Urteil
7 A 1/10
VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2010:1025.7A1.10.0A
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Leitsätze
1. Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der Durchführung eines genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahrens zur Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 PBefG die Verwendung bestimmter Antragsformulare vorschreiben, das Verfahren mit einem zeitlichen Rahmen versehen sowie schon vor bzw. während des Antragsverfahrens eine Bewertungsrichtlinie mit dem im Wettbewerbsverfahren verwendeten Bewertungsschema einschließlich der abstrakten Punktebewertung sämtlichen Antragstellern zur Verfügung stellen.(Rn.180)
2. Durch die Vorab-Bekanntgabe des Bewertungsschemas verpflichtet sich die Behörde, das nach Punkten ermittelte Ergebnis ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich zugrunde zu legen. Diese Ermessensentscheidung darf dann nur infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG oder auf Grund außergewöhnlicher Umstände, die mit dem Bewertungsschema nicht bzw. nicht hinreichend erfasst wurden oder nicht erfasst werden konnten, zu Ungunsten des Punktbesten ausfallen und zur Genehmigung an einen anderen Antragsteller oder sogar zu einem neuen Verfahren führen. Eine nach der Bepunktung durchgeführte Gesamtbetrachtung anhand der herangezogenen Kriterien, mit der die Punkteergebnisse abgeändert werden, ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Kriterien des Bewertungsschemas nicht im Sinne der Behörde zu verstehen waren oder den von ihr gewünschten Zweck nicht in vollem Umfang erfüllt haben.(Rn.181)
3. Bei der Auswahl der Kriterien eines solchen Bewertungsschemas hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum. Die entstehende Kostenbelastung für die Schülerbeförderung bzw. der (Gesamt)Zuschussbedarf der öffentlichen Hand sowie die Prüfung der Auskömmlichkeit und der Ernsthaftigkeit des Leistungsangebots müssen darin nicht zwingend Berücksichtigung finden. Diese Belange sind - falls dazu hinreichender Anlass besteht - als außergewöhnlicher Umstand im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.(Rn.192)
4. Auch für die Methodik der Punktevergabe sowie die abstrakte Punktevergabe für die einzelnen Kriterien innerhalb des vorab bekannt gegebenen Bewertungsschemas kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.198)
5. Die konkrete Vergabe der Punkte nach dem vorab bekannt gegebenen Bewertungsschema unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle, soweit die Punktevergabe anhand bestimmter Kriterien fest vorgegeben ist. Nur soweit das Schema der Genehmigungsbehörde bei der Punktevergabe selbst Spielräume lässt, ist die Vergabe lediglich begrenzt überprüfbar. Außerdem erfolgt anders als bei einer nachträglichen Verwendung eines Bewertungsschemas die Auslegung der Kriterien dieses Schemas bei einer Vorweg-Bekanntgabe in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vergaberecht nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sämtlicher an dem Genehmigungswettbewerb in der ersten Stufe (Abrufen der Unterlagen) teilnehmenden Unternehmen.(Rn.213)
6. Zu der Genehmigung eines den Linienbusverkehr ergänzenden sog. Anrufbusverkehrs, bei dem der Anrufbus innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehrt, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln muss, nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG.(Rn.215)
7. Eine rechtzeitige Verlängerung der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG durch einen Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist auch dann nicht unbeachtlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.(Rn.252)
8. Aus dem Wesen des genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahrens als einem vergabeähnlichen Verfahren folgt, dass solche Nachbesserungen unbeachtlich sind, die erst nach der behördlichen Auswahlentscheidung im Ausgangsbescheid vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sie der Behörde vor Erlass eines Widerspruchsbescheids vorgelegt werden.(Rn.264)
9. Außerhalb dieses Wettbewerbsverfahrens gestellte Genehmigungsanträge, die nicht dessen verfahrensrechtlichen Vorgaben entsprechen, sind nicht statthaft.(Rn.259)
10. Die Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs durch die Genehmigungsbehörde nach § 13 Abs. 3 PBefG ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Ein Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung liegt im Regelfall vor, wenn die Anträge der Bewerber gleich gut sind und - ohne dass besondere Umstände vorliegen - nicht das Angebot des Altunternehmers ausgewählt wird. Ein schlechteres Angebot eines Neubewerbers kann sich also nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände durchsetzen. Sobald der Antrag des Neubewerbers besser ist als der Antrag des Altunternehmers, liegt es im Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde, ob sie dem Antrag des Neubewerbers den Vorzug gibt. Dieser Ermessenspielraum verdichtet sich immer mehr für den Neubewerber, je besser sein Antrag ist. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich dabei, auch muss es sich bei dem Antrag des Neubewerbers nicht zwingend um "gewichtige Gründe bzw. ein überzeugend besseres Angebot" handeln.(Rn.280)
11. Die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gem. § 13 PBefG nach dem 3. Dezember 2009 richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007). Denn die Linienverkehrsgenehmigung gewährt ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007), so dass gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) eine Vergabe im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfüllen muss. Auf Grund der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 2 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) muss eine Anwendung des in Art. 5 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) geregelten Vergabeverfahrens (noch) nicht erfolgen. Die in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) vorgesehenen Veröffentlichungspflichten bestehen nur, wenn ein wettbewerbliches Vergabeverfahren oder eine Direktvergabe erfolgen.(Rn.288)
12. § 25 Abs. 1 und 2 PBefG schließt eine Anwendung des § 49 VwVfG nicht aus.(Rn.297)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der Durchführung eines genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahrens zur Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach § 13 PBefG die Verwendung bestimmter Antragsformulare vorschreiben, das Verfahren mit einem zeitlichen Rahmen versehen sowie schon vor bzw. während des Antragsverfahrens eine Bewertungsrichtlinie mit dem im Wettbewerbsverfahren verwendeten Bewertungsschema einschließlich der abstrakten Punktebewertung sämtlichen Antragstellern zur Verfügung stellen.(Rn.180) 2. Durch die Vorab-Bekanntgabe des Bewertungsschemas verpflichtet sich die Behörde, das nach Punkten ermittelte Ergebnis ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich zugrunde zu legen. Diese Ermessensentscheidung darf dann nur infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG oder auf Grund außergewöhnlicher Umstände, die mit dem Bewertungsschema nicht bzw. nicht hinreichend erfasst wurden oder nicht erfasst werden konnten, zu Ungunsten des Punktbesten ausfallen und zur Genehmigung an einen anderen Antragsteller oder sogar zu einem neuen Verfahren führen. Eine nach der Bepunktung durchgeführte Gesamtbetrachtung anhand der herangezogenen Kriterien, mit der die Punkteergebnisse abgeändert werden, ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Kriterien des Bewertungsschemas nicht im Sinne der Behörde zu verstehen waren oder den von ihr gewünschten Zweck nicht in vollem Umfang erfüllt haben.(Rn.181) 3. Bei der Auswahl der Kriterien eines solchen Bewertungsschemas hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum. Die entstehende Kostenbelastung für die Schülerbeförderung bzw. der (Gesamt)Zuschussbedarf der öffentlichen Hand sowie die Prüfung der Auskömmlichkeit und der Ernsthaftigkeit des Leistungsangebots müssen darin nicht zwingend Berücksichtigung finden. Diese Belange sind - falls dazu hinreichender Anlass besteht - als außergewöhnlicher Umstand im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.(Rn.192) 4. Auch für die Methodik der Punktevergabe sowie die abstrakte Punktevergabe für die einzelnen Kriterien innerhalb des vorab bekannt gegebenen Bewertungsschemas kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.198) 5. Die konkrete Vergabe der Punkte nach dem vorab bekannt gegebenen Bewertungsschema unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle, soweit die Punktevergabe anhand bestimmter Kriterien fest vorgegeben ist. Nur soweit das Schema der Genehmigungsbehörde bei der Punktevergabe selbst Spielräume lässt, ist die Vergabe lediglich begrenzt überprüfbar. Außerdem erfolgt anders als bei einer nachträglichen Verwendung eines Bewertungsschemas die Auslegung der Kriterien dieses Schemas bei einer Vorweg-Bekanntgabe in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vergaberecht nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sämtlicher an dem Genehmigungswettbewerb in der ersten Stufe (Abrufen der Unterlagen) teilnehmenden Unternehmen.(Rn.213) 6. Zu der Genehmigung eines den Linienbusverkehr ergänzenden sog. Anrufbusverkehrs, bei dem der Anrufbus innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehrt, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln muss, nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG.(Rn.215) 7. Eine rechtzeitige Verlängerung der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG durch einen Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist auch dann nicht unbeachtlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist.(Rn.252) 8. Aus dem Wesen des genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahrens als einem vergabeähnlichen Verfahren folgt, dass solche Nachbesserungen unbeachtlich sind, die erst nach der behördlichen Auswahlentscheidung im Ausgangsbescheid vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sie der Behörde vor Erlass eines Widerspruchsbescheids vorgelegt werden.(Rn.264) 9. Außerhalb dieses Wettbewerbsverfahrens gestellte Genehmigungsanträge, die nicht dessen verfahrensrechtlichen Vorgaben entsprechen, sind nicht statthaft.(Rn.259) 10. Die Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs durch die Genehmigungsbehörde nach § 13 Abs. 3 PBefG ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Ein Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung liegt im Regelfall vor, wenn die Anträge der Bewerber gleich gut sind und - ohne dass besondere Umstände vorliegen - nicht das Angebot des Altunternehmers ausgewählt wird. Ein schlechteres Angebot eines Neubewerbers kann sich also nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände durchsetzen. Sobald der Antrag des Neubewerbers besser ist als der Antrag des Altunternehmers, liegt es im Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde, ob sie dem Antrag des Neubewerbers den Vorzug gibt. Dieser Ermessenspielraum verdichtet sich immer mehr für den Neubewerber, je besser sein Antrag ist. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich dabei, auch muss es sich bei dem Antrag des Neubewerbers nicht zwingend um "gewichtige Gründe bzw. ein überzeugend besseres Angebot" handeln.(Rn.280) 11. Die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gem. § 13 PBefG nach dem 3. Dezember 2009 richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007). Denn die Linienverkehrsgenehmigung gewährt ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007), so dass gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) eine Vergabe im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfüllen muss. Auf Grund der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 2 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) muss eine Anwendung des in Art. 5 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) geregelten Vergabeverfahrens (noch) nicht erfolgen. Die in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO 1370/2007 (juris: EGV 1370/2007) vorgesehenen Veröffentlichungspflichten bestehen nur, wenn ein wettbewerbliches Vergabeverfahren oder eine Direktvergabe erfolgen.(Rn.288) 12. § 25 Abs. 1 und 2 PBefG schließt eine Anwendung des § 49 VwVfG nicht aus.(Rn.297) Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die beim - inzwischen aufgehobenen - Verwaltungsgericht Dessau-G-Stadt erhobene Klage ergibt sich aus § 3a AG VwGO LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt. A. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels zu ihrem Antrag aus Juni 2006 hilfsweise eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen und weiter hilfsweise eine Bescheidungsklage erhebt. Die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 8. März 2007 für dieses Linienbündel sind in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 bestandskräftig geworden, weil die Klägerin die Klage nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Die in der anwaltlich verfassten Klageschrift vom 13. Dezember 2007 erhobene Untätigkeitsklage bezog sich nach den formulierten Anträgen und der Klagebegründung nur auf das Stadtverkehrslinienbündel sowie das linkselbische Bündel. Es lag kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zusätzlich auch für das rechtselbische Bündel eine Untätigkeitsklage erhoben werden sollte, so dass Klagegegenstand i.S.d. § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein die beiden anderen Linienbündel waren. Auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008, mit dem sie den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 übersandte, ergab sich keine Einbeziehung des rechtselbischen Bündels in das Klageverfahren. Vielmehr sollten nach diesem Schriftsatz eine „rechtliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung“ sowie eine „Anpassung des Klageantrags“ einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Daraus lässt sich nach der gebotenen Auslegung dieser Prozesserklärung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 82 Rdnr. 6 m.w.N.) nur der Schluss ziehen, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz gerade noch keine rechtlich erheblichen Erklärungen abgeben wollte. Der angekündigte Schriftsatz ging aber erst am 18. Juni 2009 beim Gericht ein und bezog sich zudem nur auf das Stadtlinienbündel und das linkselbische regionale Bündel. Eine Befassung mit dem rechtselbischen regionalen Bündel erfolgte erstmalig in einem Schriftsatz vom 28. Juli 2010 und damit außerhalb der Klagefrist. Selbst wenn man dies anders sehen würde, könnte sich aus der bloßen Übersendung des Widerspruchsbescheides zu einer schon erhobenen Untätigkeitsklage allenfalls die Erklärung ergeben, dass der Widerspruchsbescheid in diese Untätigkeitsklage mit ihrem Klagegegenstand einbezogen werden sollte. Ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bei einer solchen Fallkonstellation aus der Übersendung allein nicht darauf zu schließen, dass sämtliche im Widerspruchsbescheid enthaltenen Einzelverwaltungsakte Klagegegenstand sein sollten und damit gegebenenfalls eine Klageerweiterung erfolgen sollte. Soweit die Klägerin im Wege der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) hilfsweise die Feststellung nach § 43 VwGO begehrt, ihr habe jedenfalls in der Vergangenheit auf Grund ihrer Anträge aus Juni 2006 ein Anspruch auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für alle drei Linienbündel zugestanden, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels gilt dies schon deshalb, weil nicht erkennbar ist, welches Rechtsschutzinteresse die Klägerin an einer solchen Feststellung haben könnte. Denn der dazu von der Klägerin genannte Amtshaftungsprozess wäre von vornherein aussichtslos, da sie es versäumt hat, den ihr offen stehenden Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Aber auch für die beiden anderen Linienbündel besteht kein hinreichendes Feststellungsinteresse. Zwar kann ein Verpflichtungskläger von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits im Wege eines unechten Hilfsantrages eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch zugestanden habe (so BVerwG, Urt. v. 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, zit. nach JURIS). Außer in den Fällen des - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht aber kein Bedürfnis für einen solchen Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - m.w.N.; VG Augsburg, Urt. v. 11. März 2010 - Au 5 K 09.271 -, jeweils zit. nach JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 43 Rdnr. 24 S. 452 m.w.N.; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rdnr. 53; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 43 Rdnr. 93, 94). Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die - zum Teil hilfsweise erhobene - Anfechtungsklage gegen die Linienverkehrsgenehmigungen für die Beigeladenen in dem linkselbischen regionalen Linienbündel und dem Stadtverkehrslinienbündel ist zulässig, weil die Klägerin im Ergebnis geltend macht, durch die Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladenen werde ihr eigener Anspruch hierauf verhindert. In einem solchen Fall haben die anzuwendenden Normen des Personenbeförderungsgesetzes - hier u.a. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG - drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. April 2000 - 3 C 6.99 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. April 1998 - A 1/4 S 221/97 -, jeweils zit. nach JURIS). Mit der Anfechtungsklage zu kombinieren ist eine Verpflichtungsklage, wenn der Kläger gleichzeitig die Erteilung der Genehmigung sowie der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten/-bedingungen und Fahrplänen an sich bzw. eine Neubescheidung begehrt. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu dem Antrag der Klägerin aus Juni 2006 für das linkselbische regionale Bündel, die die Klägerin erstmalig im Juli 2010 erhoben hat, stellt dabei eine erlaubte Klageerweiterung zu dem nunmehr nur noch hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 91 Rdnr. 9). Denn der Streitgegenstand einer Bescheidungsklage und einer Verpflichtungsklage sind im Wesentlichen identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 30). Der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 ist in den Rechtsstreit einzubeziehen, ohne dass es insoweit auf die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ankommt (so VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 5. November 2007 - Au 3 K 07.415 -, zit. nach JURIS; VG Weimar, Urt. v. 10. 10. 2001 - 6 K 2489/00.We -, LKV 2003, 40; wohl auch OVG Sachsen, Urt. v. 7. April 2009 - 4 A 415/08 -; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2005 - 4 B 29/04 - jeweils zit. nach JURIS; Bader u.a., VwGO, 4. A., § 75 Rdnr. 21). Soweit die Klägerin neben der Linienverkehrsgenehmigung eine Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen begehrt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass sich der Klageantrag der als Untätigkeitsklage erhobenen Bescheidungsklage in der Klageschrift ausdrücklich auf ihren Antrag aus Juni 2006 „auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen“ bezog. Der Klageantrag war gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass auch die mit dem Antrag aus Juni 2006 verfolgte Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen von der Bescheidungsklage umfasst sein sollte. Die mit der Klageschrift im Dezember 2007 nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Erhebung des Widerspruchs zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Bescheidungsklage war auch gem. § 75 Sätze 1 und 2 VwGO zulässig; daran ändert der Umstand nichts, dass die Behörde nach Ablauf der Dreimonatsfrist einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die hilfsweise erhobene, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu dem Antrag der Klägerin aus Juni 2006 für das Stadtverkehrslinienbündel - einmal unter Ergänzung des Schreibens aus November 2007 - sowie die Bescheidungsklage zu dem Antrag aus Juni 2006 unter Ergänzung des Schreibens aus November 2007 einschließlich der Zustimmung zu Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie Fahrplänen) wurde mit der Klageschrift im Dezember 2007 als Untätigkeitsklage erhoben. Diese Untätigkeitsklage war gem. § 75 VwGO zulässig und der Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 ist - wie oben dargelegt - in den Rechtsstreit einzubeziehen. Dass die Bescheidungsklage mit der Klageschrift zunächst nur zu dem Antrag aus Juni 2006 erhoben wurde, ohne das Schreiben aus November 2007 einzubeziehen, ist unschädlich. Diese Ergänzung des Klageantrages, die im Juli 2010 erfolgt ist, stellt eine erlaubte Klageerweiterung dar, weil die das Schreiben aus November 2007 umfassende Verpflichtungsklage schon mit der Klageschrift anhängig gemacht worden war. Die für das rechtselbische regionale Bündel und das Stadtverkehrslinienbündel im Juni 2009 erhobene Feststellungsklage zur Genehmigungsfiktion zu den Anträgen aus Februar 2006 ist nach § 43 VwGO zulässig. Die Frage, ob eine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegt, stellt ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO dar, an dessen Klärung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat. Diese Feststellungsklage ist auch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber einer Verpflichtungsklage zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, weil mit ihr der gerichtliche Rechtsschutz unmittelbar zum Ziel führt (so auch VG Gera, Urt. v. 30. Oktober 2002 - 2 K 945/99.GE -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 18. September 2008 - 2 KO 1103/05 - zur ThürKO, zit. nach JURIS). Die ebenfalls für beide Bündel im Juni 2009 als Untätigkeitsklage erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Rücknahme der fiktiven Genehmigung und Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigungsurkunde sowie die - hilfsweise - als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage zu dem Antrag aus Februar 2006 und Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid und den Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2006 sind nach § 75 VwGO zulässig. Über die Widersprüche der Klägerin aus Juli 2006 und Mai 2007 hat die zuständige Widerspruchsbehörde bislang nicht entschieden. In die damit verbundene Klageänderung hat sich der Beklagte gem. § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen. Auch die Beigeladenen haben dieser Klageänderung zumindest nicht widersprochen. Es kann offen bleiben, ob § 91 Abs. 2 VwGO analog auch auf die übrigen Beteiligten anzuwenden ist (so Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 91 Rdnr. 17; Eyermann, VwGO, 12. A., § 91 Rdnr. 28; a.M.: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 91 Rdnr. 31; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 58). Denn die Kammer hält die Klageänderung für sachdienlich. Die von Erwägungen der Prozessökonomie beherrschte Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Als sachdienlich ist in der Regel eine Klageänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist, und zwar auch, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste (so BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1990 - 6 C 33.88 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Streitstoff ist dabei weiter zu verstehen als Streitgegenstand oder Klagegrund; es handelt sich vielmehr um den gesamten Komplex von Meinungsverschiedenheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 91 Rdnr. 61 Fn. 5). Der vorliegende Streitstoff - die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen in einem bestimmten Gebiet für einen konkreten Zeitraum - wurde durch die Klageänderung aber nicht nur nicht erweitert, sondern die damit aufgeworfenen Rechtsfragen sind gegenüber den mit der ursprünglichen Klage gestellten Rechtsproblemen gerade auch vorgreiflich. Die für alle drei Linienbündel äußerst hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zur Aufhebung der Genehmigungsbescheide für die Zukunft nach § 49 VwVfG wurde erstmalig im Mai 2010 als Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin hatte insoweit mit Schreiben vom 25. Januar 2010 für alle drei Linienbündel einen Antrag gestellt, der nach dem Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 12. März 2010 ausdrücklich nicht beschieden werden sollte. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bestehen daher nicht. Die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 bzw. die Tatsache, dass das rechtselbische Bündel vorher nicht Klagegegenstand war, steht der Erhebung der Untätigkeitsklage nicht entgegen. Auch ist die Klagebefugnis der Klägerin i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des Anspruchs auf Widerruf eines an einen Dritten gerichteten Genehmigungsbescheides gegeben. Ob sie sich insoweit auf ein subjektiv-öffentliches Recht stützen kann, d.h. überhaupt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines darauf gerichteten Antrages besteht, ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Denn grundsätzlich kommt dem insoweit von der Klägerin angeführten § 49 VwVfG subjektiv-rechtliche Wirkung zugunsten Dritter zu (so BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2007 - 11 C 1.96 -, zit. nach JURIS). Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte bei Aufhebung der Genehmigung eine neue Auswahlentscheidung treffen muss. Ebenso wenig ist es von Belang, dass der Genehmigungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Die damit verbundene Klageänderung, in die sich der Beklagte durch seinen Schriftsatz vom 7. Juli 2010 gem. § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat, ist ebenfalls sachdienlich. Denn sie dient mit der Einbeziehung des auf die Zukunft gerichteten Anspruchs auf Widerruf der erteilten Linienverkehrsgenehmigungen einer endgültigen Beilegung des Streitstoffs zwischen den Beteiligten. Eine teilweise Klagerücknahme gem. § 92 Abs. 1 VwGO durch die vorgenommenen Antragsänderungen hinsichtlich der mit der Klageschrift gestellten Hilfsanträge zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens liegt nicht vor. Dieses Klagebegehren ist in den hilfsweise gestellten Bescheidungsanträgen enthalten. B. Die insoweit zulässige Klage ist in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der zu dem Genehmigungsantrag der Klägerin vom 27. Juni 2006 für das linkselbische regionale Bündel ergangene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. März 2007 sowie der dazu ergangene Genehmigungsbescheid des Beklagten für die Beigeladenen vom 8. März 2007 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 - sind i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (I.). Der Klägerin stehen hinsichtlich ihrer im Februar 2006 gestellten Genehmigungsanträge zu dem Stadtverkehrslinienbündel und dem rechtselbischen regionalen Bündel weder Feststellungs- noch Anfechtungs- und Verpflichtungsansprüche zu; der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2006 ist i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (II.). Sie hat auch keinen Anspruch zu ihrem Genehmigungsantrag vom 27. Juni 2006 für das Stadtverkehrslinienbündel mit der Ergänzung durch das Schreiben aus November 2007 (III. 1.). Allerdings sind die zu diesem Genehmigungsantrag - ohne die Ergänzung mit dem Schreiben aus November 2007 - für das Stadtverkehrslinienbündel ergangenen Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 8. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 i.S.d. der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (III. 2.); die Klägerin hat gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (III. 3.). Schließlich hat die Klägerin keinen - ausdrücklich hilfsweise geltend gemachten - Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO) darauf, dass der Beklagte die erteilten Linienverkehrsgenehmigungen gegenüber der Beigeladenen mit Wirkung für die Zukunft widerruft (IV.). I. Der Beklagte hat den Genehmigungsantrag der Klägerin für das linkselbische regionale Linienbündel zu Recht abgelehnt und den Beigeladenen die Linienverkehrsgenehmigung erteilt. Maßgeblich für die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung und die erteilte Genehmigung für die Beigeladenen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (so BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 und v. 6. April 2000 - 3 C 6.99 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. April 1998 - A 4 S 191/97 -, jeweils zit. nach JURIS), die Beurteilung des Verpflichtungsantrages der Klägerin richtet sich hingegen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. April 1998 - A 4 S 191/97 -; VG Augsburg, Urt. v. 10. Juni 2008 - Au 3 K 07.1357, Au 3 K 07.1358 -; VG Gießen, Urt. v. 12. Juni 2007 - 6 E 49/06 -; vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -; unklar: BVerwG, Urt. v. 6. April 2000 - 3 C 6.99 -; jeweils zit. nach JURIS; wohl a.M.: Heinze, PBefG, 2007, § 13 S. 255 f.). Anzuwenden ist daher jeweils das Personenbeförderungsgesetz in der ab 14. September 2007 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I, S. 2246) - PBefG -. Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (u.a. Bussen) im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) bedarf gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG der Genehmigung. Soweit es die Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert, kann gem. § 9 Abs. 2 PBefG die Genehmigung für eine Linie oder mehrere Linien gebündelt erteilt werden. Inhaltliche Anforderungen zur Antragstellung enthält § 12 PBefG. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Verkehrsleistungen unstreitig nicht um gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen, sondern um eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS) handelt, ergeben sich die Voraussetzungen einer Genehmigung aus § 13 PBefG und nicht aus § 13a PBefG, der ein Bestellverfahren mit einem Ausschreibungswettbewerb vorsieht. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen gehören weiter zu den Unternehmen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, so dass diese Verordnung keine Anwendung findet. Nach der genannten Regelung können die Mitgliedstaaten Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen (vgl. dazu Linke, Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr, Diss. 2009, S. 71 ff., 75 f.). Dass die Klägerin und auch die Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt wohl auch Gelegenheitsfahrten im Fernverkehr durchgeführt haben, steht der Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht entgegen. Die Beteiligten betreiben den mit besonderen Verpflichtungen verbundenen Linienverkehr nur im Regionalbereich und sonst Gelegenheitsverkehr sowie Reiseverkehr. Unternehmensaktivitäten, die aber von vornherein nicht geeignet sind, die Regelungsziele der Verordnung in Frage zu stellen (wie Gelegenheitsverkehr, Ausflugsverkehr) stellen keinen Hinderungsgrund für die Anwendung der im deutschen Recht geregelten Teilbereichsausnahme dar (so BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS). Die Nachfolgeregelung zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, trat nach ihrem Art. 12 erst am 3. Dezember 2009 in Kraft und ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ablehnungs- und Genehmigungsbescheid nicht heranzuziehen. 1. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens durch den Beklagten, der sowohl nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG LSA Aufgabenträger i.S.d. § 8 Abs. 3 PBefG ist, als auch gem. § 3 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit v. 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852), Genehmigungsbehörde i.S.d. § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 PBefG. Dass die Zuweisung der letztgenannten Zuständigkeit nicht auf einer Entscheidung des Ministerpräsidenten und der Minister (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA) beruht, ist unschädlich (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. März 2010 - 3 R 284/09 -, zit. nach JURIS). Die Linienverkehrsgenehmigung darf nach § 13 Abs. 1 PBefG nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt werden und ist beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gem. § 13 Abs. 2 PBefG u.a. zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden (Nr. 2). Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung gem. § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht in Einklang steht. Schließlich ist die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Antragsteller angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Grundsätzlich kann die Genehmigungsbehörde aus Art. 12 Abs. 1 GG dazu verpflichtet sein, bereits im Vorfeld eines Linienverkehrs-Genehmigungsverfahrens den potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese benötigen, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang sie sich um eine behördliche Genehmigung bewerben. Das anschließende Wettbewerbsverfahren ist als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne zu verstehen (so BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, zit. nach JURIS) und stellt gerade kein Ausschreibungsverfahren im Sinne des Wettbewerbsrechts (§§ 97 ff. GWB) dar (vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, zit. nach JURIS). Weiterhin war der zuständige Aufgabenträger jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Fall, dass er einen Ausschreibungswettbewerb nach § 13a PBefG einleiten wollte, verpflichtet, auf das Auslaufen einer bestehenden Linienverkehrsgenehmigung oder eine beabsichtigte Neueinrichtung einer Linie hinzuweisen und dazu aufzufordern, innerhalb einer von ihm in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Frist einen Antrag auf eigenwirtschaftliche Genehmigung zu stellen. Dies musste mit dem klaren Hinweis verbunden sein, dass nach einem fruchtlosen Ablauf der Frist das Bestellverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 eingeleitet werde und dass erst später gestellte eigenwirtschaftliche Anträge die Initiative des Aufgabenträgers nicht mehr zu hindern vermögen. Die rechtliche Grundlage für eine solche Verfahrensgestaltung lag in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Damit wurde der Sache nach dem Ausschreibungswettbewerb eine Art von Genehmigungswettbewerb vorgeschaltet (so BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS). Der Beklagte war danach in seiner Stellung als Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde durchaus berechtigt, ein Genehmigungsverfahren vorzusehen, mit dem er nicht nur seinen aus Art. 12 GG folgenden Informationspflichten nachkam, sondern das darüber hinaus als Wettbewerbsverfahren angelegt war. Zwar hat der Beklagte in der europaweiten Bekanntmachung keinen Hinweis darauf aufgenommen, dass er bei fehlenden Anträgen einen Ausschreibungswettbewerb nach § 13a PBefG einleiten wolle. Aber dies hinderte ihn nur an der Einleitung eines solchen Ausschreibungswettbewerbs, sofern kein Bewerber einen eigenwirtschaftlichen Antrag gestellt hätte. Falls in dem Genehmigungswettbewerb mehrere Bewerber - wie hier - die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PBefG erfüllen, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 1998 - 3 B 223.97 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2009 - 1 B 1/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung i.S.d. § 13 Abs. 2 PBefG kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile v. 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 - und v. 26. Juli 1989 - 7 C 39.87 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, zit. nach JURIS). Darüber hinaus steht ihr im Falle eines Widerspruchs zum Nahverkehrsplan nach § 13 Abs. 2a PBefG ein Versagungsermessen zu (so BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 -, zit. nach JURIS). Das als Wettbewerb ausgestaltete Genehmigungsverfahren dient einerseits der Optimierung einer Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsinteresses, welche durch einen Wettbewerb unter den Anbietern gefördert wird, und muss andererseits die im Lichte von Art. 12 GG notwendige Gewährleistung eines Besitzstandsschutzes für den Konzessionsinhaber sicher stellen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27. Oktober 2009 - 7 LA 94/08 -; VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, jeweils zit. nach JURIS). Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 12 GG sind in dem Verfahren die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu beachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -; VG Ansbach, Urt. v. 22. Februar 2010 - AN 10 K 08.01303 u.a. -, jeweils zit. nach JURIS). Denn die Behörden sind bei der Ausübung ihres Auswahlermessens im Rahmen von Verwaltungsverfahren, welche die Erbringung von auch im öffentlichen Interesse stehenden Leistungen durch Private betreffen, neben den gesetzlichen Auswahlkriterien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Jeder Mitbewerber muss die faire Chance erhalten, nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. behördlich rechtmäßig festgelegten Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - 3 M 307/09 -, zit. nach JURIS zu einer Genehmigung nach § 11 RettDG LSA). Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte die Verwendung bestimmter Antragsformulare vorschreiben und das Wettbewerbsverfahren mit einem zeitlichen Rahmen versehen. § 12 Abs. 1 und 2 PBefG enthält Vorgaben für den Inhalt der Genehmigungsanträge, darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG weitere Angaben und Unterlagen verlangen. Es ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass die in den Antragsformularen geforderten Angaben nicht von dieser Rechtsgrundlage gedeckt waren. Dass der Beklagte ab dem 30. Juni 2006 die vorliegenden Anträge beurteilen würde und danach eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden könnten, ist als Stichtagsregelung i.S. einer Ausschlussfrist zu verstehen. Die Genehmigungsbehörde darf aber in einem im Rahmen des § 13 PBefG durchgeführten Wettbewerbsverfahren einen Stichtag setzen, bis zu dem die Anträge einzureichen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27. Oktober 2009 - 7 LA 94/08 -; VG Augsburg, Urt. v. 9. März 2010 - Au 3 K 08.1343 -; vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 - jeweils zit. nach JURIS). Dies dient einer geordneten Bearbeitung der eingehenden Anträge und der Entscheidungsfindung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens. Zudem erlaubte das Auslaufen der bestehenden Genehmigungen keine zeitlich unbegrenzte Entscheidungsfrist. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des 1. März 2006 als Termin, ab dem den Bewerbern die relevanten Unterlagen, u.a. die Antragsformulare, zur Verfügung gestellt werden sollten. Dem steht nicht entgegen, dass das Personenbeförderungsgesetz bis auf die Bestimmung in § 15 Abs. 1 PBefG keine weiteren Fristregelungen kennt. Insoweit ergibt sich die notwendige Rechtsgrundlage (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 31 Rdnr. 13; VG Koblenz, Urt. v. 26. Januar 2006 - 6 K 835/05.KO -, zit. nach JURIS) aus dem Regelungszusammenhang des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere dem aus § 8 Abs. 4 PBefG abzuleitenden Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen und dem damit vorgegebenen Stufenverhältnis zu der Initiative des Aufgabenträgers für eine gemeinwirtschaftliche Verkehrsbedienung. Wenn eine Behörde berechtigt ist, ein Auswahlverfahren als Wettbewerbsverfahren bzw. als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne durchzuführen, ist sie auch zur Setzung von Verfahrensfristen und - jedenfalls für die eigentliche Antragstellung - Ausschlussfristen befugt, solange keine vorrangig zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben bestehen. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte schon vor bzw. während des Antragsverfahrens seine finanziellen Unterstützungsleistungen in einer Satzung festlegte und eine Bewertungsrichtlinie mit dem im Wettbewerbsverfahren verwendeten Bewertungsschema einschließlich der abstrakten Punktebewertung sämtlichen Antragstellern zur Verfügung stellte. Damit konkretisierte der Beklagte die Vorgaben in dem Nahverkehrsplan 2007 bis 2014, auf dem das Bewertungsschema beruhte, und erfüllte in besonderer Weise das Transparenzgebot (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS). Zugleich diente diese Verfahrensgestaltung der erforderlichen Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Neu- und Altunternehmer, da der Altunternehmer sonst einen Informationsvorsprung gehabt hätte. Damit verpflichtete sich der Beklagte, das durch das Bewertungsschema nach Punkten ermittelte Ergebnis seiner Ermessensentscheidung maßgeblich zugrunde zu legen. Denn die Antragsteller erarbeiteten ihre Vorschläge auf der Basis der in das Bewertungsschema aufgenommenen Kriterien. Diese Ermessensentscheidung durfte dann nur infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG oder auf Grund außergewöhnlicher Umstände, die mit dem Bewertungsschema nicht bzw. nicht hinreichend erfasst wurden oder nicht erfasst werden konnten, zu Ungunsten des Punktbesten ausfallen und zur Genehmigung an einen anderen Antragsteller oder sogar zu einem neuen Verfahren führen. Eine nach der Bepunktung durchgeführte Gesamtbetrachtung anhand der herangezogenen Kriterien (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. April 2008 - 11 LB 266/07 -, zit. nach JURIS zu einem rettungsdienstrechtlichen Auswahlverfahren), mit der die Punkteergebnisse abgeändert werden, ist nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Kriterien des Bewertungsschemas nicht im Sinne der Behörde zu verstehen waren oder den von ihr gewünschten Zweck nicht in vollem Umfang erfüllt haben. Da der Genehmigungsbehörde ein - wenn auch beschränkter - Ermessensspielraum verbleibt und die Vorab-Bekanntgabe des Bewertungsschemas im Wesentlichen eine Verschiebung der Ermessensausübung darstellt, liegt darin auch keine Begrenzung des Ermessensspielraums der Behörde in unangemessener Weise (vgl. aber OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. April 2008 - 11 LB 266/07 -, zit. nach JURIS). Soweit vertreten wird, erst die nach § 14 PBefG einzuholenden Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange lieferten sowohl die nach Lage der konkret beantragten Linienverkehre maßgeblichen Auswahlkriterien für die Entscheidung als auch Erkenntnisse für die eigentliche Auswahl (so OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2009 - OVG 1 B 1.08 -, zit. nach JURIS), hindert dies eine solche Offenlegung des Bewertungsschemas ebenfalls nicht. Es steht der Genehmigungsbehörde frei, im Interesse einer möglichst weitgehenden Transparenz der Entscheidungsfindung die Stellungnahmen nach § 14 PBefG - bei entsprechend gewichtiger Relevanz der angesprochenen Gesichtspunkte - allein im Rahmen der abschließenden Ermessensausübung und nicht bei der Erstellung des Bewertungsschemas zu berücksichtigen. Zudem ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass sich solche Gesichtspunkte im Laufe des Anhörungsverfahrens ergeben haben. Die gegen die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend. Eine unzulässige Vermischung der beiden Genehmigungsformen des Personenbeförderungsgesetzes für eigenwirtschaftliche Verkehre (§ 13 PBefG) und für gemeinwirtschaftliche Verkehre (§ 13a PBefG) läge allenfalls dann vor, wenn durch die Verwendung des offen gelegten Bewertungsschemas oder die Veröffentlichung der finanziellen Unterstützungsleistungen eine Ausschreibung konkreter und hinreichend erschöpfend beschriebener Verkehrsleistungen im Sinne eines Vergabeverfahrens erreicht worden wäre. Es ist aber nicht ersichtlich oder substanziiert dargelegt, dass die mitgeteilten Kriterien und die Angabe der zu erreichenden Punkte oder die Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung eine solche Konkretisierung zur Folge hatten. Soweit sich die Klägerin gegen einen „aktiven behördlichen Genehmigungswettbewerb“ wendet, entspricht diese Vorgehensweise des Beklagten hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe den ausdrücklichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Es handelte sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb um eine Ausschreibung im Sinne eines Vergabeverfahrens, weil der Beklagte Begrifflichkeiten aus dem Vergaberecht verwendet hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ist der Genehmigungswettbewerb ein „Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne“, so dass solche Anlehnungen nicht zu verhindern sind. Entscheidend ist jedoch die inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrens. Der Einwand, es bestehe keine Möglichkeit zur Sicherstellung der Umsetzung des Angebots in der Realität ist ein grundsätzliches Problem bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen und kann dem vom Beklagten verwendeten genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahren selbst nicht entgegen gehalten werden. Entsprechendes gilt für den Einwand, es gewinne derjenige, der das „unrealistischste“ Angebot abgebe. Ein Unterlaufen der vergaberechtlichen Schutzmechanismen durch die Verfahrensgestaltung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil bei der Genehmigung von eigenwirtschaftlichen Verkehren das Vergaberecht von vornherein nicht anwendbar ist. 2. Auch andere Verfahrensfehler liegen nicht vor, insbesondere ist das Anhörungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PBefG gegenüber den dort genannten Rechtsträgern und Institutionen durchgeführt worden. Die Aufnahme von Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid ist nach § 15 Abs. 3 PBefG grundsätzlich erlaubt. Selbst wenn es sich dabei (teilweise) um möglicherweise nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 1 VwVfG unzulässige Nebenbestimmungen handeln sollte, hätte dies keine Auswirkungen. Diese Nebenbestimmungen belasten nur die Beigeladenen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach Art und Umfang der Nebenbestimmungen eine unzulässige „Bestellung“ von Verkehrsleistungen vorlag. Das Ergebnis des Wettbewerbsverfahrens wurde ebenfalls nicht unterlaufen. Der Beklagte hat der Auswahlentscheidung allein die vorgelegten Anträge ohne die durch die Nebenbestimmungen herbeigeführten Änderungen zugrunde gelegt. Dann ist es aber im Rahmen der Erteilung der Genehmigung nicht ausgeschlossen, einen Antrag, der mängelbehaftet ist, sich aber gegenüber allen anderen (im Ergebnis noch stärker mängelbehafteten) Anträgen durchgesetzt hat, durch Nebenbestimmungen zu „heilen“ und die Mängel zu beseitigen. 3. Die Bildung der einzelnen Linienbündel, die nach Auffassung der Klägerin unsachgemäß sei und sie in ihrem Recht aus Art. 12 GG verletze, erfolgte nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, sondern gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 ÖPNVG LSA in dem Nahverkehrsplan. Die Genehmigungsbehörde wiederum durfte jedenfalls auf Grund der Maßgaben der §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 2a PBefG die Linienbündelung im Nahverkehrsplan gem. § 9 Abs. 2 PBefG zur Grundlage des Genehmigungsverfahrens machen. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang eine solche Festlegung des Nahverkehrsplans mittelbar im Genehmigungsverfahren angegriffen werden kann, sind die von der Klägerin erhobenen Einwendungen angesichts der Natur des Nahverkehrsplans als planerischem Instrument und des dem Aufgabenträger insoweit eingeräumten Spielraums (vgl. § 6 Abs. 1 ÖPNVG LSA) schon zu unsubstanziiert. Der bloße Hinweis, die Aufteilung sei „künstlich“, lasse „keinen inneren verkehrlichen Zusammenhang“ erkennen, weise keine „wirtschaftliche Auskömmlichkeit“ auf und es sei nicht berücksichtigt worden, ob sie „erforderlich“ gewesen sei, ist nicht ausreichend und lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Nahverkehrsplan gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 PBefG vorhandene Verkehrsstrukturen missachtet hat. Entsprechendes gilt für den Vortrag, dem Beklagten habe es an einem Konzept zur Kooperation verschiedener Genehmigungsinhaber gefehlt. Auch dass die Vorgaben des Nahverkehrsplans zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmer i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 PBefG führten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Anträge aus Juni 2006 zu diesen Linienbündeln gestellt und verfolgt also damit gerade eine Übernahme eines auf der Grundlage des Nahverkehrsplans ausgeschriebenen Verkehrs (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, zit. nach JURIS). 4. Die Auswahl der einzelnen Kriterien des Bewertungsschemas erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Kriterien für die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine Linienverkehrsgenehmigung ergeben sich vor allem aus § 13 und § 8 Abs. 3 PBefG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, zit. nach JURIS). Die Genehmigungsbehörde konkretisiert damit die öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG und nimmt insbesondere eine Bewertung von Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung vor. Dabei sind gem. §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 5, 13 Abs. 2a PBefG sowie § 6 Abs. 2 Nr. 6 ÖPNVG LSA die Vorgaben des Nahverkehrsplans zu beachten (vgl. dazu VGH Hessen, Urt. v. 