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Beschluss

2 A 129/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor eines Verwaltungsakts nach § 42 Abs.1 S.1 SVwVfG kann von der Behörde jederzeit berichtigt werden, auch nach Klageerhebung. • Fehlt die inhaltliche Bestimmung des Adressaten nicht vollständig und lässt sich der Inhaltsadressat aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids und dem Adressatenfeld hinreichend bestimmen, führt die falsche Namensnennung im Tenor nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 SVwVfG). • Für die Beurteilung der Offenbarheit kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten an; tatsächliches Erkennen des Empfängers ist nicht erforderlich. • Die Berichtigung entfaltet Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts; schutzwürdiges Vertrauen in die fehlerhafte Formulierung besteht nicht, wenn die Auslegung klar auf einen anderen Inhaltsadressaten hinweist.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offenbarer Tenorirrtümer und Wirksamkeit der Beseitigungsanordnung • Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor eines Verwaltungsakts nach § 42 Abs.1 S.1 SVwVfG kann von der Behörde jederzeit berichtigt werden, auch nach Klageerhebung. • Fehlt die inhaltliche Bestimmung des Adressaten nicht vollständig und lässt sich der Inhaltsadressat aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids und dem Adressatenfeld hinreichend bestimmen, führt die falsche Namensnennung im Tenor nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 SVwVfG). • Für die Beurteilung der Offenbarheit kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten an; tatsächliches Erkennen des Empfängers ist nicht erforderlich. • Die Berichtigung entfaltet Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts; schutzwürdiges Vertrauen in die fehlerhafte Formulierung besteht nicht, wenn die Auslegung klar auf einen anderen Inhaltsadressaten hinweist. Die Klägerin hatte auf ihrem Grundstück zwei großformatige Werbetafeln aufgestellt. Die Behörde erließ am 27.1.2014 einen Bescheid, der an die Klägerin adressiert und ihr zugestellt wurde, im Tenor jedoch irrtümlich eine andere Firma nannte. Mit dem Bescheid wurde die Beseitigung der Werbetafeln angeordnet, weil Abstandsflächenvorschriften und die erteilte Baugenehmigung nicht eingehalten seien. Die Klägerin legte Widerspruch ein; die Behörde wies diesen zurück. Die Behörde berichtigte später formell den Tenor und bezeichnete die Klägerin als Pflichtigen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin gegen die Beseitigungsanordnung ab; die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. • Rechtliche Grundlage der Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs.1 LBO; die Werbeanlagen sind materiell baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig, weil sie Abstandsflächenvorschriften verletzen. • § 42 Abs.1 S.1 SVwVfG erlaubt die jederzeitige Berichtigung offenbarer Schreib- oder ähnlicher Fehler in Verwaltungsakten; eine solche Berichtigung dient der Rechtsklarheit und Verfahrensökonomie. • Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der erklärte Wille vom wahren Willen der entscheidenden Stelle abweicht; die im Tenor genannte falsche Firma stellte einen solchen Willensirrtum dar. • Offenbarkeit ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen; hier musste einem verständigen Beteiligten wegen Adressierung, mehrfacher Nennung der Klägerin in der Begründung und des vorangegangenen Schriftverkehrs der Irrtum ins Auge springen. • Die Auslegung des Bescheids nach § 37 SVwVfG führt dazu, dass die Klägerin als Inhaltsadressat hinreichend bestimmbar war; Begleitumstände und das Adressatenfeld sprechen eindeutig für die Klägerin. • Ein zur Nichtigkeit nach § 44 SVwVfG führender Bestimmtheitsmangel liegt nicht vor, weil der Inhaltsadressat aus dem Gesamtzusammenhang bestimmbar ist. • Die Berichtigung des Tenors wirkte rückwirkend; ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die fehlerhafte Namensnennung besteht nicht, zumal sie den Bescheid ohne Rüge angefochten hat. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Gericht bestätigt, dass der Bescheid in berichtigter Form wirksam ist, weil die falsche Namensnennung im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs.1 S.1 SVwVfG darstellte und die Klägerin aus dem Gesamtzusammenhang als Inhaltsadressat bestimmbar war. Die materiell-rechtliche Grundentscheidung, dass die Werbetafeln baurechtswidrig sind und beseitigt werden müssen, bleibt bestehen. Damit blieb die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ergebnis verbindlich.