vorschrift sind „die Funktionen der Beamten ... nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.“ Zu den daraus folgenden Anforderungen an eine Dienstpostenbewertung namentlich im Fall einer Dienstpostenbündelung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.6.2011(- 2 C 19/10 -, juris, Rn. 27 ff.) auf der Grundlage der auf der Ebene des Bundesrechts zum 31.12.2012 außer Kraft getretenen und damit jedenfalls über weite Teile des streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Fassung des § 18 BBesG, die zudem in ihrem Satz 1 mit der seit 1.1.2013 in Kraft befindlichen Neufassung übereinstimmt, folgendes ausgeführt: „Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG , dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung (...). Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; ...). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr;...). Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (...). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.“ Zu der nach der Gesetzesbegründung mit Blick auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit der Dienstpostenbündelung „klarstellenden“, zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 18 Satz 2 BBesG, nach der eine Funktion grundsätzlich bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.12.2015 entschieden, dass die Neufassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist; es hat zugleich ausgeführt:(- 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 53 f.) „Eine auf Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG vorgenommene Dienstpostenbündelung unterliegt jedoch Grenzen ... Zwar ist eine eindeutige Verknüpfung von Status und Funktion nicht verfassungsrechtlich geboten (...), sie erscheint aber besonders geeignet, anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen (...). Zum einen fällt es durch eine solche Verknüpfung leichter, eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zu treffen. Zum anderen ist auf diese Weise der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung besser gesichert. Eine Dienstpostenbündelung ist daher nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung ...“. An diese Entscheidungen anknüpfend führt das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2016 aus, eine subjektive Rechtsposition des Beamten auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber folge weder aus § 18 BBesG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG, könne sich aber ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBesG) ergeben, „wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (...).“ Im Übrigen könne der Beamte hinsichtlich einer Dienstpostenbewertung die ihn belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen:(- 2 A 2.14 -, juris, Rn. 17 ff., 22) „Eine Dienstpostenbewertung kann mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In all diesen Fällen wird an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft: Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hängt ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen ist und ob der Beamte seinem (Status-)Amt entsprechend beschäftigt ist (...). Jedenfalls kann und muss der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Er kann und muss deshalb unmittelbar auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung klagen, ohne zuvor gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung in Anspruch zu nehmen.“ Mithin bedarf es bei der vorliegenden auf Gewährung einer Zulage gerichteten Klage einer inzidenten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung und -bündelung des Beklagten. Der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachte Maßstab einer Manipulation oder sonstiger Willkür des Dienstherrn zum Nachteil des klagenden Beamten kommt in dieser Konstellation nicht zum Tragen. Materiell erforderlich ist das Vorliegen eines die Dienstpostenbündelung rechtfertigenden sachlichen Grundes. Einen derartigen hinreichenden Sachgrund für die frühere gebündelte Bewertung des in Rede stehenden Dienstpostens hat der Beklagte trotz entsprechender ausdrücklicher und substantiierter Rügen des Klägers schriftsätzlich weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren und auch auf näheres Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht überzeugend darzulegen vermocht; ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei muss zunächst gesehen werden, dass der konkret von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich, hier also die vom Kläger ausgeübte Funktion eines Sachgebietsleiters im Innendienst (Veranlagung von Personengesellschaften) nicht etwa Teil der sog. Massenverwaltung ist. Auch der Beklagte behauptet dies nicht. Anders als es möglicherweise je nach Zuschnitt des Zuständigkeitsbereichs bei Sachbearbeitertätigkeiten in der saarländischen Finanzverwaltung der Fall sein kann, übt der Kläger ausweislich der von ihm verfassten und vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung,(Schriftsatz vom 28.11.2016, Seite 3 f. (Bl. 77 f. d. A.)) der der Beklagte schriftsätzlich nicht entgegengetreten ist und die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage inhaltlich nicht in Frage gestellt hat, in seiner Funktion als Sachgebietsleiter im Innendienst in seit Übertragung dieser Funktion im Wesentlichen unveränderter Weise Leitungs- und Koordinationsaufgaben (Verteilung und Überwachung der Arbeiten, Entscheidungsvorbehalte in bedeutenden und schwierigen Fällen sowie nach Außenprüfungen) sowie sonst hervorgehobene Tätigkeiten (Verhandlungen mit Firmen und deren Vertretern, u.a. in Insolvenzfällen, Berichte, Arrest-, Haftungs- und Steuerhinterziehungsfragen, Auslandsangelegenheiten etc.) und, im Unterschied zur Sachbearbeiterebene, keine eigene Sachbearbeitung in dem Tagesgeschäft zuzuordnenden Erklärungsfällen wahr. Damit kommt seiner konkreten funktionellen Tätigkeit kein Massenverwaltungscharakter zu, vielmehr ist diese durch organisatorische Führungs- und Steuerungsaufgaben gekennzeichnet. Einen nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen sachlichen Grund für die vorliegende Dienstpostenbündelung haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht benannt. Sie haben vielmehr erklärt, insoweit lägen keine konkreten Erkenntnisse vor; dies müsse ggf. historisch aufgearbeitet werden, eine entsprechende Dokumentation habe wohl nie stattgefunden. Eine Bepunktung einzelner Aufgaben als Grundlage der Gesamtbewertung eines Dienstpostens habe es ihres Wissens nie gegeben; die entsprechende Struktur der Dienstpostenbündelung sei den früheren Bewertungskatalogen „immanent“ gewesen. Ein die hier konkrete Dienstpostenbündelung unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen tragender sachlicher Grund lässt sich dem nicht entnehmen. Soweit der Beklagte auf Nachfrage des Senats weiter vorgetragen hat, dass sich die (frühere) höhere Einstufung des Außendienstes aus den an diesen wegen der Tätigkeit vor Ort zu stellenden höheren, z.B. kommunikativen, Anforderungen rechtfertige und von Feststellungen der Außendienstmitarbeiter nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden dürfe, ist der Kläger dem mit dem Einwand entgegen getreten, dass im Zweifel dem Sachgebietsleiter Innendienst ein Letztentscheidungsrecht auch gegenüber Feststellungen des Außendienstes zukomme und sich dieser gewissermaßen lediglich als „verlängerter Arm“ des Innendienstes darstelle. Unabhängig von der Frage, ob dieser immerhin substantiierte Klägervortrag verfängt, vermag die Bezugnahme des Beklagten auf die Anforderungen an Außendienstmitarbeiter jedenfalls nicht zu erklären, weshalb die Funktion des Sachgebietsleiters gebündelt bewertet worden und nicht einer einzigen Laufbahngruppe zugeordnet worden ist. Vor allem ist zu sehen, dass die bei A 12 ansetzende Bündelung hinsichtlich des Tätigkeitsfelds der für die Steuerbezirke 150 bis 168 zuständigen Sachbearbeiter und demjenigen des ihnen übergeordneten Sachgebietsleiters auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn eine zumindest in nicht unerheblichen Teilbereichen gleiche Wertigkeit der jeweils übertragenen Aufgaben voraussetzt, für deren Vorliegen aber nach obigen Feststellungen nichts spricht. Zudem ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.(BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 29) Nach der Vorschrift des § 25 BBesG, die als Bundesgesetz erst zum 31.12.2012 - da fortan als entbehrlich angesehen - außer Kraft getreten ist und - soweit ersichtlich - aufgrund der statischen Verweisung in § 1 Abs. 2 SBesG im Saarland weitergelten dürfte, jedenfalls aber im hier jeweils maßgeblichen Zeitpunkt den einschlägigen Dienstpostenbewertungen der Jahre 2001, 2004 und 2011 zu Grunde zu legen ist, dürfen Beförderungsämter - wie der Dienstposten eines Sachgebietsleiters - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, „wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.“ Fallbezogen heben sich die dem Dienstposten des Sachgebietsleiters übertragenen Aufgaben deutlich von den den Sachbearbeitern zugewiesenen Aufgaben ab, ohne dass sich dies in den diesen Dienstposten jeweils zugeordneten Statusämtern widerspiegelt. Dieser Gesichtspunkt spricht gleichfalls gegen die Rechtmäßigkeit der gebündelten Bewertung des Dienstpostens mit den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13. Dass dem vom Kläger geleiteten Sachgebiet nach den einschlägigen Bewertungskatalogen auch Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 - und auch solche des mittleren Dienstes - zugeordnet waren, steht dem nicht entgegen, zumal die Dienstposten der Wertigkeit A 11, wie sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt, mit Blick auf die Anforderungen in der Sachbearbeitung der Veranlagung von Personengesellschaften tatsächlich nicht besetzt waren und die Aufgabenerfüllung in Bezug auf den gehobenen Dienst ausschließlich durch Beamte der Besoldungsgruppe A 12 erfolgte. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass gerade das Sachgebiet des Klägers - Finanzamt St., Veranlagung von Personengesellschaften - ausweislich der Dienstpostenbewertungskataloge sowohl hinsichtlich des gehobenen Dienstes - insoweit als einziges Sachgebiet dieser Kategorie - mit vier A 12-er Beamten und hinsichtlich des mittleren Dienstes mit Beamten der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage, also insgesamt „hochkarätig“ ausgestattet war, was wiederum Rückschlüsse auf die Wertigkeit der Funktion des Sachgebietsleiters bedingt. Soweit der Beklagte sich schriftsätzlich auf die Ausführungen des Senats in seinen, ein Eilrechtsschutzverfahren des Klägers hinsichtlich der Beförderungsrunde Frühjahr 2012 betreffenden Beschlüssen vom 7.9.2012(- 1 B 213/12 -, juris) und 29.5.2013(- 1 B 314/13 -, juris) beruft, ist festzustellen, dass diese durch die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2015 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 überholt sind. Die Grenzen des dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Bewertung von Dienstposten(Vgl. dazu allgemein auch Möller, in: Schwegmann/Summer, BesR, Stand: Juni 2016, § 18 BBesG Rn. 31, m.w.N.) sind nach alldem insofern überschritten, als ein die gebündelte Bewertung des Dienstpostens mit den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 rechtfertigender sachlicher Grund weder dargetan noch sonst erkennbar ist. Mithin erweist sich diese Dienstpostenbündelung hinsichtlich des gesamten Zeitraums seit der Übertragung der Funktion eines Sachgebietsleiters im Innendienst an den Kläger zum 1.1.2004 bis zur Neubewertung mit Wirkung ab dem 1.7.2015, nunmehr A 13, als rechtswidrig, was sich bis zur Übertragung eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 13 zum 1.11.2015 an den Kläger und damit auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 zu dessen Lasten ausgewirkt hat. Richtigerweise hätte der Dienstposten, ausgehend von dem durch die jeweiligen Dienstpostenbewertungskataloge vorgegebenen Bewertungsgefüge, höher als diejenigen der Sachbearbeiterebene und damit - im Hinblick auf den dem Beklagten zukommenden weiten Ermessensspielraum: zumindest - mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet werden müssen. Eine Auflösung des Wertungswiderspruchs durch Absenkung der Wertigkeit der dem Sachgebiet zugeordneten Sachbearbeiterstellen von A 12 auf A 11 erschiene demgegenüber nicht zur Problembewältigung geeignet. Denn die alten Dienstpostenbewertungen gehen ebenso wie die aktuelle davon aus, dass die Dienstposten der für die Steuerbezirke 150 bis 168 zuständigen Sachbearbeiter im Vergleich zu den übrigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit höheren Anforderungen an Leistung und Verantwortung der Dienstposteninhaber einhergehen. Eine Absenkung ihrer Wertigkeit würde mithin das Bewertungsgefüge insgesamt aushebeln. Dies findet Bestätigung darin, dass der Beklagte diese Wertigkeit A 13 - nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Neubewertung zum 1.7.2015 selbst anerkannt hat. b) Ist aber der vom Kläger innegehabte Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Innendienst von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten, so entzieht dies zugleich einem Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage nach A 13 in dem Zeitraum seit der Übertragung der Funktion eines Sachgebietsleiters im Innendienst zum 1.1.2004 bis zur erst zum 1.4.2006 erfolgten Übertragung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 12 und des Ablaufs der sich anschließenden Beförderungssperre die Grundlage. Denn dem bis zum 31.3.2006 noch der Besoldungsgruppe A 11 angehörenden Kläger fehlte bis einschließlich des 31.3.2007 die erforderliche Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Wie sich aus § 46 Abs. 1 BBesG ergibt, setzt die vom Kläger für diesen Zeitraum begehrte Verwendungszulage u.a. voraus, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des ihm zugewiesenen höherwertigen Amtes vorliegen. Gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 2 SBG, 7 Abs. 1 SLVO dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden; nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung. Der Kläger hat daher erst am 1.4.2007 die erforderliche Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.4.2011 folgendes ausgeführt:(- 2 C 30/09 -, juris, Rn. 22 ff., m.w.N.) „ § 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife", ...). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (...). Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm (...). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht (...)“. Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass der Kläger eine Verwendungszulage nicht unabhängig von der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen verlangen kann. Hieran vermag der vom Kläger angeführte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.3.2017(- 2 A 603/15 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.7.2016 - 2 A 84/15 -, juris, Rn. 4), das die Berufung mit Blick auf die Frage zugelassen hat, „wie sich eine Dienstpostenbündelung auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG auswirkt“ , nichts zu ändern. Denn nach Vorgesagtem handelte es sich bei dem Dienstposten des Klägers vor dessen Neubewertung durch den aktuellen Dienstpostenbewertungskatalog der Sache nach nicht um einen zulässigerweise nach A 12/A 13 gebündelten Dienstposten. Die vom Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, juris, Rn. 29) in der vorzitierten Entscheidung offen gelassene Frage, „ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen“ , ist in Bezug auf die begehrte Berechnung der Zulage ausgehend von einem Statusamt A 13 nicht aufgeworfen. Denn die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage bezieht sich auf die etwaige systematische Beauftragung mit Vakanzvertretungen, hinsichtlich derer die erforderliche Beförderungsreife fehlt, nicht auf die Frage einer Rechtswidrigkeit der Dienstpostenbewertung, die - obschon bzw. gerade weil sie vorliegt - dem Kläger in Bezug auf eine nach A 13 bemessene Zulage nicht weiterhelfen kann. Demzufolge bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, das allerdings die Frage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aufwirft, dahingehend zu beantworten ist, dass „vor dem Hintergrund der stets hervorgehobenen strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts ... auch eine Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auf Fälle zu verneinen (scil. ist), in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat.“ (Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 73 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20) c) Dass der vom Kläger innegehabte Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Innendienst von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten ist, entzieht dem Kläger im fraglichen Zeitraum mit Blick auf seine insoweit fehlende Beförderungsreife nicht nur einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach A 13. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht vor diesem Hintergrund für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 - trotz insoweit gegebener Beförderungsreife - auch kein, als entsprechendes Minus in Betracht kommender und ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochener Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 12. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Entscheidung(Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.3.2011 - OVG 4 B 12.10 -, juris, Rn. 21 ff.) ausgeführt hat, „ erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind“ . Das erfasst den Fall des Klägers, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher (A 12) als das innegehabte (A 11), aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (A 13). Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht dies mit dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG, nach dem sich das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf das höherwertige Statusamt bezieht. Dem ist zu folgen.(Ebenso etwa Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Ls. 3 und Rn. 66, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.1.2016 - 2 A 465/14 -, juris, Rn. 11) Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt und der Bewertung des übertragenen Dienstpostens mehr als eine Beförderungsstufe liegt, was aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Bestimmung des § 45 BBesG hergeleitet wird(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2008 - 1 L 232/07 -, juris, Rn. 5 ff.), ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 BBesG entgegen getreten, der eine Auslegung der Norm ebensowenig zulasse wie angesichts der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 BBesG) eine analoge Anwendung bzw. mangels einer planwidrigen Lücke eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht komme.(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.3.2011 - OVG 4 B 12.10 -, juris, Rn. 21 ff.) Diese Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu eigen gemacht.(BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, juris, Rn. 23) Dem ist aus Sicht des Senats ungeachtet der bei wertender Betrachtung durchaus unbefriedigenden Konsequenz nichts hinzuzufügen. 3. Gegenüber dem für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 entstandenen Zulagenanspruch des Klägers nach A 12 greift die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, unterliegt der entstandene Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verwendungszulage als Besoldungsanspruch - der als normativ geregelter Anspruch grundsätzlich rückwirkend geltend gemacht werden kann -(Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 24.8.2016 - 3 K 2345/12 -, juris, Rn. 65 ff., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 20.8.2015 - 4 K 3719/12 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N.) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend § 195 BGB.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, vom 26.7.2012 - 2 C 70.11 - und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 23 ff., m.w.N.) Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). Nachdem dem Kläger bereits im August 2001 ein höherwertiger Dienstposten übertragen wurde, ohne dass er seinerzeit in eine entsprechende Planstelle eingewiesen wurde, waren ihm die anspruchsbegründenden Umstände von Anfang an bekannt oder mussten sie dies zumindest sein, was unstreitig ist.(Vgl. insoweit auch VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 - B 5 K 14.242 -, juris, Rn. 49) Grundsätzlich begann daher der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfrist für das insoweit in Rede stehende Kalenderjahr 2003 am 1.1.2004 und lief diese zum Ende des Jahres 2006 ab. Im entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichteten und in beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgesehenen Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2011 - 2 B 27.10 -, juris, Rn. 18 f., m.w.N.; vgl. allgemein auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24.8.2016 - 3 K 2345/12 -, juris, Rn. 77 ff., m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 - B 5 K 14.242 -, juris, Rn. 44; VG Gera, Urteil vom 5.3.2014 - 1 K 1759/11 Ge -, juris, Rn. 31 ff.) im Februar 2012 konnte eine Hemmung der Verjährung von daher zunächst nicht mehr eintreten. b) Gleichwohl verfängt die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ausnahmsweise nicht. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und auch des Senats(Vgl. Beschluss vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 26 ff., sowie Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 - (zu § 15 AGG); ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26) geht das angegriffene Urteil zutreffend davon aus, dass es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt. Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.) Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als „übergreifende“ Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei denknotwendig proportional zu den Erfolgs-aussichten der Klage.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rn. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 38 ff.) Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung daher, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers mithin ohne jegliche Erfolgsaussichten wäre. Andererseits ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen; ein Ausnahmefall vom Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist liegt schließlich nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lediglich verbessern.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 f., m.w.N.) Nicht erforderlich ist namentlich, dass „sämtliche denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind.“ (Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil für den Zeitraum 2005 bis 2014 ausgeführt, dass der Kläger eine Klage auf Bewilligung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG bzw. BesG SL 2008 wegen einer gegenteiligen allgemeinen Rechtsauffassung und einer diese bestätigenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere auch der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit als aussichtslos erachten musste, eine solche also in diesem Zeitraum unzumutbar war. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 17 bis 22 des Urteils) überzeugen jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums bis 2011; der gegenteiligen Sichtweise einiger Instanzgerichte ist, wie noch näher darzulegen sein wird (d), nicht zu folgen. c) Allerdings sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger der 1997 neu gefassten Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auch in den Jahren 2003 und 2004 nicht entnehmen konnte, dass sie ihm ausgehend von der konkreten Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage vermitteln könnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, juris, Rn. 45, und - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 43; kritisch zu den dortigen obiter dicta Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162, unter Hinweis darauf, dass Fristen grundsätzlich ohne Befürchtung negativer Folgen ausgeschöpft werden dürfen) - folgerichtig an den Umstand anknüpfend, dass infolge der Unzumutbarkeit nicht die Verjährung unterbrochen, sondern lediglich der Beginn einer noch nicht angelaufenen Verjährung hinausgeschoben wird - der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im Jahr 2003 und nicht etwa der Zeitpunkt des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist am Ultimo des Jahres 2006. In Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB ist danach für die Frage der Kenntniserlangung und damit der Zumutbarkeit der Klageerhebung auf den Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung als Zeitpunkt des regelmäßigen Verjährungsbeginns abzustellen, also auf den 31.12.2003. Gleichwohl ist eine Unzumutbarkeit auch unter dieser Prämisse zu bejahen. Insofern muss, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gesehen werden, dass im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 46 BBesG durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.2.1997 (BGBl. I S. 322) durch das Einfügen des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ die Anwendung der Vorschrift bei einer unbefristeten oder gar dauerhaften Übertragung eines höheren Dienstpostens - wie sie im Fall des Klägers gemäß der ständigen Praxis in der saarländischen Finanzverwaltung erfolgt war - gerade ausgeschlossen werden sollte. Auch verneinte das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 24.11.1997 einen Anspruch auf Zulage in den Fällen der dauerhaften Übertragung eines höheren Dienstpostens.(GMBl. 1997, S. 846; vgl. dazu etwa Plog/Wiedow, BBesG, Stand des Gesamtwerks: 01/2017, § 46 in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung, S. 2 (Rundschreiben des BMI vom 24.11.1997) sowie Rn. 3; ferner Wonka, Die Verwendungszulage im Besoldungsrecht, RiA 2011, 193, 195; zu den früheren Bayerischen Verwaltungsvorschriften vom 31.10.2003 vgl. überdies Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2/18, § 46 Rn. 17) In dem Rundschreiben heißt es überdies, die Planstelle des konkreten Amtes müsse frei sein, so dass die Übertragung des statusrechtlichen Amtes möglich wäre, sowie dass die „für die Zulagengewährung notwendige Feststellung einer freien Planstelle“ nicht möglich sei, „wenn – wie in den Fällen der sog. Topfwirtschaft – eine Planstelle nicht konkret einem einzelnen Dienstposten zugeordnet“ sei.(Vgl. Plog/Wiedow, BBesG, a.a.O., § 46 in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung, S. 2 (Rundschreiben des BMI vom 24.11.1997)) Da dem Kläger zweifellos bekannt war, dass im Geschäftsbereich des Beklagten die sogenannte Topfwirtschaft praktiziert wurde, seinem Dienstposten mithin eine frei besetzbare Planstelle nicht zugeordnet war, musste er den normativen Vorgaben und den behördenintern verbindlichen Richtlinien im Jahr 2003 ebenso wie in den Folgejahren entnehmen, dass ein Anspruch auf Verwendungszulage in einem Fall wie dem seinigen nicht vorgesehen war. Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht § 46 BBesG unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung und die Literatur im Jahr 2001 dahingehend ausgelegt hat, dass die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen das Vorhandensein einer freien besetzbaren Beförderungsstelle erfordere, woran es bei entgegen stehenden haushaltsrechtlichen Vorgaben fehle.(Urteil vom 26.4.2001 - 8 AZR 472/00 -, juris, Rn. 114 ff.; vgl. auch Buchwald, a.a.O., § 46 Rn. 23) Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2003(Vorlagebeschluss vom 21.8.2003 - 2 C 48/02 -, juris, Rn. 9) - in Auseinandersetzung mit der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und ohne dabei die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6.2.2002(- 3 L 470/00 -, juris) auch nur zu erwähnen - festgestellt, Zahlungsansprüche bestünden nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG „wegen des Vorbehalts, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ohnehin nur, wenn eine dem Beförderungsamt, dessen höherwertige Funktionen der Beamte wahrnimmt, zugeordnete freie Planstelle vorhanden ist.“ Diesen Ansatz hat es mit seinen Urteilen vom 7.4.2005(- 2 C 8/04 -, juris, Rn. 9) und 28.4.2005(- 2 C 29/04 -, juris, Rn. 13 ff., 18) bestätigt und in letztgenannter Entscheidung vertieft begründet, insbesondere eine „kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle“ gefordert. In Anbetracht der mit der Neuregelung vom Gesetzgeber verfolgten Intention und der amtlichen Auslegung der maßgeblichen Vorschrift sowie der in den Jahren 2001 und 2003 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen musste ein rechtskundiger Dritter fallbezogen wohl sogar von einer aussichtslosen, zumindest aber von einer nicht zuverlässig einzuschätzenden unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ausgehen. Im Jahr 2003 mussten, mit anderen Worten, weder der Kläger als Steueramtsrat noch ein rechtskundiger Dritter gewissermaßen „rechtskundiger“ sein als der Gesetzgeber als Legislative, das zuständige Bundesministerium als Exekutive sowie das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht als Judikative. Vielmehr musste sich für den Kläger angesichts des aufgezeigten Befundes seinerzeit eine Klageerhebung als von vornherein aussichtslos, jedenfalls aber als über die Maßen risikobehaftet und damit als objektiv unzumutbar darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum als Grundlage einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage notwendig ist.