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Beschluss

5 A 430/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0110.5A430.20.00
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Leitsätze
1. Da Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Abs. 1 Hessisches Gesetz über Kommunale Abgaben - Hess KAG - weder "öffentliche Abgaben" noch "Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind, kommen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. 2. Die Zahlungsverjährung von Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG wird in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1, 3. Alt. Abgabenordnung - AO - durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage unterbrochen.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 K 2262/19.GI - werden der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2019 aufgehoben, soweit ein Teilbetrag von 33,02 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 443,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Abs. 1 Hessisches Gesetz über Kommunale Abgaben - Hess KAG - weder "öffentliche Abgaben" noch "Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind, kommen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. 2. Die Zahlungsverjährung von Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG wird in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1, 3. Alt. Abgabenordnung - AO - durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage unterbrochen. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 K 2262/19.GI - werden der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2019 aufgehoben, soweit ein Teilbetrag von 33,02 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 443,13 € festgesetzt. I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019, mit dem der Bescheid vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 aufgehoben wurden, soweit die Beklagte von dem Kläger die Zahlung eines 1.267,00 € übersteigenden Betrages verlangt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …, A-Straße. Auf Antrag des Klägers erstellten die Stadtwerke der Beklagten im Oktober 2009 die Hausanschlussleitung für Wasser zu diesem Flurstück. Mit Bescheid vom 24. März 2010, dem Kläger zugestellt am 25. März 2010, zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der durch die Errichtung der Wasserhausanschlussleitung entstandenen Kosten in Höhe von 1.710,13 € heran. In dem Gesamtbetrag von 1.710,13 € ist ein Teilbetrag von 1.137,43 € enthalten, der sich aus der Rechnung der Firma X… GmbH & Co. KG vom 31. Dezember 2009 ergibt. Insbesondere ist in dieser Rechnung unter den Positionen 1.2 und 1.3 folgendes ausgeführt: Positions-Nummer Bezeichnung Menge EH EH-Preis Betrag in EUR 1.2. Straßenaufbruch und Wiederherstellung 1.2.010 Asphalt 10 cm stark schneiden 3,800 M 9,68 36,78 1.2.030 Fugen abdichten mit Fugenband (TOK) 3,800 M 8,69 33,02 1.2.050 10 cm Asphaltdeckschicht aufbrechen 1,900 M2 10,89 20,69 1.2.130 Verbundsteinflächen aufnehmen 3,800 M2 6,12 23,26 1.2.140 Verbundstein in Sand wiederverlegen 3,800 M2 21,78 82,76 1.2.280 Bordsteine aufnehmen 0,670 M 6,05 4,05 1.2.310 Bordsteine wiederversetzen 0,670 M 27,50 18,43 1.2.420 30 cm starke Schottertragschicht herstellen, sonst wie vorbeschrieben 3,800 M2 9,90 37,62 1.2.450 Feinplanum herstellen 3,800 M2 2,09 7,94 1.2.720 Deponiegebühr für Erdaushub 5,350 to 4,40 23,54 1.2.730 Deponiegebühr für Straßenaufbruch 0,480 to 4,40 2,11 Titelsumme 1.2. Straßenaufbruch u. Wiederherstellung 290,20 1.3. Erdarbeiten 1.3.050 Erdaushub für Gräben bis 2,5m Tiefe. 3,344 M3 22,00 73,57 1.3.070 Unbrauchbaren Boden abfahren 3,344 M3 9,35 31,27 1.3.080 Handaushub 0,200 M3 44,00 8,80 1.3.110 Rohrauflager, Einbettung, Überschüttung 0,582 M3 38,50 22,41 1.3.120 Grabenverfüllung herstellen 2,124 M3 27,50 58,41 1.3.270 Straßenkappe Schieber 1,000 ST 132,00 132,00 Titelsumme 1.3. Erdarbeiten 326,46 Am 19. April 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. März 2010. In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Erst mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte die Beklagte dem Kläger in Bezug auf dessen Widerspruch mit, dass der Unterzeichner als zuständiger Sachbearbeiter im Widerspruchsverfahren tätig sei. Gleichzeitig nahm die Beklagte zum Widerspruch des Klägers Stellung und bat den Kläger um Mitteilung, ob er den Widerspruch zurücknehme oder aufrechterhalte. Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte der Kläger mit, er nehme den Widerspruch nicht zurück. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. April 2018 bat der Kläger um Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Bevollmächtigten des Klägers auch gewährt wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Juni 2018 wurde der Widerspruch des Klägers hinsichtlich einzelner Positionen der Kostenaufstellung ergänzend begründet. Am 30. Januar 2019 fand ein Termin vor Ort statt, bei dem jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Februar 2019 hielt der Kläger auch in Ansehung der Besprechung vor Ort an seinem Widerspruch fest. Die Beklagte leitete sodann das Verfahren an den Anhörungsausschuss des Landrats des Lahn-Dill-Kreises weiter, der, nachdem der Kläger auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens verzichtet hatte, von einer Anhörung absah und mit Schreiben vom 8. April 2019 die Beteiligten darauf hinwies, dass angesichts des Dauer des Verfahrens der Gesichtspunkt der Verwirkung des Anspruchs der Beklagten im Raume stehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Kostenbescheid vom 24. März 2010 zurück und setzte gleichzeitig Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 156,00 € fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kostenbescheid vom 24. März 2010 sei rechtmäßig. Dem Kläger seien nur die der Beklagten tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Bezug auf die Wasserhausanschlussleitung des Klägers berechnet worden. Dies entspreche der gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechtslage. Dem Kläger seien nur diejenigen Positionen als Aufwendungen in Rechnung gestellt worden, die in Bezug auf dessen Wasserhausanschlussleitung tatsächlich angefallen seien. Die für den Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühren entsprächen den im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach dem Zeitaufwand der hiermit beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 27. April 2019 zugestellt. Am 27. Mai 2019 erhob der Kläger Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Gießen, soweit von ihm die Zahlung eines 1.267,00 € übersteigenden Betrages verlangt wird. Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, die in Rechnung gestellte Position 1.2.030 TOK-Band in Höhe von 33,02 € (netto) sei nicht ausgeführt worden und die Anteilsberechnung in den Positionen 1.2 und 1.3 der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten der Firma X… GmbH & Co. KG sei nicht richtig. Hinsichtlich dieser Positionen sei der Kläger nur zu einem Drittel erstattungspflichtig und die verbleibenden zwei Drittel seien auf die Telecom und die Firma EON umzulegen. Mithin verlange die Beklagte von dem Kläger insgesamt 443,13 € zu viel, so dass der Kostenbescheid und der Widerspruchsbescheid in dieser Höhe aufzuheben seien. Zudem sei der Erstattungsanspruch der Beklagten verwirkt. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 insoweit aufzuheben, als ein 1.267,00 € übersteigender Betrag von dem Kläger erstattet verlangt wird. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen aus, das Kostenerstattungsbegehren gegen den Kläger sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten sei auch nicht verwirkt, hierfür fehlten sowohl das erforderliche Zeitmoment als auch das erforderliche Umstandsmoment. Das in Rechnung gestellte TOK-Band sei von der Firma eingebaut worden. Wäre das TOK Band nicht eingebaut worden, so hätte es keine explizite Erwähnung im Aufmaß gefunden. Nichts anderes folge auch daraus, dass der Kläger vortrage, der Einbau des TOK-Bandes sei schon allein durch die Wiederherstellung der Oberfläche mit Pflaster unwahrscheinlich. Eine Wiederherstellung in Asphalt sei nicht erfolgt. Ob eine Wiederherstellung ohne Asphalt vorgenommen worden sei, könne nach der langen Zeit und einem zwischenzeitlichen Wechsel des Sachbearbeiters nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen werden. Das TOK-Band könne aber grundsätzlich auch zur Verbindung zwischen Asphalt und Pflaster Verwendung finden. Die von dem Kläger beanstandete fehlende Anteilsberechnung finde vorliegend nicht statt, weil in die Kostenaufstellung nur diejenigen Aufwendungen eingestellt worden seien, die konkret in Bezug auf die Wasserhausanschlussleitung des Klägers angefallen seien. An diesen Kosten seien die Telekom und die Firma EON nicht zu beteiligen. Wegen der Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, da er sich diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24. März 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 auf, soweit von dem Kläger ein 1.267,00 € übersteigender Betrag erstattet verlangt wird. