Beschluss
1 E 722/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustellung einer einstweiligen Anordnung im Parteibetrieb und die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers stellen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig keine notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dar.
• § 123 Abs. 3 VwGO verweist auf Vorschriften der ZPO nur entsprechend; § 929 Abs. 2 ZPO ist im Konkurrentenstreit wegen der verfassungsrechtlich begründeten Unterlassungspflicht des Dienstherrn nicht entsprechend anzuwenden.
• Im Konkurrentenstreit tritt die Unterlassungspflicht des Dienstherrn kraft Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 4 GG) ein, sodass zusätzliche Vollziehungsmaßnahmen für die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung regelmäßig entbehrlich sind.
• Bei Kostenentscheidungen sind außergerichtliche Kosten derjenigen Beigeladenen zu ersetzen, die selbst einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit von Zustell- und Vollziehungsaufwendungen in Konkurrentenstreitigkeiten • Die Zustellung einer einstweiligen Anordnung im Parteibetrieb und die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers stellen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig keine notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dar. • § 123 Abs. 3 VwGO verweist auf Vorschriften der ZPO nur entsprechend; § 929 Abs. 2 ZPO ist im Konkurrentenstreit wegen der verfassungsrechtlich begründeten Unterlassungspflicht des Dienstherrn nicht entsprechend anzuwenden. • Im Konkurrentenstreit tritt die Unterlassungspflicht des Dienstherrn kraft Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 4 GG) ein, sodass zusätzliche Vollziehungsmaßnahmen für die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung regelmäßig entbehrlich sind. • Bei Kostenentscheidungen sind außergerichtliche Kosten derjenigen Beigeladenen zu ersetzen, die selbst einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller begehrte die Kostenfestsetzung nach einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Dienstherrn untersagt wurde, ein Amt an einen Konkurrenten zu übertragen. Das Oberverwaltungsgericht hatte der Antragsgegnerin einstweilen untersagt, das Amt zu übertragen, und die Kosten des Verfahrens zum Teil der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2. auferlegt. Der Antragsteller machte in der Kostenfestsetzung zusätzliche außergerichtliche Aufwendungen für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers und eine Auslagenpauschale geltend. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte diese Posten nicht und wies den Antrag des Antragstellers zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Vortrag, die Wahrung einer Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO erfordere Vollziehungsmaßnahmen auch im Konkurrentenstreit. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 165, 151 VwGO statthaft und zulässig, in der Sache erfolglos. • Erforderlichkeit von Aufwendungen: Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für einen Gerichtsvollzieher und die Auslagenpauschale sind keine notwendigen Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO, weil im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit die einstweilige Untersagung der Dienstherrnhandlung kraft Verfassungsrechts wirkt und keine Vollziehungsmaßnahmen erfordert werden. • Anwendung von § 929 Abs. 2 ZPO: Die Verweisung in § 123 Abs. 3 VwGO auf ZPO-Vorschriften gilt nur entsprechend; § 929 Abs. 2 ZPO ist im Konkurrentenstreit wegen der Besonderheiten des Verfahrens und der unmittelbaren Unterlassungspflicht des Dienstherrn nicht entsprechend anzuwenden. • Schutzinteresse des Vollstreckungsschuldners: Der Zweck von § 929 Abs. 2 ZPO, den Schuldner nicht im Ungewissen zu lassen, greift hier nicht, weil der Dienstherr kraft Art. 19 Abs. 4 GG die Ernennung bis zur gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen hat. • Rechtsprechung: Der Senat stützt sich auf eigene und obergerichtliche Entscheidungen sowie auf die herrschende Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, wonach die Ernennung unterbleiben muss und daher Vollziehungstätigkeiten regelmäßig entbehrlich sind. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil diese selbst einen Antrag gestellt hat; die übrigen Beigeladenen haben keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten. • Streitwert: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde aus der Differenz der geltend gemachten und bereits festgesetzten Beträge bestimmt und auf 555,20 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher und die Auslagenpauschale sind nicht als notwendige Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen, weil im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit die einstweilige Unterlassung der Dienstherrnhandlung kraft Verfassungsrechts greift und daher keine Vollziehungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 555,20 Euro festgesetzt.