Beschluss
2 A 471/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 8.8.2017 - 2 A 471/17 -, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.8.2017, hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2016 - 3 K 1525/16 - stattgegeben und dabei die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die am 14.9.2017 eingelegte Beschwerde des Klägers gerichtet. Noch vor Begründung der Beschwerde und Entscheidung über die Abhilfe durch den Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 23.10.2017 zurückgenommen. II. Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung des Klägers entsprechend den § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge der §§ 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG einzustellen. Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Oberverwaltungsgericht, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei ihm anhängig geblieben ist. (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.8.2014 – 7 LC 16/13 –, OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 17 A 2509/03 - jeweils m. w. Nw.; juris) Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden, denn § 87a VwGO findet in analoger Anwendung des § 141 Satz 2 VwGO insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung.(vgl. OVG Lüneburg, Beschuss vom 26.10.2011 – 10 LB 115/09 – und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8.1.2013 – 1 L 27/09 –; juris) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).