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Kostenbescheid vom 24. März 2010, der auf der Grundlage von § 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben - Hess KAG - in Verbindung mit § 25 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten erlassen worden sei, unterliege gemäß §§ 12, 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG in Verbindung mit § 228 Abgabenordnung - AO - einer besonderen fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist. Zahlungsverjährung sei mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 eingetreten. Die Einlegung des Widerspruchs habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen. Eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 AO, der als Unterbrechungstatbestand unter anderem die Aussetzung der Vollziehung benenne, werde dem landesrechtlichen Regelungsgefüge nicht gerecht. Zudem sei auch Verwirkung eingetreten, nachdem die Beklagte seit der Einlegung des Widerspruchs am 19. April 2010 bis zum 9. März 2018, also nahezu acht Jahre, untätig geblieben sei. Sowohl die Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO von fünf Jahren als auch die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - von drei Jahren seien in dieser Zeit abgelaufen, so dass der Kläger darauf habe vertrauen können, nicht mehr von der Beklagten in Anspruch genommen zu werden. Mit Schriftsatz vom 11. November 2019, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 12. November 2019, hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn mit Schriftsatz vom 21. November 2019, eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 25. November 2019, begründet. Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 - 5 A 2690/19.Z - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 K 2262/19.GI - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses verwiesen. Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 9. März 2020, eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 10. März 2020, begründet. Sie wiederholt im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag und erläutert zu den unter Ziffer 1.2. und 1.3. der Firma X… GmbH & Co. KG vom 31. Dezember 2009 ergänzend folgendes: Der Kläger sei hinsichtlich diverser Positionen neben der Telekom und der Firma EON nur anteilig in Anspruch genommen worden. Die anteilige Berechnung lasse sich auch in weiteren Positionen finden. Beispielsweise in der Position „1.5.020 Vorh. Elektro- und Fernmeldekabel quer sichern“ werde nur ein Kabel abgerechnet, obwohl sich sowohl auf dem rechnungsbegründenden Lichtbild und dem Aufmaß mehrere Leitungsquerungen feststellen ließen. Hinsichtlich der Position 1.2.050 „10 cm Asphaltdeckschicht aufbrechen“ sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass insgesamt 5,70 m2 Asphaltschicht aufgebrochen worden seien, nämlich auf einer Grabenlänge von 5,70 m und in einer Breite von 1,0 m. Davon seien lediglich 1/3, nämlich 1,90 m2, auf den Kläger umgelegt worden. Der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass das Verbundsteinpflaster (Position 1.2.130 und 1.2.140) lediglich auf einer Fläche von 3,8 m3 aufgenommen und wieder verlegt worden sei. Dies sei jedoch unzutreffend. Es handele sich dabei ausschließlich um den klägerischen Anteil in Höhe von 1/3. Der Graben sei 5,70 m lang und hinsichtlich der Pflasteraufnahme 2,00 m breit. Die Pflasterfläche betrage somit 11,40 m3. Lediglich 1/3 der Grabenlänge, nämlich 1,90 m seien dem Kläger berechnet worden. Auch hinsichtlich der Position 1.2.280 „Bordsteine aufnehmen“ sei die erfolgte Drittelung klar erkennbar. Die Bordsteine seien in der Breite des Pflasteraufbruchs, nämlich auf 2,0 m, aufgenommen worden. Hierfür seien dem Kläger lediglich 0,67 m, also 1/3, zugerechnet worden. Selbiges gelte hinsichtlich der Position 1.2.310 „Bordsteine wiederversetzen“. Hinsichtlich der Position 1.2.720 „Deponiegebühr für Erdaushub“ habe der klägerische Anteil 3,344 m3 betragen. Multipliziert mit 1,6 Tonnen je Kubikmeter entspreche dies