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Urteil

1 A 188/16

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsbescheid nach § 10 Abs.1 KAG hat nach saarländischem Landesrecht nicht in jedem Fall die Folge, dass die Zahlungsverjährung gemäß §§ 228 ff. AO unterbrochen wird. • Kommunale Kostenerstattungsansprüche unterfallen der Zahlungsverjährung nach § 12 Abs.1 Nr.5a KAG i.V.m. §§ 228–232 AO; Lauf und Erlöschen der fünfjährigen Zahlungsverjährung richten sich nach diesen Vorschriften. • Schriftliche Geltendmachung i.S.v. § 231 Abs.1 AO (z.B. Zahlungsaufforderung, Mahnung) ist erforderlich, um die Verjährung zu unterbrechen; bloße Ankündigungen oder Mitteilungen ohne Leistungsgebot genügen nicht. • Behördliche Untätigkeit im Widerspruchsverfahren kann zum Erlöschen des Anspruchs durch Zahlungsverjährung führen, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht oder durch geeignete Maßnahmen gesichert wird.
Entscheidungsgründe
Widerspruch gegen Kostenerstattungsbescheid unterbricht nicht automatisch Zahlungsverjährung • Ein Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsbescheid nach § 10 Abs.1 KAG hat nach saarländischem Landesrecht nicht in jedem Fall die Folge, dass die Zahlungsverjährung gemäß §§ 228 ff. AO unterbrochen wird. • Kommunale Kostenerstattungsansprüche unterfallen der Zahlungsverjährung nach § 12 Abs.1 Nr.5a KAG i.V.m. §§ 228–232 AO; Lauf und Erlöschen der fünfjährigen Zahlungsverjährung richten sich nach diesen Vorschriften. • Schriftliche Geltendmachung i.S.v. § 231 Abs.1 AO (z.B. Zahlungsaufforderung, Mahnung) ist erforderlich, um die Verjährung zu unterbrechen; bloße Ankündigungen oder Mitteilungen ohne Leistungsgebot genügen nicht. • Behördliche Untätigkeit im Widerspruchsverfahren kann zum Erlöschen des Anspruchs durch Zahlungsverjährung führen, wenn der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht oder durch geeignete Maßnahmen gesichert wird. Die Gemeinde setzte mit Bescheid vom 06.11.2008 gegenüber den Klägern einen Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs.1 KAG in Höhe von 3.389,97 EUR fest. Die Kläger legten am 04.12.2008 Widerspruch ein. Der Beklagte setzte Fristen zur Stellungnahme, beantwortete Rückfragen in 2009 und übersandte 2013 erneut Unterlagen zur Forderung. Die Kläger verzichteten Ende 2013 auf weitere Stellungnahmen und machten geltend, die Forderung sei inzwischen verjährt bzw. verwirkt. Der Beklagte legte den Widerspruch erst am 04.06.2014 der Widerspruchsbehörde vor; der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 10.12.2014 zurückgewiesen. Die Kläger klagten und das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf wegen Eintritts der Zahlungsverjährung; der Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbares Recht: Nach § 12 Abs.1 Nr.5a KAG sind die Vorschriften über die Zahlungsverjährung der §§ 228–232 AO entsprechend anzuwenden, sodass für kommunale Erstattungsansprüche eine fünfjährige Zahlungsverjährung gilt. • Fälligkeit und Beginn der Verjährung: Mangels wirksamer abweichender Fälligkeitsregelung im Bescheid wurde die Forderung noch 2008 fällig; damit begann die Verjährungsfrist und lief mit Ablauf des Jahres 2013 ab. • Widerspruchswirkung: Die Einlegung des Widerspruchs bewirkt nach saarländischem Recht nicht automatisch eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch entsprechende Anwendung des § 231 Abs.1 AO. § 231 AO zählt abschließend die Unterbrechungstatbestände auf; eine analoge Erweiterung zugunsten der Widerspruchseinlegung steht dem landesrechtlichen Regelungsgefüge entgegen. • Schriftliche Geltendmachung: Zur Unterbrechung nach § 231 Abs.1 AO bedarf es einer konkreten schriftlichen Geltendmachung (Leistungsgebot, Mahnung etc.). Die vom Beklagten verfassten Schreiben (Ankündigung der Vorlage, Erläuterungen) enthielten kein solches Zahlungsgebot und unterbrachen die Verjährung nicht. • Gesetzgeberwille und Systematik: Der Landesgesetzgeber hat bewusst die §§ 228–232 AO in ihrer Gesamtheit angewendet; eine Auslegung, die Widerspruchseinlegung stets zur Verjährungsunterbrechung macht, würde die gesetzgeberische Konzeption aushebeln und den Schuldner dauerhaft vom Eintritt der Verjährung ausschließen. • Verwaltungsuntätigkeit: Die lange Untätigkeit des Beklagten (Vorlage des Widerspruchs erst 2014) führte dazu, dass keine ihm zumutbaren Handlungen zur Sicherung des Anspruchs vor Ablauf der Verjährung unternommen wurden; dies begründet keine Schutzwürdigkeit der Behörde, die eine andere Rechtsfolge rechtfertigen würde. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung des Kostenerstattungsbescheids und des Widerspruchsbescheids, weil der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2013 aufgrund der fünfjährigen Zahlungsverjährung gemäß § 12 Abs.1 Nr.5a KAG i.V.m. §§ 228 ff. AO erloschen ist. Die Einlegung des Widerspruchs hat die Zahlungsverjährung nicht unterbrochen, da keine den Anforderungen des § 231 Abs.1 AO genügende schriftliche Geltendmachung (z.B. Zahlungsaufforderung) vorlag und die entsprechende Anwendung der AO nicht dahin auszulegen ist, dass jeder Widerspruch automatisch eine Unterbrechung bewirkt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.