Beschluss
2 A 471/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann durch Rücknahme eingestellt werden.
• Bei Rücknahme der Beschwerde entscheidet das Gericht über die Kostenfolge nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften.
• Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Oberverwaltungsgericht, wenn das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens bei ihm anhängig geblieben ist.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann durch Rücknahme eingestellt werden. • Bei Rücknahme der Beschwerde entscheidet das Gericht über die Kostenfolge nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften. • Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Oberverwaltungsgericht, wenn das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens bei ihm anhängig geblieben ist. Der Senat hatte der Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein. Noch vor Begründung der Beschwerde und vor Entscheidung über einen Abhilfebeschluss nahm der Kläger die Beschwerde mit Schriftsatz zurück. Das Verfahren war bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht anhängig geblieben. Es ging im Wesentlichen um die Frage der Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach der Rücknahme durch den Beschwerdeführer. • Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Einstellung des Verfahrens. • Für die Kostenentscheidung sind die Vorschriften der §§ 155 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG maßgeblich, sodass der Kläger die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt. • Die Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme obliegt dem Oberverwaltungsgericht, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei ihm anhängig geblieben ist. • § 87a VwGO findet auf die Entscheidung als Kollegialorgan keine Anwendung; die Entscheidung ist vom Senat als Kollegium zu treffen. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdeverfahren wurde mangels weiterer Verfolgung durch den Kläger eingestellt. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Rücknahme die Einstellung mit den genannten Kostenfolgen zur Folge hat. Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen traf das Oberverwaltungsgericht, weil das Verfahren dort anhängig geblieben war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.