dem Ergebnis von 5,35 Tonnen. Der angesetzte Wert von 1,6 Tonnen sei nicht zu beanstanden und entspreche statistischen Werten beispielsweise des statistischen Landesamtes Baden-Württemberg und des statistischen Landesamtes Bayern. Bei der Position 1.2.730 „Deponiegebühr für Straßenaufbruch“ sei klar ersichtlich, dass hier Material für 5,7 m2, nämlich eine Grabenlänge von 5,70 m bei einer Breite von 1 m angefallen sei. Bei 250 kg je Quadratmeter entspreche dies 1,425 Tonnen. Die 0,48 Tonnen Deponiegebühr entsprächen wiederum 1/3 als Anteil des Klägers. Die Position „1.3.050 Erdaushub“ sei vorliegend mit 3,344 m3 Erdaushub abgerechnet worden. Für den Kanalgraben seien bei der Abrechnung 0,80 m Breite zutreffend angesetzt. Für die Grabentiefe bis 1,0 m sei der Erdaushub ebenfalls gedrittelt, weshalb bei einer Grabenlänge von 5,70 m lediglich 1,90 m anteilig auf den Kläger entfallen seien. Da für die Wasserleitung die größte Tiefe mit 1,40 m erforderlich gewesen sei, seien die 40 cm zwischen 1,0 m und 1,40 m Tiefe dem Kläger berechnet worden, was auch auf der Aufstellung (Bl. 8 der Verwaltungsakte) mit 5,70 m Länge bei 0,80 m Breite und als weitere 0,40 m Tiefe bei den Positionen Erdaushub und Grabenverfüllung entsprechend vermerkt sei. Der gesamte Erdaushub habe somit nicht nur 3,344 m3, sondern tatsächlich 6,384 m3 betragen. Aufgrund der für die Wasserleitung erforderlichen Mehrtiefe habe der Anteil des Klägers daher 3,344 m3 betragen. Diese Berechnung des Anteils sei zu Gunsten des Klägers erfolgt. Der angesetzte Wert von 25 kg je Quadratmeter und je cm Schichtdecke sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich sei dabei die Raumdichte der Asphalttragschicht, der Bindeschicht und der Deckschicht. Hinsichtlich der Berechnung werde Bezug genommen auf die Fachinformation „Civil Engineering Reference“. Die Asphaltschicht habe 10 cm betragen, weshalb die Position 1.2.010 „Asphalt 10 cm stark schneiden“ laute. Die angegebenen 250,00 kg je Quadratmeter errechneten sich aus der Asphaltschicht von 10 cm x 25 kg. Ebenso hinsichtlich der Positionen 1.3.080 „Handaushub“ sowie 1.3.110 „Rohrauflager, Einbettung, Überschüttung“ sei anhand der angegebenen Maße, nämlich einer Breite von 0,50 m mal 0,50 m Tiefe auf einer Länge von lediglich 0,80 m und ein weiteres Mal von lediglich 0,35 m Breite multipliziert mit 0,35 m Tiefe auf einer Länge von 4,75 m klar ersichtlich, dass hier lediglich der auf den Kläger entfallende Teil berücksichtigt worden sei. Die Tiefbaufirma habe den Auftrag gehabt, die vorhandenen Rohrleitungen nicht zu zerstören und müsse ab einer gewissen Annäherung an die Hauptleitung bzw., wenn beispielsweise auf eine Gasleitung oder ein Stromkabel gestoßen werde, auf eine Handschachtung zurückgreifen. Insbesondere hinsichtlich der Position 1.3.110 werde darauf hingewiesen, dass gemäß VOB/C bzw. ATV DIN 18300 das Rohr nicht aus der Sandbettung herausgemessen werde. Diesbezüglich werde auf das Arbeitsblatt W 400-2 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) verwiesen. Mit 35 cm würden die vom DVGW vorgegebenen Grenzvorgaben optimal eingehalten. Es handele sich dabei um ein Vorgehen, das standardmäßig so gehandhabt werde. Demzufolge lasse sich feststellen, dass die einzelnen Positionen ordnungsgemäß anteilig aufgeteilt worden seien. Einzig die Positionen, welche nur dem Wasserhausanschluss dienten, etwa die Position „1.3.270 Straßenkappe Schieber“, seien nicht aufgeteilt, sondern entsprechend den Kosten des Wasserhausanschlusses zugeordnet worden. Anhand der Berechnungen, insbesondere Bl. 8 und 9 der Verwaltungsakte, sei der komplette Umfang der Arbeiten ersichtlich, die ordnungsgemäß anteilig aufgeteilt worden seien. Im Hinblick auf den Verfahrensablauf sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nunmehr zahlreiche Positionen als angeblich nicht bezüglich der Drittelung nachvollziehbar moniere. Die Beklagte beantragt, das Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019, Aktenzeichen 4 K 2262/19.GI, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt auch der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und nimmt auf das seine Ausführungen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Ergänzend weist der Kläger nochmals darauf hin, dass ein TOK-Band tatsächlich nicht verbaut worden sei. Der auf den Kläger entfallende Anteil in Höhe von 1/3 sei bezogen