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 21) Diese durchaus berechtigte Forderung entbehrt ausnahmsweise ihrer Sinnhaftigkeit, wenn der konkrete Fall sich dadurch auszeichnet, dass die Geltendmachung eines Anspruchs bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Erwägungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung sowie ausgehend von den Anwendungshinweisen der Exekutive mit keinerlei Erfolgsaussichten verbunden wäre, und demgemäß auch die höchstrichterliche Rechtsprechung frühzeitig signalisiert, dass die Vorschrift einem Beamten unter der Prämisse, dass der Dienstherr Topfwirtschaft praktiziert, keinen Zulagenanspruch zuerkennt. Eine solche Situation ist von vornherein nicht geeignet, einen manifesten Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum auszulösen. Entgegen dem Beklagtenvorbringen kann dem Kläger schließlich nicht vorgehalten werden, er habe es unterlassen, zumindest während des Laufs der regelmäßigen Verjährungsfrist einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen bzw. (Verpflichtungs-)Widerspruch zu erheben.(So aber VG Bremen, Urteil vom 16.1.2018 - 6 K 250/15 -, juris, Rn. 49; vgl. auch noch VG des Saarlandes, Urteil vom 5.12.2013 - 2 K 1907/11 -, juris, Rn. 40) Angesichts der aufgezeigten Situation und der detaillierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.4.2005 wäre ein solcher Antrag nicht zielführend gewesen; das Unterlassen der Widerspruchserhebung erschiene allenfalls vorwerfbar, wenn sich, mit Blick auf eine etwaige ablehnende Widerspruchsentscheidung, eine nachfolgende Klageerhebung als zumutbar dargestellt hätte. Denn andernfalls wäre der Kläger in der Folge für den jeweils erfassten Zeitraum grundsätzlich einem bestandskräftigen und unanfechtbaren Verwaltungsakt ausgesetzt.(Vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 74 Rn. 2 und § 70 Rn. 17) Für die Zumutbarkeit der Widerspruchserhebung als notwendige vorgerichtliche Rechtsverfolgung kann nichts anderes gelten als für die Zumutbarkeit der Klageerhebung als gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, juris, Rn. 10; VG Gera, Urteil vom 5.3.2014 - 1 K 1759/11 Ge -, juris, Rn. 35) Nach alldem ist vorliegend der vom Bundesgerichtshof(Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) - zu Recht - abgelehnte Fall, dass sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten für den Kläger lediglich verbessert hätten, nicht gegeben; vielmehr liegt es hier so, dass nach der seinerzeitigen Rechtslage eine Klage ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33) Im Übrigen ist der Beklagte seinerseits noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 und überdies in seiner Klageerwiderung vom 11.9.2014 davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage an der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft scheitere. d) Soweit im Übrigen das Verwaltungsgericht Bremen(Urteil vom 16.1.2018 - 6 K 250/15 -, juris, Rn. 49) in der Frage des Verjährungsbeginns für Zulagenansprüche einer Parallelentscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(Urteil vom 29.8.2017 - 2 K 1045/15 – juris, Rn. 66) zum vorliegend angegriffenen Urteil ausdrücklich entgegen getreten ist und das von diesem zitierte Sächsische Oberverwaltungsgericht diesbezüglich eine abweichende Würdigung vertritt(Beschluss vom 22.2.2017 - 2 A 495/15 -, juris, Rn. 9; ebenso Beschluss vom 20.2.2018 - 2 A 535/16 -, juris, Rn. 20 f.; unklar VG München, Urteil vom 25.9.2012 - M 5 K 11.6195 -, juris, Rn. 18), überzeugt dies aus den vorgenannten Gründen nicht. Mithin begann die entsprechend §§ 195, 199 BGB maßgebende Verjährungsfrist frühestens mit Ende des Jahres 2011 zu laufen. Der Kläger hat demgemäß durch seinen Anfang 2012 erhobenen Widerspruch seine Ansprüche auf Gewährung einer Verwendungszulage auch mit Blick auf das hier in Rede stehenden Kalenderjahr 2003 rechtzeitig geltend gemacht. Damit ist zugleich die entsprechend § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs laufende zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt. Folglich bleibt die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ohne Erfolg. 4. Freilich folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.) aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Deshalb führt eine strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass jeder Anspruchsberechtigte nur einen Teil der Zulage erhalten kann. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich - hier alle Finanzämter des beklagten Dienstherrn - monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im jeweiligen Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird. Daraus folgt, dass der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten ist, dem Kläger hinsichtlich des Zeitraums 1.2.2003 bis 31.12.2003 eine nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 zu berechnende Verwendungszulage bemessen an dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 zu gewähren. Nach alldem kommt dem Kläger für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 ein gegen den Beklagten gerichteter - ggf. anteiliger - Anspruch auf Bewilligung einer Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 zu, der nicht verjährt ist und den der Beklagte nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 im Einzelnen zu berechnen haben wird. Für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 kann der Kläger keine Zulage beanspruchen, und zwar weder nach A 13 noch, anders als ihm im angefochtenen Urteil zugesprochen, nach A 12. II. Die darüber hinausgehende Leistungsansprüche geltend machende Berufung des Klägers ist ebenfalls nur teilweise begründet. Für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.3.2006 kann er entgegen seinem Antrag zu 1. keine nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 13 bemessene Verwendungszulage beanspruchen (1.a). Für diese Zeit steht ihm, entgegen seinem mit dem Antrag zu 2. weiter hilfsweise geltend gemachten Begehren, Schadensersatz wegen Nichtgewährung einer Zulage zu erhalten, gleichfalls nicht zu (1.b). Überdies ist hinsichtlich seines Hilfsantrags zu 2. und seines Antrags zu 3. ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011 zu verneinen (2.a). Allerdings steht ihm, entsprechend seines Antrags zu 2., für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage und für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 eine Ausgleichszulage zu, und zwar jeweils in Höhe des - ebenfalls nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, wobei sich die Ausgleichszulage in dem in Art. 5 Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775(a.a.O.) bestimmten Umfang vermindert. 1. a) Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 eine Verwendungszulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 13 begehrt (Antrag zu 1.), bleibt er damit auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg. Wie sich aus den obigen Ausführungen (unter I.2) ergibt, war sein Dienstposten entgegen der vom Beklagten praktizierten Dienstpostenbündelung (A 12 bis A 13) von Rechts wegen zumindest mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten. Dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehabenden Kläger fehlte im vorbezeichneten Zeitraum die erforderliche Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Das schließt nach den obigen Ausführungen den von ihm im Rahmen seiner Berufung mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 13 aus. b) Der vom Kläger mit seinem Antrag zu 2. weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtgewährung einer Verwendungszulage entgegen seines Antrags zu 1., bemessen an dem Unterschiedsbetrag zu A 13 bzw. als Minus zu A 12, steht ihm gleichfalls nicht zu. Wie bereits erwähnt hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 28.4.2011, a.a.O., Rn. 29) die Frage aufgeworfen, aber offengelassen, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines gesetzlichen Zulagenanspruchs nicht erfüllt sind und der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat, um besoldungsrechtliche Tatbestände zu umgehen, indem er Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt hat, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen vertritt dazu die Auffassung, dogmatisch treffender Anknüpfungspunkt eines etwaigen Anspruchs wegen eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei nicht der Primäranspruch aus der tatbestandsmäßig nicht erfüllten Zulagennorm, sondern der Sekundäranspruch in Gestalt des beamtenrechtlichen, nicht auf Fürsorgepflichtverletzungen beschränkten Schadensersatzanspruchs.(Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 74) Für diese Sichtweise könnte sprechen, dass der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis gewährleistet, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Er ist insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG, aber auch auf Pflichtverletzungen in Besoldungsfragen anzuwenden.(Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 9 f., m.w.N.) Voraussetzung wäre neben einer schuldhaften Pflichtverletzung deren Kausalität für einen eingetretenen Schaden, dessen Abwendung der Beamte nicht seinerseits schuldhaft unterlassen hat.(Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) Nähere Ausführungen sind unter den konkreten Gegebenheiten nicht veranlasst. Denn der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt hat, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Insbesondere ist derartiges im Fall des Klägers ausgehend von den damaligen Gegebenheiten nicht geschehen. Im fraglichen Zeitraum war der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 11 auf einem Dienstposten eingesetzt, der nach dem Bewertungskatalog mit A 12/A 13 bewertet war, sich also nach damaligem Sach- und Kenntnisstand gerade nicht durch eine um zwei Stufen höhere Wertigkeit auszeichnete. Unter der Prämisse der damaligen Bündelung kann tatbestandlich nicht von einer Befassung des Klägers mit einer Vakanzvertretung trotz fehlender Beförderungsreife und erst recht nicht von einem diesbezüglichen systematischen Vorgehen des Beklagten ausgegangen werden. Ein damals rechtsmissbräuchliches und schuldhaftes Verhalten des Beklagten kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass die Bewertung des Dienstpostens sich nunmehr auf der Basis der neueren Rechtsprechung als fehlerhaft erwiesen hat, zumal der Senat noch in seinem, das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Klägers hinsichtlich der Beförderungsrunde April 2012 betreffenden, Beschluss vom 7.9.2012(- 1 B 213/12 -, juris, Rn. 39) angenommen hat, dass der Kläger sich mit der Bewertung seines Dienstpostens abfinden müsse. 2. a) Soweit der Kläger im Rahmen seines auf Gewährung einer Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage zielenden Antrags zu 2. mittelbar und mit seinem Antrag zu 3. unmittelbar einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011, also für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zu seiner schließlichen Beförderung nach A 13 zum 1.11.2015 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13, geltend macht, ist ein solcher zu verneinen. Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Wie dort dargelegt, kann ein Beamter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von seinem Dienstherrn Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361, vom 11.2.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 und vom 17.8.2005 - 2 C 36.04 -, BVerwGE 124, 99) Letzteres hat zum Hintergrund, dass der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie hier der Auswahl unter vielen Beförderungsbewerbern - geeignet ist. Allerdings hat der unterlegene Bewerber stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und es kann ihm im Falle deren Ausbleibens nicht vorgeworfen werden, er habe die Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes versäumt.(Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - 2 C 26/03 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 15.1.2018 - 1 A 613/16 -, juris) Ob die insoweit zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die diesbezügliche aktive Unterrichtungspraxis des Beklagten in Gestalt der Bekanntmachung von Beförderungslisten hinreichend erscheint oder nicht,(Kritisch zu allgemeinen Bekanntmachungen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.4.2016 - 1 A 2310/14 -, juris, Rn. 74 ff.) - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden ist, kann vorliegend offenbleiben. Unter den konkreten Gegebenheiten ist die 2011 unterbliebene Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz jedenfalls nicht primär die Folge einer etwaigen unzureichenden Information des Klägers über Inhalt und Gründe der getroffenen Auswahlentscheidung. Denn die Umstände lassen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass der Kläger hiervon bewusst abgesehen hat, weil er glaubte, zur Erreichung seines Beförderungsziels sei ein anderer Weg erfolgversprechender. So muss gesehen werden, dass der Kläger seinerzeit ausweislich seines Antragsschreibens vom 26.9.2011 - also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beförderungstermin - ausdrücklich einen „Anspruch auf Anhebung des statuarischen Amtes“ in Gestalt einer „Beförderung ... außerhalb eines Ausleseverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG“ geltend gemacht hat. Das offenbart, dass er damals gerade keinen konkurrentenbezogenen Eilrechtsschutz erstrebte, so dass das Unterlassen der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz im Herbst 2011 auf seiner eigenen Willensentscheidung und nicht maßgeblich auf der streitigen Unterrichtungspraxis des Beklagten beruhte. Folgerichtig hat er seine Argumentation erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 27.11.2013 ausgetauscht, nachdem der von ihm behauptete Anspruch auf Beförderung außerhalb eines regulären Auswahlverfahrens im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 verneint worden war. Sein in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechenden Vorhalt geäußerter Einwand, ein Eilrechtsschutzverfahren wäre zusätzlich zu der von ihm begehrten Anhebung seines statuarischen Amtes möglich gewesen und von ihm bei ausreichender Unterrichtung durch den Beklagten auch in Anspruch genommen worden, überzeugt nicht. Erst nachdem er zum 1.4.2012 - ungeachtet der unveränderten Informationspraxis des Beklagten - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte und das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren einen Fehler im Auswahlverfahren 2012 aufgedeckt hatte, der sich indes aus einer umfänglicheren Information über die Hintergründe der Auswahlentscheidung nicht erschlossen hätte, hat der Kläger den Gedanken entwickelt, dieser Fehler müsse den vorangegangenen Auswahlverfahren ebenfalls anhaften, was er sodann zum Anlass des Austauschs seiner Argumentation genommen hat. b) Allerdings steht dem Kläger, entsprechend seinem Hilfsantrag zu 2., ab Eintritt seiner Beförderungsreife in Bezug auf ein Amt der Wertigkeit A 13, also ab dem 1.4.2007 bis zum 28.6.2012, eine Verwendungszulage von A 12 nach A 13 und für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015, also bis zu seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 zum 1.11.2015, eine entsprechende Ausgleichszulage zu. Rechtsgrundlage für einen Zulagenanspruch ist dabei für den Zeitraum bis einschließlich März 2008 unmittelbar die den Anspruch auf eine Verwendungszulage regelnde Vorschrift des § 46 Abs. 1 BBesG, die zunächst gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht und ab dem 1.4.2008 in der in Landesrecht übergeleiteten Fassung des § 46 Abs. 1 BesG SL 2008(Siehe oben I.1) bis zum 28.6.2012 fortgalt.