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, zit. nach JURIS). Diese Vorgaben sind aber - wie schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 5 PBefG folgt, der die Begriffe „zu berücksichtigen“ und „Rahmen“ verwendet - nicht zwingend (vgl. auch Linke, Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr, Diss. 2009, S 63 m.w.N. in Fn. 329; Sellmann, NVwZ 1995, 1167 f.). Auch aus § 13 Abs. 2a PBefG ergibt sich im Umkehrschluss ein Spielraum der Genehmigungsbehörde, da ihr ein Versagungsermessen zukommt, wenn ein Angebot dem Nahverkehrsplan widerspricht. Zudem besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Aufgabenträger gleichzeitig Genehmigungsbehörde ist. Diese Kriterien darf die Genehmigungsbehörde in einem Bewertungsschema erfassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2009 - OVG 1 B 1.08 - zit. nach JURIS). Schon bei der Auswahl der Kriterien kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Denn sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Ein möglicherweise zur gerichtlichen Aufhebung einer derartigen abwägenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde führender Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in sie an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen den durch die Entscheidung berührten Belangen und Interessen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zu ihrer objektiven Gewichtung außer Verhältnis steht. Allerdings ist eine Abwägungsentscheidung nicht schon dann mangelhaft, weil die Gewichtung der einzelnen Belange und Interessen zulässigerweise auch hätte anders vorgenommen werden können. Von einer Fehlgewichtung kann nur dann die Rede sein, wenn die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten nicht vertretbar erscheint (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 21. Oktober 2008 - 2 UE 922/07 -, zit. nach JURIS). Die erforderliche Abwägung erfolgte durch die Erarbeitung des Bewertungsschemas des Beklagten mit verschiedenen Beurteilungskriterien, die unterschiedlich gewertet wurden. Die in dem Schema festgelegten Kriterien sind auch als Auswahlkriterien zur Prüfung und Bewertung geeignet, welcher Bewerber die bessere Verkehrsbedienung bietet. Mit den insgesamt 13 Kriterien werden das konkrete Verkehrsangebot einschließlich des Liniennetzes, die Änderungen des Tarifwabenplans, die Gestaltung der Fahrpreise sowie die Beteiligung an einer Mobilitätszentrale bewertet. Da es naturgemäß ausgeschlossen ist, sämtliche Auswirkungen eines Genehmigungsantrages zu berücksichtigen, muss eine Genehmigungsbehörde schon bei den Kriterien eine gewisse Selektion treffen. Der Beklagte folgte mit der getroffenen Wahl in ausreichender Weise den in Nr. 6 des Nahverkehrsplans 2007 - 2014 genannten Anforderungen an das ÖPNV-Angebot bei der Vergabe von Liniengenehmigungen und deckte einen (noch) hinreichend breiten Bereich der öffentlichen Verkehrsinteressen ab. Soweit die Klägerin geltend macht, qualitätsbezogene Anforderungen, die außerdem auch im Nahverkehrsplan aufgenommen worden seien, Umweltschutzaspekte, andere im Nahverkehrsplan genannte Gesichtspunkte sowie sonstige positive und negative Auswirkungen eines Genehmigungsantrages hätten nicht in hinreichender Weise Eingang in das Bewertungsschema gefunden, hat sie keinen Erfolg. Es lag angesichts der Ausgestaltung des Nahverkehrsplans als Rahmenplan im Spielraum des Beklagten, nicht sämtliche darin aufgenommenen Gesichtspunkte in einem Bewertungsschema zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die wesentlichen Vorgaben des Nahverkehrsplans, insbesondere die in Nr. 6.3 zu dem Linienbündel selbst aufgestellten Anforderungen, übernommen. Eine sachlich nicht mehr vertretbare Außerachtlassung einzelner Gesichtspunkte des öffentlichen Verkehrsinteresses liegt nicht vor. Die für den Beklagten entstehende Kostenbelastung für die Schülerbeförderung (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA) bzw. der (Gesamt)Zuschussbedarf der öffentlichen Hand mussten in dem Bewertungsschema keine Berücksichtigung finden. Zwar ist die Frage, welcher der Bewerber die beantragten Verkehre bei sonst gleicher Qualität und Quantität kostendeckender und damit für die öffentliche Hand wegen eines geringeren Zuschussbedarfs kostengünstiger erbringen kann, ein zulässiges, durch das Gebot wirtschaftlicher Verkehrsgestaltung des ÖPNV in § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG gesetzlich verankertes Kriterium für die Auswahlentscheidung (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2009 - OVG 1 B 1.08 -, zit. nach JURIS). Dem Gesichtspunkt einer möglichst geringen Komplementärfinanzierung im Hinblick auf die zu erwartende Unterdeckung beim Betrieb eines Linienverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr kann im Rahmen der Genehmigungsentscheidung sogar eine überragende Bedeutung zukommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, zit. nach JURIS). Dadurch wird die Genehmigungsbehörde aber nicht gehindert, auf Grund der Zielstellung im Nahverkehrsplan zur Daseinsvorsorge, der freien Verkehrsmittelwahl und der Erfolgsorientierung (vgl. Nr. 1 des Nahverkehrsplans) einer optimalen und für den Fahrgast preisgünstigen Verkehrsbedienung den Vorrang innerhalb eines vorab bekannt gegebenen Bewertungsschemas gegenüber einem möglichst geringen Zuschussbedarf seitens der öffentlichen Hand einzuräumen. Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - durch Satzung die Höhe von bestimmten Unterstützungsleistungen des Aufgabenträgers für den Gewinner des Genehmigungswettbewerbs von vornherein festgelegt wird. Denn die genannten Gesichtspunkte stehen von vornherein zueinander in Konkurrenz. Dass die Kosten für die Schülerbeförderung letztlich bei dem Beklagten verbleiben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu Recht hat die Widerspruchsbehörde festgestellt, der Genehmigungswettbewerb ziele auf das “beste“ und nicht das „kostengünstigste“ Verkehrsangebot bzw. -konzept für den Landkreis ab. Eine Wettbewerbsverzerrung durch überteuerte Schülerbeförderungskosten mit der Folge einer möglichen Quersubventionierung war nicht deshalb zu befürchten, weil ein entsprechendes Kriterium im Bewertungsschema fehlte. Auffälligen Unterschieden in den Angeboten der einzelnen Bewerber hinsichtlich der Kosten für die Schülerbeförderung, die als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sind, musste die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer nach der punktemäßigen Bewertung zu erfolgenden Ermessensentscheidung nachgehen. Keinen Erfolg hat die Klägerin weiterhin, soweit sie geltend macht, der Beklagte habe es unterlassen, in wirtschaftlicher Hinsicht eine sachgerechte Auskömmlichkeitsprüfung vorzunehmen bzw. zu prüfen, ob das Leistungsangebot der Beigeladenen nicht ernsthaft gemeint und deshalb nicht nachhaltig war. Die Aufnahme dahingehender Kriterien in das Bewertungsschema war nicht erforderlich. Bei einer Auskömmlichkeitsprüfung wird im Vergaberecht geprüft, ob der angebotene Preis in offenbarem Missverhältnis zu der angebotenen Leistung steht (vgl. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A). Eine solche Prüfung im Genehmigungsverfahren ist im Personenbeförderungsgesetz nicht vorgesehen, sondern es wird allein die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Bewerber im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG überprüft. Eine weitergehende Überprüfung der Finanzierung ist im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Wettbewerbers durch die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urt. vom 19. Juni 2006 - 3 C 33.05 -, zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. September 2008 - 13 B 929/08 -, zit. nach JURIS), da die finanzielle Leistungsfähigkeit Teil der Entscheidung des Unternehmers ist, den Verkehrsdienst eigenwirtschaftlich betreiben zu können. Die Art und Weise der Kostendeckung, insbesondere die Frage, ob der zur Genehmigung gestellte Linienverkehr Defizite verursachen wird und wie diese gedeckt werden können, ist nicht zwingend zu berücksichtigen (so auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, m.w.N. zit. nach JURIS). Selbst wenn man davon ausgeht, die dauerhafte Kostendeckung sei Teil des öffentlichen Verkehrsinteresses (vgl. VG München, Urt. v. 11. Februar 2010 - M 23 K 08.5960 -, zit. nach JURIS), durfte der Beklagte schon auf Grund der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, zit. nach JURIS) auf eine Prüfung mit dem verwendeten Bewertungsschema verzichten. Weiterhin durfte der Beklagte angesichts der gem. § 21 PBefG bestehenden Betriebspflicht und den Widerrufsmöglichkeiten nach § 25 PBefG davon ausgehen, dass die von den Antragstellern jeweils eingereichten Angebote im Falle einer Genehmigungserteilung auch durchgeführt werden würden, und ebenfalls innerhalb des Bewertungsschemas auf eine besondere Prüfung dazu verzichten. Vielmehr waren diese Belange - falls dazu hinreichender Anlass bestand - ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist das Kriterium E13 zu der sog. Mobilitätszentrale nicht sachwidrig. Damit wird das eigene Betreiben bzw. die Mitarbeit an einer solchen Zentrale honoriert. Es lässt sich weder dem Bewertungsschema entnehmen noch hat der Beklagte dies anscheinend so angewandt, dass die Beteiligung abhängig ist von dem Willen des aktuellen Betreibers der Mobilitätszentrale. Das Kriterium ist dahingehend auszulegen, dass die Bereitschaft des jeweiligen Antragstellers erfasst wird. 5. Auch für die Methodik der Punktevergabe sowie die abstrakte Punktevergabe für die einzelnen Kriterien kommt dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, den er - jedenfalls im Rahmen der auf die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts erfolgten Bescheidung - fehlerfrei ausgefüllt hat. Dabei lassen die vorgenommenen Änderungen in zeitlich nachfolgenden genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahren für andere Linienbündel entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ohne weiteres einen Rückschluss darauf zu, dass die vorher verwendete Methodik rechtswidrig war. Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Prüfungsrecht, Bezug nimmt, ist eine Übertragung auf das Personenbeförderungsrecht nicht ohne weiteres möglich. Gerade die im Prüfungsrecht den Gerichten obliegende Aufgabe, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu untersuchen, ob Antworten im Prüfungsverfahren richtig oder falsch bzw. vertretbar oder unvertretbar sind, ist auf Grund der unterschiedlichen Zubilligung von behördlichen Beurteilungsspielräumen mit der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen der Genehmigungsbehörde bei der Aufstellung eines Bewertungsschemas im Personenbeförderungsrecht nicht vergleichbar. Dass Grundrechte der Antragsteller im Genehmigungsverfahren in Rede stehen, führt nicht zu einer Vertiefung der gerichtlichen Prüfungsdichte. a) Die bloße Behauptung der Klägerin zur Methodik der Punktevergabe, es handele sich um ein unsystematisches und vorab nicht vorhersehbares Sammelsurium an Bewertungsbruchstücken, die methodisch fehlerhaft seien und zu sachwidrigen Zufallsergebnissen führten, ist von vornherein unzureichend. Damit liegt schon keine konkrete Rüge methodischer Fehler vor. Soweit sie die abstrakte Vergabe von Punkten mit den Stufen -20, +5 und +10 in den Kriterien E8 bis E11 rügt und vorträgt, so könne nicht den tatsächlichen Abständen zwischen den Tarifen Rechnung getragen werden, handelt es sich um eine dem Beklagten noch erlaubte Pauschalierung. Entsprechendes gilt für die ausschließliche Heranziehung von Einzelfahrscheinen für Erwachsene als Indikator, obwohl die Schüler die Hauptnutzergruppe des ÖPNV im Landkreis darstellten, sowie die positive Bewertung einer möglichst hohen Verkehrsabdeckung mit flexiblen Bedienformen in dem Kriterium E5. Dass der Beklagte auf Grund der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) im Kriterium E2 eine Kappungsgrenze bei höchstens 50 Punkte eingeführt hat und bei Normüberfüllungen der Beste nochmals 50 Punkte erhält und alle anderen Ergebnisse proportional nach dem Umfang im Verhältnis zur maximalen Punktzahl gekürzt wurden, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -). Mit der Kappungsgrenze wurde eine unverhältnismäßig hohe Bepunktung verhindert. Allerdings durfte immer noch berücksichtigt werden, wenn ein Angebot besser war. Vergleicht man die jeweiligen Angebote der Klägerin und der Beigeladenen in ihrem Umfang, zeigt sich, dass die vorgenommene Punktevergabe die Unterschiede auch adäquat widerspiegelt. Ob tatsächlich ein Bedarf für die angebotenen Fahrten bestand, sollte mit dem Kriterium nicht ermittelt oder bewertet werden. Der Einwand, bei einer Änderung der vom Beklagten „vorgegebenen“ Tarifwaben durch einen der Bewerber hätte es an der Vergleichbarkeit innerhalb der preisrelevanten Kriterien gemangelt, ist eine hypothetische Betrachtung, weil eine solche Änderung auf Grund des dann vorzunehmenden Abzuges von 250 Punkten im Kriterium E7 faktisch ausgeschlossen war. Die im Ergebnis bloß theoretische Möglichkeit einer fehlenden Vergleichbarkeit führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Bewertungsschemas. b) Die Festlegung der Punktezahlen für die einzelnen Kriterien lässt ebenfalls keinen Beurteilungsfehler erkennen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Bewertung des Kriteriums E6 und E7 durchaus nachvollziehbar. Die Bewertung des Kriteriums E6 orientiert sich danach, ob eine Veränderung der Ortszuordnung stattgefunden hat. Dann kann es nach einer im Beurteilungsspielraum des Beklagten liegenden Bewertung, die sich an den positiven Veränderungen bzw. negativen Auswirkungen für den Fahrgast orientiert, entweder 10 Pluspunkte oder 20 Minuspunkte geben. In dem Kriterium E7, das die Strukturveränderung der Tarifwaben zum Gegenstand hat, können nach dem Bewertungsschema 250 Minuspunkte erreicht werden. Dies gilt für „(jegliche Strukturveränderung der Wabenstruktur des Planes)“; falls keinerlei Änderung vorgenommen wurde, gibt es 0 Punkte. Zwar ist das Kriterium E7 in der Tat - wie die Klägerin geltend macht - mit 250 möglichen Minuspunkten angesichts der sonst zu erreichenden positiven Punktezahl praktisch ein Ausschlusskriterium. Es steht dem Beklagten aber frei, die in dem Nahverkehrsplan vorgesehene Wabenstruktur mit einer so hohen Bedeutung auszustatten, dass ihr de facto Verbindlichkeit zukommt. Das von der Klägerin genannte Beispiel, dass ein Wettbewerber einen optimalen Schüler- und Jedermann-Verkehr zu ununterbietbaren Konditionen anbietet und gleichzeitig die Struktur der Tarifwaben minimal verändert, ist eine hypothetische Überlegung, die theoretisch bleibt. Auch war es dem Beklagten aus Vereinfachungsgründen gestattet, in dem Kriterium E5 die Verwendung flexibler Bedienformen nach einem pauschalen Maßstab anhand eines Vergleiches der in Bezug auf die einzelnen Linien jeweils angebotenen festen (Fahrplan)kilometer und der im flexiblen Verkehr angebotenen (Fahrplan)kilometer zu bewerten. Ein Abrufungsgrad, gegebenenfalls unterteilt nach den verschiedenen Formen flexibler Verkehre, musste nicht vorgesehen werden. Denn durch dieses Kriterium sollten gerade nicht die zu erwartende Kilometerleistung im flexiblen Verkehr, sondern die angebotenen Kilometer bewertet werden. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass nicht alle potentiell angebotenen Fahrten tatsächlich in Anspruch genommen werden, ergibt sich dadurch eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Angebote der Antragsteller. Die Kilometerzahl durfte ausgehend von den jeweiligen Linien anhand des angebotenen Taktes berechnet werden. Dass der Einsatz flexibler Bedienformen nicht immer die optimale Verkehrslösung darstellt, hinderte den Beklagten nicht, für seine Linienbündel eine Verwendung von flexiblen Bedienformen in dieser Weise zu honorieren. Die Gewichtung der Kriterien untereinander im Rahmen der abstrakten Punktevergabe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rügen der Klägerin, die geltend macht, die preisrelevanten Kriterien seien fehlgewichtet, es bestehe eine zu starke Gewichtung von E1 und E2 gegenüber den übrigen Kriterien sowie eine zu starke Gewichtung von E2 gegenüber E1, greifen angesichts des Spielraums des Beklagten nicht durch (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 - zum Stadtverkehrslinienbündel). Die vorgenommenen Gewichtungen entsprechen den verkehrstechnischen Präferenzen des Beklagten. Der Einwand, in der Tabelle zu E2 sei keine ausreichende Aufschlüsselung der Linien erfolgt, deren Fahrten berücksichtigt worden sind, richtet sich von vornherein nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bewertungsschemas. Im Übrigen hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass der Beklagte in den regionalen Linienbündeln eine solche Aufschlüsselung vorgenommen hat. Auch soweit sich die Klägerin umfassend gegen die in diesem Linienbündel vorgenommene Annahme eines tatsächlichen Abrufungsgrades von 40 % für flexible Bedienformen in dem Kriterium E2 wendet, hat sie keinen Erfolg. Mit diesem Abrufungsgrad und der Einführung einer Kappungsgrenze trug der Beklagte den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 9. Februar 2007 Rechnung. Zwar ist selbst bei Zugrundelegung der Angaben der Beigeladenen zu den tatsächlich durchgeführten Fahrten mit dem angebotenen Anrufbus davon auszugehen, dass der Beklagte den ihm auch insoweit zustehenden Prognosespielraum nicht in hinreichender Weise ausgeübt hat. Die Annahme eines pauschalen tatsächlichen Abrufungsgrades von 40 % für sämtliche flexiblen Bedienformen - unabhängig von der Art der Durchführung - dürfte in einem regionalen Verkehrsbereich von vornherein nicht sachgerecht gewesen sein. Dieser Fehler im Bewertungsschema führte aber nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Denn es ist auch bei einem Fehler im Bewertungsschema zu prüfen, ob sich dieser überhaupt ausgewirkt haben kann. Der Abrufungsgrad hatte verglichen mit der gleichzeitig eingeführten Kappungsgrenze von 50 Punkten für die Zusatz-Pluspunkte in dem Kriterium E2 nur eine untergeordnete Bedeutung. Selbst bei dem für die Klägerin bestmöglichen Abrufungsgrad hätte sich keine so gravierende Verschiebung ergeben, dass das Gesamtergebnis betroffen wäre. Denn dem Angebot der Klägerin mit 5 zusätzlichen Planfahrten und 226 zusätzlichen Rufbusfahrten stand das Angebot der Beigeladenen mit 211 zusätzlichen Planfahrten und 2798 zusätzlichen Anrufbusfahrten gegenüber. Selbst wenn man die Rufbusfahrten der Klägerin weiter zu 40 % werten würde und die Anrufbusfahrten der Beigeladenen überhaupt nicht, würde einem gewichteten Wert von 20,39 für die Klägerin immer noch ein gewichteter Wert für die Beigeladenen von 45,09 gegenüberstehen. Angesichts des Unterschiedes in dem Punktestand für das Kriterium E2 (Klägerin: 47,18; Beigeladenen: 100,01) und des Gesamtpunktestandes (Klägerin: 40,88; Beigeladenen: 121,96) hätte selbst ein Abrufungsgrad von 100 % für die Rufbusfahrten der Klägerin im Ergebnis keine Auswirkungen gehabt. Die Beigeladenen hätten immer noch einen Punktevorsprung vor der Klägerin. Da die Klägerin in dem Gebiet des linkselbischen regionalen Linienbündels nicht als Altunternehmerin tätig war, konnte sich die Punkteverschiebung auch nicht im Rahmen des § 13 Abs. 3 PBefG auswirken. Danach kam es auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2010 gestellten Beweisantrag zur Fehlerhaftigkeit des Abrufungsgrades (vgl. Nr. 2 der Anlage 4 der Niederschrift) nicht mehr an. c) Die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2010 zur Methodik der Punktevergabe und der Festlegung der Punktezahlen für die einzelnen Kriterien gestellten Beweisanträge in Nr. 1 bis 4 der Anlage 2 sowie Nr. 1 der Anlage 4 zur Niederschrift hatten schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich nicht um konkrete Tatsachenbehauptungen gehandelt hat, sondern jeweils um den pauschalen Vortrag, einzelne Teile des Bewertungsschemas seien „verkehrswissenschaftlich unhaltbar“. Im Übrigen ist damit aber gerade die rechtliche Bewertung betroffen, ob der Beklagte bei der Gestaltung des Bewertungsschemas die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hat. Entsprechendes gilt für den zu dem Kriterium E5 gestellten Beweisantrag hinsichtlich einer Realisierung unterschiedlicher Abrufungsgrade für die verschiedenen Formen flexibler Verkehre (Nr. 3 Satz 2 der Anlage 4 zur Niederschrift). 6. Die konkrete Vergabe der Punkte anhand des vorab bekannt gegebenen Bewertungsschemas ist nicht zu beanstanden. Sie unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle, soweit die Punktevergabe anhand bestimmter Kriterien fest vorgegeben ist. Nur soweit das Schema der Genehmigungsbehörde bei der Punktevergabe selbst Spielräume lässt, ist die Vergabe lediglich begrenzt überprüfbar. Außerdem erfolgt anders als bei einer nachträglichen Verwendung eines Bewertungsschemas die Auslegung der Kriterien dieses Schemas bei einer Vorweg-Bekanntgabe des Bewertungsschemas in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vergaberecht nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sämtlicher an dem Genehmigungswettbewerb in der ersten Stufe (Abrufen der Unterlagen) teilnehmenden Unternehmen. Im Vergaberecht ist anerkannt, dass für die Auslegung der zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der Bieter, maßgebend ist. Dabei ist nicht auf einen einzelnen Bieter, sondern auf den angesprochenen Empfängerkreis insgesamt abzustellen (vgl. BGH, Urteile v. 10. Juni 2008 - X ZR 78/07 -, v. 18. April 2002 - VII ZR 38/01 - und v. 22. April 1993 - VII ZR 118/92 -, jeweils zit. nach JURIS; BN.-Wrede, VOL/A, 3. A., EG § 9 Rdnr. 7 m.w.N.). Einer Übertragung dieses Ansatzes steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Bewertungsschema gerade nicht um Unterlagen innerhalb eines Vergabeverfahrens handelt und sich diese Vorgaben im Vergaberecht in erster Linie auf die Leistungsbeschreibung beziehen. Denn die Zweckbestimmung der zugrunde liegenden Regelungen im Vergaberecht, eine gleiche und faire Wettbewerbssituation der Bieter zu gewährleisten, liegt auch der Bekanntgabe des Bewertungsschemas schon während des Antragsverfahrens zugrunde. Das Bewertungsschema stellt - insoweit vergleichbar mit der Leistungsbeschreibung - die Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Anträge dar. Durch die vorherige Bekanntgabe des Schemas an die potentiellen Antragsteller, das wiederum Auswirkungen auf deren Anträge hatte bzw. haben konnte, hat sich der Beklagte also selbst gebunden. Die Auslegung des Bewertungsschemas richtet sich danach in besonderer Weise nach dessen Wortlaut, wobei nicht nur auf den Textteil mit den Bewertungskriterien, sondern auch die Angaben in den eigentlichen Bewertungsblättern abzustellen ist. Diese vom Beklagten auszufüllenden Bewertungsblätter waren Teil der Bewertungsrichtlinie. Besonderheiten aus dem Bereich einzelner Antragsteller bleiben ebenso unberücksichtigt wie das subjektive Verständnis der Genehmigungsbehörde. Bei der Auslegung maßgeblich heranzuziehen ist auch der vom Beklagten veröffentlichte Antwortkatalog, mit dem er Hinweise zur Auslegung der einzelnen Kriterien gegeben hat. Eine Berücksichtigung des Nahverkehrsplanes oder von verkehrstechnischen Überlegungen darf dagegen nur dann erfolgen, wenn der Wortlaut auslegungsfähig ist. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn diese Auslegung verkehrstechnisch vorzuziehen wäre; etwas anderes gilt nur, wenn die Wortlautauslegung verkehrstechnisch offensichtlich unsinnig wäre. a) Die konkrete Punktevergabe in dem linkselbischen Linienbündel wird von der Klägerin im Wesentlichen insoweit angegriffen, als sie sich gegen die Genehmigung des Anrufbusverkehrs der Beigeladenen nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG wendet und geltend macht, die entsprechenden Verkehre müssten aus der Bewertung herausgenommen werden. Gegen diese Genehmigung bestehen jedoch keine Bedenken. (1) Der von den Beigeladenen angebotene Anrufbusverkehr, bei dem das verwendete Fahrzeug innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehrt, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln muss, stellt keinen Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG dar. Danach ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können (Satz 1). Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (Satz 2). Weiterhin fingiert § 43 PBefG als Linienverkehr vier Sonderformen der regelmäßigen Beförderung. Bei dem Anrufbus fehlt es schon an einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten Verkehrsverbindung, auch wenn ein Ein- und Ausstieg nur an den vom Unternehmer ausgewiesenen Haltestellen möglich ist (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Oktober 2003 - 4 LB 365/03 -; wohl a.M.: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, zu einem Anruf-Sammeltaxi jeweils zit. nach JURIS). Der Streckenverlauf wird nämlich flexibel nach den telefonischen Anmeldungen geplant und sowohl Ausgangs- als auch Endpunkt können jeweils an einer anderen der bestehenden Haltestellen liegen. Sie sind also gerade nicht gleichbleibend (vgl. Bidinger, PBefG, § 42 Rdnr. 3 Buchst. b). Die Beförderungsleistung wird nicht von den Beigeladenen im Sinne einer Verkehrsverbindung fest im voraus angeboten, sondern sie stellt ihre Fahrzeuge den Fahrgästen zur Verfügung, wobei diese im Wesentlichen bestimmen, ob und wann die Fahrt stattfinden soll. Weiterhin besteht keine Regelmäßigkeit i. S.d. § 42 Satz 1 PBefG (vgl. dazu BT-DrS 3/2450, S. 8; Bidinger, PBefG, § 42 Rdnr. 3 Buchst. c; Heinze, PBefG, 2007, § 42 Rdnr. 1 m.w.N.), weil die Fahrten nur durchführt werden, nachdem sich Fahrgäste individuell bei dem Beklagten gemeldet haben. Die Fahrten werden nicht in einer solchen erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt, dass sich das interessierte Publikum auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447). Dass der Verkehr für eine gewisse Dauer eingerichtet ist und sich nicht auf einen einzelnen konkreten Anlass beschränkt, reicht nicht aus. Nicht entschieden werden muss, ob das Merkmal der Regelmäßigkeit vorliegt, wenn die Fahrten nach einer Anmeldung mit einem bestimmten zeitlichen Mindestvorlauf zu fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeiten durchgeführt werden (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 7. August 2008 - 2 Ss OWi 961/08 -, NStZ-RR 2009, 82, 83). Offen bleiben kann auch, ob für einen Linienverkehr eine feste Betriebspflicht im Sinne einer Verpflichtung, den Fahrplan einzuhalten und gegebenenfalls Leerfahrten vorzunehmen, vorliegen muss (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. Oktober 2003 - 4 LB 365/03 -, zit. nach JURIS). Die sonstigen Voraussetzungen des Linienverkehrs liegen dagegen vor. Insbesondere wird die Beförderungsleistung zu einem festen, durch Tarif vorab bestimmten Preis angeboten (vgl. § 45 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG) und die „Fahrgastfreiheit“ für die Öffentlichkeit, bei der es sich um eine Ausprägung der Beförderungspflicht des § 22 PBefG handelt (Heinze, PBefG, 2007, § 42 Rdnr. 2), gewährt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, zit. nach JURIS zu einem Anruf- Sammeltaxi). Der Verkehr steht einem unbestimmten und unbeschränkten Personenkreis offen (vgl. Bidinger, PBefG, § 42 Rdnr. 3 Buchst. d) und auf der letztlich vom Unternehmer geplanten und durchgeführten Fahrt ist ein Fahrgastwechsel wenigstens möglich. Das Fehlen von Zwischenhaltestellen ist gem. § 42 Satz 2 PBefG für die Annahme von Linienverkehr unschädlich. Gleichfalls nicht vorhanden sein muss eine bestimmte Fahrtstrecke bzw. feste Route zwischen Anfangs- und Endpunkt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 7. August 2008 - 2 Ss OWi 961/08 -, NStZ-RR 2009, 82, 83; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 19. September 2007 - 7 LC 208/04 -, zit. nach JURIS; a.M.: Heinze, PBefG, 2007, § 42 Rdnr. 3 m.w.N.). Dass § 45 Abs. 2 PBefG für Linienverkehr u.a. § 40 Abs. 1 PBefG für entsprechend anwendbar erklärt, wonach Fahrpläne „die Führung der Linie“ enthalten müssen, steht dem auf Grund der Sonderregelung des § 42 Satz 2 PBefG nicht entgegen. Denn § 40 Abs. 1 PBefG stellt gerade darauf ab, dass der Fahrplan auch die Haltestellen und Fahrzeiten enthält, ohne die eine Route nicht gebildet werden kann. Auch die Aufnahme der „Linienführung“ in die Genehmigungsurkunde (§ 17 Abs. 1 Nr. 7 PBefG) und in die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PBefG) bezieht sich nur auf den Fall, dass Zwischenhaltestellen vorhanden sind. Die Prüfung des Straßenzustandes in § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG ist nicht zwingend von einer konkreten Fahrstrecke abhängig. Eine Begrenzung des Bediengebietes wird schließlich schon durch die räumlichen Festlegungen des Linienbündels erreicht, die insoweit auch für den Umfang des Parallelbedienungsverbotes hinsichtlich des nicht routengebundenen Anrufbusverkehrs heranzuziehen sind. Allerdings ist der Anrufbus auch nicht als Gelegenheitsverkehr i.S.d. § 46 PBefG einzuordnen. Gelegenheitsverkehr ist gem. § 46 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG ist, wobei nach § 46 Abs. 2 PBefG als Formen des Gelegenheitsverkehrs nur zulässig sind Verkehr mit Taxen gem. § 47 PBefG (Nr. 1), Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen gem. § 48 PBefG (Nr. 2) und Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen gem. § 49 PBefG (Nr. 3). Einer Einstufung als Taxenverkehr steht schon entscheidend entgegen, dass nach § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG der Verkehr mit Taxen nur dann vorliegt, wenn u.a. die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen erfolgt, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält. Dieses grundlegende Abgrenzungsmerkmal wird durch den Anrufbusverkehr trotz der möglichen Zusammenarbeit mit Taxiunternehmern gerade nicht erfüllt. Ein Verkehr mit Mietomnibussen i.S.d. § 49 PBefG liegt schon deshalb nicht vor, weil nach § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Teilnehmer der Fahrt ein zusammengehöriger Personkreis sein müssen, der sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig ist. Einen zusammengehörigen Personenkreis können die Besteller im Anrufbusverkehr auf Grund der Fahrgastfreiheit nicht bilden. Eine Einstufung als Mietwagenverkehr scheitert daran, dass die bestellenden Fahrgäste Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt gerade nicht, wie es in § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG vorausgesetzt ist, in vollem Umfang bestimmen. Danach ist Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Der Zweck der Fahrt ist vorgegeben, auch die Wahl des Ziels ist in erheblichem Maße dadurch beschränkt, dass nur Haltstellen angefahren werden können. Eine für den Verkehr mit Mietwagen prägende Eigenschaft, die freie Zielwahl durch den Fahrgast, besteht daher nur in eingeschränkter Weise. Weiterhin koordiniert der Beklagte die Fahrtwünsche der Besteller und legt dadurch zum einen den genauen Verlauf einer Fahrt fest. Zum anderen ist eine Anmietung des Fahrzeuges im ganzen i.S.d. § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG daher nicht zwangsläufig gegeben, weil weitere Fahrgäste zusteigen können. Schließlich ist der Anrufbusverkehr nicht auf die Verwendung von Personenkraftwagen beschränkt, wie es § 49 Abs. 1 Satz 1 PBefG für den Mietwagenverkehr fordert. (2) Nach § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Mit der Einführung der Vorgängervorschrift, dem inzwischen aufgehobenen § 59a PBefG, durch das Änderungsgesetz vom 24. August 1965 (BGBl I, S. 906) verfolgte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des strengen gesetzlichen Typenzwanges des Personenbeförderungsrechtes das Ziel, "vom Gesetz nicht erfasste Verkehrsformen (grauer Verkehr), an deren Zulassung ein Interesse besteht, im Einzelfall genehmigungsfähig" zu machen (vgl. Ausschussbericht des Verkehrsausschusses des Bundestages, BT-DrS IV/3472, S. 2). Sinn und Zweck der Regelung ist daher die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung auch in den Fällen, in denen nicht alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verkehrsarten erfüllt sind. Denn ohne eine entsprechende Ausnahmevorschrift wären derartige Formen der Personenbeförderung nicht genehmigungsfähig, was den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 1964 - 1 BvL 12.63 -, BVerfGE 17, 306, 313) nicht entspräche (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Bauer, PBefG, 2010, § 2 Rdnr. 27). Es handelt sich bei § 2 Abs. 6 PBefG im Ergebnis um einen Auffangtatbestand, der in besonderem Maße der verkehrstechnischen Entwicklung Rechnung tragen soll (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 19. April 1989 - 21 K 2969/87 -, zit. nach JURIS zu § 59a PBefG a.F.). Dass auf Dauer angelegte Verkehre nach dieser Regelung nicht genehmigungsfähig sind (so Fromm u.a., PBefG, 3. A. § 2 Rdnr. 13 m.w.N.), ergibt sich aus dieser Regelung nicht. Für die nach § 2 Abs. 6 PBefG vorzunehmende Beurteilung (vgl. Bidinger, PBefG, § 2 Rdnr. 17 ff.), welcher Verkehrsart oder Verkehrsform die Beförderungen am meisten entsprechen, ist keine rein mathematische Zuordnung nach der Anzahl der für die eine oder andere Verkehrsart sprechenden Merkmale vorzunehmen. Es ist eine wertende Betrachtung erforderlich, weil den verschiedenen Merkmalen, die sich für die Ähnlichkeit mit der einen oder anderen Verkehrsart anführen lassen, ein unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 19. September 2007 - 7 LC 208/04 -, zit. nach JURIS). Dabei handelt es sich trotz der grundsätzlichen Ausgestaltung des § 2 Abs. 6 PBefG als Ermessensvorschrift um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 21. Februar 1972 - VI A 76/71 -, OVGE 28, 403, 407 zu § 59a PBefG a.F.). Nach dieser wertenden Betrachtung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, zit. nach JURIS; Bidinger, PBefG, § 42 Rdnr. 8 Buchst. f jeweils zu „Anruf-Sammeltaxen“; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Urt. v. 19. September 2007 - 7 LC 208/04 -, zit. nach JURIS zu verschiedenen Formen des flexiblen Verkehrs; Bauer, PBefG, 2010, § 2 Rdnr. 28) entspricht der mit dem Antrag vorgesehene Anrufbusverkehr der Beigeladenen eher einem Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG als einem Gelegenheitsverkehr i.S.d. § 46 PBefG (so wohl auch VG Köln, Urt. v. 19. April 1989 - 21 K 2969/87 - zit. nach JURIS, a.M.: AG Herford, Urt. v. 9. Februar 1989 - 10 C 965/88 - LS zit. nach JURIS jeweils zu einem „Anruf-Sammel-Taxiverkehr“). Sowohl im Hinblick auf den Taxenverkehr i.S.d. § 47 PBefG als auch auf den Verkehr mit Mietomnibussen i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind die grundlegenden Abgrenzungsmerkmale zu anderen Verkehrsarten von vornherein nicht erfüllt. Dagegen sprechen zwar mehrere Gesichtspunkte für eine Zuordnung des Anrufbusverkehrs zum Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG. Der Anrufbusverkehr hängt wie der Mietwagenverkehr erheblich vom individuellen Bedarf ab, weil nur bestimmte Personen befördert werden, die die Fahrten zuvor bei den Beigeladenen bestellt haben. Es besteht auch eine deutliche Mitbestimmung der Fahrgäste i.S.d. § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG bei der Durchführung der Fahrten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der konkreten Fahrtroute. Ohne eine Bestellung werden die Fahrten nicht durchgeführt und die Fahrgäste geben die Anfangs- und Endhaltestelle vor. Damit fehlen wesentliche Elemente des Linienverkehrs. Zudem ist die Streckenfreiheit gerade ein Merkmal des Gelegenheitsverkehrs (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 19. September 2007 - 7 LC 208/04 -, zit. nach JURIS). Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass die bestellenden Fahrgäste Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt - wie oben dargelegt - nicht in vollem Umfang bestimmen. Zudem ist die Verbindung zwischen bestimmten Haltestellen ein Kernbestandteil des Linienverkehrs (vgl. Bidinger, PBefG, § 42 Rdnr. 3 Buchst. e). Die Besteller legen nicht den genauen Verlauf einer Fahrt fest und es können weitere Fahrgäste zusteigen. Gerade auch die Fahrgastfreiheit ist ein zentrales Unterscheidungskriterium zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr (Bauer, PBefG, 2010, § 49 Rdnr. 6; VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447 f.). Zudem sind die festen Fahrpreise eher ein Element des Linienverkehrs. Entscheidend für eine Zuordnung des von den Beigeladenen angebotenen Anrufbusverkehrs zum Linienverkehr spricht nach Ansicht der Kammer aber neben den genannten Gesichtspunkten der weitere Umstand, dass dieser Anrufbusverkehr nach seiner gesamten Konzeption in einem bestehenden Linienverkehrsangebot nach § 42 PBefG eingebunden ist und damit mehr als einen bloßen Ergänzungsverkehr i.S.d. für Taxen und Mietwagen geltenden § 8 Abs. 2 PBefG, § 2 Abs. 4 ÖPNVG LSA darstellt. Der Anrufbus wird jeweils nur innerhalb des bestehenden Systems zusätzlich zu festen Linienfahrten angeboten, die nach Art und Umfang den Schwerpunkt des Verkehrsangebots bilden. Eine solchermaßen ausgestaltete Ergänzung eines festen Linienverkehrs ist einem Gelegenheitsverkehr i.S.d. § 46 PBefG jedoch fern. Auch die §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 6 Satz 1 ÖPNVG LSA sprechen eher dafür, dass der Landesgesetzgeber solche innerhalb des Linienverkehrssystems eingebundenen flexible Bedienformen dem Linienverkehr zumindest gleichstellt. Die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2010 insoweit gestellten Beweisanträge (vgl. Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 zur Niederschrift) waren abzulehnen. Bei der in Nr. 1 unter Beweis gestellten Behauptung, die Vielzahl der vom Anrufbusverkehr bedienten Punkte stelle sich „letztlich als Bedienung in der Fläche dar“, handelt es sich schon um keine Tatsachenbehauptung, sondern im Kern um eine rechtliche Wertung. In Nr. 2 dürfte zwar die Behauptung, der Anrufbus sei aus „verkehrswissenschaftlicher Sicht der Verkehrsbedienung durch Taxis wesentlich ähnlicher“, einen Tatsachenkern enthalten. Allerdings ist eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von vornherein ungeeignet, weil es sich bei der im Rahmen des § 2 Abs. 6 PBefG zu prüfenden Vergleichbarkeit des Anrufbusverkehrs mit den im Personenbeförderungsgesetz normierten Verkehrsarten um eine Rechtsfrage handelt. Diese Rechtsfrage wird durch die im Gesetz jeweils bestimmten Voraussetzungen für die einzelnen Verkehrsarten bestimmt, so dass es auf die verkehrswissenschaftliche Vergleichbarkeit gerade nicht ankommt. Der Antrag in Nr. 3 stellt schon keinen Beweisantrag i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO dar, weil kein Beweisthema benannt wird, sondern lediglich die Behauptungen in den beiden vorherigen Anträge durch Tatsachenvortrag unterstrichen werden sollen. Es lag weiterhin ein besonders gelagerter Einzelfall vor und der Beklagte hat sein Ermessen ausreichend ausgeübt. Bei dem Hinweis auf das Vorliegen eines "besonders gelagerten Einzelfalles" nach § 2 Abs. 6 PBefG handelt es sich nicht in vollem Umfang um ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal. Sinn und Zweck der Regelung, ihre systematische Einordnung und ihre Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass das Merkmal "besonders gelagert" nicht als gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensausübung anzusehen ist, sondern als Maßstab für die Ermessensausübung unter besonderer Betonung der Beachtung der sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergebenden Schranken (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447, 448; OVG Niedersachsen, Urt. v. 21. Februar 1972, - VI A 76/71 -, OVGE 28, 403, 406 f. jeweils zu § 59a PBefG a.F.). „Einzelfall“ heißt danach, dass es sich nicht um eine ganze Gruppe gleichgelagerter Fälle handeln darf (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 21. Februar 1972, - VI OVG A 76/71 -, OVGE 28, 403, 406), die einer gesetzlichen Regelung (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG) bedürfen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil sich die Genehmigung des Anrufbusverkehrs ausschließlich für bestimmte Linien bzw. ein bestimmtes Linienbündel an einen Unternehmer richtet und keine generelle Genehmigung umfasst (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447, 448; wohl a.M.: Bauer, PBefG, 2010, § 2 Rdnr. 27). Die erforderliche Ermessensausübung nach § 2 Abs. 6 PBefG besteht zunächst in der Prüfung, ob eine Anwendung dieser Vorschrift auf den beantragten Verkehr schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, z.B. zur Verhinderung einer unzulässigen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG). Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Abwägung der für und gegen eine Anwendung des § 2 Abs. 6 PBefG sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen, insbesondere ist zu prüfen, ob die öffentlichen Verkehrsinteressen dem entgegen stehen. Denn durch § 2 Abs. 6 PBefG darf das Genehmigungssystem des Personenbeförderungsgesetzes nicht unterlaufen werden (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447, 448). Eine ausreichende Ermessensausübung des Beklagten fand im Rahmen der Auswahlentscheidung statt, bei der auch die öffentlichen Verkehrsinteressen hinsichtlich des Anrufbusverkehrs berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hatte der Beklagte schon in dem Nahverkehrsplan 2007 - 2014 (vgl. Nr. 6.3.4) festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge die Verkehrsbedienung auch durch flexible Bedienformen erfolgen sollte. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Anrufbussystem in der Fläche genehmigungsfähig gewesen sei, ist ebenfalls nicht durchgreifend (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -). Zwar wurde - anders als in den neueren Wettbewerbsverfahren des Beklagten - in den Antragsformularen nicht auf § 2 Abs. 6 PBefG Bezug genommen. Es lässt sich der Bewertungsrichtlinie und dem Antwortkatalog (vgl. Antwort Nr. 25) aber entnehmen, dass auch eine flächenhafte flexible Erschließung grundsätzlich möglich war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte in dieser Antwort auf die Grundvoraussetzungen für eine Genehmigung nach § 42 PBefG verwiesen hat. Im Übrigen hätte es der Klägerin angesichts der offensichtlichen Zulässigkeit von flexiblen Bedienformen nach der Bewertungsrichtlinie offen gestanden, eine entsprechende Anfrage an den Beklagten zu richten. b) Soweit die Klägerin geltend macht, die Beigeladenen hätten in dem Kriterium E5 20 Minuspunkte erhalten müssen, weil für den von ihnen angebotenen Anrufbusverkehr keine nach dem Bewertungsschema zwingend anzugebenden Fahrplankilometer berechnet werden können, verkennt sie die vom Beklagten verwendete Begrifflichkeit. Der Begriff „Fplkm/a“ in dem Bewertungsschema ist in Bezug auf flexible Bedienformen ersichtlich dahingehend auszulegen, dass die Berechnung der Kilometerzahl nach der jeweiligen Linie, dem im Fahrplan vorgesehenen Takt und den Bedienzeiträumen erfolgt. Der zu diesem Kriterium in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2010 gestellte Beweisantrag hinsichtlich einer niedrigeren Bepunktung (Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 zur Niederschrift) war schon deshalb unzulässig, weil die Frage einer fehlerfreien Bepunktung hier keine Tatsache betrifft und einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Vielmehr ist es allein Sache des Gerichts, die Auslegung des Bewertungsschemas durch den Beklagten und die Punktevergabe zu überprüfen. 7. Schließlich erfolgte auch die eigentliche Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei. a) Der Beklagte hat das Punkteergebnis des nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) beanstandungsfrei abgeänderten Bewertungsschemas zu Recht zur Grundlage der Ermessensentscheidung gemacht und den Beigeladenen als deutlich Punktbesten die Genehmigung erteilt. Eine von der Klägerin behauptete „verbalargumentative Korrektur der numerischen Bewertung“ fand gerade nicht statt. Bei der Feststellung des Beklagten, das sich vorstehend nach der Bewertungsrichtlinie ergebende Ergebnis nach Punkten werde durch eine nachfolgende verbale Bewertung des Verkehrsangebots auf Grundlage der nach der Bewertungsrichtlinie maßgebenden Kriterien in einer Gesamtschau bestätigt, dürfte es sich zwar um eine nach der Bepunktung durchgeführte Gesamtbetrachtung anhand der herangezogenen Kriterien gehandelt haben, die auf Grund der Vorab-Bekanntmachung des Bewertungsschemas gerade nicht erlaubt war. Diese Gesamtbetrachtung hat sich jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt. Selbst wenn der Beklagte darin die Aussagekraft seines Bewertungsschemas zum Teil selbst in Frage gestellt haben sollte, indem er das Angebot der Klägerin noch schlechter bewertet als nach dem Bewertungsschema, könnte dies allenfalls zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 147/07 -). Soweit der Beklagte „im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung“ zusätzlich eine über die bloße Bewertung nach Punkten hinausgehende Bewertung des Kriteriums E3 vorgenommen hat, ist eine solche nachträgliche Änderung oder Relativierung der vorgenommenen Bepunktung aufgrund der bindenden Vorab-Bekanntgabe des Bewertungsschemas und der darin enthaltenen abstrakten Punkteverteilung nicht zulässig. Allenfalls durfte eine Berücksichtigung im Rahmen der abschließenden Ermessensentscheidung erfolgen, wenn es sich um einen mit dem Bewertungsschema nicht erfassten außergewöhnlichen Umstand gehandelt hätte. Eine solche Konstellation lag aber schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte die der Punkteverminderung zugrunde liegenden Umstände gerade durch das Kriterium E3 erfassen wollte. Diese Änderung hatte jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung, weil nach Auffassung des Beklagten - insoweit kam es zu einer irrtümlichen Aufnahme identischer Ausführungen in allen Bescheiden - nicht die in dem Kriterium E3 am besten abschneidende Klägerin, sondern die Heinrich GmbH als dritter Bewerber benachteiligt gewesen sei. Die eigentliche Punktebewertung wurde aber ausdrücklich nicht geändert und die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung dieses Umstands „als Teil der Gesamtermessenserwägungen“ hatte angesichts des ohnehin gegebenen Punkteabstandes keine Auswirkungen. In jedenfalls noch ausreichender Weise hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung auch geprüft, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen, die unabhängig von dem Ergebnis des Bewertungsschemas eine Abweichung von dem punktemäßigen Ergebnis - sei es in Form einer anderen Auswahlentscheidung oder in Form eines neuen Auswahlverfahrens - erlaubten oder sogar erforderlich machten. Insbesondere hat der Beklagte die unterschiedlichen Schülerkostensätze geprüft und im Ergebnis ermessensfehlerfrei festgestellt, dass sich die höheren Tarife der Beigeladenen deshalb nicht negativ auswirken würden, weil das Angebot der Klägerin die weitere Bestellung von Verkehrsleistungen erforderlich machen würde. Damit gab es auch keine Hinweise auf eine Quersubventionierung. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Merkmal der Eigenwirtschaftlichkeit von der Beigeladenen offensichtlich nicht erfüllt werden konnte bzw. der Antrag nicht auskömmlich war oder die Beigeladenen angebotene Leistungen offensichtlich nicht durchführen konnten oder wollten, so dass auf Grund dieser Umstände eine andere Auswahlentscheidung ernsthaft in Frage kam, lagen weder zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung noch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vor. Soweit die Klägerin dazu pauschal auf Fahrplanänderungen und Tariferhöhungen der Beigeladenen verweist, hat sie keinen Erfolg. Änderungen der Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie der Fahrpläne sind nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG erlaubt und der Genehmigungsinhaber hat möglicherweise sogar einen Anspruch darauf. Grundsätzlich dürfte die tatsächliche Durchführung bzw. Nichtdurchführung von Leistungen allenfalls - je nach Art und Umfang - ein Indiz dafür sein, ob ein Angebot ernsthaft war oder nicht. Voraussetzung neben der Gewichtigkeit der in Rede stehenden Leistungen für das Gesamtangebot ist aber, dass die Behörde bei der Auswahlentscheidung die offensichtlich fehlende Durchführbarkeit von Leistungen erkannt hat oder hätte erkennen können. Entsprechendes gilt für die vorgetragenen Tariferhöhungen. Der bloße Hinweis auf die Feststellung des Landesrechnungshofes, der Genehmigungsbehörde habe die Ursprungskalkulation nicht vorgelegen und sie habe daher die Angemessenheit der Tarif- und Preisgestaltung nicht prüfen können, ist dazu nicht ausreichend. Im Übrigen ist die Tatsache, dass Tarife später erhöht werden, an sich noch kein Beleg dafür, dass sie vorher objektiv zu niedrig kalkuliert waren. Die während des Vorverfahrens am 25. Februar 2008 erfolgte erste Fortschreibung des Nahverkehrsplanes 2007 - 2014 konnte nur im Widerspruchsbescheid berücksichtigt werden. Es kann offen bleiben, ob die Widerspruchsbehörde - worauf an einer Stelle das Abstellen auf den „aktuellen Nahverkehrsplan“ (vgl. S. 21 des Widerspruchsbescheides) deutet - diese Fortschreibung ihrer Prüfung zugrunde gelegt hat. Denn die Fortschreibung stellte keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Abänderung der Entscheidung der Ausgangsbehörde innerhalb des der Widerspruchsbehörde zustehenden Ermessens erlaubte. Die Fortschreibung trug im Wesentlichen der Kreisgebietsreform 2007 und der dadurch erforderlichen Bildung weiterer Linienbündel Rechnung. Soweit auch inhaltliche Änderungen zu den Anforderungen in den schon vorher bestehenden Linienbündeln sowie den allgemeinen Anforderungen vorgenommen wurden, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass einzelne Änderungen oder die Änderungen insgesamt eine Überarbeitung des Bewertungsschemas mit einer automatisch damit verbundenen Wiederholung des Auswahlverfahrens erlaubt oder sogar notwendig gemacht haben. Weder im Vorverfahren, in dem die Klägerin noch mit Schreiben vom 19. März 2008 nach Erlass der Fortschreibung Stellung genommen hatte, noch im Klageverfahren erfolgte entsprechender Vortrag der Klägerin. Die Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG spielte - wie oben dargelegt - für die Klägerin keine Rolle. b) Ein Ermessensausfall durch die Hinzuziehung der ISUP-GmbH bei der Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbsverfahrens lag nicht vor. Die Einschaltung privaten Sachverstandes bei komplexen Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, zit. nach JURIS). Dabei muss die Genehmigungsbehörde „Herrin des Verfahrens“ bleiben und es darf nicht der eingeschaltete Dritte letztlich die eigentlichen Entscheidungen getroffen haben. Die Einbindung der ISUP-GmbH bei der Ausarbeitung der Bewertungsrichtlinie mit dem Bewertungsschema, der Erstellung des Frage- und Antwortkatalogs sowie bei der Bewertung der einzelnen Anträge ist aber nicht ausreichend, um anzunehmen, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Es liegen keine konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die GmbH jeweils letztverantwortlich gehandelt hat. Der Umstand, dass im Verfahren verwendete Unterlagen für die ISUP-GmbH urheberrechtlich geschützt sind und dass keine schriftlichen Nachweise für eigene Prüfungen des Beklagten oder eine ausdrückliche Billigung der Vorschläge der ISUP-GmbH vorliegen, ist insoweit nicht genügend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte die jeweiligen Vorschläge der ISUP-GmbH in ausreichender Weise durch die Bekanntmachung im Dezember 2005, die Zur-Verfügung-Stellung der Antragsunterlagen einschließlich der Bewertungsrichtlinien, die Veröffentlichung des Frage- und Antwortkatalogs sowie den Erlass der streitbefangenen Bescheide in ausreichender Weise zu Eigen gemacht hat. Dafür spricht auch, dass die sonstige Verwaltungstätigkeit innerhalb des Genehmigungsverfahrens - die Beantwortung von Anfragen, die Durchführung der Anhörungen, die Vornahme von Nachforderungen und eigenen Anfragen - durch Mitarbeiter des Beklagten durchgeführt und in den streitbefangenen Bescheiden die zusätzlich erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt worden sind. Eine von der Klägerin geforderte Aufschlüsselung seitens des Beklagten, „wer, wann, mit welchen Erwägungen und welchem Ergebnis“ die Auswahlentscheidung getroffen habe bzw. ein Nachweis des Beklagten, dass „dezidierte Vorgaben bei der Erstellung des Bewertungsverfahrens gemacht“ und das erarbeitete Bewertungsschema „verinnerlicht sowie in seiner Konzeption und seinen Auswirkungen verstanden“ worden seien, ist nicht erforderlich. Es kann danach offen bleiben, ob nicht allein in der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts innerhalb des Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine hinreichende Billigung der Einschaltung der ISUP-GmbH zu sehen ist. Danach hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch dem hilfsweise erhobenen Bescheidungsantrag keinen Erfolg. II. 1. Hinsichtlich der am 7. Februar 2006 bei dem Beklagten eingegangenen Genehmigungsanträge der Klägerin für Linien im jetzigen Stadtverkehrslinienbündel und dem jetzigen rechtselbischen regionalen Bündel ist keine Genehmigungsfiktion i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG am 7. Mai 2006 eingetreten, so dass die gem. § 43 VwGO erhobene Feststellungsklage unbegründet ist. Die jetzigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes entsprechen denen des Personenbeförderungsgesetzes in der hier maßgeblichen, ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954). Nach § 15 Abs. 1 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden (Satz 2). Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3). Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (Satz 4). Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird (Satz 5). Diese Regelungen wurden durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2378, 2419) zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt und lehnen sich an § 19 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 BauGB in der Fassung des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I, S. 466) - BauGB a.F. - an (vgl. Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rdnr. 8; Fromm u.a., PBefG, 3. A., § 15 Rdnr. 2). § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 42a VwVfG ist dagegen schon deshalb nicht anwendbar, weil die Norm erst ab 18. Dezember 2008 gültig ist. Die Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG tritt ein, wenn ein vollständiger Antrag gestellt worden ist, d.h. ein Antrag, der (regelmäßig) jedenfalls den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 PBefG entspricht und darüber hinaus Angaben über die fachliche Eignung enthält (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. Februar 1996 - 4 L 40/95 -, DVBl 1997, 964 f.; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 9. Dezember 2003 - 1 L 174/03 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Auch wenn diese Voraussetzungen in Bezug auf diese Anträge der Klägerin erfüllt sein dürften, hat der Beklagte aber die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG um weitere drei Monate verlängert. Das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2006, das auch unstreitig vor Ablauf dieser Frist der Klägerin bekannt gegeben worden ist, ist ein Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG, der entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und der Widerspruchsbehörde (vgl. Vermerk vom 11. April 2007 in der Beiakte W, Bl. 162) auch wirksam ist. Die Ablehnung der Anträge mit Bescheid vom 22. Juni 2006 erfolgte daher innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG. Soweit die Klägerin schon in Abrede stellt, dass es sich bei dem Schreiben vom 3. Mai 2006 überhaupt um einen Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG handelt, ergibt sich dies in hinreichender Weise aus dem Inhalt des Schreibens. Darin wird ausdrücklich auf die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 PBefG abgestellt und die Bearbeitungsdauer um drei Monate verlängert. Die Verwendung des Begriffs „Bearbeitungsdauer“ anstelle „Frist“ ist lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sollte damit eine Verlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erfolgen. In diesem Sinne hatte die Klägerin das Schreiben ausweislich ihrer von einem ihrer Prozessbevollmächtigten verfassten Widerspruchsbegründung vom 12. Januar 2007 auch verstanden. Der Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG stellt eine verfahrensleitende Verfügung i.S.d. § 44a VwGO dar, die einer Anfechtung durch die Beteiligten entzogen ist (Bidinger, PBefG, § 15 Rdnr. 20; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. Januar 1993 - 1 L 85/90 -, zit. nach JURIS zu § 19 Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1996 - BLw 6/96 -, zit. nach JURIS zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Grundstücksverkehrsgesetz). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Klägerin den Zwischenbescheid selbst nicht angefochten hat. Die Klägerin kann sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe kein ausreichender sachlicher Grund für eine Fristverlängerung vorgelegen. Eine rechtzeitige Verlängerung der Frist ist auch dann nicht unbeachtlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. Januar 1993 - 1 L 85/90 -; VGH Bayern, Beschl. v. 18. September 2000 - 1 B 99.674 -, jeweils zit. nach JURIS zu § 19 Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 3. A., § 19 Rdnr. 10; Berliner Kommentar zum BauGB, § 19 a.F., Rdnr. 41; a.M.: Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rdnr. 8; Bidinger, PBefG, § 15 Rdnr. 17). Darauf deutet schon der Wortlaut der Vorschrift hin, der lediglich zur Voraussetzung macht, dass die Prüfung des Antrags in dem Zeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht abgeschlossen werden kann. Dieser Wortlaut legt nahe, dass damit auf die Sichtweise der entscheidenden Behörde abzustellen ist. Andere Bestimmungen zu einer Verlängerung einer solchen mit einer Fiktionswirkung versehenen Entscheidungsfrist enthalten zumindest einen Verweis auf das Vorliegen „wichtiger Gründe“ (vgl. § 66 Abs. 9 BauO LSA a.F.), stellen darauf ab, dass die Verlängerung wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist (vgl. § 42a VwVfG) oder setzen sogar voraus, dass die Frist aus wichtigen Gründen auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert wird (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Dass in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG im Gegensatz zu der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F. eine Drei-Monats-Frist und keine einmonatige Frist vorgesehen ist, ist auf die im Regelfall deutlich höhere Komplexität einer Genehmigungsentscheidung nach dem Personenbeförderungsgesetz zurückzuführen. Eine solche Auslegung ist auch nach Sinn und Zweck der Regelung geboten. Die Einführung des § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 PBefG mit Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) diente der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens. Die Genehmigungsbehörden wurden gezwungen, eine ablehnende Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages zu treffen oder zumindest - um sich diese Möglichkeit offen zu halten - einen Zwischenbescheid zur Verlängerung der Entscheidungsfrist zu erlassen. Vordergründig wird mit einer sachlich nicht gerechtfertigten Verlängerung zwar der Beschleunigungszweck der Drei-Monats-Frist im Einzelfall unterlaufen. Die Zweckbestimmung der Norm ist aber nach Auffassung der Kammer nur darauf gerichtet, den Genehmigungsbehörden das Erfordernis einer beschleunigten Bearbeitung vor Augen zu führen und eine verzögerte Entscheidungsfindung von einem verfahrensrechtlichen Tätigwerden abhängig zu machen. Denn ansonsten würde der Eintritt der Fiktion von der - nicht immer einfach zu beantwortenden - Frage abhängig gemacht werden, ob die Verlängerung sachlich gerechtfertigt war (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. Januar 1993 - 1 L 85/90 - zit. nach JURIS zu § 19 Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F.). Die damit verbundenen Rechtsprobleme wiederum würden im Ergebnis eine Beschleunigungswirkung unterlaufen. Selbst wenn man darauf abstellt, ob die Verlängerung sachlich gerechtfertigt war (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 4. August 2009 - 7 A 6106/08 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28. September 2006 - 5 K 1315/06 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -,jeweils zit. nach JURIS zu § 15 PBefG), ist die Verlängerung wirksam geworden. Da die Klägerin erst mit Schreiben vom 19. April 2006 zu einer geplanten Ablehnung ihres Antrages Stellung genommen hatte, durfte der Beklagte wegen der erstmaligen Durchführung des von ihm gewählten Modells eines Genehmigungswettbewerbs und der hier vorliegenden besonderen Konstellation (Antragstellung zeitlich vor dem eigentlichen Genehmigungswettbewerb) vor dem Eintritt der Genehmigungsfiktion am 7. Mai 2006 eine Fristverlängerung für eine vertiefte Prüfung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen vornehmen. Die Vornahme nach außen erkennbarer Prüfungshandlungen ist nicht Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist. Dass der Beklagte in dem Zwischenbescheid zu der Begründung für die Fristverlängerung keine näheren Ausführungen gemacht hat, steht dem ebenso nicht entgegen. Auch lässt sich aus der Verwendung des Begriffes „vorsorglich“ nicht entnehmen, dass der Beklagte die Fristverlängerung ohne Prüfung des Bestehens eines sachlichen Grundes vorgenommen hat. Dieser Begriff bezog sich auf die Dauer der Verlängerung. Denn der Beklagte verlängerte um den höchstmöglichen Drei-Monats-Zeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG anstatt eines nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlaubten kürzeren Zeitraums. Der erlassene Zwischenbescheid ist danach nicht mit einem vorsorglichen Zwischenbescheid gleichzusetzen (vgl. dazu Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rdnr. 8), der nur dem Zeitgewinn dient und einer Untätigkeit der Behörde vergleichbar ist. Offen bleiben kann danach, ob nicht der Genehmigungsbehörde zu der Frage des Bestehens eines sachlichen Grundes ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre. 2. Da keine Genehmigungsfiktion i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist, hat die Klägerin insoweit auch keinen Anspruch nach § 17 PBefG auf Erteilung einer Genehmigungsurkunde (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die mit Bescheid vom 3. Mai 2007 erfolgte Rücknahme einer fiktiv erteilten Genehmigung geht ins Leere, so dass schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin besteht. Der Beklagte hat auch ausdrücklich nur die „eventuell fiktiv eingetretenen Genehmigungen“ zurückgenommen, so dass ein zu beseitigender Rechtsschein nicht (mehr) besteht. Die Frage, ob eine Rücknahme einer fiktiv erteilten Genehmigung, die grundsätzlich gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. Art. 48 VwVfG erlaubt ist (Bidinger, PBefG, § 15 Rdnr. 31 ff.; VGH Bayern, Beschl. v. 7. April 2004 - 11 B 01.3188 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3. April 1987 - 4 C 30.85 -, zit. nach JURIS zu § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG), deshalb hätte erfolgen dürfen, weil die Genehmigung auf Grund des Vorrangs des vom Beklagten eingerichteten Genehmigungsverfahrens rechtswidrig war, stellt sich danach hier nicht mehr. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für die beiden Linienbündel auf Grund ihrer am 7. Februar 2006 gestellten Anträge; der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2006 ist nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt Februar 2006 die einzige Bewerberin und nach § 13 PBefG besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Der Beklagte war aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt - wie oben dargelegt -, zur Neuerteilung auslaufender Linienverkehrsgenehmigungen einen als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne zu verstehenden Genehmigungswettbewerb durchzuführen. Daraus folgt zwingend, dass außerhalb dieses Wettbewerbsverfahrens gestellte Genehmigungsanträge, die nicht dessen verfahrensrechtlichen Vorgaben entsprechen, nicht statthaft sind. Dass das Personenbeförderungsgesetz selbst keine Regelungen zur Setzung von materiellen Ausschlussfristen kennt, steht dem nicht entgegen. Denn sonst würde das Wettbewerbsverfahren unterlaufen und der damit verfolgte Zweck nicht erfüllt. Die Klägerin stellte die Anträge im Februar 2006 vor dem in der Bekanntmachung genannten Stichtag 1. März 2006, ab dem den nachfragenden Antragstellern die zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollten. Daher erfolgte die Antragstellung auch nicht auf den vom Beklagten gestalteten Antragsformularen. Damit handelte es sich bei diesen Anträgen nicht um solche innerhalb des Wettbewerbsverfahrens. Zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge der Klägerin waren ihr die Tatsache der Durchführung eines Genehmigungswettbewerbs und die näheren Einzelheiten auf Grund der im Dezember 2005 durchgeführten Bekanntmachung auch bekannt. Es kann danach offen bleiben, ob in der im Juni 2006 erfolgten Antragstellung der Klägerin innerhalb des Wettbewerbsverfahrens nicht sogar eine konkludente Rücknahme ihrer vorherigen Anträge aus Februar 2006 zu sehen ist, und ob auch materiell-rechtliche Ablehnungsgründe, u.a. wegen einer Unvereinbarkeit der Anträge mit dem - möglicherweise nicht wie eine Satzung bekannt zu machenden - Nahverkehrsplan 2007 - 2014 diesen Anträgen entgegen standen. 4. Der ebenfalls hilfsweise zu den unter II. 1. und 2. behandelten Klageanträgen gestellte Anfechtungsantrag hinsichtlich des Genehmigungsbescheides an die Beigeladenen und des an die Klägerin gerichteten Ablehnungsbescheides vom 22. Juni 2006 hat wegen der Unbegründetheit des unter II. 3. erörterten Klageantrages ebenfalls keinen Erfolg. III. 1. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu dem Genehmigungsantrag der Klägerin vom 27. Juni 2006 für das Stadtverkehrslinienbündel mit der Ergänzung durch ihr Schreiben aus November 2007 hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das den Antrag ergänzende Schreiben aus November 2007 nicht zu berücksichtigen ist. Die Genehmigungsbehörde darf in dem Wettbewerbsverfahren - wie oben unter I. 1. dargelegt - einen Stichtag setzen, bis zu dem die Anträge einzureichen sind. Hier hatte der Beklagte in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angebote, die nach dem 30. Juni 2006 eingingen, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Aus einer solchen Stichtagsregelung dürfte weiterhin folgen, dass auch Nachbesserungen bereits eingereichter Anträge nach dem Stichtag nicht mehr erlaubt sind. Dies muss aber nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls folgt aus dem Wesen des genehmigungsrechtlichen Wettbewerbsverfahrens als einem vergabeähnlichen Verfahren, dass solche Nachbesserungen unbeachtlich sind, die erst nach der behördlichen Auswahlentscheidung im Ausgangsbescheid vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sie der Behörde vor Erlass eines Widerspruchsbescheids vorgelegt werden (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 9. März 2010 - Au 3 K 08.1343 -, zit. nach JURIS; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. A., § 22 Rdnr. 59; a.M.: Heinze, PBefG, 2007, §13 S. 224, 225). Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (so BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, jeweils zit. nach JURIS). Eine Nachbesserung in Kenntnis der Auswahlentscheidung und der maßgeblichen Gründe der Genehmigungsbehörde würde diese Grundregel aber verletzen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Genehmigungsbehörde berechtigt ist, die Angebote vor dem Stichtag den jeweiligen Mitwettbewerbern zur Kenntnis zu geben und dann Nachbesserungen zu akzeptieren (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27. Oktober 2009 - 7 LA 94/08 -; VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, jeweils zit. nach JURIS), handelt es sich bei der Nachbesserungsmöglichkeit nach Erlass der Genehmigungsentscheidung um eine andere Situation. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei als Altunternehmerin gegenüber Neuantragstellern im Nachteil, weil diese ihre früheren Fahrpläne und Tarife kennen würden. Selbst wenn trotz der Vorab-Bekanntmachung des Bewertungsschemas noch Nachteile eines Altunternehmers bestehen sollten, wären diese durch das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG in einer hinreichenden Weise ausgeglichen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, auf die sich die Klägerin beruft, erlaubt es dem Betroffenen, nach Erlass eines Verwaltungsakts den dafür notwendigen Antrag - innerhalb der zeitlichen Grenze des § 45 Abs. 2 VwVfG - nachzuholen. Es handelt sich um eine Heilungsmöglichkeit für einen fehlenden Antrag, nicht um eine Bestimmung, die eine Nachbesserung schon gestellter Anträge betrifft. 2. Die zu dem Genehmigungsantrag vom 27. Juni 2006 - ohne die Ergänzung mit dem Schreiben aus November 2007 - für das Stadtverkehrslinienbündel ergangenen Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 8. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 sind i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen ist nicht in hinreichender Weise ausgeübt worden. a) Der vom Beklagten nach dem Bewertungsschema ermittelte Punktewert von 69,52 Punkten für die Klägerin und 118,25 Punkten für die Beigeladenen ist fehlerhaft. Zu Recht rügt die Klägerin im Kriterium E1 die fehlende Soll-Anbindung der Lerchenbergsiedlung bei Schulbeginn an die Grundschule „Käthe-Kollwitz“ durch die Beigeladenen. Durch den dazu gegebenen Hinweis auf einen „Fußweg“ in Anlage 2 zur Bewertungsrichtlinie Schülerverkehr wird deutlich, dass die geforderte Busverbindung - weder als feste Linie noch als Anrufbus - nicht bestand. Eine abweichende Auslegung ließ das Bewertungsschema insoweit nicht zu. Den Beigeladenen waren zusätzlich 4,45 gewichtete Punkte abzuziehen (26 x 0,741 + 11 x 0,741 - 3,705 = 23,71 statt 28,16 Punkte). Weiterhin durfte hinsichtlich der Anbindung der Ortsteile Wittenberg West und Kleinwittenberg im Kriterium E2 keine Punkteverteilung erfolgen. Die genaue Abgrenzung der in diesem Kriterium genannten Ortsteile durch eine - an sich gebotene - Beschreibung oder Kartierung ergab sich weder aus dem Bewertungsschema noch dem Nahverkehrsplan 2007 - 2014 noch aus sonstigen den Bewerbern zugänglichen Unterlagen. Die bloße Auflistung der Ortsteile, die einer entsprechenden Auflistung in dem Nahverkehrsplan folgt, gibt dafür nichts her. Eine vom Beklagten behauptete Umschreibung von Wittenberg West als „Region nördlich der Eisenbahnlinie Wittenberg-Dessau“ lässt sich den maßgeblichen Unterlagen nicht entnehmen. Damit lag zwar keine Fehlerhaftigkeit des Bewertungsschemas an sich vor, weil für die Bewerber jedenfalls die Möglichkeit bestand, sich durch entsprechende Fragen nähere Aufklärung zu verschaffen. Wenn aber einzelne Bewerber mit guten Gründen von einer unterschiedlichen Abgrenzung einzelner Ortsteile ausgehen durften und tatsächlich keine Aufklärung erfolgte, sind die entsprechenden Ortsteile aus der Wertung zu nehmen. Hier hat die Klägerin substanziiert unter Verweis auf zahlreiche Quellen dargelegt, dass eine von den (nur intern vorhandenen) Vorstellungen des Beklagten abweichende Abgrenzung der Ortsteile vertretbar war. Der Beklagte hat es dagegen nach Ansicht der Kammer nicht vermocht darzulegen, dass nach dem allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Bewerber in der ersten Stufe nur seine Auslegung zutreffend war. Dies ergab sich auch nicht aus der Klageerwiderung und den Ausführungen des sachverständigen Vertreters der ISUP-GmbH in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2010. Der pauschale Verweis auf „statistische Auswertungen und Pläne“ ist angesichts der detaillierten Angaben der Klägerin, die u.a. mehrere Kartenauszüge der A-Stadt vorgelegt hat, von vornherein nicht ausreichend. Eine nach den tatsächlichen Gegebenheiten erfolgende Zuordnung der Haltestelle „Rothemark“ ist ebenfalls zur Abgrenzung des jeweiligen Ortsteils unzureichend. Gerade auch der Hinweis des sachverständigen Vertreters, es bestünden Differenzen in der Zuordnung von Wittenberg West einmal als Stadtteil und einmal als Ortsteil, unterstreicht die Notwendigkeit einer trennscharfen vorherigen Abgrenzung. Danach waren den Beigeladenen zusätzlich 12 ungewichtete Punkte abzuziehen, der Klägerin zusätzlich 40 ungewichtete Minuspunkte sowie 4 ungewichtete Punkte. Für die Beigeladenen folgt daraus ein weiterer Abzug von 5,89 gewichteten Punkten (60 x 0,736 = 44,16 statt 50,05; 50,05 Zusatz-Pluspunkte bleiben für das beste Angebot bestehen). Der Klägerin sind zusätzlich 2,94 gewichtete Punkte (56 x 0,736 = 41,22 statt 44,16) und 29,44 gewichtete Minuspunkte (-30 x 0,736 = - 22,08 statt -51,52) abzuziehen und 0,34 Zusatz-Pluspunkte hinzuzurechnen (20 x [50,05 : 106] = 9,44 statt 9,10). Auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2010 zur Einordnung des Ortsteils Wittenberg-West gestellten Beweisantrag (vgl. Anlage 3 der Niederschrift in Verbindung mit der mündlich vorgetragenen Ergänzung) kam es danach nicht mehr an. Es konnte daher offen bleiben, ob es sich dabei in vollem Umfang um eine Tatsachenbehauptung gehandelt hat. Im Übrigen sind die Einwendungen der Klägerin zu der konkreten Punktevergabe in den Kriterien E1 und E2 nicht durchgreifend. Sie hat den Ortsteil Tonmark nicht in hinreichender Weise angebunden. Insoweit wird auf die Darlegungen in dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2007 (- 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS) Bezug genommen. Die Anbindung des Ortsteils Tonmark durch die Beigeladenen erfolgte in korrekter Weise. Insoweit kann ebenfalls auf die Darlegungen in dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2007 (- 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS) Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Anbindung zum Schulbeginn für das Gymnasium „Martin Luther“ und das Gymnasium „Lucas Cranach“ und zum 2. Schulende für das Gymnasium „Lucas Cranach“ ergibt sich aus der Anlage 2 zur Bewertungsrichtlinie Schülerverkehr, dass die Anbindung über den Anrufbus erfolgen solle. Dies widerspricht nicht den Vorgaben des Bewertungsschemas. Soweit die Klägerin geltend macht, die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar, weil sich der Tabelle zu E2 nicht entnehmen lasse, welche Linien der Antragsteller jeweils den anzubindenden Ortsteilen zugerechnet worden seien, und es könne nur gemutmaßt werden, welche Linien für die Verteilung von Soll- und Zusatzpluspunkten zugrunde gelegt worden seien, handelt es sich um unsubstanziiertes Vorbringen. Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich im Vorverfahren die Punktevergabe erläutern zu lassen oder durch Einsichtnahme in die jeweiligen Antragsunterlagen darzustellen, dass sie selbst ein tatsächlich besseres Angebot bzw. die Beigeladenen ein tatsächlich schlechteres Angebot abgegeben hat. Im Übrigen hat die Widerspruchsbehörde im Einzelnen die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen die Punktevergabe erläutert, denen die Klägerin gerade nicht entgegen getreten ist. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu dem Kriterium E5 und des dazu gestellten Beweisantrages wird auf die Darlegungen unter I. 7. b) zu dem linkselbischen regionalen Bündel Bezug genommen. Soweit der Beklagte „im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung“ zusätzlich eine über die bloße Bewertung nach Punkten hinausgehende Bewertung des Kriteriums E3 vorgenommen hat, ist eine solche nachträgliche Bewertung bzw. Änderung - wie oben unter I. 7. zu dem linkselbischen regionalen Linienbündel dargelegt - nicht zulässig. Für die Klägerin ergibt sich danach ein Punktestand von 96,36 Punkten, für die Beigeladenen von 107,91 Punkten. b) Diesen im Ergebnis weit geringeren Punkteunterschied haben aber weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, so dass das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG nicht in hinreichender Weise gewürdigt werden konnte. Im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Konkurrenten ist nach § 13 Abs. 3 PBefG die langjährige beanstandungsfreie Bedienung der Linie durch einen der Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Die Klägerin kann sich in Bezug auf das streitbefangene Linienbündel darauf berufen, weil sie alle bzw. die meisten der Linien in dem von dem Linienbündel betroffenen Gebiet vorher bedient hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, zit. nach JURIS). Aus der Änderung der Verkehrsstrukturen und Bedienungsgrundlagen lässt sich im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten weder folgern, dass das Altunternehmerprivileg überhaupt keine Relevanz mehr hat, noch, dass die Klägerin nicht als Altunternehmer anzusehen ist. Das Kriterium der jahrelangen erfolgreichen Verkehrsbedienung verweist zum einen auf den im Gewerberecht bekannten Grundsatz "bekannt und bewährt". Das entspricht einem berechtigten Verkehrsinteresse, bei der Erteilung einer neuen Genehmigung denjenigen zu bevorzugen, der in Jahren bewiesen hat, dass er den fraglichen Verkehr ordnungsgemäß betreibt. Darüber hinaus liegt der Regelung auch der Gedanke des Besitzstandsschutzes zugrunde. Die für die Durchführung eines rechtmäßigen Linienverkehrs getätigten Investitionen sollen nicht ohne Not entwertet werden (so BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, zit. nach JURIS). Dies bedeutet, dass der neue Bewerber - schlagwortartig ausgedrückt - das „bessere Angebot“ machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchsetzen zu können (so BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS). Trotz der Verwendung des Begriffes „angemessen“ in § 13 Abs. 3 PBefG folgt aus dem übrigen Wortlaut der Norm, ihrem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang, dass die „angemessene“ Berücksichtigung des vom Altunternehmer betriebenen Verkehrs nur einen von mehreren Belangen darstellt, den die Genehmigungsbehörde innerhalb der Auswahlentscheidung berücksichtigen muss. Es bleibt aber dabei, dass ihr für diese Entscheidung ein Ermessensspielraum zusteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 3 PBefG für den öffentlichen Personennahverkehr auf § 8 Abs. 3 PBefG verweist und den Besitzstandsschutz somit insoweit ausdrücklich einschränkt. Für den Fall, dass der Altunternehmer also den Verkehr jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben hat, ist die Berücksichtigung dieses Umstands durch die Genehmigungsbehörde nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. November 2003 - 3 S 709/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Fromm u.a., PBefG, 3. A., § 13 Rdnr. 16). Was „angemessen“ i.S.d. § 13 Abs. 3 PBefG ist, ist also keine gerichtlich voll nachprüfbare Tat- und Rechtsfrage (so aber OVG Niedersachsen, Urt. v. 