auf die Rechnungspositionen 1.2 und 1.3 der Firma X… GmbH & Co. vom 31. Dezember 2009 fehlerhaft berechnet worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Verbundsteinflächen lediglich auf einer Länge von 1,90 m und einer Breite von 2,00 m, somit auf einer Fläche von 3,80 m2, aufgenommen worden seien. Die Erdaushubarbeiten hätten sich jedoch nicht auf die komplette Breite von 2,00 m belaufen. Tatsächlich sei auf beiden Seiten zwischen dem Verbundstein und dem tatsächlichen Erdaushub noch etwas Platz gelassen worden. Dies sei in der Gesprächsnotiz vom 1./2. Oktober 2009 durch gestrichelte Linien gekennzeichnet worden und decke sich im Wesentlichen mit dem auf Blatt 8 der Verwaltungsakte ersichtlichen Lichtbild. Die Firma X… habe tatsächlich nur Erde von 3,344 m2 ausgehoben. Dies sei dann nicht richtig aufgeteilt worden. Eine Drittelung sei zudem hinsichtlich folgender Punkte nicht ersichtlich: 1.2.050 10 cm Asphaltdeckschicht aufbrechen 1.2.280 Bordsteine aufnehmen 1.2.310 Bordsteine wiederversetzen 1.2.720 Deponiegebühr für Erdaushub 1.2.730 Deponiegebühr für Straßenaufbruch 1.3.080 Handaushub 1.3.110 Rohrauflager, Einbettung, Überschüttung 1.3.270 Straßenkappe Schieber Ein Nachweis darüber, dass die jeweiligen Beträge auch den übrigen Beteiligten in Rechnung gestellt worden seien, sei von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Aus den Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Position 1.2.720 „Deponiegebühr für Erdaushub“ könne nicht nachvollzogen werden, wieso die Beklagte hier 1,6 Tonnen je Kubikmeter Erdaushub angesetzt habe. Ein Kubikmeter Erdaushub dürfte allenfalls 900 bis 1.000 kg, abhängig von Feuchtigkeit, Dichte und Zusammensetzung des Bodens, wiegen. Bei der Position 1.2.730 „Deponiegebühr für Straßenaufbruch“ gehe die Beklagte wiederum von 250,00 kg pro Quadratmeter aus. Woraus sich dies ergebe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Für den Kläger sei zudem nicht ersichtlich, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er - abgesehen von einem Teilbetrag von 33,02 € für die Position 1.2.030 - die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2019 - 4 K 2262/19.GI - ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie von der Beklagten gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24. März 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 in Höhe eines Teilbetrages von 410,11 € aufgehoben hat. Insoweit ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Oktober 2022 aufzuheben. Der Bescheid vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 sind in Höhe eines Teilbetrages von 33,02 € rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind der Bescheid vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2019 rechtmäßig. Rechtsgrundlage der streitbefangenen Grundstücksanschlusskosten ist § 12 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben - Hess KAG - in Verbindung mit § 25 der Wasserversorgungssatzung der Beklagte vom 13. Februar 2004 (im Folgenden: WVS). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WSV ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen der Beklagten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Für die Herstellung des Wasserhausanschlusses im Oktober 2009 schuldet der Kläger der Beklagten daher die tatsächlich entstandenen Kosten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Positionen 1.2. und 1.3. der Rechnung der Firma X… GmbH & Co. vom 31. Dezember 2009 rügt, dass er hinsichtlich der Positionen 1.2.010, 1.2.050, 1.2.130, 1.2.140, 1.2.280, 1.2.310, 1.2.420, 1.2.450, 1.2.720, 1.2.730, 1.3.050, 1.3.070, 1.3.080, 1.3.110, 1.3.120 lediglich 1/3 der in Ansatz gebrachten Beträge zu tragen habe, weil tatsächlich eine Aufteilung auch auf die ebenfalls anteilig in Anspruch zu nehmende Telekom und die Firma EON nicht erfolgt sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Diesbezüglich hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Aufmaß auf Seite 8 des Verwaltungsvorgangs und die Skizze auf Seite 9 des Verwaltungsvorgangs plausibel dargelegt, dass die insgesamt entstandenen Kosten anteilig auf den Kläger, die Firma EON und die Telekom verteilt wurden. Der Kläger wurde daher hinsichtlich der genannten Positionen lediglich in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils in Anspruch genommen. Schließlich hat die Beklagte auch hinsichtlich