Urteil
AN 16 K 25.750
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der unter Ziffer 1 des Bescheids verfügte Widerruf des kleinen Waffenscheins des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Demgemäß ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz – vorliegend der kleine Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung eines hierauf zielenden Antrags hätten führen müssen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde dabei nicht eingeräumt. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. 1.1 Der Kläger ist vorliegend waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG, weshalb der kleine Waffenschein zu widerrufen war. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Wie der Wortlaut der Regelung („werden“) bereits zeigt, setzt die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens eine zukunftsbezogene Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss. Als Tatsachen kommen alle Tatsachen in Betracht, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung von Bedeutung sein können. Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen in der Vergangenheit, sondern an die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft an (vgl. bspw. BayVGH, B.v. 24.4.2023 – 24 CS 23.412 – juris Rn. 16; OVG Saarland, U.v. 12.3.2020 – 2 A 285/19 – juris Rn. 29; Gade, Waffenrecht, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG, Rn. 6). Im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung ist anhand des bisherigen Verhaltens zu beurteilen, ob der gesetzesmäßige Umgang mit der Waffe gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass – anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG – eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird. Für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG reicht es somit auch ohne das Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens aus, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit der Waffe durch den Antragsteller rechtfertigen (Gade, a.a.O., § 5 Rn. 6). Bestimmte Wesensmerkmale einer Person können die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder er in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2001 – 19 ZS 01.357 – juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 26.10.2018 – 1 S 1726/17 – juris Rn. 50; VG Bayreuth, U.v. 6.6.2023 – B 1 K 22.893 – juris Rn. 35; VG Gießen, U.v. 5.3.2020 – 9 K 8133/17.Gl – juris Rn. 22). Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein, um für eine Prognose im Rahmen des § 5 WaffG herangezogen werden zu können (Gade, a.a.O. § 5 Rn. 11). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. OVG Saarland, a.a.O. Rn. 30). In Anbetracht der in Rede stehenden Schutzgüter und des strikt präventiven Charakters der gesetzlichen Regelung ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten erforderlich. Vielmehr reicht eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung der Behörde aus, soweit diese auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten basiert. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf st.Rspr. des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris, sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris; Gade, a.a.O. § 5 Rn. 20). Im Falle des Klägers liegen Tatsachen vor, die nach den oben genannten Ausführungen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Bei dem Telefonat mit dem Abteilungsleiter des Landratsamts, das aufgrund der dabei vom Kläger getätigten Aussagen zu seiner Verurteilung zu 25 Tagessätzen wegen Beleidigung führte, sowie bei dem Vorfall am 1. September 2023, aufgrund dessen der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden war, hat der Kläger mit seinem Verhalten Charakterzüge erkennen lassen, wegen derer das Landratsamt zurecht davon ausgegangen ist, dass er entsprechende Wesensmerkmale aufweist, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung einen nicht gesetzmäßigen Umgang mit Waffen und Munition befürchten lassen. Denn in beiden Fällen hat der Kläger unbeherrscht und in nicht zu akzeptierender Weise auf Situationen reagiert, in denen er sich bzw. seinen Sohn als angegriffen erachtete. Entgegen seiner Einschätzung war die von ihm jeweils gezeigte Reaktion in Form einer Beleidigung bzw. einer Körperverletzung nicht angemessen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine subjektive Einschätzung der Lage überhaupt zutreffend war oder nicht. Denn er hat in dem von ihm als Provokation empfundenen Geschehen kein besonnenes und deeskalierendes Verhalten, wie es von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erwartet werden muss, an den Tag gelegt, sondern vielmehr seinen Empfindungen in einer Art und Weise Ausdruck gegeben, die von der Rechtsordnung nicht mehr gedeckt ist und die Grenze zur Strafbarkeit überschritten hat. Die jeweiligen Anlässe und das von ihm gezeigte Verhaltensmuster überschreiten damit das sozialadäquate Maß und lassen auf eine aggressive Grundhaltung des Klägers mit mangelndem Konfliktvermeidungsinteresse schließen, die durch ein hohes Maß an Unberechenbarkeit gekennzeichnet ist. Die in diesem Verhalten zutage getretenen Persönlichkeitsmerkmale der Unbeherrschtheit und Unberechenbarkeit tragen die Annahme, dass sich dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch auf den Umgang des Klägers mit Waffen