(Siehe Art. 1 Nr. 1a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt, S. 1755 ff.)) Rechtsgrundlage für den Zeitraum nach Aufhebung dieser Vorschrift mit Wirkung zum 29.6.2012 durch Art. 3 Nr. 1, Art. 6 des Gesetzes Nr. 1775(Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt, S. 195 ff.)) ist die ebenfalls mit Wirkung vom 29.6.2012 in Kraft getretene Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes. Danach erhalten Beamte, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes haben, eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt sind, wobei sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Betrages vermindert, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht. Erforderlich für die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Zulage ist also zunächst, dass der Kläger - für den Zeitraum 1.4.2007 bis 28.6.2012 - einen Anspruch nach §§ 46 BBesG, 46 Abs. 1 BesG SL 2008 auf eine Verwendungszulage von A 12 nach A 13 hatte und, für den Zeitraum 29.6.2012 bis 31.10.2015, dass ihm ein solcher Anspruch am 28.6.2012 zustand sowie dass in letzterem Zeitraum weiterhin die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 gegeben waren. All dies ist der Fall. Denn in der Person des seit dem 1.4.2007 beförderungsreifen Klägers waren seither alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG erfüllt und diese Voraussetzungen bestanden bis zu seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 zum 1.11.2015 fort. Ihm waren nämlich nach den obigen Ausführungen in diesen Zeiträumen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines im Verhältnis zu seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 höherwertigen Amtes - das von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten war - übertragen. Dies war, wie bereits das Verwaltungsgericht dem Grunde nach dargelegt hat, „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; ebenso Urteile des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 - und 1 A 306/14 - m.w.N., jeweils juris) geschehen. Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBesG erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen mit Blick auf die seit dem 1.4.2007 eingetretene Beförderungsreife ebenfalls vor. Daher bedingt die sich aus dem dortigen weiteren Tatbestandsmerkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ergebende haushaltsrechtliche Begrenzung, dass, sofern und soweit die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigen sollte, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann.(Siehe oben I.4) Die Einrede der Verjährung steht dem Zulagenanspruch betreffend den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 31.10.2015 nach den obigen Ausführungen mit Blick auf den am 27.9.2011 eingegangenen Antrag nicht entgegen.(Siehe zu all dem oben I.3) Folglich kann der Kläger für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage und für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 eine Ausgleichszulage beanspruchen. Dabei bezieht sich die Verwendungszulage auf die Höhe des - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht ebenfalls in dieser Höhe, vermindert sich aber um ein Drittel des Betrages, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rechtfertigt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.(Vgl. zur Verwendungszulage bereits Urteil des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 -, UA Seite 27; ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 20.2.2018 - 2 A 535/16 -, juris, Rn. 32, m.w.N.) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Zinsanspruch über seinen erstinstanzlichen Antrag hinaus erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Denn gemäß den §§ 264 Nr. 2 ZPO, 173 VwGO bedingt eine Erweiterung des Klageantrags in Bezug auf Nebenforderungen keine Klageänderung und zudem können Prozesszinsen selbst nach Rechtskraft einer Entscheidung noch mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 2 C 27/84 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 21.4.1971 - V C 45.69 -, juris, Rn. 11; vgl. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, BesR, Stand: 3/18, § 3 Rn. 78, m.w.N.; Schinkel/ Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, in: Fürst, GKÖD, § 3 Rn. 40 (Stand: 6/13)) Ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert nicht an § 3 Abs. 5 (Abs. 6 a.F.) BBesG/BesG SL 2008 als lex specialis, denn diese Regelung gilt lediglich für Verzugszinsen und lässt den Anspruch auf Zuerkennung von Prozesszinsen unberührt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 2 C 27/84 -, juris, Rn. 10; vgl. auch Kathke, a.a.O., § 3 Rn. 78, m.w.N.; Schinkel/Seifert, a.a.O., § 3 Rn. 40, m.w.N.) Nach allem sind die Berufungen des Beklagten und des Klägers jeweils teilweise begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Hinsichtlich des Werts des wechselseitigen Unterliegens schätzt der Senat das Obsiegen des Klägers in Bezug auf die mit den Anträgen zu 1. und 2. für die jeweiligen Zeiträume und die diesbezüglichen Unterschiedsbeträge geltend gemachte Forderungshöhe auf ca. 80 von Hundert. Die Quotelung basiert auf der Anzahl der insoweit streitigen Monate. In Bezug auf 104 von 131 Monaten obsiegt der Kläger, während seine Klage in Bezug auf 27 Monate ohne Erfolg bleibt, was einem Verhältnis von 80 zu 20 entspricht. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Betrachtung, dass zum Teil ein Unterschiedsbetrag von zwei Besoldungsgruppen im Streit ist. Gleiches gilt hinsichtlich der ggf. jeweils nur anteiligen Unterschiedsbeträge. Ausgehend von dem für diese Anträge nach dem anliegenden Streitwertbeschluss anzusetzenden Streitwert von 49.511,81 EUR ergibt sich daraus ein Wert des Unterliegens des Klägers von (49.511,81 x 0,2 =) 9.902,36 EUR . Mit seinem mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Schadensersatz wegen Nichtbeförderung unterliegt der Kläger in vollem Umfang, also in Höhe des hierfür nach dem anliegenden Streitwertbeschluss anzusetzenden Werts von 26.984,58 EUR. Das ergibt insgesamt einen Unterliegensbetrag von (9.902,36 EUR + 26.984,58 EUR =) 36.886,94 EUR, gerundet 36.900,00 EUR. Gemessen am Gesamtstreitwert von 76.500,00 EUR entspricht dies einem Maß des klägerischen Unterliegens von 48,2 vom Hundert. Mit Blick auf die den Annahmen und Schätzungen, die den entsprechenden Berechnungen zugrunde liegen, anhaftenden Unwägbarkeiten kann daher davon ausgegangen werden, dass sich das Maß des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens wechselseitig entspricht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten demnach je zur Hälfte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist in Anwendung der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auch im Berufungsverfahren auf 76.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert hinsichtlich der begehrten Zulagen mit insgesamt 49.511,81 EUR berechnet bzw. geschätzt. Das überzeugt auch in Ansehung des Umstands, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.; siehe dazu auch oben I.4) vorliegend bei einem Erfolg der Klage lediglich eine anteilige Zulagengewährung in Betracht kommt; § 42 Abs. 1 GKG(Vgl. dazu im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1.17 -, juris, Rn. 5) ist für die vorliegenden, monatsgenau zu berechnenden und damit nicht wiederkehrenden Ansprüche nicht einschlägig.(nicht überzeugend daher Sächsisches OVG, Urteil vom 24.4.2018 - 2 A 170/17 -, juris, Rn. 2 (Streitwertbeschluss)) Für den hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. hilfsweise begehrten Schadensersatz ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein gesonderter Wert zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende Betrag von 49.511,81 EUR erhöht sich sodann um den Wert des mit dem Antrag zu 3. geforderten Schadensersatzes wegen Nichtbeförderung. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit (4.497,43 EUR x 6 =) 26.984,58 EUR ermittelt; dem sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Für die begehrten Prozesszinsen ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG kein gesonderter Wert zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die vom Beklagten eingelegte Berufung ist eine Erhöhung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG nicht angezeigt, da die Berufungen des Klägers und des Beklagten denselben Gegenstand betreffen. Mithin ergibt sich in der Summe der Betrag von (49.511,81 EUR + 26.984,58 EUR =) 76.496,39 EUR, den der Senat ebenfalls auf 76.500,00 EUR rundet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe Die Berufungen sind zulässig, insbesondere jeweils innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend den inhaltlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet worden. Die Berufungen des Beklagten (I.) und des Klägers (II.) sind jeweils teilweise begründet. Der Kläger kann für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 - nicht jedoch für den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zum 31.3.2006 - eine Verwendungszulage in Höhe des - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014(- 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20 ff.) zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 verlangen. Außerdem steht ihm für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage zu, und zwar in Höhe des - ebenfalls nach Maßgabe des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13; für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 kann er eine entsprechende und im Umfang des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775(Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt, S. 195 ff.)) geminderte Ausgleichszulage verlangen. Schadensersatz kann er nicht beanspruchen, und zwar weder wegen Nichtgewährung einer Verwendungszulage für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 noch wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011 für die Zeit vom 1.10.2011 bis zum 31.10.2015. Für die ihm zuzusprechenden Zulagenansprüche stehen ihm entsprechende Prozesszinsen zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 ist, soweit zuzusprechende Ansprüche verneint werden, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, die entsprechenden - jeweils nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden - Zulagenbeträge zu gewähren. Soweit danach der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO), ist die Klage abzuweisen. I. Ein Zulagenanspruch des Klägers in Höhe der Differenz A 11/A 12 ist für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 entstanden (1.), nicht jedoch für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006, und zwar weder in Bezug auf A 13 noch auf A 12 (2.); soweit der Anspruch entstanden ist, ist er nicht verjährt (3.), besteht aber ggf. nur anteilig nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - (4.). 1. Der Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen A 11 und A 12 folgt für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 aus § 46 Abs. 1 BBesG (a.F.).(Im Folgenden: § 46 Abs. 1 BBesG) Nach dieser im Saarland bis zur am 1.9.2006 in Kraft getretenen sog. (ersten) Föderalismusreform unmittelbar geltenden und damit auch im hier fraglichen Zeitraum anwendbaren Vorschrift(Zur Überleitung der sodann gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG zunächst als Bundesrecht fortgeltenden Vorschrift in Landesrecht siehe Art. 1 Nr. 1a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt, S. 1755 ff.), aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1, Art. 6 des Gesetzes Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt, S. 195 ff.)) ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung(Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368, juris; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, m.w.N., jeweils juris) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger seit August 2001 - und damit im Februar 2003 ununterbrochen seit 18 Monaten - gegenüber seinem damaligen Statusamt als Steueramtmann (A 11) im Sinne der Vorschrift „vorübergehend vertretungsweise“ höherwertige Dienstposten wahrgenommen hat, und zwar zunächst als Sachbearbeiter (Dienstposten nach A 12) und ab dem 1.4.2004 als Sachgebietsleiter im Innendienst (Dienstposten nach A 12 bis A 13 laut Bewertungskatalog), und sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllt waren. Daher wird - soweit der Zeitraum vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 betroffen ist - auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Ebenso ist außer Streit, dass vor dem Hintergrund der vom Beklagten praktizierten sog. Topfwirtschaft der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann, wenn und soweit die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, juris; ebenso OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 und 1 A 306/14 -, juris, m.w.N.) 2. Allerdings besteht ein derartiger Zulagenanspruch des Klägers, anders als ihm vom Verwaltungsgericht teilweise zugesprochen, nicht hinsichtlich der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006. Der dem Kläger zum 1.1.2004 übertragene Dienstposten des Sachgebietsleiters im Innendienst (Veranlagung von Personengesellschaften) ist entgegen der vom Beklagten praktizierten Dienstpostenbündelung (A 12 bis A 13) von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten (a). Dem der Besoldungsgruppe A 11 angehörenden Kläger fehlte in Bezug auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 die erforderliche Beförderungsreife, so dass ihm kein Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 13 zusteht (b). Ferner ist unter der Prämisse einer Wertigkeit des Dienstpostens von A 13 ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - als entsprechendes Minus in Betracht zu ziehender - Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 12 zu verneinen (c). a) Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besprochenen Festsetzungen in den entsprechenden Bewertungskatalogen,(Tz. 1.6 und 4.22 des Katalogs über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern (Dienstpostenbewertungskatalog g.D. LfF) vom 17.7.2001 - A/4 - 1- O 1511 -; Tz. 1.6 und 4.22 des zum 1.6.2004 in Kraft getretenen Katalogs über die Bewertung der Dienstposten des Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes bei den Finanzämtern (Dienstpostenbewertungskatalog h.D. u. g.D. FÄ) vom 22.4.2004 - A/4 - 1- O 1511. 