der Position 1.3.270 dargelegt, dass die Kosten für den „Straßenkappe Schieber“ vom Kläger allein zu tragen sind, da dieser allein dem Kläger zu Gute kommt. Soweit die Kosten eines TOK Fugenbandes mit 33,02 € berechnet werden, erläutert auch die Beklagte, dass sich die Straße in einem Neubaugebiet befinde, welches zwischenzeitlich einen vollständigen anderen Straßenbelag erhalten habe. Aus diesem Grund könnten die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht mehr nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich mittlerweile nicht mehr nachvollziehen, ob seinerzeit ein TOK-Fugenband verwendet wurde. Insoweit sind der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Bescheid vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 antragsgemäß in Höhe eines weiteren Betrages von 410,11 € aufzuheben seien, weil Zahlungsverjährung eingetreten sei, ist die Berufung der Beklagten begründet. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass für die Erstattung der Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 Hess KAG die Vorschriften des Hess KAG entsprechend gelten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG). Diesbezüglich sieht § 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG insbesondere die entsprechende Anwendung der §§ 225 bis 232 Abgabenordnung - AO - vor. Die geltend gemachten Hausanschlusskosten unterliegen daher einer fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO), wobei die Fälligkeit einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid nicht wieder beseitigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 B 109/03 -, Juris Rn. 8). Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht daher, soweit dieses davon ausgeht, dass die Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 begann. Zahlungsverjährung ist jedoch nicht mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 eingetreten. Denn die Zahlungsverjährungsfrist ist durch die Erhebung des Widerspruchs sowie die anschließende Erhebung der Anfechtungsklage entsprechend § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1, 3. Alt. AO unterbrochen worden. Der vorliegende Fall, in dem Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, ist nicht ausdrücklich in §§ 228 ff. AO geregelt. Für steuerliche Schuldverhältnisse besteht insoweit kein Bedürfnis, eine Regelung in § 230 oder § 231 Abs. 1 AO aufzunehmen, wonach die Erhebung eines Einspruchs oder einer Anfechtungsklage zur Hemmung oder Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt. Denn die Erhebung eines Einspruchs oder einer Anfechtungsklage hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht (vgl. § 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Deshalb kann die zuständige Finanzbehörde auch während des laufenden Einspruchsverfahrens oder eines sich anschließenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens weiterhin die Zahlung des geschuldeten Steuerbetrages verlangen und gegebenenfalls im Wege der Vollstreckung durchsetzen. Wird dem Steuerschuldner ausnahmsweise Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Zahlungsaufschub gewährt, führt dies zu einer Unterbrechung der Verjährung (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO). Anders verhält es sich jedoch bei den Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG. Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG sind weder öffentliche Abgaben noch Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu Hausanschlusskosten kommen daher gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, Juris Rn. 2) mit der Folge, dass die Beklagte - anders als dies bei steuerlichen Schuldverhältnissen der Fall ist - die Zahlung der Hausanschlusskosten sowohl während des Widerspruchsverfahrens als auch während des anschließenden Klageverfahrens nicht verlangen oder gar zwangsweise durchsetzen kann. