Beschluss
3 R 284/09
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einwendungen gegen die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sind nicht vom Einwendungsausschluss des § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG erfasst.
• Die Identität von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.
• Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 28 Abs. 8 Satz 2 PBefG).
• Fehlerhafte Bekanntmachung oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung wirken sich nicht stets auf die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus; fehlerhafte Belehrung verlängert nur die Klagefrist (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Planfeststellungsbeschluss bei nicht erheblichen Verfahrens- und Abwägungsmängeln • Einwendungen gegen die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde sind nicht vom Einwendungsausschluss des § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG erfasst. • Die Identität von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip. • Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 28 Abs. 8 Satz 2 PBefG). • Fehlerhafte Bekanntmachung oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung wirken sich nicht stets auf die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus; fehlerhafte Belehrung verlängert nur die Klagefrist (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Antragsteller wandten sich im Eilverfahren gegen einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Antragsgegnerin die Zulässigkeit des Neubaus einer Straßenbahn sowie den Ausbau der D-Straße (Landesstraße 165) festgestellt hatte. Die Antragsteller rügten formelle Mängel (Zuständigkeit, fehlerhafte Bekanntmachung, fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung) und materielle Fehler der Abwägung (Gefährdung an Haltestellen, Einschränkung der Zufahrt, unzureichender Lärmschutz, Ungleichbehandlung). Die Antragsgegnerin hatte das gemeinsame Planfeststellungsverfahren geführt; Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde fielen teilweise zusammen. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Formvorschriften und die substantielle Abwägung unter Bezugnahme auf PBefG, VwVfG, StrG und BOStrab. Die Antragsteller beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage; das Gericht verneinte sie im Eilverfahren. • Statthaftigkeit und Ermessensausübung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Anfechtungsklage überwiegend wahrscheinlich begründet erscheint; das trifft hier nicht zu. • Zuständigkeit: Einwendungen gegen die sachliche Zuständigkeit sind keine Einwendungen gegen den Plan i.S.d. § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG und daher nicht ausgeschlossen. Die Landesregelung (FSVwG LSA) überträgt die sachliche Zuständigkeit der Kommunen für Planfeststellungsverfahren nach § 11, § 29 PBefG; damit war die Antragsgegnerin sachlich zuständig. • Identität von Behörde und Vorhabenträger: Die Kombination der Rolle als Straßenbaulastträger/Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde ist verfassungsgemäß und verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip oder den Rechtsschutz. • Einheitliches Verfahren bei zusammentreffenden Vorhaben: Nach § 6 Abs. 1 VwVfG LSA ist bei räumlich und sachlich verbundenen, selbständigen planfeststellungsbedürftigen Vorhaben eine einheitliche Entscheidung zulässig; maßgeblich ist das Ausmaß der berührten öffentlichen Interessen. • Verfahrensfragen der Bekanntmachung und Zustellung: Öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung und Übersendung des Beschlusses an Prozessbevollmächtigte genügten gegenüber den Antragstellern; eine fehlerhafte Bekanntmachung Dritter wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. Falsche Rechtsbehelfsbelehrung führt nach § 58 Abs. 2 VwGO lediglich zur Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr. • Materielle Abwägung: Nach § 28 Abs. 8 PBefG sind Abwägungsmängel nur erheblich, wenn sie das Ergebnis beeinflusst haben und nicht durch Planergänzung/ergänzendes Verfahren behebbar sind; hier liegen solche erheblichen Mängel nicht vor. • Spezifische Einwände: Die Anordnung der Haltestelle in Mittellage verletzt § 31 Abs. 2 BOStrab nicht; Rückwärtsauffahren von Lkws ist nicht generell verboten, Fahrerpflichten ergeben sich aus § 9 Abs. 5 StVO; Belange der Antragsteller wurden in der Abwägung berücksichtigt, Haltestellenlage wurde angepasst, und Lärmschutzdefizite sind grundsätzlich durch Auflagen behebbar. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss weist keine derart erheblichen Verfahrens- oder Abwägungsmängel auf, die seine Aufhebung erforderlich machten. Die Antragsgegnerin war sachlich zuständig, formelle Fehler (Bekanntmachung, Rechtsbehelfsbelehrung) wirken nicht zugunsten der Antragsteller und hielten nicht stand, und die geübten Abwägungen sind nach § 28 Abs. 8 PBefG nicht offensichtlich entscheidungserheblich fehlerhaft. Damit verbleibt die sofortige Vollziehbarkeit des Beschlusses; die aufschiebende Wirkung der Klage wurde nicht angeordnet. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin; der Beschluss ist unanfechtbar.