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -; VG Minden, Beschl. v. 15. Juni 2007 - 7 L 226/07 - jeweils zit. nach JURIS; Heinze, PBefG, 2007, § 13 Rdnr. 15 S. 254). Soweit in älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 11. Oktober 1968 - 7 C 16.66 - und v. 17. Januar 1969 - 7 C 74.67 -, zit. nach JURIS) auf Grund des Wortlauts der Norm kein Ermessen der Behörde angenommen wurde, ist diese Ansicht angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Genehmigungsbehörde überholt. Ein Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung liegt danach im Regelfall vor, wenn die Anträge der Bewerber gleich gut sind und - ohne dass besondere Umstände vorliegen - nicht das Angebot des Altunternehmers ausgewählt wird. Ein schlechteres Angebot eines Neubewerbers kann sich also nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände durchsetzen. Sobald der Antrag des Neubewerbers besser ist als der Antrag des Altunternehmers, liegt es im Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde, ob sie dem Antrag des Neubewerbers den Vorzug gibt. Dieser Ermessenspielraum verdichtet sich immer mehr für den Neubewerber, je besser sein Antrag ist. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich dabei, auch muss es sich bei dem Antrag des Neubewerbers nicht zwingend um „gewichtige Gründe bzw. ein überzeugend besseres Angebot“ handeln (vgl. auch VG Minden, Beschl. v. 15. Juni 2007 - 7 L 226/07 -; vgl. weiter VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: OVG Niedersachsen, Urt. v. 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -; VG Koblenz, Urt. v. 26. Januar 2006 - 6 K 835/05.KO -; VG Augsburg, Urt. v. 10. Juni 2008 - Au 3 K 07.1357 u.a. -; VG Ansbach, Urt. v. 22. Februar 2010 - AN 10 K 08.01303 u.a. -, jeweils zit. nach JURIS; Bauer, PBefG, 2010, § 13 Rdnr. 42). § 13 Abs. 3 PBefG lässt sich gerade nicht entnehmen, dass das Angebot des Neuunternehmers in einem bestimmten Maße besser sein muss als das Angebot des Altunternehmers. Dies wird auch von dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gefordert. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde nach Erstellen einer punktemäßigen Bewertung selbst bei einem geringen punktuellen Übergewicht von einem besseren Antrag des Neubewerbers ausgeht, der sich durchsetzt. Allerdings muss die Genehmigungsbehörde dazu bei ihrer Ermessensentscheidung die Höhe des Punkteabstands und die maximal erreichbaren positiven und negativen Punktezahlen sowie die mit dem Altunternehmerprivileg verbundenen konkreten Belange, z.B. die wirtschaftlichen Folgen des Verlustes der Genehmigung für den Altunternehmer, wertend berücksichtigen. § 13 Abs. 3 PBefG bezieht sich damit allein auf die abschließende Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, bei der der punktemäßigen Bewertung eine maßgebliche Bedeutung zukommt, und stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen unabhängig davon bestehenden materiellen Entscheidungsmaßstab dar. Soweit sie auf einen Vertrauensschutz auf Grund der ihr gewährten Zuwendungen sowie auf das Fehlen von Übergangsfristen verweist, ist keine andere Bewertung geboten. Dass ein Altunternehmer Fördermittel erhalten hat, begründet gerade teilweise das Altunternehmerprivileg und hat keinen zusätzlichen „besonderen Vertrauensschutz“ außerhalb des § 13 Abs. 3 PBefG zur Folge. Eine Verpflichtung zur Einräumung von Übergangsfristen für Altunternehmer sieht das Personenbeförderungsgesetz nicht vor. Der Beklagte ist bei seiner Auswahlentscheidung von einer so erheblich abweichenden Punktedifferenz, nämlich von 48,73 Punkten, zwischen Klägerin und Beigeladenen ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung im Hinblick auf die korrekt ermittelte Punktedifferenz von vornherein nicht trägt. Obwohl die Widerspruchsbehörde, im Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2007 (- 1 M 148/07 -, zit. nach JURIS) folgend, von einem mit dem korrekten Punkteabstand vergleichbaren Punkteabstand ausgegangen ist, hat sie das der Genehmigungsbehörde eingeräumte Ermessen nicht in hinreichender Weise ausgeübt. Denn sie hat - wie auch das Oberverwaltungsgericht - lediglich auf den punktemäßigen Vorsprung der Beigeladenen von etwa 10 % abgestellt. Im Gegensatz zu dem Entscheidungsmaßstab des Oberverwaltungsgerichts, das im Rahmen eines Streits um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG lediglich zu prüfen hatte, ob sich bei einem solchen Abstand das Altunternehmerprivileg offensichtlich durchsetzen muss, war die Widerspruchsbehörde aber gehalten, eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte vorzunehmen. Auch im gerichtlichen Verfahren erfolgte keine Ergänzung der Ermessensausübung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO. Die Ablehnungsentscheidung gegenüber der Klägerin sowie der an die Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid sind daher aufzuheben. 3. Die Klägerin hat aber gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Genehmigungsantrag vom 27. Juni 2006 - ohne die Ergänzung mit dem Schreiben aus November 2007 - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Die Entscheidung richtet sich auf eine Erteilung der Genehmigung bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Geltungsdauer. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung und der Genehmigungen zu den beantragten Zustimmungen kommt nicht in Betracht, weil das dem Beklagten für die Auswahlentscheidung eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert ist. Abgesehen von dem inzwischen seit der Auswahlentscheidung eingetretenen Zeitablauf steht dem schon entgegen, dass das Angebot der Klägerin weder besser als das Angebot der Beigeladenen ist noch zumindest gleich. Der Beklagte muss nunmehr auf der Grundlage der oben ermittelten Ergebnisse des Bewertungsschemas sein Ermessen hinsichtlich des Altunternehmerprivilegs der Klägerin in hinreichender Weise ausüben und im Übrigen prüfen, ob der Zeitablauf einer Erteilung der Genehmigung an die Klägerin entgegen steht. So ist zu untersuchen, ob die Klägerin noch sämtliche Vorgaben des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt und nach dem Zeitablauf in der Lage ist, das von ihr gemachte Angebot zu bedienen. Die Entscheidung besteht entweder in der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin oder die Beigeladenen oder - bei Vorliegen besonderer Umstände, die einer solchen Erteilung an beide Antragsteller entgegen stehen - in der Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens. Die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gem. § 13 PBefG richtet sich dabei grundsätzlich nach den Vorgaben der am 3. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Denn die Linienverkehrsgenehmigung gewährt ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 Buchst. f VO 1370/2007 für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen i.S.d. Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007, so dass gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 eine Vergabe im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfüllen muss (vgl. Linke, Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr, Diss. 2009, S. 175 m.w.N. in Fn. 957; Deuster, IR 2009, 202, 203 f.; Saxinger, DVBl. 2008, 688, 689 ff. jeweils m.w.N.). Als „ausschließliches Recht“ ist in Art. 2 Buchst. f VO 1370/2007 ein Recht definiert, das einen Betreiber eines öffentlichen Dienstes berechtigt, bestimmte öffentliche Personenverkehrsdienste auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Streckennetz oder Gebiet unter Ausschluss aller anderen solchen Betreiber zu erbringen. Zwar besteht im Personenbeförderungsrecht keine Regelung, die eine Linienverkehrsgenehmigung ausdrücklich als ausschließliches Recht ausweist. Dies folgt jedoch aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Linienverkehrsgenehmigung. Denn der Genehmigungsinhaber kann in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, v. 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - und v. 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, jeweils zit. nach JURIS) auf Grund der Genehmigungserteilung eine Doppelbedienung durch andere Unternehmer zumindest auf Teilstrecken im Allgemeinen verhindern und ist weiterhin zu einer Ausgestaltung seines Verkehrs berechtigt, um die Erteilung einer Genehmigung an einen Konkurrenten zu unterbinden. Daher besteht während der Geltungsdauer einer Liniengenehmigung für konkurrierende Unternehmen in der Regel keine Möglichkeit, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten. Durch die Linienverkehrsgenehmigung wird also nicht nur ein besonderes Recht i.S.d. Art. 86 Abs. 1 EGV verliehen. Weiterhin folgt unmittelbar aus der Genehmigungserteilung u.a. die Betriebspflicht (§ 21 PBefG), die Beförderungspflicht (§ 22) und die Tarifpflicht (§ 45 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG) des Genehmigungsinhabers. Bei diesen Pflichten handelt es sich i.S.d. Art. 2 Buchst. e VO 1370/2007 um von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderungen im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte (vgl. auch Saxinger, DVBl. 2008, 688, 692 ff.). Dass diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes beruhen, ist unschädlich, weil sie erst durch die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung entstehen und die Behörde damit die Anforderungen „bestimmt“ hat. Dementsprechend hatte der Europäische Gerichtshof schon zu der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entschieden, dass durch Linienverkehrsgenehmigungen solche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden (Urt. v. 24. Juli 2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206, 1207 Rdnr. 47). Die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz ist danach auch als zuständige Behörde i.S.d. Art. 2 Buchst. b Art. 1370/2007 anzusehen. Die Linienverkehrsgenehmigung des § 13 PBefG muss als öffentlicher Dienstleistungsauftrag - wozu nach Art. 2 Buchst. i VO 1370/2007 auch eine Entscheidung der zuständigen Behörde in Form einer Verwaltungsregelung für den Einzelfall gehören kann - den Vorgaben des Art. 4 VO 1370/2007 genügen. Die in der Linienverkehrsgenehmigung vom Beklagten zu treffenden Bestimmungen erfüllen im Zusammenspiel mit der Satzung zur Unterstützung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen und den im Personenbeförderungsgesetz unmittelbar geregelten Verpflichtungen und Rechten die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c, Abs. 2, 3, 5 Satz 2 und Abs. 6 VO 1370/2007 genannten Verpflichtungen der zuständigen Behörde (wohl a.M.: Deuster, IR 2009, 202, 205). Lediglich die Berechtigung zur Vergabe von Unteraufträgen muss nach Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 nunmehr zusätzlich geregelt werden. Dass das Personenbeförderungsgesetz dazu keine ausdrücklichen Vorschriften kennt, steht einer entsprechenden Entscheidung nicht entgegen. Weiterhin hat die Genehmigungsbehörde gem. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 VO 1370/2007 die Möglichkeit, Sozialstandards bei einem Betreiberwechsel vorzusehen. Auf Grund der Übergangsregelung des Art. 8 Abs. 2 VO 1370/2007 musste eine Anwendung des in Art. 5 VO 1370/2007 geregelten Vergabeverfahrens nicht erfolgen. Art. 8 Abs. 2 VO 1370/2007 ist auch nicht durch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VO 1370/2007 ausgeschlossen, weil die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung keine Auftragsvergabe nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG darstellt. Diese Richtlinien fassen unter den Begriff der „öffentlichen Dienstleistungsaufträge“ jeweils nur den Abschluss von schriftlichen entgeltlichen Verträgen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/17/EG; Art. 1 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/18/EG). Die in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO 1370/2007 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten bestehen nur, wenn ein wettbewerbliches Vergabeverfahren oder eine Direktvergabe erfolgen (a.M.: Deuster, IR 2009, 202, 205). IV. Der äußerst hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf eine Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf der den Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen für die Linienbündel für die Zukunft ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Für das Stadtverkehrslinienbündel musste schon deshalb keine Prüfung erfolgen, weil der vorrangig gestellte hilfsweise Bescheidungsantrag teilweise Erfolg hat. In Bezug auf das linkselbische und das rechtselbische regionale Linienbündel besteht ein Anspruch der Klägerin weder aus § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Dass die Beigeladenen ihre Betriebspflicht nach § 21 PBefG, d.h. die Pflicht, den Betrieb in dem genehmigten Umfang (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) während der Geltungsdauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten, in einem solchen Maß nicht (mehr) erfüllen, dass ein Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 PBefG wegen Wegfalls der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG vorausgesetzten Zuverlässigkeit zu erfolgen hätte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. Oktober 1994 - 4 M 6/94 -, zit. nach JURIS; Bauer, PBefG, 2010, § 25 Rdnr. 13), ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Zwar trägt sie vor, die Beigeladenen verletzten die aus der erteilten Genehmigung folgende Betriebspflicht, ohne dass sie von dieser entbunden worden seien. Sie hat aber Verstöße gegen § 21 PBefG gerade nicht konkret aufgezeigt, sondern in der Klagebegründung und ihrem Antragsschreiben vom 25. Januar 2010 zu einem großen Teil lediglich pauschale Behauptungen erhoben. Ihr Einwand, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem im Genehmigungsantrag der Beigeladenen dargestellten Verkehrsangebot und den tatsächlichen Verkehrsleistungen, beruht im Wesentlichen darauf, dass sie das Angebot im Anrufbussystem der Beigeladenen mit den tatsächlich durchgeführten Fahrten vergleicht. Die Betriebspflicht zu dem von der Genehmigung erfassten flexiblen Verkehr bezieht sich aber nur darauf sicherzustellen, dass diese Fahrten in dem angebotenen und genehmigten Umfang bei Abruf auch durchgeführt werden können. Aus der Ermittlung der tatsächlich durchgeführten Fahrten lässt sich für eine Verletzung dieser Betriebspflicht nichts herleiten. Soweit die Klägerin auf eine von ihr erarbeitete Dokumentation verweist, und anhand eines Vergleichs der Fahrpläne Beispiele für Leistungseinschränkungen (Linienänderungen, Fahrplanänderungen, Kürzungen der Betriebszeiten, Wegfall von Fahrten und Umwandlungen von Linienfahrten in flexible Bedienformen) nennt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Änderungen der Fahrpläne sämtlich gem. § 45 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 PBefG genehmigt hat. Einer entsprechenden Darlegung in dem Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist die Klägerin auch nicht entgegen getreten. Für die Frage einer Verletzung der Betriebspflicht ist schließlich allein die Einhaltung des genehmigten Umfangs erheblich und nicht die Übereinstimmung mit dem Nahverkehrsplan. Die Klägerin stützt ihr Begehren danach nicht auf eine Verletzung der Betriebspflicht, sondern vielmehr darauf, dass das tatsächliche Verkehrsangebot der Beigeladenen wesentlich geringer (geworden) sei als ihr im Genehmigungswettbewerb zugrunde gelegtes Angebot. Jedoch sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht erfüllt. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. § 25 Abs. 1 und 2 PBefG schließt eine Anwendung des § 49 VwVfG nicht aus (vgl. Fromm u.a., PBefG, 3. A., § 25 Rdnr. 1, 2; Bauer, PBefG, 2010, § 25 Rdnr. 3, 4; Heinze, PBefG, 2007, § 25 Rdnr. 1; vgl. auch VG Augsburg, Urt. v. 9. März 2010 - Au 3 K 08.1343 -, zit. nach JURIS; Bidinger, PBefG, § 25 Rdnr. 3; offen VGH Bayern, Beschl. v. 7. April 2004 - 11 B 01.3188 -, zit. nach JURIS). Mit den darin enthaltenen Bestimmungen wird der Widerruf von Verkehrsgenehmigungen nicht in einer solchen Weise insgesamt und umfassend geregelt (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 48 Rdnr. 4, 5), dass die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Normen von vornherein ausgeschlossen sind. Denn § 25 Abs. 1 PBefG befasst sich nur mit dem Wegfall der in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG aufgestellten Voraussetzungen (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes; Zuverlässigkeit; fachliche Eignung), während § 25 Abs. 2 PBefG den Wegfall der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG (Betriebssitz oder Niederlassung im Inland) sowie die fehlende Erfüllung von arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen betrifft. Es kann offen bleiben, ob vom Unternehmer nachträglich vorgenommene Änderungen entweder im Verkehrsangebot oder im Tarifbereich, die dazu führen, dass der realisierte Antrag nicht nur von dem durch den Genehmigungsbescheid festgelegten Umfang abweicht, sondern auch im Vergleich schlechter ist als der zumindest von einem Mitbewerber im Wettbewerbsverfahren unterbreitete Antrag, als nachträglich eingetretene Tatsachen i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG anzusehen sind. Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob § 25 PBefG insoweit als lex specialis anzusehen ist (vgl. auch Bauer, PbefG, 2010, § 25 Rdnr. 4). Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lagen jedenfalls keine Änderungen vor, auf Grund derer der Beklagte berechtigt wäre, die streitbefangenen Linienverkehrsgenehmigungen nicht den Beigeladenen zu erteilen. Solche Änderungen müssten nach Art und Umfang über die im öffentlichen Nahverkehr notwendigerweise vorzunehmenden Anpassungen hinausgehen und ausreichender Beleg dafür sein, dass der ursprüngliche Antrag zumindest in Teilen von vornherein nicht auf eine Realisierung ausgelegt war. Hinsichtlich von Änderungen im Tarifbereich hat die Klägerin zu ihrem Anspruch auf Widerruf schon nicht substanziiert geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Lediglich in ihrem Antragsschreiben vom 25. Januar 2010 verweist sie in pauschaler Weise auf Tariferhöhungen „neben der Reduzierung des Angebots“ sowie auf eine „unbegründete, aber dennoch genehmigte Tariferhöhung“ in der Schülerbeförderung. Abgesehen davon, dass die Tarife in der Schülerbeförderung nicht Gegenstand des Bewertungsschemas des Beklagten waren, ist angesichts des seit Genehmigungserteilung abgelaufenen Zeitraums nicht ersichtlich, dass keine sachlichen Gründe für Tariferhöhungen vorlagen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angesprochenen Darlegungen des Landesrechnungshofes, der ebenfalls im Wesentlichen auf Tariferhöhungen im Bereich der Schülerbeförderung abstellt. Soweit Einschränkungen im Leistungsangebot der Beigeladenen betroffen sind, steht schon der Grundsatz von Treu und Glauben einer Anwendung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwvfG entgegen, wenn - wie hier - die vorgenommenen Änderungen der Fahrpläne nach § 45 Abs. 2 I.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind. Sollten Änderungen im Fahrplan und damit im Leistungsangebot allein darauf zurückzuführen sein, dass sie von vornherein nur „auf dem Papier standen“, muss die Behörde die beantragten Änderungen im Verkehrsangebot ablehnen. Denn eine solche Änderung würde § 13 Abs. 2 PBefG, der im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG den Beurteilungsmaßstab bildet (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 23. Juni 2009 - Au 3 K 08.1663 -, zit. nach JURIS), und insbesondere den darin geregelten öffentlichen Verkehrsinteressen widersprechen. Für einen auf die Änderungen gestützten Widerruf bleibt dann kein Raum. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht hinreichend ersichtlich oder substanziiert geltend gemacht, dass ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dazu müsste der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992 - 7 C 38/90 -, zit. nach JURIS; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49 Rdnr. 70). Jedoch sind bei nachträglich eingetretenen Tatsachen i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG auf Grund des im Rahmen des § 49 Abs. 2 VwVfG zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips vor einem Widerruf mildere Mittel anzuwenden. Dazu würde jedenfalls zwingend eine Aufforderung zur Rückgängigmachung vorgenommener Leistungsreduzierungen und Preisänderungen gehören. Denn sonst ist ein Widerruf noch nicht zur Schadensbeseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens geboten. Dem steht nicht entgegen, dass die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 PBefG verpflichtet ist, die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Denn diese Voraussetzungen berühren unmittelbar die Sicherheit des Verkehrs und damit den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der für einen Widerruf in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen nicht erfüllt sind, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erlass von (ermessensfehlerfreien) Entscheidungen über ihre Anträge. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat hinsichtlich der begehrten Genehmigungen nur für das Stadtverkehrsbündel mit einem Bescheidungsantrag obsiegt. Insoweit trägt sie die Hälfte der Kosten und für die anderen Anträge die Kosten insgesamt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. sind im Gegensatz zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 4. gem. § 162 Abs. 3 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig, weil sie selbst Anträge gestellt haben. Auf § 161 Abs. 3 VwGO kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn auf die erhobenen Untätigkeitsklagen sind die Widersprüche nicht nachträglich beschieden worden, so dass die Kostenpflicht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen folgt und die Regelung nicht einschlägig ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. April 2006 - 4 L 365/05 -, zit. nach JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 161 Rdnr. 35 jeweils m.w.N.; a.M.: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 161 Rdnr. 217; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161 Rdnr. 40). Darüber hinaus wäre nur hinsichtlich der Verpflichtungsklage zu dem Widerruf der Linienverkehrsgenehmigungen ein dieser Regelung grundsätzlich unterfallender Kostenbestandteil gegeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (so OVG Sachsen-Anhalt in st. Rspr., vgl. zuletzt Beschl. v. 