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Urteil

4 K 1381/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0911.4K1381.19.NW.00
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Leitsätze
Sieht das Bauprogramm einer Gemeinde bei der Fahrbahn einer Anbaustraße die Herstellung einer Trage- und einer Deckschicht vor, ist diese Erschließungsanlage nicht bereits dann endgültig hergestellt, wenn sie zunächst nur im Vorstufenausbau, d.h. ohne die in der Planung vorgesehene Verschleißdecke, gebaut wird. Die Straße wird vielmehr erst durch den sogenannten Endstufenausbau, d. h. mit Aufbringung der von Anfang an vorgesehenen Deckschicht endgültig hergestellt, da die Erschließungsanlage erst dann dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde und im Übrigen auch den Regeln der Technik entspricht.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht das Bauprogramm einer Gemeinde bei der Fahrbahn einer Anbaustraße die Herstellung einer Trage- und einer Deckschicht vor, ist diese Erschließungsanlage nicht bereits dann endgültig hergestellt, wenn sie zunächst nur im Vorstufenausbau, d.h. ohne die in der Planung vorgesehene Verschleißdecke, gebaut wird. Die Straße wird vielmehr erst durch den sogenannten Endstufenausbau, d. h. mit Aufbringung der von Anfang an vorgesehenen Deckschicht endgültig hergestellt, da die Erschließungsanlage erst dann dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde und im Übrigen auch den Regeln der Technik entspricht.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet, denn die angefochtene Festsetzung eines endgültigen Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Eichenhübel“ und die Anforderung eines nach Abzug der bereits gezahlten Vorausleistungen verbleibenden Restbetrags in Höhe von 1.941,91 € durch Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2017 sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Einwand des Klägers, dieser Beitragsanspruch der Beklagten sei verjährt, greift nicht durch. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO –, der vorliegend gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz – KAG – entsprechende Anwendung findet, ist eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt dabei gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag entstanden ist. Auf dieser rechtlichen Grundlage war der hier strittige Erschließungsbeitrag für die Verkehrsanlage „Eichenhübel“ bei Erlass des Bescheids vom 11. Dezember 2017 noch nicht verjährt, weil die Beitragspflicht erst im Lauf des Jahres 2013 entstanden ist. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB – entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall der Beitrag für die Verkehrsanlage „H…“ mit Aufbringung einer Verschleißdecke im Jahr 2013 entstanden, weil erst mit dieser Deckschicht die Erschließungsanlage endgültig hergestellt wurde. Gemäß § 132 Nr. 4 BauGB haben die Gemeinden die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Diese Regelung der Herstellungsmerkmale durch Satzung, auch satzungsmäßiges Teileinrichtungsprogramm genannt, soll dem beitragspflichtigen Bürger erkennbar machen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, dass nach § 133 Abs. 2 BauGB seine Beitragspflicht entsteht, sofern deren sonstige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977 – 4 C 55.75 – BauR 1978, 133). Bei den sogenannten flächenmäßigen Teileinrichtungen ergeben sich die Anforderungen regelmäßig aber nicht nur aus der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung, sondern daneben auch aus dem konkreten Bauprogramm für die jeweilige Erschließungsanlage. Daraus folgt, dass eine Anbaustraße erst dann erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt ist, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 13/94 –; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 6 ZB 06.946 – und VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 7. November 2014 – 4 K 478/14.NW –, alle juris ). Danach war die Anbaustraße „E…“ erst mit dem Aufbringen einer Verschleißdecke