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage stellt für Grundstücksanschlusskosten gemäß § 12 Hess KAG den gesetzlichen Regelfall dar, der in §§ 228 ff. AO nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 230, 231 AO erscheint jedoch eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1, 3. Alt. AO angezeigt (zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -; anderer Auffassung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. November 2017 - 1 A 188/16 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. September 2003 - 9 LB 92/03 -; VG Augsburg, Urteil vom 6. August 2013 - 1 K 12.1600 -; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 - 6 K 247/09 -, jeweils zitiert nach Juris). Durch die Verweisungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG und § 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG sind insbesondere die §§ 225 bis 232 AO „entsprechend“ anzuwenden. Diese Formulierung weist auf Unterschiede bei den Regelungsgegenständen der Abgabenordnung einerseits und des Kommunalabgabenrechts andererseits hin. Der Wortlaut der Abgabenordnung, die sich auf die von den Finanzbehörden verwalteten Bundes- und Landessteuern bezieht, berücksichtigt Besonderheiten kommunaler Entgelt- oder sonstiger Abgaben, die anderen Grundsätzen unterliegen als Steuern, nicht. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob eine in der Abgabenordnung getroffene, sich auf Steuern beziehende Regelung dem Wesen etwa kommunaler Entgeltabgaben gerecht wird. Ergeben sich dabei Unterschiede, ist weiter zu prüfen, ob die Vorschrift der Abgabenordnung mit dem Grundgedanken der kommunalen Abgabe überhaupt vereinbar ist, so dass sie im Falle der Unvereinbarkeit nicht angewendet werden darf, oder sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der kommunalen Abgabe anpassen lässt (vgl. Sauthoff in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: September 2018, § 12 Rn. 3). Den Regelungen in §§ 230 ff. AO kann jedenfalls entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber den Lauf der Verjährungsfrist für solche Zeiträume hemmen oder unterbrechen wollte, in denen die Finanzbehörde weder Zahlung verlangen noch den Zahlungsanspruch zwangsweise durchsetzen kann. Letztlich führt auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage dazu, dass während des Rechtsbehelfsverfahrens die Zahlung des zu erstattenden Betrages weder verlangt noch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die vorliegende Konstellation ähnelt dem Fall, in dem die Aussetzung der Vollziehung angeordnet wird (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1, 3. Alt. AO) und der Zahlungsanspruch während dieses Zeitraums nicht durchgesetzt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift der §§ 230, 231 AO erscheint daher eine entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 1, 3. Alt. AO angezeigt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Landesgesetzgeber mit der Verweisung in §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Nr. 5a Hess KAG auf die §§ 228 ff. AO bewusst habe ausschließen wollen, dass der Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in der vorliegenden Konstellation unterbrechende Wirkung zukomme, überzeugt nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid gemäß § 12 Hess KAG aufschiebende Wirkung haben. Damit hat sich der Gesetzgeber jedoch nicht zwingend eine Vorstellung über eine etwaige Verjährungsunterbrechung oder -hemmung durch Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemacht. Ausführungen zu dieser Rechtsfrage enthält die Gesetzesbegründung jedenfalls nicht. Tatsächlich enthält die Gesetzesbegründung lediglich Ausführungen dahingehend, dass insbesondere mit der Verweisung auf die §§ 228 ff. AO eine Arbeitsvereinfachung durch die Vereinheitlichung des Erhebungsverfahrens für sämtliche Kommunalabgaben beabsichtigt war (vgl. hierzu Landtagsdrucksache, 6. Wahlperiode, Nr. 2067, S. 14). Schließlich spricht gegen den Willen des Gesetzgebers, die unterbrechende oder hemmende Wirkung bei Kostenerstattungsansprüchen gemäß § 12 Hess KAG auszuschließen, dass dieser auch in anderen Konstellationen stets von einer Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung ausgeht, wenn während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens Zahlung nicht verlangt oder der Anspruch zwangsweise durchgesetzt werden kann. So enthält auch § 53 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - eine Regelung, nach der ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt. Die Hemmung endet mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Weshalb der Gesetzgeber, der durch die Verweisung auf die Vorschriften der Abgabenordnung eine Arbeitsvereinfachung erreichen wollte, ausnahmsweise im Falle des § 12 Hess KAG eine unterbrechende oder hemmende Wirkung nicht habe annehmen wollen, erschließt sich