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Beschluss

1 B 86/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Besetzung einer Vizepräsidentenstelle können über die im Gesetz genannten Mindestanforderungen hinausgehende, hochschulspezifische Anforderungsprofile verlangt werden. • Anforderungsmerkmale wie fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse und kommunikative Führungseigenschaften sind zulässige Auswahlkriterien und können bei der Bewertung besonders gewichtet werden. • Der Vorschlagsbefugte darf sich zur Entscheidungsfindung beraten lassen; die Zusammensetzung einer Beratungskommission ist solange nicht zu beanstanden, wie der Vorschlagsbefugte sein Vorschlagsrecht nicht aus der Hand gibt. • Auswahlgespräche sind ein zulässiges und oft entscheidendes Auswahlmittel; ihre Auswertung kann im Rahmen des Leistungsgrundsatzes den schriftlichen Unterlagen besonderen Gewicht beigemessen werden. • Fehlende paritätische Besetzung der Beratungskommission, Umfang der Dokumentation der Gespräche oder nicht schriftlich begründete Bewertungen beratender Mitglieder führen nicht schon zu Rechtsfehlern, sofern die Entscheidung ausreichend nachvollziehbar begründet ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Gewichtung hochschulspezifischer Anforderungskriterien bei Besetzung eines Vizepräsidentenamts • Bei der Besetzung einer Vizepräsidentenstelle können über die im Gesetz genannten Mindestanforderungen hinausgehende, hochschulspezifische Anforderungsprofile verlangt werden. • Anforderungsmerkmale wie fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse und kommunikative Führungseigenschaften sind zulässige Auswahlkriterien und können bei der Bewertung besonders gewichtet werden. • Der Vorschlagsbefugte darf sich zur Entscheidungsfindung beraten lassen; die Zusammensetzung einer Beratungskommission ist solange nicht zu beanstanden, wie der Vorschlagsbefugte sein Vorschlagsrecht nicht aus der Hand gibt. • Auswahlgespräche sind ein zulässiges und oft entscheidendes Auswahlmittel; ihre Auswertung kann im Rahmen des Leistungsgrundsatzes den schriftlichen Unterlagen besonderen Gewicht beigemessen werden. • Fehlende paritätische Besetzung der Beratungskommission, Umfang der Dokumentation der Gespräche oder nicht schriftlich begründete Bewertungen beratender Mitglieder führen nicht schon zu Rechtsfehlern, sofern die Entscheidung ausreichend nachvollziehbar begründet ist. Die Antragstellerin klagte gegen die Auswahlentscheidung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Saar zur Besetzung der Vakanz Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung. Die Hochschule hatte in einer bundesweiten Ausschreibung ein Anforderungsprofil mit „fundierten betriebswirtschaftlichen Kenntnissen“ und einer „kommunikationsstarken Führungspersönlichkeit“ gefordert. Der Präsident der Hochschule sah den Beigeladenen, einen langjährigen Geschäftsführer eines Instituts für Technologietransfer an der HTW, als am besten geeignet an und schlug ihn vor; der Senat stimmte diesem Vorschlag zu. Die Antragstellerin, derzeit Verwaltungsoberrätin mit jurischer Ausbildung und früherer Personalleitung, sah sich gegenüber dem Beigeladenen benachteiligt und begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um als Bewerberin besser berücksichtigt zu werden. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag zurück; die Beschwerde dagegen blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. • Zulässigkeit hochschulspezifischer Anforderungen: §22 SHSG enthält Mindestvoraussetzungen; weitergehende sachbezogene Eignungskriterien sind zulässig, insbesondere wegen der gesetzlichen Zuordnung von Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zum Geschäftsbereich des Vizepräsidenten (§22 Abs.1, §87 Abs.2 SHSG). • Gewichtung der Kriterien: Vor dem Hintergrund der finanziellen Herausforderungen und steigender Bedeutung von Drittmitteln kann das Kriterium fundierter betriebswirtschaftlicher Kenntnisse besondere Bedeutung erhalten; ebenso sind Kommunikations- und Führungsqualitäten nach Art.33 Abs.2 GG berücksichtigungsfähig. • Verfahrensmäßige Einbindung Dritter: Der Präsident darf zur Vorbereitung seines Vorschlags eine Beratungskommission einsetzen; dies ist nicht gesetzlich verboten und verletzt den Auswahlprozess nicht, solange das Vorschlagsrecht nicht delegiert wird (§22 Abs.2 SHSG). • Bedeutung und Dokumentation von Auswahlgesprächen: Auswahlgespräche sind ein zulässiges, leistungsbezogenes Erkenntnismittel; unterschiedliche Gesprächsfragen sind zulässig, ein Wortprotokoll ist nicht erforderlich; ausreichende Dokumentation und ein schriftlicher Auswahlvermerk des Entscheiders genügen. • Eignungsfeststellung im Einzelfall: Die Bewerberin konnte nicht substantiiert darlegen, dass sie die geforderten fundierten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse besitzt; bloße Hinweise auf Teilaufgaben oder Einarbeitungsfähigkeit reichen nicht aus. Der Entscheid beruhte auf einer Gesamtwürdigung der schriftlichen Unterlagen, der Gespräche und der persönlichen Erfahrungen des Präsidenten. • Beweis- und Darlegungslast: Angriffe auf die Qualifikation des Beigeladenen oder auf mögliche Verfahrensfehler blieben in weiten Teilen behauptend und ungeklärt; das Verwaltungsgericht hat die vorgelegten Unterlagen und Protokolle als ausreichend nachvollziehbar bewertet. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Die Hochschule durfte das in der Ausschreibung konkretisierte Anforderungsprofil verlangen und die beachteten Kriterien gewichten. Die Einbeziehung eines internen Bewerbers, die Zusammensetzung der Beratungskommission sowie die Durchführung und Dokumentation der Auswahlgespräche waren verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie die geforderten fundierten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse besitzt; damit besteht kein durchgreifender Mangel in der Auswahlentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin und der Streitwert wurde auf 18.977,70 Euro festgesetzt.