Beschluss
1 B 812/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig erscheint.
• Die einmalige Einnahme harter Betäubungsmittel (z.B. Kokain, Ecstasy) kann nach Anlage 4 zur FeV regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.
• Eigenständige, glaubhafte Beteuerungen des Betroffenen müssen sich aus dem Aktenvermerk und dem weiteren Verhalten (z. B. Nichtvorlage angekündigter Nachweise) erschließen; Schutzbehauptungen können daraus entnommen werden.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei eingeräumtem Konsum harter Drogen rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig erscheint. • Die einmalige Einnahme harter Betäubungsmittel (z.B. Kokain, Ecstasy) kann nach Anlage 4 zur FeV regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. • Eigenständige, glaubhafte Beteuerungen des Betroffenen müssen sich aus dem Aktenvermerk und dem weiteren Verhalten (z. B. Nichtvorlage angekündigter Nachweise) erschließen; Schutzbehauptungen können daraus entnommen werden. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde ein, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Er hatte sich im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde am 29.08.2017 selbst zu gelegentlichem Cannabiskonsum und zum früheren Konsum von Kokain und Ecstasy im Jahr 2017 geäußert; diese Äußerungen wurden im Aktenvermerk bestätigt. Die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis und setzte den Bescheid am 19.09.2017 zu. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wieder her; der Antragsteller erhob Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Er behauptete, seine Angaben seien nicht ernst gemeint gewesen und verwies auf die Einstellung eines Strafverfahrens sowie auf eine angekündigte Haaranalyse, deren Ergebnisse er nicht vorlegte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß §147 Abs.2 VwGO zulässig, die Prüfungsumfangsbeschränkung des §146 Abs.4 Satz6 VwGO wurde beachtet. • Rechtsgrundlage: Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf §§3 Abs.1 StVG, 46 Abs.1 FeV; Anlage 4 Nr.9.1 FeV bestimmt, dass bei Einnahme nicht‑cannabis‑mäßiger Betäubungsmittel regelmäßig Ungeeignetheit zu vermuten ist. • Tatsächliche Feststellungen: Der von der Behörde gefertigte Aktenvermerk dokumentiert die Angaben des Antragstellers zu Konsum von Kokain und Ecstasy; der Antragsteller bestreitet die Wiedergabe nicht. • Beurteilung der Glaubwürdigkeit: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Angaben nicht um Scherze oder spontane Äußerungen handelte, zumal der Antragsteller die protokollierten Aussagen nach Vorlesen bestätigt hat. • Indizwirkung weiteren Verhaltens: Die längere Nichtvorlage der angekündigten Haaranalyse stärkt die Vermutung, dass die Untersuchung entweder nicht vorgenommen oder nicht zugunsten des Antragstellers ausgefallen ist, und untermauert die Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Angaben. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Widerspruchs erscheint die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig; daher besteht kein Grund zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen, bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig erachtet, gestützt auf die zugestandenen Angaben des Antragstellers zum Konsum von Kokain und Ecstasy und die Regelwirkung der Anlage 4 zur FeV. Die fehlende Vorlage der angekündigten Haaranalyse stärkte die Beurteilung der Angaben als glaubhaft beziehungsweise als nicht entkräftet. Dem Antragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und der Streitwert für das Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.