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Urteil

1 A 816/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pfändung einer Eigentümergrundschuld bewirkt nicht kraft sich selbst das Erlöschen der titulierten Forderungen; eine in der Überschrift angekündigte Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert ist nur wirksam, wenn sie im Verfügungsausspruch gesondert angeordnet und hinreichend begründet ist. • § 317 AO eröffnet nicht allgemeingültig den Anwendungsbereich des § 835 Abs. 2 ZPO für gepfändete Eigentümergrundschulden; die Verwertung einer Eigentümergrundschuld durch Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert ist in der Regel nicht sinnvoll und bedarf gesonderter rechtlicher Voraussetzungen. • Einwendunge n wegen Verwirkung oder auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo bzw. § 280 BGB sind nur begründet, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen und schuldhaftes Verhalten des Gläubigers vorliegen; hier sind solche Voraussetzungen nicht erfüllt. • Die Aufrechnung mit einem behaupteten Amtshaftungsanspruch ist in einer Vollstreckungsgegenklage beachtlich; soweit sie rechtswegfremd ist, kann das Verfahren ausgesetzt und ein Vorbehaltsurteil erlassen werden, bis das Zivilgericht über den Amtshaftungsanspruch entscheidet.
Entscheidungsgründe
Pfändung Eigentümergrundschuld begründet kein automatisches Erlöschen titulierten Forderungen • Die Pfändung einer Eigentümergrundschuld bewirkt nicht kraft sich selbst das Erlöschen der titulierten Forderungen; eine in der Überschrift angekündigte Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert ist nur wirksam, wenn sie im Verfügungsausspruch gesondert angeordnet und hinreichend begründet ist. • § 317 AO eröffnet nicht allgemeingültig den Anwendungsbereich des § 835 Abs. 2 ZPO für gepfändete Eigentümergrundschulden; die Verwertung einer Eigentümergrundschuld durch Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert ist in der Regel nicht sinnvoll und bedarf gesonderter rechtlicher Voraussetzungen. • Einwendunge n wegen Verwirkung oder auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo bzw. § 280 BGB sind nur begründet, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen und schuldhaftes Verhalten des Gläubigers vorliegen; hier sind solche Voraussetzungen nicht erfüllt. • Die Aufrechnung mit einem behaupteten Amtshaftungsanspruch ist in einer Vollstreckungsgegenklage beachtlich; soweit sie rechtswegfremd ist, kann das Verfahren ausgesetzt und ein Vorbehaltsurteil erlassen werden, bis das Zivilgericht über den Amtshaftungsanspruch entscheidet. Der Kläger ist Inhaber mehrerer Grundstücksbelastungen und Vertragspartei eines Vergleichs mit dem Beklagten (Saarland) aus 2007, durch den Zahlungsverpflichtungen und die Eintragung dinglicher Sicherheiten geregelt wurden. Das Finanzamt Homburg pfändete 2011 eine Eigentümergrundschuld des Klägers und erhielt den Grundschuldbrief. Der Kläger rügte, die Verfügung vom 04.02.2011 habe zur Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert geführt und damit die Forderungen des Beklagten zum Erlöschen gebracht; zudem habe der Beklagte durch unterlassene Mitwirkung bei Abtretungsvereinbarungen und Nichtteilnahme an der Versteigerung die Vollstreckung verwirkt oder Schadensersatz zu ersetzen. Das Finanzamt und der Beklagte bestritten dies. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem behaupteten Amtshaftungsanspruch. • Pfändung vs. Einziehung: Die Verfügung vom 4.2.2011 enthält nur wirksame Anordnungen zur Pfändung der Eigentümergrundschuld; ein gesonderter Verfügungsausspruch über die Einziehung oder eine Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert fehlt im Verfügungsteil und wäre als abweichender Verwaltungsakt gesondert zu begründen (§§118,119,121 AO, §314 AO). • Rechtsfolge der Pfändung: Die Pfändung der Eigentümergrundschuld begründet ein Pfandrecht, führt aber nicht zum Vermögensübergang der titulierten Forderung und damit nicht automatisch zum Erlöschen der Vollstreckungstitel; die Einziehung oder anderweitige Verwertung ist separates Verwaltungshandeln (§§310,314 AO i.V.m. §321 Abs.6 AO). • §317 AO und §835 ZPO: §317 AO regelt abweichende Verwertungsarten für gepfändete Forderungen; eine pauschale Übertragbarkeit des Wirkungszusammenhangs zu §835 Abs.2 ZPO für Eigentümergrundschulden wird verneint, weil bei Eigentümergrundschulden keine Forderung an einen Drittschuldner übergehen kann. • Verwirkung und Schadensersatz: Verwirkung wegen treuwidrigen Verhaltens setzt schutzwürdiges Vertrauen, tatsächliches Vertrauen und dadurch entstandene Unzumutbarkeit voraus; hier fehlten schutzwürdige Vertrauensgrundlagen und ein nachgewiesener schuldhafter Eingriff des Beklagten, sodass keine Verwirkung oder ein Schadensersatzanspruch aus §280 BGB bzw. culpa in contrahendo vorliegt. • Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch: Die behauptete rechtswegfremde Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch ist prozessual beachtlich; weil die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche den ordentlichen Gerichten zusteht, ist das Verfahren hinsichtlich dieser Hilfsaufrechnung befristet auszusetzen und ein Vorbehaltsurteil zu erlassen, damit der Kläger binnen Frist vor dem Zivilgericht klären kann, ob ein aufrechnungsfähiger Anspruch besteht. • Kassenidentität (§395 BGB): Die für die Einziehung der titulierten Forderungen zuständige Landeshauptkasse ist auch die potenziell zuständige Kasse für eine Zahlung an den Kläger; daher steht einer zulässigen Aufrechnung aus kassenrechtlicher Sicht nichts entgegen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels wirksamer Anordnung einer Überweisung an Zahlungs statt und wegen fehlender Voraussetzungen für Verwirkung oder Schadensersatz ist die Zwangsvollstreckung zulässig; das Berufungsgericht weist die Berufung ab, jedoch vorbehaltlich des Ergebnisses der zivilgerichtlichen Klärung der Aufrechnung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Soweit der Kläger hilfsweise mit Aufrechnung einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, wird das Nachverfahren befristet ausgesetzt und dem Kläger eine Frist von drei Monaten nach Rechtskraft gesetzt, innerhalb derer er vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung des Amtshaftungsanspruchs erheben kann. Die Verfügung des Finanzamts vom 4.2.2011 begründete lediglich die Pfändung der Eigentümergrundschuld, nicht aber das Erlöschen der titulierten Forderungen; eine wirksame Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert war nicht angeordnet. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder die Verwirkung der Vollstreckungsbefugnis des Beklagten wurde nicht festgestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.