im Jahr 2013 endgültig hergestellt. Zwar muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten – EBS – eine Erschließungsanlage als Merkmal der endgültigen Herstellung eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen. Daraus folgt im vorliegenden Fall aber nicht, dass die Erschließungsanlage „E…“ bereits mit der Herstellung einer Trageschicht endgültig hergestellt war, weil das Bauprogramm der Beklagten stets die Herstellung von zwei Schichten, nämlich einer Trage- und einer Deckschicht, vorsah. Wie nämlich der Baubeschreibung des Ingenieurbüros S… zur Erschließung des Neubaugebiets E… vom April 2006 zu entnehmen ist, wurde die Straße „E…“ zunächst nur im Vorstufenausbau, d. h. ohne die in der Planung vorgesehene Schlussdecke, hergestellt. Die Straße wurde mithin erst durch den sogenannten Endstufenausbau, d. h. mit Aufbringung der von Anfang an vorgesehenen, ca. 4 cm starken Deckschicht endgültig hergestellt, da die Erschließungsanlage erst nach diesem Endstufenausbau dem technischen Ausbauprogramm der Beklagten und im Übrigen auch den Regeln der Technik entsprach (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2008, a. a. O.). Der Zweck des § 132 Nr. 4 BauGB, nämlich die Gewährleistung von Transparenz, ist mit diesem Rechtsverständnis vereinbar. § 132 Nr. 4 BauGB und die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale zielen nicht darauf, den Gemeinden die im Regelfall wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise einer anfänglichen Beschränkung des Straßenausbaus auf einen sogenannten Vorstufenausbau vorzuenthalten. Den beitragspflichtigen Anliegern eines Neubaugebiets ist bekannt, dass eine endgültige Fertigstellung der Fahrbahnen üblicherweise nicht vor einem weitgehenden Fortschritt bzw. einem sich abzeichnenden Abschluss der Bautätigkeit auf den anliegenden Grundstücken zu erwarten ist. Der der Regelung des § 132 Nr. 4 BauGB zugrundeliegende Schutzgedanke der Transparenz verfängt daher in Bezug auf den vorläufigen Ausbauzustand der in einem Neubaugebiet nur im Vorstufenausbau angelegten Fahrbahnen nicht (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. Juli 2016– 1 A 112/15 – juris). So war auch für die Anlieger im Neubaugebiet „E…/W…“ erkennbar, dass die dortigen Erschließungsanlagen zur endgültigen Herstellung noch eines Endausbaus bedurften, da die Straßen vorher zwar eine Tragschicht besaßen, sie aber dennoch – wie in der Akte befindliche Fotografien belegen – ohne die Verschleißdecke u.a. wegen der Höhe der Bordsteine und Kanaldeckel einen unfertigen Eindruck vermittelten. Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids weder vom Kläger geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.941,91 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten. Er erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Juli 2013 von der Beklagten das 659 m² große Grundstück Flurstück-Nr. … (E…) im Neubaugebiet E…/W… zu einem Kaufpreis von 69.267,56 €. Das Neubaugebiet E…/W… wird u. a. erschlossen durch die Verkehrsanlage „E…“, die ab dem Jahr 2006 im Vorstufenausbau, d. h. ohne Verschleißdecke, hergestellt wurde. In diesem Zusammenhang fiel für das Grundstück des Klägers eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.860,- € an, die laut Kaufvertrag vom 12. Juli 2013 von dem Kaufpreis, den der Kläger für das Grundstück Flurstück-Nr. … an die Beklagte entrichtete, umfasst war. Am 3. Mai 2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den Endstufenausbau der Erschließungsanlagen im Neubaugebiet E…/W… durchzuführen, woraufhin auch die Erschließungsanlage E… mit einer ca. 4 cm starken Verschleißdecke versehen wurde. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für dessen Grundstück E...