und Munition auswirken kann. Auf die im Anhörungsschreiben aufgeführten weiteren Vorfälle kommt es insoweit nicht an. Das Landratsamt hat sich bei der anzustellenden Prognose hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auch nicht auf diese gestützt. Die insoweit vom Kläger erhobenen Einwände laufen daher ins Leere. Soweit er hinsichtlich der strafrechtlichen Ahndungen der im Telefonat mit dem Landratsamt geäußerten Beleidigung und der bei der Kirchweih am 1. September 2023 getätigten Körperverletzung darauf verweist, diese müssten anders bewertet werden, verkennt der Kläger, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sogar ohne das Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens gerechtfertigt sein kann. Soweit der Kläger die vom Landratsamt hieraus gezogenen Schlüsse in Zweifel zieht und meint, er habe sich „zu 100% im Griff“, teilt das Gericht diese Einschätzung aus vorgenannten Gründen nicht. Wenn er in diesem Zusammenhang meint, es sollte doch möglich sein, sich „Gehör zu verschaffen“, macht dies vielmehr deutlich, dass sich der Kläger mit seinem Verhalten trotz der strafrechtlichen Verurteilungen nicht kritisch auseinandergesetzt hat, was umso mehr befürchten lässt, dass er auch künftig in Stress- oder Konfliktsituationen nicht angemessen reagieren wird. 1.2 Darüber hinaus ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers, die zwingend den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach sich zieht, auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem dann nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurden, soweit seit der Rechtskraft dieser Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Vorliegend wurde der Kläger wegen der Schlägerei auf der Kirchweih am 1. September 2023 vom Amtsgericht … mit Urteil vom 12. Dezember 2024 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die Entscheidung erwuchs am 16. Dezember 2024 in Rechtskraft. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG, die in der Regel die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sind daher schon im Hinblick auf diese Verurteilung erfüllt, ohne dass es noch auf die weitere Verurteilung des Klägers ankommt. Eine Abweichung von dieser Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf seinen Umgang mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Gleichermaßen kann ein Ausnahmefall nicht damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Behörde und das Verwaltungsgericht dürfen grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG aaO. juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen § 17 BJagdG auch Metzger in Erbs/Kohlhaas, § 17 BJagdG, Beck Online Rn. 30 m.w.N.). Danach erweist sich der angefochtene Widerrufsbescheid als rechtmäßig, weil hier keine besonderen Umstände vorliegen, die die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht … auf einem Irrtum beruht oder durch das Verwaltungsgericht besser aufgeklärt werden könnte als durch das mit dem Vorfall befasste Strafgericht. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des Tatvorwurfs der Körperverletzung durch den Kläger gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit des Urteils zu zweifeln, zumal sich das Strafgericht durchaus auch mit bestehenden Unklarheiten im Sachverhalt auseinandergesetzt und diese teilweise zugunsten des Klägers gewertet hat. Auch im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, was dessen Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen ließe, dass die – nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten – Zweifel an seiner für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt wären. 2. Die weiteren Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung der Rückgabe des kleinen Waffenscheins (Ziff. 2 des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG, wonach widerrufene Erlaubnisse unverzüglich bei der Behörde zurückzugeben sind. Die hierfür eingeräumte Frist von einem Monat ist angemessen. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 3 des Bescheids) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat insoweit auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die unter Ziffer 4 des Bescheids getroffene Kostenentscheidung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG. Die Höhe der erhobenen Kosten hält sich im Rahmen der Tarif-Nr. 2.II.7/39 des Kostenverzeichnisses und ist im Hinblick auf den mit dem Widerruf verbundenen Verwaltungsaufwand rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Die Erhebung der Kosten für die Auslagen der Zustellung beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Der Kostenerhebung steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger im Anhörungsschreiben die Möglichkeit gegeben worden war, zur Vermeidung von Kosten den freiwilligen Verzicht auf den ihm erteilten kleinen Waffenschein zu erklären. Da der Kläger eine solche Erklärung nicht abgegeben, sondern im Anhörungsverfahren klar zu erkennen gegeben hat, dass er an der Erlaubnis festhalten will, hat er veranlasst, dass der Erlass des Widerrufsbescheids geprüft und schließlich ein solcher erlassen wurde. Da damit der hierdurch anfallende Verwaltungsaufwand entstanden und die Erlaubnis damit weggefallen ist, besteht für einen Verzicht kein Raum mehr. Nach alldem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.