83 K -; Tz. 2.7 und 5.2.2 des Katalogs über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 ( DpBewKat h.D. & g.D. FÄ 2011) - A4/1 - O 1511-2#0012011/77485 -) war der Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Innendienst (Veranlagung von Personengesellschaften) bereits bei Übertragung dieser Funktion an den Kläger gebündelt mit den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 bewertet, wohingegen die seinem Sachgebiet zugehörigen, für die Bearbeitung der Steuerbezirke 150 bis 168 zuständigen Sachbearbeiter mit A 12 bewertete Dienstposten innehatten und innehaben. Die Bewertung der Sachgebietsleitung mit der Besoldungsgruppe A 13 ist erst mit dem zum 1.7.2015 in Kraft getretenen neuen Dienstpostenbewertungskatalog des Beklagten erfolgt.(Tz. 2.8.1 des Katalogs über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.7.2015, geändert am 1.1.2017) Diese über einen langen Zeitraum praktizierte Bewertungs- und Bündelungspraxis des Beklagten beruhte hinsichtlich des Dienstpostens des Sachgebietsleiters „Veranlagung von Personengesellschaften“ nach Maßgabe der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einer Verletzung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG. Denn nach dem - auch durch die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2013 insoweit unverändert gebliebenen - Satz 1 der Vorschrift sind „die Funktionen der Beamten ... nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.“ Zu den daraus folgenden Anforderungen an eine Dienstpostenbewertung namentlich im Fall einer Dienstpostenbündelung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.6.2011(- 2 C 19/10 -, juris, Rn. 27 ff.) auf der Grundlage der auf der Ebene des Bundesrechts zum 31.12.2012 außer Kraft getretenen und damit jedenfalls über weite Teile des streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Fassung des § 18 BBesG, die zudem in ihrem Satz 1 mit der seit 1.1.2013 in Kraft befindlichen Neufassung übereinstimmt, folgendes ausgeführt: „Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG , dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung (...). Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; ...). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr;...). Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (...). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.“ Zu der nach der Gesetzesbegründung mit Blick auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit der Dienstpostenbündelung „klarstellenden“, zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 18 Satz 2 BBesG, nach der eine Funktion grundsätzlich bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.12.2015 entschieden, dass die Neufassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist; es hat zugleich ausgeführt:(- 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 53 f.) „Eine auf Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG vorgenommene Dienstpostenbündelung unterliegt jedoch Grenzen ... Zwar ist eine eindeutige Verknüpfung von Status und Funktion nicht verfassungsrechtlich geboten (...), sie erscheint aber besonders geeignet, anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen (...). Zum einen fällt es durch eine solche Verknüpfung leichter, eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zu treffen. Zum anderen ist auf diese Weise der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung besser gesichert. Eine Dienstpostenbündelung ist daher nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung ...“. An diese Entscheidungen anknüpfend führt das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2016 aus, eine subjektive Rechtsposition des Beamten auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber folge weder aus § 18 BBesG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG, könne sich aber ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBesG) ergeben, „wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (...).“ Im Übrigen könne der Beamte hinsichtlich einer Dienstpostenbewertung die ihn belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen:(- 2 A 2.14 -, juris, Rn. 17 ff., 22) „Eine Dienstpostenbewertung kann mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In all diesen Fällen wird an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft: Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hängt ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen ist und ob der Beamte seinem (Status-)Amt entsprechend beschäftigt ist (...). Jedenfalls kann und muss der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Er kann und muss deshalb unmittelbar auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung klagen, ohne zuvor gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung in Anspruch zu nehmen.“ Mithin bedarf es bei der vorliegenden auf Gewährung einer Zulage gerichteten Klage einer inzidenten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung und -bündelung des Beklagten. Der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachte Maßstab einer Manipulation oder sonstiger Willkür des Dienstherrn zum Nachteil des klagenden Beamten kommt in dieser Konstellation nicht zum Tragen. Materiell erforderlich ist das Vorliegen eines die Dienstpostenbündelung rechtfertigenden sachlichen Grundes. Einen derartigen hinreichenden Sachgrund für die frühere gebündelte Bewertung des in Rede stehenden Dienstpostens hat der Beklagte trotz entsprechender ausdrücklicher und substantiierter Rügen des Klägers schriftsätzlich weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren und auch auf näheres Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht überzeugend darzulegen vermocht; ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei muss zunächst gesehen werden, dass der konkret von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich, hier also die vom Kläger ausgeübte Funktion eines Sachgebietsleiters im Innendienst (Veranlagung von Personengesellschaften) nicht etwa Teil der sog. Massenverwaltung ist. Auch der Beklagte behauptet dies nicht. Anders als es möglicherweise je nach Zuschnitt des Zuständigkeitsbereichs bei Sachbearbeitertätigkeiten in der saarländischen Finanzverwaltung der Fall sein kann, übt der Kläger ausweislich der von ihm verfassten und vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung,(Schriftsatz vom 28.11.2016, Seite 3 f. (Bl. 77 f. d. A.)) der der Beklagte schriftsätzlich nicht entgegengetreten ist und die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage inhaltlich nicht in Frage gestellt hat, in seiner Funktion als Sachgebietsleiter im Innendienst in seit Übertragung dieser Funktion im Wesentlichen unveränderter Weise Leitungs- und Koordinationsaufgaben (Verteilung und Überwachung der Arbeiten, Entscheidungsvorbehalte in bedeutenden und schwierigen Fällen sowie nach Außenprüfungen) sowie sonst hervorgehobene Tätigkeiten (Verhandlungen mit Firmen und deren Vertretern, u.a. in Insolvenzfällen, Berichte, Arrest-, Haftungs- und Steuerhinterziehungsfragen, Auslandsangelegenheiten etc.) und, im Unterschied zur Sachbearbeiterebene, keine eigene Sachbearbeitung in dem Tagesgeschäft zuzuordnenden Erklärungsfällen wahr. Damit kommt seiner konkreten funktionellen Tätigkeit kein Massenverwaltungscharakter zu, vielmehr ist diese durch organisatorische Führungs- und Steuerungsaufgaben gekennzeichnet. Einen nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen sachlichen Grund für die vorliegende Dienstpostenbündelung haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht benannt. Sie haben vielmehr erklärt, insoweit lägen keine konkreten Erkenntnisse vor; dies müsse ggf. historisch aufgearbeitet werden, eine entsprechende Dokumentation habe wohl nie stattgefunden. Eine Bepunktung einzelner Aufgaben als Grundlage der Gesamtbewertung eines Dienstpostens habe es ihres Wissens nie gegeben; die entsprechende Struktur der Dienstpostenbündelung sei den früheren Bewertungskatalogen „immanent“ gewesen. Ein die hier konkrete Dienstpostenbündelung unter Berücksichtigung der dargestellten Anforderungen tragender sachlicher Grund lässt sich dem nicht entnehmen. Soweit der Beklagte auf Nachfrage des Senats weiter vorgetragen hat, dass sich die (frühere) höhere Einstufung des Außendienstes aus den an diesen wegen der Tätigkeit vor Ort zu stellenden höheren, z.B. kommunikativen, Anforderungen rechtfertige und von Feststellungen der Außendienstmitarbeiter nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden dürfe, ist der Kläger dem mit dem Einwand entgegen getreten, dass im Zweifel dem Sachgebietsleiter Innendienst ein Letztentscheidungsrecht auch gegenüber Feststellungen des Außendienstes zukomme und sich dieser gewissermaßen lediglich als „verlängerter Arm“ des Innendienstes darstelle. Unabhängig von der Frage, ob dieser immerhin substantiierte Klägervortrag verfängt, vermag die Bezugnahme des Beklagten auf die Anforderungen an Außendienstmitarbeiter jedenfalls nicht zu erklären, weshalb die Funktion des Sachgebietsleiters gebündelt bewertet worden und nicht einer einzigen Laufbahngruppe zugeordnet worden ist. Vor allem ist zu sehen, dass die bei A 12 ansetzende Bündelung hinsichtlich des Tätigkeitsfelds der für die Steuerbezirke 150 bis 168 zuständigen Sachbearbeiter und demjenigen des ihnen übergeordneten Sachgebietsleiters auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn eine zumindest in nicht unerheblichen Teilbereichen gleiche Wertigkeit der jeweils übertragenen Aufgaben voraussetzt, für deren Vorliegen aber nach obigen Feststellungen nichts spricht. Zudem ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.(BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 29) Nach der Vorschrift des § 25 BBesG, die als Bundesgesetz erst zum 31.12.2012 - da fortan als entbehrlich angesehen - außer Kraft getreten ist und - soweit ersichtlich - aufgrund der statischen Verweisung in § 1 Abs. 2 SBesG im Saarland weitergelten dürfte, jedenfalls aber im hier jeweils maßgeblichen Zeitpunkt den einschlägigen Dienstpostenbewertungen der Jahre 2001, 2004 und 2011 zu Grunde zu legen ist, dürfen Beförderungsämter - wie der Dienstposten eines Sachgebietsleiters - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, „wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.“ Fallbezogen heben sich die dem Dienstposten des Sachgebietsleiters übertragenen Aufgaben deutlich von den den Sachbearbeitern zugewiesenen Aufgaben ab, ohne dass sich dies in den diesen Dienstposten jeweils zugeordneten Statusämtern widerspiegelt. Dieser Gesichtspunkt spricht gleichfalls gegen die Rechtmäßigkeit der gebündelten Bewertung des Dienstpostens mit den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13. Dass dem vom Kläger geleiteten Sachgebiet nach den einschlägigen Bewertungskatalogen auch Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 - und auch solche des mittleren Dienstes - zugeordnet waren, steht dem nicht entgegen, zumal die Dienstposten der Wertigkeit A 11, wie sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt, mit Blick auf die Anforderungen in der Sachbearbeitung der Veranlagung von Personengesellschaften tatsächlich nicht besetzt waren und die Aufgabenerfüllung in Bezug auf den gehobenen Dienst ausschließlich durch Beamte der Besoldungsgruppe A 12 erfolgte. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass gerade das Sachgebiet des Klägers - Finanzamt St., Veranlagung von Personengesellschaften - ausweislich der Dienstpostenbewertungskataloge sowohl hinsichtlich des gehobenen Dienstes - insoweit als einziges Sachgebiet dieser Kategorie - mit vier A 12-er Beamten und hinsichtlich des mittleren Dienstes mit Beamten der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage, also insgesamt „hochkarätig“ ausgestattet war, was wiederum Rückschlüsse auf die Wertigkeit der Funktion des Sachgebietsleiters bedingt. Soweit der Beklagte sich schriftsätzlich auf die Ausführungen des Senats in seinen, ein Eilrechtsschutzverfahren des Klägers hinsichtlich der Beförderungsrunde Frühjahr 2012 betreffenden Beschlüssen vom 7.9.2012(- 1 B 213/12 -, juris) und 29.5.2013(- 1 B 314/13 -, juris) beruft, ist festzustellen, dass diese durch die vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2015 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 überholt sind. Die Grenzen des dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens zukommenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Bewertung von Dienstposten(Vgl. dazu allgemein auch Möller, in: Schwegmann/Summer, BesR, Stand: Juni 2016, § 18 BBesG Rn. 31, m.w.N.) sind nach alldem insofern überschritten, als ein die gebündelte Bewertung des Dienstpostens mit den Besoldungsgruppen A 12 bis A 13 rechtfertigender sachlicher Grund weder dargetan noch sonst erkennbar ist. Mithin erweist sich diese Dienstpostenbündelung hinsichtlich des gesamten Zeitraums seit der Übertragung der Funktion eines Sachgebietsleiters im Innendienst an den Kläger zum 1.1.2004 bis zur Neubewertung mit Wirkung ab dem 1.7.2015, nunmehr A 13, als rechtswidrig, was sich bis zur Übertragung eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 13 zum 1.11.2015 an den Kläger und damit auch im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 zu dessen Lasten ausgewirkt hat. Richtigerweise hätte der Dienstposten, ausgehend von dem durch die jeweiligen Dienstpostenbewertungskataloge vorgegebenen Bewertungsgefüge, höher als diejenigen der Sachbearbeiterebene und damit - im Hinblick auf den dem Beklagten zukommenden weiten Ermessensspielraum: zumindest - mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet werden müssen. Eine Auflösung des Wertungswiderspruchs durch Absenkung der Wertigkeit der dem Sachgebiet zugeordneten Sachbearbeiterstellen von A 12 auf A 11 erschiene demgegenüber nicht zur Problembewältigung geeignet. Denn die alten Dienstpostenbewertungen gehen ebenso wie die aktuelle davon aus, dass die Dienstposten der für die Steuerbezirke 150 bis 168 zuständigen Sachbearbeiter im Vergleich zu den übrigen Dienstposten des gehobenen Dienstes mit höheren Anforderungen an Leistung und Verantwortung der Dienstposteninhaber einhergehen. Eine Absenkung ihrer Wertigkeit würde mithin das Bewertungsgefüge insgesamt aushebeln. Dies findet Bestätigung darin, dass der Beklagte diese Wertigkeit A 13 - nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Neubewertung zum 1.7.2015 selbst anerkannt hat. b) Ist aber der vom Kläger innegehabte Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Innendienst von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten, so entzieht dies zugleich einem Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage nach A 13 in dem Zeitraum seit der Übertragung der Funktion eines Sachgebietsleiters im Innendienst zum 1.1.2004 bis zur erst zum 1.4.2006 erfolgten Übertragung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 12 und des Ablaufs der sich anschließenden Beförderungssperre die Grundlage. Denn dem bis zum 31.3.2006 noch der Besoldungsgruppe A 11 angehörenden Kläger fehlte bis einschließlich des 31.3.2007 die erforderliche Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Wie sich aus § 46 Abs. 1 BBesG ergibt, setzt die vom Kläger für diesen Zeitraum begehrte Verwendungszulage u.a. voraus, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des ihm zugewiesenen höherwertigen Amtes vorliegen. Gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 2 SBG, 7 Abs. 1 SLVO dürfen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden; nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung. Der Kläger hat daher erst am 1.4.2007 die erforderliche Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.4.2011 folgendes ausgeführt:(- 2 C 30/09 -, juris, Rn. 22 ff., m.w.N.) „ § 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife", ...). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (...). Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm (...). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht (...)“. Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass der Kläger eine Verwendungszulage nicht unabhängig von der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen verlangen kann. Hieran vermag der vom Kläger angeführte Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.3.2017(- 2 A 603/15 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.7.2016 - 2 A 84/15 -, juris, Rn. 4), das die Berufung mit Blick auf die Frage zugelassen hat, „wie sich eine Dienstpostenbündelung auf die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG auswirkt“ , nichts zu ändern. Denn nach Vorgesagtem handelte es sich bei dem Dienstposten des Klägers vor dessen Neubewertung durch den aktuellen Dienstpostenbewertungskatalog der Sache nach nicht um einen zulässigerweise nach A 12/A 13 gebündelten Dienstposten. Die vom Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, juris, Rn. 29) in der vorzitierten Entscheidung offen gelassene Frage, „ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen“ , ist in Bezug auf die begehrte Berechnung der Zulage ausgehend von einem Statusamt A 13 nicht aufgeworfen. Denn die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage bezieht sich auf die etwaige systematische Beauftragung mit Vakanzvertretungen, hinsichtlich derer die erforderliche Beförderungsreife fehlt, nicht auf die Frage einer Rechtswidrigkeit der Dienstpostenbewertung, die - obschon bzw. gerade weil sie vorliegt - dem Kläger in Bezug auf eine nach A 13 bemessene Zulage nicht weiterhelfen kann. Demzufolge bedarf hier auch keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, das allerdings die Frage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aufwirft, dahingehend zu beantworten ist, dass „vor dem Hintergrund der stets hervorgehobenen strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts ... auch eine Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. auf Fälle zu verneinen (scil. ist), in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat.“ (Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 73 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20) c) Dass der vom Kläger innegehabte Dienstposten eines Sachgebietsleiters im Innendienst von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten ist, entzieht dem Kläger im fraglichen Zeitraum mit Blick auf seine insoweit fehlende Beförderungsreife nicht nur einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach A 13. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht vor diesem Hintergrund für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 - trotz insoweit gegebener Beförderungsreife - auch kein, als entsprechendes Minus in Betracht kommender und ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochener Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 12. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Entscheidung(Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.3.2011 - OVG 4 B 12.10 -, juris, Rn. 21 ff.) ausgeführt hat, „ erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind“ . Das erfasst den Fall des Klägers, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher (A 12) als das innegehabte (A 11), aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (A 13). Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht dies mit dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG, nach dem sich das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf das höherwertige Statusamt bezieht. Dem ist zu folgen.(Ebenso etwa Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Ls. 3 und Rn. 66, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.1.2016 - 2 A 465/14 -, juris, Rn. 11) Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sei auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt und der Bewertung des übertragenen Dienstpostens mehr als eine Beförderungsstufe liegt, was aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Bestimmung des § 45 BBesG hergeleitet wird(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2008 - 1 L 232/07 -, juris, Rn. 5 ff.), ist das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 46 BBesG entgegen getreten, der eine Auslegung der Norm ebensowenig zulasse wie angesichts der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 BBesG) eine analoge Anwendung bzw. mangels einer planwidrigen Lücke eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht komme.(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.3.2011 - OVG 4 B 12.10 -, juris, Rn. 21 ff.) Diese Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu eigen gemacht.(BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 30/09 -, juris, Rn. 23) Dem ist aus Sicht des Senats ungeachtet der bei wertender Betrachtung durchaus unbefriedigenden Konsequenz nichts hinzuzufügen. 3. Gegenüber dem für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 entstandenen Zulagenanspruch des Klägers nach A 12 greift die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, unterliegt der entstandene Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verwendungszulage als Besoldungsanspruch - der als normativ geregelter Anspruch grundsätzlich rückwirkend geltend gemacht werden kann -(Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 24.8.2016 - 3 K 2345/12 -, juris, Rn. 65 ff., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 20.8.2015 - 4 K 3719/12 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N.) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer spezialgesetzlichen Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend § 195 BGB.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, vom 26.7.2012 - 2 C 70.11 - und vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 23 ff., m.w.N.) Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2). Nachdem dem Kläger bereits im August 2001 ein höherwertiger Dienstposten übertragen wurde, ohne dass er seinerzeit in eine entsprechende Planstelle eingewiesen wurde, waren ihm die anspruchsbegründenden Umstände von Anfang an bekannt oder mussten sie dies zumindest sein, was unstreitig ist.(Vgl. insoweit auch VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 - B 5 K 14.242 -, juris, Rn. 49) Grundsätzlich begann daher der Lauf der diesbezüglichen Verjährungsfrist für das insoweit in Rede stehende Kalenderjahr 2003 am 1.1.2004 und lief diese zum Ende des Jahres 2006 ab. Im entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichteten und in beamtenrechtlichen Angelegenheiten nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgesehenen Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2011 - 2 B 27.10 -, juris, Rn. 18 f., m.w.N.; vgl. allgemein auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24.8.2016 - 3 K 2345/12 -, juris, Rn. 77 ff., m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2015 - B 5 K 14.242 -, juris, Rn. 44; VG Gera, Urteil vom 5.3.2014 - 1 K 1759/11 Ge -, juris, Rn. 31 ff.) im Februar 2012 konnte eine Hemmung der Verjährung von daher zunächst nicht mehr eintreten. b) Gleichwohl verfängt die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ausnahmsweise nicht. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und auch des Senats(Vgl. Beschluss vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 26 ff., sowie Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 - (zu § 15 AGG); ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26) geht das angegriffene Urteil zutreffend davon aus, dass es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt. Zwar setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 26/14 -, juris, Rn. 47, sowie Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 -, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 199 Rn. 27) Mit Rücksicht auf den dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners dienenden Schutzzweck sowie den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Auslegung besonders strenge Anforderungen zu stellen und kann eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden; denn das Gesetz weist das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts grundsätzlich dem Gläubiger als Anspruchsinhaber zu.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38, m.w.N.) Allerdings müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen, was in engen Grenzen Ausnahmen vom regelmäßigen Verjährungsbeginn rechtfertigt, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend machen zu können.(Vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 49, m.w.N.; BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 40, m.w.N.; vgl. auch Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162) Ist auf der Grundlage der bekannten Tatsachen die Frage, ob der Anspruch begründet ist, rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, kann dies den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, dass selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; eine Klageerhebung stellt sich dann als unzumutbar dar.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33, sowie Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.) Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass es dem Anspruchsberechtigten erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein muss, Klage zu erheben, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Ist der Beginn der Kenntnis und damit der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Fällen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben, beginnt die Kenntnis und damit die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung.(Zur Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn vgl. auch BGH, Urteil vom 15.3.2016 - XI ZR 122/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 30/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, BVerwGE 150, 255 ff., juris, Rn. 52 (zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AGG); Beschluss des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33; Urteil des Senats vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 33 und 38, m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 B 09.630 -, juris, Rn. 26 ff.) Die Zumutbarkeit einer Klageerhebung als „übergreifende“ Voraussetzung für den Verjährungsbeginn verhält sich dabei denknotwendig proportional zu den Erfolgs-aussichten der Klage.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, a.a.O., juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 44/10 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 18; OVG des Saarlandes, Urteile vom 15.7.2015 - 1 A 355/13 -, juris, Rn. 114, und vom 6.8.2015 - 1 A 290/14 -, juris, Rn. 38 ff.) Gänzlich unzumutbar ist eine Klageerhebung daher, wenn nach einer bisher herrschenden oder gar einhelligen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet und eine Klage des Anspruchstellers mithin ohne jegliche Erfolgsaussichten wäre. Andererseits ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen; ein Ausnahmefall vom Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist liegt schließlich nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lediglich verbessern.(Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 f., m.w.N.) Nicht erforderlich ist namentlich, dass „sämtliche denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind.“ (Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - 2 C 20/15 -, juris, Rn. 13) Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil für den Zeitraum 2005 bis 2014 ausgeführt, dass der Kläger eine Klage auf Bewilligung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG bzw. BesG SL 2008 wegen einer gegenteiligen allgemeinen Rechtsauffassung und einer diese bestätigenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere auch der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit als aussichtslos erachten musste, eine solche also in diesem Zeitraum unzumutbar war. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 17 bis 22 des Urteils) überzeugen jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums bis 2011; der gegenteiligen Sichtweise einiger Instanzgerichte ist, wie noch näher darzulegen sein wird (d), nicht zu folgen. c) Allerdings sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger der 1997 neu gefassten Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG auch in den Jahren 2003 und 2004 nicht entnehmen konnte, dass sie ihm ausgehend von der konkreten Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage vermitteln könnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, juris, Rn. 45, und - XI ZR 17/14 -, juris, Rn. 43; kritisch zu den dortigen obiter dicta Lakkis, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 162, unter Hinweis darauf, dass Fristen grundsätzlich ohne Befürchtung negativer Folgen ausgeschöpft werden dürfen) - folgerichtig an den Umstand anknüpfend, dass infolge der Unzumutbarkeit nicht die Verjährung unterbrochen, sondern lediglich der Beginn einer noch nicht angelaufenen Verjährung hinausgeschoben wird - der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im Jahr 2003 und nicht etwa der Zeitpunkt des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist am Ultimo des Jahres 2006. In Anwendung von § 199 Abs. 1 BGB ist danach für die Frage der Kenntniserlangung und damit der Zumutbarkeit der Klageerhebung auf den Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung als Zeitpunkt des regelmäßigen Verjährungsbeginns abzustellen, also auf den 31.12.2003. Gleichwohl ist eine Unzumutbarkeit auch unter dieser Prämisse zu bejahen. Insofern muss, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gesehen werden, dass im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 46 BBesG durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.2.1997 (BGBl. I S. 322) durch das Einfügen des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ die Anwendung der Vorschrift bei einer unbefristeten oder gar dauerhaften Übertragung eines höheren Dienstpostens - wie sie im Fall des Klägers gemäß der ständigen Praxis in der saarländischen Finanzverwaltung erfolgt war - gerade ausgeschlossen werden sollte. Auch verneinte das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 24.11.1997 einen Anspruch auf Zulage in den Fällen der dauerhaften Übertragung eines höheren Dienstpostens.