nicht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO im Regelfall eines zeitnah durchgeführten Rechtsbehelfsverfahrens einen weitreichenden Schutz des Gläubigers des Erstattungsanspruchs vor einem verjährungsbedingten Verlust seines Anspruchs bewirke, so dass eine Regelungslücke nicht gegeben sei, greift dies letztlich zu kurz. § 171 Abs. 3a AO, der eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist regelt, ermöglicht eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO, wenn der Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wurde (vgl. Rüsken in Klein, Kommentar AO, 16. Auflage 2022, § 171 Rn. 28 ff.). Die Zahlungsverjährung (vgl. §§ 228 ff. AO) ist schließlich so ausgestaltet, dass sie regelmäßig erst nach der Festsetzungsverjährung eintritt. Um dies zu gewährleisten, enthält § 229 Abs. 1 Satz 2 AO eine Anlaufhemmung, die an die Festsetzung aus dem Steuerverhältnis anknüpft. Die Änderung einer Steuerfestsetzung löst für die Zahlungsverjährung allerdings nur insoweit die Anlaufhemmung aus, als der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis auf der Änderung beruht. Die Zahlungsverjährung wird also nur insoweit neu in Lauf gesetzt wie die Änderung reicht. Hat die Finanzbehörde keine Unterbrechung bewirkt, kann im Übrigen Teilverjährung des Einspruchs eintreten (vgl. hierzu Rüsken, a.a.O., § 229 Rn. 2). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Änderung nicht vorgenommen, verbleibt es bei der Regelung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach die Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Auch ein zeitnah durchgeführtes Widerspruchsverfahren führt letztlich nicht zu einem ausreichenden Schutz des Kostengläubigers. Denn die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid gemäß § 12 Hess KAG hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls aufschiebende Wirkung. Dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Hess KAG während eines gegebenenfalls nach Ablauf von fünf Jahren noch andauernden Prozessverfahrens verjähren und damit erlöschen soll (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2b Hess KAG in Verbindung mit § 47 AO), erscheint nicht sachgerecht. Es erscheint auch nicht sachgerecht, die Behörde auf die Möglichkeit einer Zahlungsaufforderung zu verweisen (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 8 AO). Tatsächlich erscheint es für den Bürger widersprüchlich, wenn er einerseits durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gerade erreicht, dass die Forderung gegen ihn vorläufig nicht durchgesetzt werden kann, andererseits gleichwohl erneut zur Zahlung aufgefordert wird (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2013 - OVG 9 N 6.10 -, Juris Rn. 13). Schließlich dürfte der Anspruch der Beklagten auch nicht verwirkt sein. Voraussetzung für eine Verwirkung ist, dass der Pflichtige aufgrund des vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 53 Rn. 45 ff. m.w.N.). Hat die Gemeinde jedoch Grundstücksanschlusskosten festgesetzt und den Widerspruch über einen längeren Zeitraum unbearbeitet gelassen, kann der Kostenschuldner daraus noch nicht schließen, dass die Gemeinde den geltend gemachten Erstattungsanspruch aufgegeben habe. Zeitablauf allein führt noch nicht zur Verwirkung (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, Juris Rn. 12; DStR 1986, 833). Eine Verwirkung kommt zwar möglicherweise in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten. Solche weiteren Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang erscheint auch ein Abstellen auf die Verjährungsfristen verfehlt. Verwirkung und Verjährung sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Die Verjährungsfristen lassen sich nach Zeiträumen berechnen. Die Verwirkung setzt neben dem zeitlichen Element aber auch ein Umstandselement voraus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 Rn. 46), das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Auch ein Abstellen auf die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - von drei Jahren erscheint verfehlt. Würde bereits nach drei Jahren - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - Verwirkung eintreten, würden damit die Vorschriften der §§ 228 ff. AO unterlaufen, die gerade eine fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist vorsehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 und § 63 Gerichtskostengesetz - GKG -.