Urteil
2 A 285/19
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine lang zurückliegende Verurteilung allein rechtfertigt nicht dauerhaft die Annahme waffen- oder jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit; die Gesamtwürdigung der seitherigen Biographie kann zu einer gegenteiligen Prognose führen.
• Für die Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach §§5,6 WaffG, §17 BJagdG ist eine tatsachengestützte zukunftsbezogene Prognose erforderlich; es genügt nicht, allein auf frühere richterliche Feststellungen abzustellen.
• Die Hinzuziehung eines neuen Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend, wenn frühere Gutachten vorliegen und das lang andauernde beanstandungsfreie Verhalten des Betroffenen die dortigen Prognosen bestätigt.
• Bei Erteilungsverfahren nach §5 Abs.5 WaffG sind die nach Gesetz erforderlichen behördlichen Erkundigungen einzuholen; seit 20.2.2020 gehört dazu auch die Verfassungsschutzauskunft.
Entscheidungsgründe
Erteilung Jagdschein trotz lang zurückliegender Verurteilung bei überzeugender Resozialisierung • Eine lang zurückliegende Verurteilung allein rechtfertigt nicht dauerhaft die Annahme waffen- oder jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit; die Gesamtwürdigung der seitherigen Biographie kann zu einer gegenteiligen Prognose führen. • Für die Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach §§5,6 WaffG, §17 BJagdG ist eine tatsachengestützte zukunftsbezogene Prognose erforderlich; es genügt nicht, allein auf frühere richterliche Feststellungen abzustellen. • Die Hinzuziehung eines neuen Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend, wenn frühere Gutachten vorliegen und das lang andauernde beanstandungsfreie Verhalten des Betroffenen die dortigen Prognosen bestätigt. • Bei Erteilungsverfahren nach §5 Abs.5 WaffG sind die nach Gesetz erforderlichen behördlichen Erkundigungen einzuholen; seit 20.2.2020 gehört dazu auch die Verfassungsschutzauskunft. Der Kläger, 1964 geboren, wurde 1987 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; er bestreitet die Tat. Nach langjähriger Haft erwarb er akademische Abschlüsse und wurde 2005 vorzeitig auf Bewährung entlassen; 2010 wurde der Rest der Strafe erlassen. Seit 2007 ist er selbständiger Hausverwalter und im familieneigenen Dam- und Rotwildgehege tätig, ohne das Erlegen des Wildes durchzuführen. 2015 bestand er die Jägerprüfung und beantragte einen Dreijahresjagdschein; die Behörde versagte den Schein mit der Begründung mangelnder Zuverlässigkeit wegen der früheren Verurteilung und psychologischer Hinweise in Gutachten. Der Widerspruch blieb erfolglos; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger berief sich auf seine langjährige straffreie, berufliche und gesellschaftliche Integration und die positiven Prognosen älterer Gutachten und focht die Entscheidung an. • Anspruch auf Jagdschein gem. §§15 Abs.2 BJagdG, 14 SJG besteht, wenn jagdliche Voraussetzungen vorliegen und persönliche Zuverlässigkeit nach §§5,6 WaffG, §17 BJagdG gegeben ist. • Ausschlusstatbestände und Regelvermutungen nach §5 WaffG greifen hier nicht mehr: Die Verurteilung liegt Jahrzehnte zurück; seit 2005 besteht ein über 15 Jahre andauerndes beanstandungsfreies Leben. • Unzuverlässigkeit nach §5 Abs.1 Nr.2 WaffG erfordert eine tatsachengestützte Prognose konkreten künftigen regelwidrigen Umgangs mit Waffen; bloße Anknüpfung an die frühere Tat genügt nicht, insbesondere wenn seitdem keine negativen Anhaltspunkte vorliegen. • Die vorhandenen kriminalprognostischen und psychiatrischen Gutachten aus 2000–2004 enthielten bereits eine im Ergebnis günstige Prognose; das seitherige straffreie Verhalten des Klägers bestätigt diese Einschätzungen und macht ein neues Gutachten nicht erforderlich. • Bei der Gesamtwürdigung sind die berufliche und soziale Integration, das glaubhaft dargelegte Bedürfnis, den elterlichen Wildbetrieb weiterzuführen, vorhandene Sachkundenachweise sowie die langjährige Unbescholtenheit zu berücksichtigen und überwiegen im Ergebnis gegenüber den aus der Tat abgeleiteten negativen Charaktereinschätzungen. • Rechtliche Leitlinien: §§5,6 WaffG; §17 BJagdG; §15 BJagdG; §5 Abs.5 WaffG (Erkundigungen) — danach sind auch Verfassungsschutzauskünfte einzuholen, soweit gesetzlich gefordert. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil und verpflichtet die Behörde, dem Kläger unter Vorbehalt der noch einzuholenden nach §5 Abs.5 WaffG erforderlichen Erkundigungen den beantragten Dreijahresjagdschein zu erteilen. Die Ablehnung durch Behörde und Verwaltungsgericht, den Jagdschein zu erteilen, beruht nicht auf einer tragfähigen, tatsachengestützten Prognose fortbestehender Unzuverlässigkeit; vielmehr überwiegen die seitherige straffreie Lebensführung, berufliche und gesellschaftliche Integration sowie frühere günstige Gutachten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.