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Beschluss

2 B 999/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.2B999.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss den mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 26. Juni 2025 erhobenen Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung vom 26. Mai 2025 (9 K 4029/25) hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der dazu verfügten Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt, weil der Antrag bereits unzulässig sei, da der Antragsteller nicht antragsbefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO sei. Denn er sei nicht (Inhalts-)Adressat der angefochtenen Bauordnungsverfügung vom 26. Mai 2025. Deren Adressat sei vielmehr sein Sohn, Herr R. U. C.. Dies ergebe sich bei Auslegung der Verfügung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB. Zwar sei in dem Adressfeld als Name des Adressaten des Bescheids nur „G. C.“ angegeben. Bei verständiger Würdigung aller Umstände sei aber damit nicht der Antragsteller gemeint, sondern dessen Sohn, der denselben (ersten) Vornamen („R.“) wie der Antragsteller trage, der lediglich um weitere Vornamen („O.“ und „Q.“) ergänzt werde. Denn die Antragsgegnerin habe mit ihrer Nutzungsuntersagungsverfügung ausweislich der Begründung (vgl. Seite 3 und 4 f. des Bescheids) den Erbbauberechtigten der Grundstücke Gemarkung G01 (E.-straße 232 in K.) als Zustandsstörer heranziehen wollen. Erbbauberechtigter dieser Grundstücke sei indes ausweislich des Grundbuchs von Quelle beim Amtsgericht K., Blatt 1680, seit dem 29. Juni 1983 der Sohn des Antragstellers, was dem Antragsteller auch bekannt gewesen sei. Für dieses Verständnis des Bescheids sprächen auch die weiteren Angaben im Adressfeld. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch noch mit der Klage- und Antragserwiderung vom 10. Juli 2025 erklärt, dass die Verfügung an den im Grundbuch eingetragenen Erbbauberechtigten „R. U. C., geb. am 19.9.1980“ gerichtet sein solle. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Bewertung. Soweit dort zunächst eingewandt wird, der erstinstanzliche Berichterstatter sei in der Eingangsverfügung zum zugehörigen Klageverfahren 9 K 4029/25 vom 27. Juni 2025 (zunächst) selbst von einer fehlerhaften Inanspruchnahme des Antragstellers ausgegangen, da dieser nicht mehr Erbbauberechtigter der Grundstücke Gemarkung G01 sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kammer an dieser ersten, in der Eingangsverfügung abgegebenen Einschätzung in der späteren Hinweisverfügung vom 6. August 2025 nach Sichtung des Verwaltungsvorgangs und dem Vorbringen der Beteiligten nicht mehr festgehalten hat. Die weitere Kritik des Antragstellers. dass sein Sohn in der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2025 nicht namentlich erwähnt werde, stellt das vom Verwaltungsgericht ermittelte - auch nach Ansicht des Senats zutreffende - Auslegungsergebnis im Hinblick auf den richtigen Inhaltsadressaten der Verfügung nicht in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss bereits berücksichtigt, dass der Sohn des Antragstellers in der Verfügung jedenfalls nicht mit allen fünf Vornamen erwähnt wird. Für die Frage, gegen wen sich ein Verwaltungsakt richtet, kommt es nicht allein darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer Inhaltsadressat ist, muss letztlich durch Auslegung ermittelt werden. Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wobei alle dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände heranzuziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 - juris, Rn. 5 ff. und Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 27. April 2017 - 2 A 129/16 -, juris Rn. 13 ff. Für den Antragsteller war nach diesen Grundsätzen aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen ohne weiteres zu erkennen, dass jedenfalls nicht er, sondern vielmehr sein Sohn Adressat des Bescheides ist. Fehl geht schließlich die weitere Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine Auslegung fälschlicherweise auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrer Antrags- und Klageerwiderung vom 10. Juli 2025 gestützt, weil diese Erklärung dem Antragsteller im Zeitpunkt des Zugangs der Verfügung noch gar nicht habe bekannt sein und damit seinen „Empfängerhorizont“ auch nicht habe erweitern können. Denn bei der in Bezug genommenen Passage im vorletzten Absatz auf Seite 4 des angegriffenen Beschlusses handelt es sich lediglich um einen Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. Juli 2025 die offenbare (rein formale) Unrichtigkeit in Bezug auf den Inhaltsadressaten des Bescheides vom 26. Mai 2025 gemäß § 42 Satz 1 VwVfG NRW berichtigt hat. Eine solche - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkende - Berichtigung ist nach dem Wortlaut der Norm nämlich „jederzeit“, also auch nach Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich und kann auch in einem Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Vgl. hierzu: OVG Saarland, Beschluss vom 27. April 2017 - 2 A 129/16 -, juris Rn. 13 ff.; Baer / Wiedmann, in: Schoch / Schneider, Kommentar zum VwVfG, Stand: November 2023, § 42 Rn. 29, jeweils m. w. N. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Schriftsatz unmissverständlich, dass die Antragsgegnerin sich nicht des Erlasses einer Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller berühmt, so dass eine Antragsbefugnis des Antragstellers auch nicht wegen eines Rechtsscheins einer gegen ihn erlassenen Ordnungsverfügung bestehen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).