(GMBl. 1997, S. 846; vgl. dazu etwa Plog/Wiedow, BBesG, Stand des Gesamtwerks: 01/2017, § 46 in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung, S. 2 (Rundschreiben des BMI vom 24.11.1997) sowie Rn. 3; ferner Wonka, Die Verwendungszulage im Besoldungsrecht, RiA 2011, 193, 195; zu den früheren Bayerischen Verwaltungsvorschriften vom 31.10.2003 vgl. überdies Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2/18, § 46 Rn. 17) In dem Rundschreiben heißt es überdies, die Planstelle des konkreten Amtes müsse frei sein, so dass die Übertragung des statusrechtlichen Amtes möglich wäre, sowie dass die „für die Zulagengewährung notwendige Feststellung einer freien Planstelle“ nicht möglich sei, „wenn – wie in den Fällen der sog. Topfwirtschaft – eine Planstelle nicht konkret einem einzelnen Dienstposten zugeordnet“ sei.(Vgl. Plog/Wiedow, BBesG, a.a.O., § 46 in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung, S. 2 (Rundschreiben des BMI vom 24.11.1997)) Da dem Kläger zweifellos bekannt war, dass im Geschäftsbereich des Beklagten die sogenannte Topfwirtschaft praktiziert wurde, seinem Dienstposten mithin eine frei besetzbare Planstelle nicht zugeordnet war, musste er den normativen Vorgaben und den behördenintern verbindlichen Richtlinien im Jahr 2003 ebenso wie in den Folgejahren entnehmen, dass ein Anspruch auf Verwendungszulage in einem Fall wie dem seinigen nicht vorgesehen war. Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht § 46 BBesG unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung und die Literatur im Jahr 2001 dahingehend ausgelegt hat, dass die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen das Vorhandensein einer freien besetzbaren Beförderungsstelle erfordere, woran es bei entgegen stehenden haushaltsrechtlichen Vorgaben fehle.(Urteil vom 26.4.2001 - 8 AZR 472/00 -, juris, Rn. 114 ff.; vgl. auch Buchwald, a.a.O., § 46 Rn. 23) Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2003(Vorlagebeschluss vom 21.8.2003 - 2 C 48/02 -, juris, Rn. 9) - in Auseinandersetzung mit der angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und ohne dabei die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6.2.2002(- 3 L 470/00 -, juris) auch nur zu erwähnen - festgestellt, Zahlungsansprüche bestünden nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG „wegen des Vorbehalts, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ohnehin nur, wenn eine dem Beförderungsamt, dessen höherwertige Funktionen der Beamte wahrnimmt, zugeordnete freie Planstelle vorhanden ist.“ Diesen Ansatz hat es mit seinen Urteilen vom 7.4.2005(- 2 C 8/04 -, juris, Rn. 9) und 28.4.2005(- 2 C 29/04 -, juris, Rn. 13 ff., 18) bestätigt und in letztgenannter Entscheidung vertieft begründet, insbesondere eine „kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle“ gefordert. In Anbetracht der mit der Neuregelung vom Gesetzgeber verfolgten Intention und der amtlichen Auslegung der maßgeblichen Vorschrift sowie der in den Jahren 2001 und 2003 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen musste ein rechtskundiger Dritter fallbezogen wohl sogar von einer aussichtslosen, zumindest aber von einer nicht zuverlässig einzuschätzenden unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ausgehen. Im Jahr 2003 mussten, mit anderen Worten, weder der Kläger als Steueramtsrat noch ein rechtskundiger Dritter gewissermaßen „rechtskundiger“ sein als der Gesetzgeber als Legislative, das zuständige Bundesministerium als Exekutive sowie das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht als Judikative. Vielmehr musste sich für den Kläger angesichts des aufgezeigten Befundes seinerzeit eine Klageerhebung als von vornherein aussichtslos, jedenfalls aber als über die Maßen risikobehaftet und damit als objektiv unzumutbar darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum als Grundlage einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage notwendig ist.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 21) Diese durchaus berechtigte Forderung entbehrt ausnahmsweise ihrer Sinnhaftigkeit, wenn der konkrete Fall sich dadurch auszeichnet, dass die Geltendmachung eines Anspruchs bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Erwägungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung sowie ausgehend von den Anwendungshinweisen der Exekutive mit keinerlei Erfolgsaussichten verbunden wäre, und demgemäß auch die höchstrichterliche Rechtsprechung frühzeitig signalisiert, dass die Vorschrift einem Beamten unter der Prämisse, dass der Dienstherr Topfwirtschaft praktiziert, keinen Zulagenanspruch zuerkennt. Eine solche Situation ist von vornherein nicht geeignet, einen manifesten Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum auszulösen. Entgegen dem Beklagtenvorbringen kann dem Kläger schließlich nicht vorgehalten werden, er habe es unterlassen, zumindest während des Laufs der regelmäßigen Verjährungsfrist einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen bzw. (Verpflichtungs-)Widerspruch zu erheben.(So aber VG Bremen, Urteil vom 16.1.2018 - 6 K 250/15 -, juris, Rn. 49; vgl. auch noch VG des Saarlandes, Urteil vom 5.12.2013 - 2 K 1907/11 -, juris, Rn. 40) Angesichts der aufgezeigten Situation und der detaillierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.4.2005 wäre ein solcher Antrag nicht zielführend gewesen; das Unterlassen der Widerspruchserhebung erschiene allenfalls vorwerfbar, wenn sich, mit Blick auf eine etwaige ablehnende Widerspruchsentscheidung, eine nachfolgende Klageerhebung als zumutbar dargestellt hätte. Denn andernfalls wäre der Kläger in der Folge für den jeweils erfassten Zeitraum grundsätzlich einem bestandskräftigen und unanfechtbaren Verwaltungsakt ausgesetzt.(Vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 74 Rn. 2 und § 70 Rn. 17) Für die Zumutbarkeit der Widerspruchserhebung als notwendige vorgerichtliche Rechtsverfolgung kann nichts anderes gelten als für die Zumutbarkeit der Klageerhebung als gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - OVG 4 N 77.07 -, juris, Rn. 10; VG Gera, Urteil vom 5.3.2014 - 1 K 1759/11 Ge -, juris, Rn. 35) Nach alldem ist vorliegend der vom Bundesgerichtshof(Urteil vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) - zu Recht - abgelehnte Fall, dass sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten für den Kläger lediglich verbessert hätten, nicht gegeben; vielmehr liegt es hier so, dass nach der seinerzeitigen Rechtslage eine Klage ohne Erfolgsaussichten gewesen wäre.(Vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris, Rn. 14 ff.; Beschlüsse des Senats vom 8.7.2016 - 1 A 119/15 -, juris, Rn. 33 ff., m.w.N., und vom 29.4.2015 - 1 A 307/14 -, juris, Rn. 33) Im Übrigen ist der Beklagte seinerseits noch im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.2.2014 und überdies in seiner Klageerwiderung vom 11.9.2014 davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage an der in der saarländischen Finanzverwaltung praktizierten Topfwirtschaft scheitere. d) Soweit im Übrigen das Verwaltungsgericht Bremen(Urteil vom 16.1.2018 - 6 K 250/15 -, juris, Rn. 49) in der Frage des Verjährungsbeginns für Zulagenansprüche einer Parallelentscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes(Urteil vom 29.8.2017 - 2 K 1045/15 – juris, Rn. 66) zum vorliegend angegriffenen Urteil ausdrücklich entgegen getreten ist und das von diesem zitierte Sächsische Oberverwaltungsgericht diesbezüglich eine abweichende Würdigung vertritt(Beschluss vom 22.2.2017 - 2 A 495/15 -, juris, Rn. 9; ebenso Beschluss vom 20.2.2018 - 2 A 535/16 -, juris, Rn. 20 f.; unklar VG München, Urteil vom 25.9.2012 - M 5 K 11.6195 -, juris, Rn. 18), überzeugt dies aus den vorgenannten Gründen nicht. Mithin begann die entsprechend §§ 195, 199 BGB maßgebende Verjährungsfrist frühestens mit Ende des Jahres 2011 zu laufen. Der Kläger hat demgemäß durch seinen Anfang 2012 erhobenen Widerspruch seine Ansprüche auf Gewährung einer Verwendungszulage auch mit Blick auf das hier in Rede stehenden Kalenderjahr 2003 rechtzeitig geltend gemacht. Damit ist zugleich die entsprechend § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs laufende zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt. Folglich bleibt die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ohne Erfolg. 4. Freilich folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.) aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Deshalb führt eine strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass jeder Anspruchsberechtigte nur einen Teil der Zulage erhalten kann. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich - hier alle Finanzämter des beklagten Dienstherrn - monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im jeweiligen Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird. Daraus folgt, dass der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten ist, dem Kläger hinsichtlich des Zeitraums 1.2.2003 bis 31.12.2003 eine nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 zu berechnende Verwendungszulage bemessen an dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 zu gewähren. Nach alldem kommt dem Kläger für den Zeitraum 1.2.2003 bis 31.12.2003 ein gegen den Beklagten gerichteter - ggf. anteiliger - Anspruch auf Bewilligung einer Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 zu, der nicht verjährt ist und den der Beklagte nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 im Einzelnen zu berechnen haben wird. Für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 kann der Kläger keine Zulage beanspruchen, und zwar weder nach A 13 noch, anders als ihm im angefochtenen Urteil zugesprochen, nach A 12. II. Die darüber hinausgehende Leistungsansprüche geltend machende Berufung des Klägers ist ebenfalls nur teilweise begründet. Für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.3.2006 kann er entgegen seinem Antrag zu 1. keine nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 13 bemessene Verwendungszulage beanspruchen (1.a). Für diese Zeit steht ihm, entgegen seinem mit dem Antrag zu 2. weiter hilfsweise geltend gemachten Begehren, Schadensersatz wegen Nichtgewährung einer Zulage zu erhalten, gleichfalls nicht zu (1.b). Überdies ist hinsichtlich seines Hilfsantrags zu 2. und seines Antrags zu 3. ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011 zu verneinen (2.a). Allerdings steht ihm, entsprechend seines Antrags zu 2., für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage und für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 eine Ausgleichszulage zu, und zwar jeweils in Höhe des - ebenfalls nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, wobei sich die Ausgleichszulage in dem in Art. 5 Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1775(a.a.O.) bestimmten Umfang vermindert. 1. a) Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2006 eine Verwendungszulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 13 begehrt (Antrag zu 1.), bleibt er damit auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg. Wie sich aus den obigen Ausführungen (unter I.2) ergibt, war sein Dienstposten entgegen der vom Beklagten praktizierten Dienstpostenbündelung (A 12 bis A 13) von Rechts wegen zumindest mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten. Dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehabenden Kläger fehlte im vorbezeichneten Zeitraum die erforderliche Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Das schließt nach den obigen Ausführungen den von ihm im Rahmen seiner Berufung mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf eine Verwendungszulage von A 11 nach A 13 aus. b) Der vom Kläger mit seinem Antrag zu 2. weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtgewährung einer Verwendungszulage entgegen seines Antrags zu 1., bemessen an dem Unterschiedsbetrag zu A 13 bzw. als Minus zu A 12, steht ihm gleichfalls nicht zu. Wie bereits erwähnt hat das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 28.4.2011, a.a.O., Rn. 29) die Frage aufgeworfen, aber offengelassen, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines gesetzlichen Zulagenanspruchs nicht erfüllt sind und der Dienstherr dies systematisch so eingerichtet hat, um besoldungsrechtliche Tatbestände zu umgehen, indem er Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt hat, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen vertritt dazu die Auffassung, dogmatisch treffender Anknüpfungspunkt eines etwaigen Anspruchs wegen eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei nicht der Primäranspruch aus der tatbestandsmäßig nicht erfüllten Zulagennorm, sondern der Sekundäranspruch in Gestalt des beamtenrechtlichen, nicht auf Fürsorgepflichtverletzungen beschränkten Schadensersatzanspruchs.(Vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18.8.2015 - 2 KO 191/15 -, juris, Rn. 74) Für diese Sichtweise könnte sprechen, dass der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis gewährleistet, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Er ist insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG, aber auch auf Pflichtverletzungen in Besoldungsfragen anzuwenden.(Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 12/14 -, juris, Rn. 9 f., m.w.N.) Voraussetzung wäre neben einer schuldhaften Pflichtverletzung deren Kausalität für einen eingetretenen Schaden, dessen Abwendung der Beamte nicht seinerseits schuldhaft unterlassen hat.(Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.) Nähere Ausführungen sind unter den konkreten Gegebenheiten nicht veranlasst. Denn der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt hat, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Insbesondere ist derartiges im Fall des Klägers ausgehend von den damaligen Gegebenheiten nicht geschehen. Im fraglichen Zeitraum war der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 11 auf einem Dienstposten eingesetzt, der nach dem Bewertungskatalog mit A 12/A 13 bewertet war, sich also nach damaligem Sach- und Kenntnisstand gerade nicht durch eine um zwei Stufen höhere Wertigkeit auszeichnete. Unter der Prämisse der damaligen Bündelung kann tatbestandlich nicht von einer Befassung des Klägers mit einer Vakanzvertretung trotz fehlender Beförderungsreife und erst recht nicht von einem diesbezüglichen systematischen Vorgehen des Beklagten ausgegangen werden. Ein damals rechtsmissbräuchliches und schuldhaftes Verhalten des Beklagten kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass die Bewertung des Dienstpostens sich nunmehr auf der Basis der neueren Rechtsprechung als fehlerhaft erwiesen hat, zumal der Senat noch in seinem, das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Klägers hinsichtlich der Beförderungsrunde April 2012 betreffenden, Beschluss vom 7.9.2012(- 1 B 213/12 -, juris, Rn. 39) angenommen hat, dass der Kläger sich mit der Bewertung seines Dienstpostens abfinden müsse. 2. a) Soweit der Kläger im Rahmen seines auf Gewährung einer Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage zielenden Antrags zu 2. mittelbar und mit seinem Antrag zu 3. unmittelbar einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zum 1.10.2011, also für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zu seiner schließlichen Beförderung nach A 13 zum 1.11.2015 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13, geltend macht, ist ein solcher zu verneinen. Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden. Wie dort dargelegt, kann ein Beamter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von seinem Dienstherrn Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361, vom 11.2.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 und vom 17.8.2005 - 2 C 36.04 -, BVerwGE 124, 99) Letzteres hat zum Hintergrund, dass der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie hier der Auswahl unter vielen Beförderungsbewerbern - geeignet ist. Allerdings hat der unterlegene Bewerber stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und es kann ihm im Falle deren Ausbleibens nicht vorgeworfen werden, er habe die Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes versäumt.(Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - 2 C 26/03 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 15.1.2018 - 1 A 613/16 -, juris) Ob die insoweit zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die diesbezügliche aktive Unterrichtungspraxis des Beklagten in Gestalt der Bekanntmachung von Beförderungslisten hinreichend erscheint oder nicht,(Kritisch zu allgemeinen Bekanntmachungen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.4.2016 - 1 A 2310/14 -, juris, Rn. 74 ff.) - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden ist, kann vorliegend offenbleiben. Unter den konkreten Gegebenheiten ist die 2011 unterbliebene Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz jedenfalls nicht primär die Folge einer etwaigen unzureichenden Information des Klägers über Inhalt und Gründe der getroffenen Auswahlentscheidung. Denn die Umstände lassen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass der Kläger hiervon bewusst abgesehen hat, weil er glaubte, zur Erreichung seines Beförderungsziels sei ein anderer Weg erfolgversprechender. So muss gesehen werden, dass der Kläger seinerzeit ausweislich seines Antragsschreibens vom 26.9.2011 - also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beförderungstermin - ausdrücklich einen „Anspruch auf Anhebung des statuarischen Amtes“ in Gestalt einer „Beförderung ... außerhalb eines Ausleseverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG“ geltend gemacht hat. Das offenbart, dass er damals gerade keinen konkurrentenbezogenen Eilrechtsschutz erstrebte, so dass das Unterlassen der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz im Herbst 2011 auf seiner eigenen Willensentscheidung und nicht maßgeblich auf der streitigen Unterrichtungspraxis des Beklagten beruhte. Folgerichtig hat er seine Argumentation erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 27.11.2013 ausgetauscht, nachdem der von ihm behauptete Anspruch auf Beförderung außerhalb eines regulären Auswahlverfahrens im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013 verneint worden war. Sein in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechenden Vorhalt geäußerter Einwand, ein Eilrechtsschutzverfahren wäre zusätzlich zu der von ihm begehrten Anhebung seines statuarischen Amtes möglich gewesen und von ihm bei ausreichender Unterrichtung durch den Beklagten auch in Anspruch genommen worden, überzeugt nicht. Erst nachdem er zum 1.4.2012 - ungeachtet der unveränderten Informationspraxis des Beklagten - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hatte und das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren einen Fehler im Auswahlverfahren 2012 aufgedeckt hatte, der sich indes aus einer umfänglicheren Information über die Hintergründe der Auswahlentscheidung nicht erschlossen hätte, hat der Kläger den Gedanken entwickelt, dieser Fehler müsse den vorangegangenen Auswahlverfahren ebenfalls anhaften, was er sodann zum Anlass des Austauschs seiner Argumentation genommen hat. b) Allerdings steht dem Kläger, entsprechend seinem Hilfsantrag zu 2., ab Eintritt seiner Beförderungsreife in Bezug auf ein Amt der Wertigkeit A 13, also ab dem 1.4.2007 bis zum 28.6.2012, eine Verwendungszulage von A 12 nach A 13 und für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015, also bis zu seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 zum 1.11.2015, eine entsprechende Ausgleichszulage zu. Rechtsgrundlage für einen Zulagenanspruch ist dabei für den Zeitraum bis einschließlich März 2008 unmittelbar die den Anspruch auf eine Verwendungszulage regelnde Vorschrift des § 46 Abs. 1 BBesG, die zunächst gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht und ab dem 1.4.2008 in der in Landesrecht übergeleiteten Fassung des § 46 Abs. 1 BesG SL 2008(Siehe oben I.1) bis zum 28.6.2012 fortgalt.(Siehe Art. 1 Nr. 1a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt, S. 1755 ff.)) Rechtsgrundlage für den Zeitraum nach Aufhebung dieser Vorschrift mit Wirkung zum 29.6.2012 durch Art. 3 Nr. 1, Art. 6 des Gesetzes Nr. 1775(Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsblatt, S. 195 ff.)) ist die ebenfalls mit Wirkung vom 29.6.2012 in Kraft getretene Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes. Danach erhalten Beamte, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes haben, eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt sind, wobei sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Betrages vermindert, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht. Erforderlich für die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Zulage ist also zunächst, dass der Kläger - für den Zeitraum 1.4.2007 bis 28.6.2012 - einen Anspruch nach §§ 46 BBesG, 46 Abs. 1 BesG SL 2008 auf eine Verwendungszulage von A 12 nach A 13 hatte und, für den Zeitraum 29.6.2012 bis 31.10.2015, dass ihm ein solcher Anspruch am 28.6.2012 zustand sowie dass in letzterem Zeitraum weiterhin die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BesG SL 2008 gegeben waren. All dies ist der Fall. Denn in der Person des seit dem 1.4.2007 beförderungsreifen Klägers waren seither alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG erfüllt und diese Voraussetzungen bestanden bis zu seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 zum 1.11.2015 fort. Ihm waren nämlich nach den obigen Ausführungen in diesen Zeiträumen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Aufgaben eines im Verhältnis zu seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 höherwertigen Amtes - das von Rechts wegen mit der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten war - übertragen. Dies war, wie bereits das Verwaltungsgericht dem Grunde nach dargelegt hat, „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, BVerwGE 139, 368; ferner Urteile vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 - und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, jeweils juris; ebenso Urteile des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 - und 1 A 306/14 - m.w.N., jeweils juris) geschehen. Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBesG erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen mit Blick auf die seit dem 1.4.2007 eingetretene Beförderungsreife ebenfalls vor. Daher bedingt die sich aus dem dortigen weiteren Tatbestandsmerkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ergebende haushaltsrechtliche Begrenzung, dass, sofern und soweit die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigen sollte, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann.(Siehe oben I.4) Die Einrede der Verjährung steht dem Zulagenanspruch betreffend den Zeitraum vom 1.4.2007 bis zum 31.10.2015 nach den obigen Ausführungen mit Blick auf den am 27.9.2011 eingegangenen Antrag nicht entgegen.(Siehe zu all dem oben I.3) Folglich kann der Kläger für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage und für die Zeit vom 29.6.2012 bis zum 31.10.2015 eine Ausgleichszulage beanspruchen. Dabei bezieht sich die Verwendungszulage auf die Höhe des - nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2014 zu berechnenden - Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht ebenfalls in dieser Höhe, vermindert sich aber um ein Drittel des Betrages, um den sich das jeweilige Grundgehalt aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöht. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rechtfertigt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.(Vgl. zur Verwendungszulage bereits Urteil des Senats vom 25.8.2016 - 1 A 17/14 -, UA Seite 27; ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 20.2.2018 - 2 A 535/16 -, juris, Rn. 32, m.w.N.) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Zinsanspruch über seinen erstinstanzlichen Antrag hinaus erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Denn gemäß den §§ 264 Nr. 2 ZPO, 173 VwGO bedingt eine Erweiterung des Klageantrags in Bezug auf Nebenforderungen keine Klageänderung und zudem können Prozesszinsen selbst nach Rechtskraft einer Entscheidung noch mit einer nachfolgenden Klage geltend gemacht werden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 2 C 27/84 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 21.4.1971 - V C 45.69 -, juris, Rn. 11; vgl. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, BesR, Stand: 3/18, § 3 Rn. 78, m.w.N.; Schinkel/ Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band III, in: Fürst, GKÖD, § 3 Rn. 40 (Stand: 6/13)) Ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert nicht an § 3 Abs. 5 (Abs. 6 a.F.) BBesG/BesG SL 2008 als lex specialis, denn diese Regelung gilt lediglich für Verzugszinsen und lässt den Anspruch auf Zuerkennung von Prozesszinsen unberührt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1987 - 2 C 27/84 -, juris, Rn. 10; vgl. auch Kathke, a.a.O., § 3 Rn. 78, m.w.N.; Schinkel/Seifert, a.a.O., § 3 Rn. 40, m.w.N.) Nach allem sind die Berufungen des Beklagten und des Klägers jeweils teilweise begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Hinsichtlich des Werts des wechselseitigen Unterliegens schätzt der Senat das Obsiegen des Klägers in Bezug auf die mit den Anträgen zu 1. und 2. für die jeweiligen Zeiträume und die diesbezüglichen Unterschiedsbeträge geltend gemachte Forderungshöhe auf ca. 80 von Hundert. Die Quotelung basiert auf der Anzahl der insoweit streitigen Monate. In Bezug auf 104 von 131 Monaten obsiegt der Kläger, während seine Klage in Bezug auf 27 Monate ohne Erfolg bleibt, was einem Verhältnis von 80 zu 20 entspricht. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Betrachtung, dass zum Teil ein Unterschiedsbetrag von zwei Besoldungsgruppen im Streit ist. Gleiches gilt hinsichtlich der ggf. jeweils nur anteiligen Unterschiedsbeträge. Ausgehend von dem für diese Anträge nach dem anliegenden Streitwertbeschluss anzusetzenden Streitwert von 49.511,81 EUR ergibt sich daraus ein Wert des Unterliegens des Klägers von (49.511,81 x 0,2 =) 9.902,36 EUR . Mit seinem mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Schadensersatz wegen Nichtbeförderung unterliegt der Kläger in vollem Umfang, also in Höhe des hierfür nach dem anliegenden Streitwertbeschluss anzusetzenden Werts von 26.984,58 EUR. Das ergibt insgesamt einen Unterliegensbetrag von (9.902,36 EUR + 26.984,58 EUR =) 36.886,94 EUR, gerundet 36.900,00 EUR. Gemessen am Gesamtstreitwert von 76.500,00 EUR entspricht dies einem Maß des klägerischen Unterliegens von 48,2 vom Hundert. Mit Blick auf die den Annahmen und Schätzungen, die den entsprechenden Berechnungen zugrunde liegen, anhaftenden Unwägbarkeiten kann daher davon ausgegangen werden, dass sich das Maß des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens wechselseitig entspricht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten demnach je zur Hälfte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist in Anwendung der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auch im Berufungsverfahren auf 76.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert hinsichtlich der begehrten Zulagen mit insgesamt 49.511,81 EUR berechnet bzw. geschätzt. Das überzeugt auch in Ansehung des Umstands, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20 ff.; siehe dazu auch oben I.4) vorliegend bei einem Erfolg der Klage lediglich eine anteilige Zulagengewährung in Betracht kommt; § 42 Abs. 1 GKG(Vgl. dazu im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 19.7.2017 - 2 KSt 1.17 -, juris, Rn. 5) ist für die vorliegenden, monatsgenau zu berechnenden und damit nicht wiederkehrenden Ansprüche nicht einschlägig.(nicht überzeugend daher Sächsisches OVG, Urteil vom 24.4.2018 - 2 A 170/17 -, juris, Rn. 2 (Streitwertbeschluss)) Für den hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. hilfsweise begehrten Schadensersatz ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein gesonderter Wert zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende Betrag von 49.511,81 EUR erhöht sich sodann um den Wert des mit dem Antrag zu 3. geforderten Schadensersatzes wegen Nichtbeförderung. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit (4.497,43 EUR x 6 =) 26.984,58 EUR ermittelt; dem sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Für die begehrten Prozesszinsen ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG kein gesonderter Wert zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die vom Beklagten eingelegte Berufung ist eine Erhöhung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG nicht angezeigt, da die Berufungen des Klägers und des Beklagten denselben Gegenstand betreffen. Mithin ergibt sich in der Summe der Betrag von (49.511,81 EUR + 26.984,58 EUR =) 76.496,39 EUR, den der Senat ebenfalls auf 76.500,00 EUR rundet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).