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Urteil

1 A 112/15

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorausleistungen nach §133 Abs.3 BauGB sind nur bis zu dem voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag zulässig; Schätzungen reichen für Vorausleistungsfestsetzungen aus. • Die Erwähnung eines ‚tragfähigen Unterbaus‘ in einer Satzungsmerkmalregelung begründet keine selbständige Anforderung, die Bürger ohne Gutachten prüfen könnten. • Kosten für das Entfernen provisorischer Bauteile (hier: Asphaltbinderschicht aus Vorstufenausbau) zählen nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand (§128 Abs.1 Nr.2 BauGB). • Mehrkosten für eine technisch erforderliche, mächtigere Ausführung des Endausbaus können beitragsfähig sein, soweit sie nicht sachlich schlicht unvertretbar sind (§129 Abs.1 BauGB).
Entscheidungsgründe
Vorausleistung: Nicht beitragsfähige Abrisskosten von Provisorien, sonst beitragsfähige Mehrkosten des Endausbaus • Vorausleistungen nach §133 Abs.3 BauGB sind nur bis zu dem voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag zulässig; Schätzungen reichen für Vorausleistungsfestsetzungen aus. • Die Erwähnung eines ‚tragfähigen Unterbaus‘ in einer Satzungsmerkmalregelung begründet keine selbständige Anforderung, die Bürger ohne Gutachten prüfen könnten. • Kosten für das Entfernen provisorischer Bauteile (hier: Asphaltbinderschicht aus Vorstufenausbau) zählen nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand (§128 Abs.1 Nr.2 BauGB). • Mehrkosten für eine technisch erforderliche, mächtigere Ausführung des Endausbaus können beitragsfähig sein, soweit sie nicht sachlich schlicht unvertretbar sind (§129 Abs.1 BauGB). Die Gemeinde verlangte vom Beigeladenen eine zweite Vorausleistung für den Endstufenausbau der Erschließungsanlage ‚Bergstraße‘. Ein geotechnisches Gutachten von 2011 stellte Mängel am in den 1960ern hergestellten Vorstufenausbau fest und empfahl Abfräsen der vorhandenen Asphaltbinderschicht oder alternativ einen aufwendigeren Endausbau mit mächtigerer Asphaltschicht. Die Gemeinde entschied sich für Letzteres; anteilige Mehrkosten wurden in die Kalkulation für insgesamt sechs Erschließungsanlagen eingestellt. Die Widerspruchsbehörde hob einen Teil des Vorausleistungsbescheids auf mit der Begründung, die Einbeziehung anteiliger Mehrkosten sei unzulässig. Die Gemeinde klagte erfolglos; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren rügt die Gemeinde die Auslegung der Satzungsvorschrift zur ‚endgültigen Herstellung‘ und verteidigt die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Maßnahme. • Zulässigkeit der Vorausleistung nach §133 Abs.3 BauGB liegt grundsätzlich vor, weil Herstellung begonnen wurde und Endherstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten war. • Die Satzungsformulierung ‚Befestigung auf tragfähigem Unterbau‘ begründet keine zusätzliche, für Bürger erkenn- und überprüfbare Anforderung; technische Unterbaufragen erfordern Gutachten und können nicht satzungsrechtlich weitergehend ausgelegt werden. • Kosten für das Abfräsen und die Beseitigung der in den 1960er Jahren aufgebrachten Asphaltbinderschicht sind als Kosten der Beseitigung eines Provisoriums nicht beitragsfähiger Erschließungsaufwand nach §128 Abs.1 Nr.2 BauGB und durften deshalb bei der Kalkulation der Vorausleistungen nicht berücksichtigt werden. • Die konkreten Verwaltungsunterlagen und das Leistungsverzeichnis legen nahe, dass die damalige Binderschicht im Endausbau erhalten bleiben sollte; spätere Entscheidung, sie zu entfernen, macht die Abbruchkosten nicht beitragsfähig. • Auf Grundlage der Schätzung des Planungsbüros waren die nicht beitragsfähigen Kosten mit rund 30.000 EUR brutto vernünftig zu beziffern; für Vorausleistungen genügt eine verlässliche Schätzung. • Die zusätzlich entstandenen Mehrkosten für die mächtigere Ausführung der Asphalttrags- und -deckschicht können hingegen nach §129 Abs.1 BauGB beitragsfähig sein, weil sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind und die Gemeinde nicht verpflichtet war, die kostengünstigste Variante zugunsten der Allgemeinheit zu wählen. • Die Einordnung der Maßnahme als zulässige Erschließungsmaßnahme folgt aus §§123 ff. BauGB; die Kostentragung der Anlieger ergibt sich originär aus dem Erschließungsbeitragsrecht und nicht als ‚Verschiebung‘ der Gemeindepflichten. Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Erhebung der zweiten Vorausleistung im Grundsatz zulässig war, jedoch die in die Kalkulation eingestellten Kosten für das Abfräsen und die Beseitigung der alten Asphaltbinderschicht nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gerechnet werden durften; diese nicht beitragsfähigen Aufwendungen sind mit rund 30.000 EUR (auf die streitige Vorausleistung gerechnet 516,01 EUR) anzusetzen. Die übrigen zusätzlich entstandenen Mehrkosten für eine mächtigere Ausführung der Asphaltschichten sind nach Prüfung nicht sachlich unvertretbar und können beitragsfähig sein. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.