(Flurstück-Nr. …) einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „E…“ in Höhe von 13.801,91 € fest und forderte nach Abzug der bereits gezahlten Vorausleistung in Höhe von 11.860,- € einen Restbetrag von 1.941,91 € zur Zahlung an. Gegen die Festsetzung dieses Restbetrags legte der Kläger am 8. Januar 2018 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Kaiserslautern mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2019 zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am 20. Dezember 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Es sei vor Erlass des angefochtenen Bescheids Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Straße bereits viele Jahre vor Einbau der Verschleißdecke erstmals hergestellt gewesen sei. Die Beklagte habe in ihrer Satzung selbst definiert, wann von einer endgültigen Herstellung des Straßenkörpers auszugehen sei. Danach sei die Straße dann fertiggestellt, wenn eine Pflasterung, Asphalt oder Teerdecke vorhanden sei. Eine solche Asphalttrageschicht sei aber unstreitig bereits vor dem Jahr 2013 vorhanden gewesen. Der Satzung lasse sich hingegen nicht entnehmen, dass es sich bei dieser Pflasterung, Asphaltschicht oder Teerdecke um die endgültige Deckschicht handeln müsse; zwischen provisorischer Schicht oder Unterbau einerseits und der endgültigen Deckschicht werde dort nicht unterschieden. Daher sei es verfehlt, allein auf den Wortlaut des § 133 Abs. 2 BauGB abzustellen, weil die Beklagte die dortigen Anforderungen in ihrer Satzung konkretisiert und verengt habe. Durch die Festlegung der Herstellungsmerkmale in der Satzung solle dem Bürger erkennbar gemacht werden, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt sei, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die sachliche Beitragspflicht für sein Grundstück entstehe. Wegen der Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbildes komme es nicht auf die Vereinbarung zwischen der Kommune und dem Bauunternehmen an, auch nicht auf die übliche Verfahrensweise. Vielmehr müssten alle denkbaren Merkmale der Herstellung in der Satzung geregelt sein. Die Gemeinde sei somit nicht völlig frei in der Ausgestaltung ihrer Satzung. Auf das Straßenbauprogramm der jeweiligen Kommune sei dabei zwar auch abzustellen. Hierbei müsse es sich aber um das „satzungsmäßige" Straßenausbauprogramm handeln. Solle von dieser ortsgesetzlichen Festlegung der Herstellungsmerkmale für bestimmte Straßen mit einer anderen Ausführung abgegangen werden, bedürfe es zusätzlicher Ortssatzungen. Führe eine Gemeinde eine Teileinrichtung in einer der in der Satzung wahlweise genannten Herstellungsarten aus, so spreche eine nur durch gegenteilige öffentliche Bekanntmachung widerlegbare Vermutung dafür, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Straße erfolgt sei und dass dies kein Provisorium darstelle. Daher komme es nicht auf den Inhalt des Ausbauprogramms an, sondern darauf, ob die Satzung erkennen lasse, dass erst die Deckschicht als Belag in Betracht komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2017 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1.941,91 € festgesetzt und angefordert wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Der angefochtene Erschließungsbeitrag sei nicht verjährt, weil die Bauarbeiten zur Erschließung des Baugebietes „E…-W…“ erst im Jahr 2013 mit dem Endstufenausbau der Straßen abgeschlossen worden seien. Die Erschließungsanlagen seien nicht mit der Errichtung einer grobkörnigen Trageschicht, sondern erst mit Aufbringung der Deckschicht „programmgemäß“ hergestellt worden. Diese feingranulierte und empfindlichere Schlussdecke sei plangemäß erst aufgetragen worden, nachdem ein Großteil der Grundstücke bebaut worden sei. Hintergrund dieser üblichen Vorgehensweise sei, dass die neue Deckschicht nicht schon kurz nach dem Einbau durch Baustellenverkehr, Baggertätigkeiten oder sonstige Bauarbeiten beschädigt werden solle. Der noch ausstehende Asphaltauftrag sei auch objektiv erkennbar gewesen, da die Straßenrinnen bereits auf dem Endniveau eingebaut gewesen seien und über die Tragschicht hinausgeragt hätten. Außerdem habe der Kläger aus dem Kaufvertrag vom 27. Juli 2013 entnehmen können, dass der Kaufpreis lediglich Erschließungskosten auf Grund eines Vorausleistungsbescheids umfasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.