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Es sind mehrere konkrete Rechtsfragen entscheidungserheblich - u.a. zur Ausgestaltung und Durchführung eines wettbewerblichen Genehmigungsverfahrens nach § 13 PBefG, zur Einordnung des Anrufbusverkehrs der Beigeladenen nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG, zur Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG, zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie zum Widerruf einer erteilten Linienverkehrsgenehmigung -, die zur Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus fallübergreifend geklärt werden müssen. Diese Rechtsfragen sind auch ober- und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Klägerin und die Beigeladenen, bei denen es sich um private Verkehrsunternehmen handelt, konkurrieren um Genehmigungen für Linienverkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG -. Im Januar 2006 machte der beklagte Landkreis im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung das Auslaufen von Liniengenehmigungen für im Einzelnen aufgelistete Buslinien zum 31. Dezember 2006 bekannt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Anfang 2006 zu beschließende Nahverkehrsplan die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für diese Linien in drei Linienbündeln (Region rechtselbisch; Region linkselbisch; Stadtverkehr Wittenberg) vorsehe. Er werde ab dem 30. Juni 2006 die vorliegenden Anträge beurteilen. Anträge, die nach dem 30. Juni 2006 eingingen, könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die aus seiner Sicht zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens notwendigen Unterlagen würden ab dem 1. März 2006 dem nachfragenden Antragsteller zur Verfügung gestellt. Er erwäge darüber hinaus, den Vergleich der Anträge gegeneinander nach einem grundsätzlichen Bewertungsschema vorzunehmen, das auf den Forderungen des Nahverkehrsplanes aufsetze. Der Beklagte beschloss am 6. Februar 2006 den Nahverkehrsplan Landkreis Wittenberg 2007 - 2014 sowie am selben Tag eine Satzung zur Unterstützung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Landkreis Wittenberg. Mit dem Nahverkehrsplan wurde der bisherige Stadt- und Regionalverkehr in drei Linienbündel aufgeteilt: das rechtselbische Regionallinienbündel, das linkselbische Regionallinienbündel und den Stadtverkehr Wittenberg. In der Satzung wurden die finanziellen Unterstützungsleistungen des Beklagten für den Erbringer der eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen in den verschiedenen Linienbündeln festgelegt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 hatte die Klägerin, die Inhaberin von auslaufenden Linienverkehrsgenehmigungen innerhalb des neu gebildeten rechtselbischen Linienbündels und des Stadtverkehrslinienbündels war, am 7. Februar 2006 beim Beklagten auf den bislang verwendeten Formularen Anträge auf Wiedererteilung und Neuerteilung der Genehmigungen für Linien im „Linienbündel Stadtverkehr Wittenberg“ sowie im „Linienbündel Regionalverkehr“ beantragt. In einem Schreiben vom 19. April 2006 nahm die Klägerin zu einem Schreiben des Beklagten aus März 2006 Stellung, in der dieser zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge angehört hatte. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 2006 mitgeteilt hatte, es sei innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 PBefG noch keine abschließende Beurteilung dieser Anträge möglich und die Bearbeitungsdauer werde vorsorglich um drei Monate verlängert, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2006 die Anträge ab. Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf, die Anträge entsprächen formell und inhaltlich nicht den Anforderungen des Genehmigungswettbewerbs. Außerdem habe sich die Klägerin teilweise nicht an die Struktur des neuen regionalem rechtselbischen Linienbündels gehalten. Über den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin die „eventuell fiktiv eingetretenen Genehmigungen …“ gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurück. Aus mehreren Gründen seien diese Genehmigungen rechtswidrig. Über den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin ist bislang ebenfalls nicht entschieden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 beantragte die Klägerin Linienverkehrsgenehmigungen für alle drei Linienbündel auf den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Formularen. Daneben stellten u.a. auch die Beigeladenen als Unternehmen der regionalen Nahverkehrskooperation „Neuer Wittenberger Busverkehr“ im Juni 2006 Genehmigungsanträge für alle drei Linienbündel. Die Beigeladenen boten dabei als flexible Bedienformen jeweils zusätzlich zu den festen Linienfahrten einen Anrufbusverkehr an, die Klägerin einen Rufbusverkehr. Der Anrufbus bzw. das verwendete Fahrzeug verkehrt innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach mindestens einstündiger vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln muss. Die Besteller legen End- und Zielhaltestelle fest; den genauen Zeitpunkt, die Fahrtroute sowie mögliche Zwischenhalte zur Aufnahme anderer Fahrgäste bestimmt die Zentrale der Beigeladenen. Der Rufbus verkehrt innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach mindestens einstündiger vorheriger Anmeldung zu einer im Fahrplan vorgegebenen Zeit und ist an die Haltestellen einer bestimmten Linie gebunden, wobei ein Anspruch auf Bedienung der im Fahrplan angegebenen Haltestellenfolge nicht besteht. Im Rahmen des Verfahrens waren den Antragstellern u.a. die Bewertungsrichtlinien mit den später verwendeten punktemäßigen Bewertungsschemata, der Nahverkehrsplan 2007 - 2014 sowie ein Katalog mit den Antworten des Beklagten auf während des Verfahrens gestellte Fragen (Stand 19. Juni 2006) zur Verfügung gestellt worden. Die Bewertung der Anträge erfolgte anhand von drei Bewertungsrichtlinien für die drei Linienbündel, die jeweils ein Schema mit 13 Kriterien (E1 - E13) enthielten, anhand derer Punkte für die einzelnen Angebote verteilt wurden. In die Erarbeitung der Bewertungsrichtlinien war eine Privatfirma, die ISUP GmbH, im Auftrag des Beklagten eingeschaltet; das Unternehmen war auch bei der Beurteilung der eingegangenen Anträge tätig. Nach einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer um drei Monate lehnte der Beklagte im Oktober 2006 die Anträge der Klägerin aus Juni 2006 ab und erteilte den Beigeladenen in den drei Bündeln Linienverkehrsgenehmigungen sowie Genehmigungen für den beantragten Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb. Die Beigeladenen hätten jeweils die beste Punktzahl erreicht; diese werde insbesondere durch ein wesentlich umfangreicheres ÖPNV-Angebot für die Fahrgäste des Landkreises auf der Basis eines flexiblen Anrufbussystems erreicht. Mit ergänzenden Bescheiden erteilte der Beklagte die Zustimmung zum Fahrplan, zu den Tarifen und Tarifbestimmungen sowie den Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Klägerin erhob jeweils Widerspruch gegen die Genehmigungen und die Ablehnungen und stellte Anträge auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG für alle Linienbündel. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG und lehnte die entsprechenden Anträge der Klägerin ab. Auch gegen die ergänzenden Bescheide und die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse erhob die Klägerin Widerspruch. Weiterhin begehrte die Klägerin hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels und des rechtselbischen Linienbündels die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Während das Begehren vor dem Verwaltungsgericht erfolglos war, gab das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) teilweise statt und verpflichtete den Beklagten mit einer einstweiligen Anordnung dazu, über den Antrag auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse der Klägerin für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 9. März 2007 neu zu entscheiden. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien durch eine unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes Gewicht gebe, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet würden, liege außerhalb des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum. Mit Bescheiden vom 8. März 2007 hob der Beklagte im Wege der Abhilfe die Ablehnungsbescheide für alle drei Linienbündel auf, nahm die Genehmigungsbescheide zurück und widerrief die einstweiligen Erlaubnisse. Weiter lehnte der Beklagte mit sechs Bescheiden vom 8. März 2007 jeweils die Anträge der Klägerin für die drei Linienbündel ab und erteilte den Beigeladenen die Genehmigungen sowie einstweilige Erlaubnisse. Die Genehmigungsbescheide umfassten den beantragten Linienverkehr nach § 42 PBefG sowie den beantragten Anrufsbusverkehr im Flächenbetrieb, die Übertragung der Betriebsführung auf den Beigeladenen zu 1., die Zustimmung zum Fahrplan und zu den Beförderungsentgelten sowie den besonderen Beförderungsbedingungen. Außerdem enthielten die Genehmigungsbescheide verschiedene Nebenbestimmungen. Die Bewertungsrichtlinie sei nach den richterlichen Hinweisen in den Eilbeschlüssen des Oberverwaltungsgerichts überarbeitet worden. Hiernach habe die Klägerin im Saldo jeweils weniger Punkte als der beste Antragsteller (linkselbisch 40,88 zu 121,96; rechtselbisch: 145,29 zu 172,51; Stadtverkehr: 69,52 zu 118,25). In den Kriterien E1 und E2 seien nach den richterlichen Hinweisen Kappungsgrenzen angesetzt sowie für die angebotenen flexiblen Fahrten ein Abrufungsgrad von 40 % berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung zusätzlich eine über die bloße Bewertung nach Punkten hinausgehende Bewertung des Kriteriums E3 vorzunehmen. Es werde aber von einer Korrektur der Bewertung nach Punkten abgesehen und dieser Umstand als Teil der Gesamtermessenserwägungen berücksichtigt. Das Ergebnis nach Punkten werde darüber hinaus auch durch eine verbale Bewertung des Verkehrsangebots auf Grundlage der nach der Bewertungsrichtlinie maßgebenden Kriterien in einer Gesamtschau bestätigt. Das Altunternehmerprivileg greife nicht; für das linkselbische Linienbündel schon deshalb nicht, weil die Klägerin in diesem Linienbündel bis zum 31. Dezember 2006 keine Linienverkehrsgenehmigungen besessen habe und für das rechtselbische Bündel nicht, weil der Umfang des Verkehrs wesentlich umfangreicher geworden sei. Am 26. März 2007 erhob die Klägerin für alle drei Linienbündel jeweils Widerspruch gegen die Genehmigung, die Ablehnung ihres Antrages und die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG. Das Verwaltungsgericht Dessau lehnte mit Beschluss vom 10. Juli 2007 (- 2 B 127/07 DE -) den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels ab; die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 ( - 1 M 148/07 -) zurück. In einem Schreiben vom 27. November 2007 ergänzte die Klägerin ihren Antrag vom 27. Juni 2006 hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels und nahm weitere Leistungsangebote zu einigen Linien auf. Die Klägerin hat am 13. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht Dessau-G-Stadt eine Untätigkeitsklage erhoben. Am 25. Februar 2008 hat der Beklagte die 1. Fortschreibung des Nahverkehrsplans sowie die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Unterstützung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Landkreis Wittenberg beschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt u.a. die Widersprüche der Klägerin, die sie gegen die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 8. März 2007 für alle drei Linienbündel erhoben hatte, jeweils abgelehnt. Mit einem Schreiben vom 25. Januar 2010 hat die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Linienkonzessionen für die Linienbündel 1 bis 3 mit Wirkung für die Zukunft gestellt. Der Beklagte hat darauf mit einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2010 geantwortet, wonach eine förmliche Verbescheidung des „Antrages“ nicht vorgenommen werden könne. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, was das linkselbische Linienbündel angehe, gehe es ihr darum, sich in dem von dem Beklagten durchgeführten Genehmigungswettbewerb als bester Mitbewerber durchzusetzen. Nur für den Fall, dass sie noch nicht einmal mit dem Hilfsbegehren auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung durchdringe, halte sie an ihrem Begehren fest, dass der Beklagte durch Aufhebung der den Beigeladenen erteilten und offenbar nicht mehr sachgerechten Linienverkehrsgenehmigungen den Genehmigungswettbewerb neu eröffnen möge. Was das rechtselbische Linienbündel und den Stadtverkehr Wittenberg angehe, wolle sie vorrangig die von ihr beantragten, nach ihrer Auffassung durch Fristablauf verlängerten Linienverkehrsgenehmigungen früheren Zuschnitts behalten und sich nach Beseitigung der den Beigeladenen insofern erteilten entgegenstehenden Linienverkehrsgenehmigungen an den dann durchzuführenden Genehmigungswettbewerben beteiligen. Falls sie hiermit nicht durchdringe, entspreche ihr jeweiliges Begehren für den Stadtverkehr wie für das rechtselbische Linienbündel demjenigen für das linkselbische Linienbündel. Für das den Stadtverkehr Wittenberg betreffende Linienbündel sei weiterhin zu beachten, dass sie hierbei vorrangig eine Entscheidung über ihr Begehren unter Berücksichtigung der während des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Nachbesserung ihres Angebots mit Schreiben vom 27. November 2007 begehre und nur hilfsweise ausschließlich auf der Basis des ursprünglich eingereichten Angebots. Im Wesentlichen trägt die Klägerin vor: Bedenken an der Zulässigkeit der Anfechtung der Genehmigung für das rechtselbische regionale Linienbündel bestünden nicht. Es komme allein darauf an, dass sie gegen die an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsentscheidungen für alle drei Linienbündel (d.h. auch das rechtselbische) und die an sie entsprechend gerichteten Ablehnungsentscheidungen Widerspruch erhoben und sodann den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 22. August 2008 dem Verwaltungsgericht vorgelegt habe. Damit sei bezogen auf sämtliche im Widerspruchsbescheid enthaltenen Einzelverwaltungsakte der Klagegegenstand und mittelbar das dahinter stehende Begehren bezeichnet (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO), wirksam schriftlich Klage erhoben (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die schon als Untätigkeitsklage anhängige Klage entsprechend erweitert worden. Eine andere Sicht ergebe sich auch nicht daraus, dass sie zunächst Untätigkeitsklage nur insofern erhoben habe, als es um die Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheide vom 8. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel gegangen sei. Sie sei berechtigt, sich nach Erhalt des Widerspruchsbescheids auch für das rechtselbische regionale Linienbündel dazu zu entscheiden, nunmehr auch hierauf bezogen ihr Begehren der Genehmigungserteilung weiter zu verfolgen. Soweit sie dann im Schriftsatz vom 16. Juli 2009 ihr Begehren hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels nicht explizit zur Sprache gebracht habe, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass sie auf die weiterhin anhängige Klage insoweit rechtswirksam verzichten wollte. Der Beklagte habe auf ihre Anträge vom 30. Januar 2006 die dreimonatige Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht wirksam verlängert, so dass auf Grund der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Genehmigung als erteilt gelte. Das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2006 sei schon kein Zwischenbescheid i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG gewesen. Weder sei es als Zwischenbescheid bezeichnet noch beinhalte es eine Verlängerung der Frist „um den Zeitraum …, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können.“ In dem Schreiben seien keine Gründe dargetan worden, aus denen sich ergebe, dass eine Fristverlängerung erforderlich gewesen sei. Eine bloß „vorsorgliche“ Verlängerung der Frist sei nicht zulässig. Bei Versendung des Schreibens seien ihre Anträge entscheidungsreif gewesen. Eine konkludente Antragsrücknahme durch die Antragstellung im Juni 2006 liege nicht vor. Da ihr der Ablehnungsbescheid zu dem ersten Antrag am 22. Juni 2006 zugestellt worden sei und am 30. Juni 2006 die vom Beklagten bekannt gemachte Antragsfrist abgelaufen sei, sei sie zur Wahrung ihrer Interessen gehalten gewesen, innerhalb der Antragsfrist einen Genehmigungsantrag zu stellen. Eine ausdrückliche Rücknahme sei aber nicht erfolgt und könne auf Grund ihrer objektiven Interessenlage auch nicht in der Stellung eines weiteren Antrages gesehen werden. Die „fiktive“ Genehmigung sei nicht rechtswidrig gewesen, so dass der Rücknahmebescheid aufzuheben sei. Dass diese Genehmigung dem Nahverkehrsplan widersprechen könnte, sei nicht ausreichend, weil es sich bei dem Versagensgrund (§ 13 Abs. 2a PBefG) um eine Ermessensvorschrift handele. Zudem habe es zum Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Mai 2006 wegen fehlender Bekanntmachung keinen wirksamen Nahverkehrsplan gegeben. Ihr Hilfsantrag zur Erteilung der Genehmigungen auf ihren Antrag vom 7. Februar 2006 sei begründet, weil sie die in § 13 PBefG festgelegten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Dies werde auch in dem Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2006 nicht in Abrede gestellt. Weiterhin hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei Ablauf der Entscheidungsfrist keine konkurrierenden Anträge vorgelegen, so dass der Beklagte kein Auswahlermessen auszuüben gehabt habe. Dem stehe das Auswahlverfahren in Form eines Genehmigungswettbewerbs nicht entgegen, weil das Setzen materieller Ausschlussfristen im Personenbeförderungsgesetz bislang nicht vorgesehen sei. Im Genehmigungsverfahren zu den Anträgen aus Juni 2006 seien dem Beklagten entscheidende Fehler bei der Auswahlentscheidung unterlaufen. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff „öffentliche Verkehrsinteressen“ fielen neben den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beispielhaft aufgeführten Aspekten alle übrigen „unbenannten“ Gründe. Der Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde sei aus Gründen des Grundrechtsschutzes eng zu fassen. Wenn wie hier nicht unerhebliche Grundrechtseingriffe im Raum stünden, könne nicht einfach auf den regelmäßig höheren Sachverstand der jeweils zuständigen Fachbehörde vertraut werden, sondern das Gericht müsse gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe eventuell methodischen Mängeln dezidiert nachgehen. Insoweit begegne hier bereits das vom Beklagten verwendete standardisierte Bewertungsverfahren rechtlichen Bedenken ebenso wie dessen Anwendung. Unter Berücksichtigung des ergänzenden Antrages vom 27. November 2007 erreiche sie bei richtiger Berechnung der Punkte nach der Bewertungsrichtlinie die höchste Punktzahl im Stadtverkehrslinienbündel. Die vom Beklagten gesetzte Frist zur Abgabe der Genehmigungsanträge bis zum 30. Juni 2006 sei schon keine materielle Ausschlussfrist für Nachbesserungen. Sie beziehe sich nicht auf mögliche Nachbesserungen von fristgerecht eingereichten Anträgen. Außerdem komme einer solchen Fristsetzung wegen fehlender Rechtsgrundlage im Gesetz kein Ausschlusscharakter zu. Aber auch ohne Berücksichtigung des ergänzenden Antrages habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen im Stadtverkehrslinienbündel, weil das Auswahlermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Sie erreiche bei richtiger Berechnung der Punkte nach der Bewertungsrichtlinie die höchste Punktzahl bzw. eine mit der Bewertung des Antrags der Beigeladenen so vergleichbare Punktzahl, dass im Ergebnis das Altunternehmerprivileg gem. § 13 Abs. 3 PBefG zu ihren Gunsten ausschlaggebend sei. Die Vergabe der Punkte im Kriterium E1 in Zusammenhang mit der Anbindung des Ortsteils Tonmark sei nicht korrekt; während die Beigeladenen fehlerhaft Punkte erhalten hätten, hätte sie weitere Punkte erhalten müssen. Die Beigeladenen hätten weiterhin auch zu Unrecht die volle Punktzahl für die ordnungsgemäße Soll-Anbindung der Lerchenbergsiedlung an die Grundschule „Käthe-Kollwitz“ erhalten. Zu Unrecht seien ihr im Kriterium E2 Punkte für eine vermeintliche Nichtanbindung des Ortsteils Wittenberg West abgezogen worden. Die in der Tabelle zu E2 abgefragten Ortsteile seien nicht selbsterklärend; insbesondere die genaue Verortung des Ortsteils Wittenberg West sei nicht eindeutig definiert. Soweit der Beklagte behaupte, der Ortsteil Wittenberg West läge tatsächlich im Ortsteil Rothemark sei dies für jeden Ortskundigen abwegig und weiterhin innerhalb der Systematik der Auswertung zu E2 nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Angaben des „Statistischen Informationsdienstes 2005“ umfasse dieser Ortsteil eindeutig nicht die Haltestelle Rothemark/Dobschützstraße. Die Angaben auf der Website des Landkreises belegten die von ihr zugrunde gelegte Verortung. Auch der Nahverkehrsplan enthalte diesbezüglich gerade keine Konkretisierungen. Ihre Auffassung werde durch einen Kartenauszug der Verwaltung der A-Stadt gestützt. Der Beklagte hätte seine Festlegungen eindeutig und transparent in den Unterlagen zum Genehmigungswettbewerb vorgeben müssen, wenn er von den amtlichen Vorgaben der Stadt zur Erfassung der statistischen Bezirke hätte abweichen wollen. Gleiches gelte für den Ortsteil Kleinwittenberg, der ausweislich der Angaben des Statistischen Informationsdienstes südlich des Ortsteils Wittenberg West liege. Über diese Fehler hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Punktevergabe für dieses Kriterium, weil sich der Tabelle zu E2 nicht entnehmen lasse, welche Linien der Bewerber jeweils den anzubindenden Ortsteilen zugerechnet worden seien. Es könne daher nur gemutmaßt werden, welche Linien für die Verteilung von Soll- und Zusatzpluspunkten zugrunde gelegt worden seien. Sie sei auf Grund des komplizierten Bepunktungsverfahrens nicht in der Lage, die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid zur Anbindung weiterer Ortsteile zu überprüfen. Eine Überprüfung könne offensichtlich auch nicht durch die Widerspruchsbehörde geleistet werden, die den Beklagten dazu aufgefordert habe, zur Bepunktung Stellung zu nehmen. Eine objektive Kontrolle sei nicht mehr gewährleistet. Für ihr Anrufbusangebot hätten die Beigeladenen keine Punkte erhalten dürfen. Der Beklagte habe den gesetzlichen Typenzwang des Personenbeförderungsrechts ignoriert. Der Anrufbus der Beigeladenen erfülle die Voraussetzungen des § 42 PBefG nicht. Der Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG setzte eine regelmäßige Verbindung zwischen konkret festgelegten Ausgangs- und Endpunkten voraus. Auch bedürfe es - jedenfalls im weiteren Sinne - der Festlegung einer fixen Route (mindestens ein bestimmter Korridor). Die Genehmigungsfähigkeit könne nicht über § 2 Abs. 6 PBefG sichergestellt werden. Es gebe weder einen abstrakt vorhersehbaren Anfangs- oder Endpunkt, noch sei die konkret zu fahrende Route vom Einzelfall losgelöst vorhersehbar. Damit fehle es bereits an der von § 2 Abs. 6 PBefG vorausgesetzten hinreichenden Nähe zum Linienverkehr nach § 42 PBefG; keines der hierfür konstitutiven Wesensmerkmale sei erfüllt. Im Übrigen fehle es für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 6 PBefG bereits am „besonders gelagerten Einzelfall“. Schließlich stelle der Gesetzgeber die Anwendung des § 2 Abs. 6 PBefG in das Ermessen der Genehmigungsbehörde. Ein entsprechendes Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden, auch nicht - wenn man von einer strikten Bindung daran ausginge - in dem Nahverkehrsplan. Zudem habe sich den Antragsunterlagen gerade nicht entnehmen lassen, dass ein solch weitreichendes Anrufbussystem überhaupt genehmigungsfähig gewesen sei. Den Bewerbern sei dadurch das Risiko aufgebürdet worden zu entscheiden, ob sie ein liniengebundenes Verkehrsangebot beantragen sollten oder ein Anrufbussystem im Flächenbetrieb, das zwar im Hinblick auf die Bepunktung überlegen sei, aber aus Sicht der Bewerber nicht eindeutig als genehmigungsfähig angesehen werden könne. Weiterhin sei das Altunternehmerprivileg nicht hinreichend berücksichtigt worden. Unzulänglich sei insoweit der rechnerische bzw. mathematische Ansatz, den das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 09. Februar 2007 gewählt habe. Die darin unterstellte Differenz von 10 Punkten könne schon nicht mit einer Differenz von 10 % gleichgesetzt werden. Würde man die maximale Punktzahl von 250 zugrunde legen und dazu noch die möglichen 600 Minuspunkte, stellten 10 Punkte gerade 1,2 % Differenz dar. Damit seien aber die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Altkonzessionär müsse nicht ein „annähernd gleiches Angebot“ unterbreiten, sondern es könne auch ein schlechteres Angebot aufgrund des Altunternehmerprivilegs zum Zuge kommen. Ansonsten würde das Altunternehmerprivileg leer laufen. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte als Genehmigungsbehörde das ihm zustehende Ermessen selbst ausgeübt habe. Die ISUP-GmbH habe ihm die Auswahlentscheidung voll umfänglich abgenommen. Sie habe das Bewertungsschema konzipiert, eingehende Fragen beantwortet und die Anträge ausgewertet. Auch seien die eingegangenen Anmerkungen und Hinweise nicht vom Beklagten, sondern von der ISUP zusammengefasst, gewertet und in entsprechende Nebenbestimmungen gefasst worden. Es seien bei der Akteneinsicht keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden, dass der Beklagte eigene Prüfungen angestellt habe. Außerdem handele es sich bei den ausgefüllten Bewertungsrichtlinien um urheberrechtlich geschützte Unterlagen der ISUP. Zur Entstehung dieser Bewertungsrichtlinien finde sich in den Verwaltungsvorgängen ebenfalls nichts. Der Beklagte habe der ISUP GmbH weder dezidierte Vorgaben bei der Erstellung der Richtlinien gemacht noch habe er dann das von der ISUP GmbH vorgelegte Schema verinnerlicht sowie in seiner Konzeption und seinen Auswirkungen verstanden. Daran änderten auch die im Anschluss an die numerische Ermittlung vorgenommenen verbalargumentativen Überzeichnungen des Beklagten nichts, da er diese Erwägungen nur gleichsam flankierend vorgenommen habe. Erst in den überarbeiteten Genehmigungsbescheiden vom 8. März 2007 fänden sich Erwägungen des Beklagten, die allerdings teilweise diametral den Ergebnissen der Bewertungsrichtlinie widersprächen. Das Genehmigungsmodell des Beklagten sei an sich schon rechtswidrig. Durch den danach vorgesehenen Genehmigungswettbewerb würden die beiden Genehmigungsformen des Personenbeförderungsgesetzes, nämlich die für eigenwirtschaftliche Verkehre und die für gemeinwirtschaftliche Verkehre, in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Das vom Beklagten gewählte Verfahren stelle sich als Formenmissbrauch dar, welches die vergaberechtlichen Anforderungen unterlaufe. Auch durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen werde deutlich, dass der Beklagte im Rahmen dieses Genehmigungswettbewerbs nicht nur beantragte eigenwirtschaftliche Verkehre genehmige, sondern vielmehr konkrete Vorgaben für die zu erbringende Leistung mache und sich damit in Richtung einer Bestellung bzw. Auferlegung von Verkehrsleistungen bewege, die grundsätzlich nach § 13a PBefG auszuschreiben sei bzw. sich unabhängig von dem Rechtsrahmen des Personenbeförderungsgesetzes nach dem allgemeinen Vergaberecht richte. Ein solches Vorgehen sei überhaupt nur deshalb möglich, weil es sich bei dem Beklagten sowohl um die Genehmigungsbehörde als auch um den Aufgabenträger im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes handele. Dies verstoße gegen das Bundesrecht; das Gesetz gehe von einer Trennung dieser Funktionen aus. Auch die Linienbündel seien aus mehreren Gründen unsachgemäß gebildet worden. Das Bewertungsschema sei sachwidrig bzw. unsachgemäß ausgestaltet. Das Bewertungs- und Punktesystem sei methodisch fehlerhaft. Die Auswahl und Gewichtung der konkreten Bewertungskriterien stelle in gewissem Maße ein Zufallsprodukt dar. Auch hinsichtlich der unterschiedlichen Systeme für die Punktevergabe sei das Bewertungsschema ein völlig unsystematisches und vorab nicht vorhersehbares Sammelsurium an Bewertungsbruchstücken. Die Kombination von absoluten Punktezahlen, bei dem der jeweilige Zielerreichungsgrad des einzelnen Angebots erfasst werde, mit relativen, starren Punkteskalen, bei denen die individuelle Punktezahl vom zufälligen Inhalt der konkurrierenden Angebote abhänge, sei methodisch fehlerhaft und führe zu sachwidrigen Zufallsergebnissen. Eine derartige Bewertungsrichtlinie könne nur punktuell einzelne Belange und Interessen abbilden. Alle anderen, positiven und negativen Auswirkungen eines Genehmigungsantrags blieben nach der Bewertungsrichtlinie – damit für die Auswahlentscheidung – unberücksichtigt. Qualitative Kriterien seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Wichtig seien Kriterien mit einer deutlichen Kundenorientierung. Derartige qualitative Kriterien fänden sich allein in E3 und E5, die allerdings auf Grund der äußerst geringen Gewichtung beinahe bedeutungslos seien. Selbst die wenigen im Nahverkehrsplan enthaltenen qualitativen Anforderungen (z.B. in Nr. 6.5.4) seien nicht in die Bewertungsrichtlinie übernommen worden. Auch der Umstand der Eigenwirtschaftlichkeit sei ein entscheidungsrelevantes Kriterium. Insoweit sei der Gesichtspunkt der möglichst geringen Komplementärfinanzierung insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Unterdeckung beim Betrieb eines Linienverkehrs von überragender Bedeutung. Darüber hinaus fänden sich keinerlei Kriterien oder Vorkehrungen, die die Nachhaltigkeit der Verkehrsdurchführung sicherstellten. So sei nicht ausgeschlossen, dass der Sieger des Genehmigungswettbewerbs nach Genehmigungserteilung alsbald sein Angebot reduziere. Das Bewertungsverfahren berücksichtige schließlich keinerlei Umweltschutzaspekte. Die preisrelevanten Kriterien würden trotz der Kappungsgrenzen immer noch fehlgewichtet und entsprächen nicht den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts. Insbesondere der Frage der Kostengünstigkeit komme durch das Gewicht der beiden ersten Kriterien keinerlei Bedeutung zu. Es sei ermessensfehlerhaft, dass gerade der Tarif für Schülerfahrscheine, der für den Landkreis in wirtschaftlicher Hinsicht der einzig relevante Faktor sei, in diesen Kriterien völlig außer Acht bleibe. Damit missachte der Beklagte zugleich den neben der besten Verkehrsbedienung für die Auswahlentscheidung bedeutsamen Aspekt der Eigenwirtschaftlichkeit. So hätten die Beigeladenen den Wettbewerb für sich entscheiden können, obwohl sie gerade für die Schülerbeförderung höhere Tarife mit einer jährlichen Mehrbelastung des öffentlichen Haushalts von mindestens 589.512,00 € angesetzt hätten. Die Gesamtkosten des Schülerverkehrs und deren Auswirkung auf den Haushalt des Landkreises seien jedoch auch nach Auffassung des Landesrechnungshofes bei der Genehmigungserteilung von gewichtiger Bedeutung und hätten daher wesentlich stärker berücksichtigt werden müssen. Außerdem baue die Konzeption dieser Kriterien auf die vom Beklagten „vorgegebenen“ Tarifwaben auf. Hätte aber ein Bewerber die Tarifwaben (geringfügig) geändert, was ihm an sich auch nach dem Bewertungsverfahren des Beklagten freigestanden habe, hätte es an der Vergleichbarkeit gemangelt. Es liege auch eine Fehlgewichtung der flexiblen Bedienformen vor. Jedenfalls für die regionalen Linienbündel sei der ermittelte Abrufungsgrad von 40 % für den Anrufbusverkehr im Kriterium E2 aus mehreren Gründen nicht sachgemäß. Die Kürzung der Zusatzpluspunkte aus Rufbusfahrten um diesen einheitlichen Abrufungsgrad sei nicht nur unrealistisch, sondern widerspreche auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass über den Abrufungsgrad hinaus noch eine Kappungsgrenze bei höchstens 50 Punkten eingeführt worden sei, sei nicht ausreichend. Nach den Ausführungen des Beklagten würden alle anderen Normüberfüllungen proportional nach dem Umfang im Verhältnis zur Maximal-Punktzahl ermittelt. Mathematisch wirke sich das dahingehend aus, dass das Punktergebnis des Zweitplazierten immer kleiner werde, je mehr Fahrten - unabhängig davon, ob hierfür ein Bedarf bestehe - von dem Erstplazierten angeboten würde. Dies führe zu unsachgemäßen Ergebnissen, da nicht vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt würden. Da sich der Tabelle zu E2 nicht entnehmen lasse, welche Linien der Bewerber jeweils den anzubindenden Ortsteilen zugerechnet worden seien, sei das Bewertungsschema insoweit fehlerhaft. Soweit die Bewertungsrichtlinien für die regionalen Linienbündel eine Aufschlüsselung der Linien, deren Fahrten berücksichtigt worden seien, enthielten, erschließe sich nicht die Aufteilung der über die Sollfahrten hinausgehenden Fahrten in „Zusatz-Plus Planfahrten“ und „Zusatz-Plus Rufbus“. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil nur die Zusatz-Pluspunkte aus Rufbusfahrten durch den Abrufungsgrad um 40 % gekürzt würden. Nicht nachvollziehbar sei weiter mangels Erläuterung die Bewertung des Kriteriums E6 (Tarifwabenplan) und E7 (Strukturveränderung der Tarifwaben). Das Kriterium E5 sei unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung der besten Verkehrsbedienung nicht geeignet, weil der Einsatz flexibler Bedienformen im öffentlichen Personennahverkehr nicht per se vorteilhaft sei. Unhaltbar sei das Kriterium E7. Jegliche Strukturveränderung der Tarifwaben des Nahverkehrsplans habe 250 Minuspunkte mit sich gebracht. Da sich insgesamt nur maximal 265 Punkte erreichen ließen, würde dieses Kriterium letztlich – bei realistischer Betrachtung – zum Ausschlusskriterium. Der im Nahverkehrsplan vorgesehenen Wabenstruktur sei mithin de facto Verbindlichkeit zugekommen, was aber § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG widerspreche. Das Altunternehmerprivileg sei nicht nur bei der Bewertung der Punktedifferenzen zu berücksichtigen, sondern auch unabhängig von der konkreten Punktedifferenz als materieller Entscheidungsmaßstab. Sie - die Klägerin - könne sich auch auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen, weil auf Veranlassung und im Interesse der zuständigen Konzessionsbehörde Investitionen mit öffentlichen Mitteln gefördert worden seien, um so einen gemeinsamen, insbesondere auch im Interesse der Genehmigungsbehörde liegenden Zweck zu erreichen. Denn sie habe die vorliegend mit GVFG-Mitteln geförderten Investitionen getätigt, um im Rahmen eines umfassenden Konzepts zur Verbesserung der Luftqualität in der Wittenberger Altstadt besonders emissionsarme, erdgasbetriebene Busse - sogar teilweise spezifisch auf die Durchfahrung der Wittenberger Innenstadt angelegt - einsetzen zu können. Dem Altunternehmerprivileg komme danach hier eine größere Bedeutung zu. Dem Beklagten habe sich im Rahmen einer überschlägigen Plausibilitätsprüfung oder auch einer Auskömmlichkeitsprüfung anhand der Kalkulationen aufdrängen müssen, dass das Angebot der Beigeladenen nicht wirtschaftlich habe erbracht werden können, so dass alsbald mit Fahrpreiserhöhung und/oder sonstigen Angebotsreduzierungen ernsthaft habe gerechnet werden müssen. Dies werde dadurch belegt, dass in den Jahren 2007 und 2008 wesentliche Fahrplanänderungen erfolgt seien, die zu einem beachtlich geringer dimensionierten und bezüglich einzelner Linien nicht mehr genehmigungsfähigen Verkehrsangebot geführt hätten. Der Beklagte habe entsprechende Überlegungen nicht angestellt. Er habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, unter Kostengesichtspunkten die „Nachhaltigkeit“ der unterbreiteten Angebote zu überprüfen und nicht hinreichend nachhaltige Angebote auszuscheiden. Diese Verpflichtung ergebe sich in jedem Genehmigungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 PBefG unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 Satz 1 PBefG. Schließlich habe der Beklagte das von ihm für maßgeblich erachtete Bewertungsverfahren auch fehlerhaft angewandt. So sei im Anschluss an die numerische Bewertung anhand der standardisierten Bewertungsrichtlinie des Beklagten eine verbalargumentative Korrektur der auf diesem Wege gewonnenen Entscheidung erfolgt. Dies stelle einen nicht angängigen Methodenbruch dar, weil durch dieses Vorgehen zunächst eine rechnerische Aggregation erfolge, die dann noch partiell mit verbalargumentativen Aggregationsmustern „verschnitten“ werde. Ein solches Vorgehen sei willkürlich. Es könne einem Teilnehmer am Genehmigungswettbewerb nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung nachträglich negativ angerechnet werden, dass der Beklagte mit diesem Kriterium etwas anderes bezweckt habe. Unabhängig davon seien die verbal-argumentativ dargelegten Hilfserwägungen sachlich falsch und abwegig. Die Seriosität und Aussagekraft der Bewertungsrichtlinie werde durch die Hilfserwägungen gänzlich in Abrede gestellt. Auch die anderen, auf der Grundlage der Bewertungsrichtlinie gefundenen Ergebnisse müssten angezweifelt werden. Außerdem sei das Angebot der Beigeladenen durch diverse Nebenbestimmungen erst noch in den Stand der (vermeintlichen) Genehmigungsfähigkeit gehoben worden, was zudem einen Verstoß gegen das aus den unionsrechtlichen Grundfreiheiten abgeleitete Gleichbehandlungsgebot der Bewerber darstelle. Sie habe trotz des fehlerhaften Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Genehmigungserteilung, weil der dem Beklagten zukommende Beurteilungsspielraum auf diese eine Entscheidung hin verengt sei. Der Anrufbus habe auf Grund seiner fehlenden Genehmigungsfähigkeit nicht in die Bewertung mit einbezogen werden dürfen. Im Übrigen hätten die Beigeladenen im Gegensatz zu ihr mit Blick auf die Frage der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit ein von vornherein nicht berücksichtigungsfähiges Angebot vorgelegt. Hinzu komme schließlich, dass sie zumindest im Linienbündel Stadtverkehr durch die Ergänzung des ursprünglichen Genehmigungsantrags mit Schreiben vom 27. November 2007 um weitere Leistungsangebote vorne liege. Dieses Ergebnis werde schließlich zumindest mit Blick auf das rechtselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel vollends durch das zusätzlich für sie streitende Altunternehmerprivileg über jeden Zweifel gestellt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die erforderliche Spruchreife wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der damit einhergegangenen Sachverhaltsänderungen nicht (mehr) gegeben sei, habe sie aus den oben dargestellten Gründen jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides einen Genehmigungsanspruch gehabt. Das besondere Feststellungsinteresse für die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ergebe sich aus dem Präjudiz für den beim Beklagten bereits in Aussicht gestellten Amtshaftungsprozess. In dem Antrag auf Widerruf der den Beigeladenen erteilten Linienkonzessionen und einer beigefügten Dokumentation sei im Einzelnen dargelegt worden, dass die Beigeladenen nach Erteilung der Genehmigung bei der tatsächlichen Ausgestaltung ihres Verkehrsangebots von Beginn an und in der Folge wesentliche Einschränkungen gegenüber dem Antragsinhalt vorgenommen hätten. Der Beklagte müsse zumindest auf die eingetretene Situation für die Zukunft gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG reagieren. Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift beantragt, unter Aufhebung der an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom 8. März 2007 sowie der an sie erteilten Ablehnungsbescheide vom 8. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel 1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, 2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 in der Fassung des ergänzten Antrags vom 27. November 2007 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, 3. den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragten Zustimmungen zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen gem. § 39 PBefG und den Fahrplänen gem. § 40 PBefG für das Stadtverkehrslinienbündel zu erteilen, 4. den Beklagten - für das Stadtverkehrslinienbündel hilfsweise, sofern den Anträgen zu 1. und 2. nicht stattgegeben werde - zu verpflichten, über ihren Antrag vom 27. Juni 2006 auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Stadtverkehrslinienbündel und im linkselbischen Linienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG neu zu entscheiden, 5. hilfsweise zu den Anträgen zu 1. bis 4. den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ein den Geboten der Transparenz und Gleichbehandlung entsprechendes neues Auswahlverfahren auf der Grundlage einer sachgerechten Linienbündelung durchzuführen. Mit einem am 22. August 2008 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 übersandt und ausgeführt, eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung des Beklagten sowie eine Anpassung des Klageantrags blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 beantragt, 1. festzustellen, dass mit Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG für die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Stadtverkehr Wittenberg beantragten Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306 sowie für die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Regionalverkehr mit Erweiterung beantragten Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354 eingetreten ist, 2. die mit Bescheid vom 3. Mai 2007 erfolgte Rücknahme der fiktiven Genehmigung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigungsurkunde gem. § 17 PBefG auszustellen, 3. hilfsweise zu 1. und 2. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Stadtverkehr Wittenberg (beantragte Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306) sowie die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG für das Linienbündel Regionalverkehr mit Erweiterung (beantragte Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354) zu erteilen, 4. die an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom 8. März 2007 aufzuheben, soweit sie einen Parallelverkehr zu den von ihr mit Antrag vom 30. Januar 2006 beantragten Linien zulassen, sowie den Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2006 aufzuheben, hilfsweise zu den Anträge zu 1. bis 4. unter Aufhebung der an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom 8. März 2007 sowie der an sie erteilten Ablehnungsbescheide vom 8. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel 5. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, 6. hilfsweise zu 5. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 in der Fassung des ergänzten Antrags vom 27. November 2007 beantragte Genehmigung für Linien im Stadtverkehrslinienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG zu erteilen, 7. den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragten Zustimmungen zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen gem. § 39 PBefG und den Fahrplänen gem. § 40 PBefG für das Stadtverkehrslinienbündel zu erteilen, 8. den Beklagten - für das Stadtverkehrslinienbündel hilfsweise, sofern den Anträgen zu 5. und 6. nicht stattgegeben wird - zu verpflichten, über ihren Antrag vom 27. Juni 2006 auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen im Stadtverkehrslinienbündel und im linkselbischen Linienbündel gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG neu zu entscheiden, 9. hilfsweise zu den Anträgen 5. bis 8. den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ein den Geboten der Transparenz und Gleichbehandlung entsprechendes neues Auswahlverfahren auf der Grundlage einer sachgerechten Linienbündelung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 hat die Klägerin einen neuen Antrag zu 8. gestellt und beantragt, den Beklagten - für das Stadtverkehrslinienbündel hilfsweise, soweit den Anträgen zu 5. und zu 6. nicht stattgegeben werde - zu verpflichten, die an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom 8. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel, das linkselbische Bündel und das rechtselbische Bündel mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und neu über ihre Anträge zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 hat die Klägerin ihre bisherigen Anträge zusammengefasst und in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2010 bezüglich eines Hilfsantrages mit einer Klarstellung versehen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 hat die Klägerin hilfsweise Feststellungsanträge hinsichtlich des Bestehens eines Anspruches auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen in allen drei Linienbündeln zu Zeitpunkten in der Vergangenheit gestellt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, I. hinsichtlich des linkselbischen regionalen Linienbündels 1. den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom 8. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 341 bis 350 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, 2. hilfsweise festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 8. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, 3. hilfsweise dazu festzustellen, dass sie jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 in das gerichtliche Verfahren am 22. August 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, 4. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom 8. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag vom 27. Juni 2006 auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung neu zu entscheiden, 5. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheid vom 8. März 2007 mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. II. hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels 1. festzustellen, dass mit Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG für die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG beantragten Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306 eingetreten ist, 2. die mit Bescheid vom 3. Mai 2007 erfolgte Rücknahme der fiktiven Genehmigung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigungsurkunde gem. § 17 PBefG auszustellen, 3. hilfsweise zu 1. und 2. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG (beantragte Linien 301, 302, 303, 304, 305 und 306) zu erteilen, 4. den an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 8. März 2007 aufzuheben, soweit sie einen Parallelverkehr zu den von ihr mit Antrag vom 30. Januar 2006 beantragten Linien zulassen, sowie den Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2006 aufzuheben, 5. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom 8. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom 8. März 2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 und ergänzendem Schreiben vom 27. November 2007 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 301 bis 308 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, 6. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom 8. März 2007 und des ab sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom 8. März 2007 für das Stadtverkehrslinienbündel jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 301 bis 308 zu erteilen und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, 7. hilfsweise festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 8. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, 8. hilfsweise dazu festzustellen, dass sie jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 in das gerichtliche Verfahren am 22. August 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, 9. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom 8. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom 8. März 2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag vom 27. Juni 2006 unter Berücksichtigung des Schreibens vom 27. November 2007 auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung neu zu entscheiden, 10. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheid vom 8. März 2007 mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. III. hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels 1. festzustellen, dass mit Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Genehmigungsfiktion gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG für die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG beantragten Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354 eingetreten ist, 2. die mit Bescheid vom 3. Mai 2007 erfolgte Rücknahme der fiktiven Genehmigung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Genehmigungsurkunde gem. § 17 PBefG auszustellen, 3. hilfsweise zu 1. und 2. den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 30. Januar 2006 auf Wiedererteilung und Erweiterung des Linienverkehrs beantragte Genehmigung gem. § 13 i.V.m. § 42 PBefG (beantragte Linien 311, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 351, 353 und 354) zu erteilen, 4. den an die Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 8. März 2007 aufzuheben, soweit sie einen Parallelverkehr zu den von ihr mit Antrag vom 30. Januar 2006 beantragten Linien zulassen, sowie den Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2006 aufzuheben, 5. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom 8. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom 8. März 2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragten Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien Nr. 370 bis 389 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen, 6. hilfsweise festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 8. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, 7. hilfsweise dazu festzustellen, dass sie jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 in das gerichtliche Verfahren am 22. August 2008 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, 8. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheids vom 8. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheids vom 8. März 2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2008, zu verpflichten, unter Berücksichtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag vom 27. Juni 2006 auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung neu zu entscheiden, 9. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheid vom 8. März 2007 mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege eine wirksame Verlängerung der Frist des § 15 Abs. 1 PBefG vor, so dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Die Anträge seien auch vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 2a PBefG nicht genehmigungsfähig gewesen, weil sie nicht mit dem Nahverkehrsplan übereingestimmt hätten. Außerdem habe die Klägerin den Zwischenbescheid bis dato nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und durch die spätere Antragstellung im genehmigungswettbewerblichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, an ihrer früheren Antragstellung nicht mehr festhalten zu wollen. Die Rechtsgrundlage zur Rücknahme finde sich in § 48 Abs. 1 VwVfG. Der Antrag aus Januar 2006 habe weiterhin auch zu Recht abgelehnt werden dürfen, weil er sich nicht im vorgesehenen Antragsfenster (Zeitraum) befunden und nicht den Anforderungen des genehmigungswettbewerblichen Verfahrens entsprochen habe. Die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage zur Erteilung der beantragten Genehmigung im Stadtverkehrslinienbündel sei unzulässig, weil ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Abs. 1 VwGO vorliege. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch, da eine fehlerhafte Punktevergabe nicht vorliege. Sie habe hinsichtlich des Ortsteils Tonmark weder die nach den Bewertungskriterien geforderte erste Hinfahrt noch die geforderten zwei Rückfahrten, jeweils für das Cranach- und das Luther-Gymnasium angeboten. Der Antrag der Beigeladenen halte jeweils die beiden Rückfahrten im Linienbetrieb und die zwei Hinfahrten im Anrufbusverkehrsbetrieb vor, wobei letzteres wegen der Anzahl der Schüler bedarfsgerecht sei. Die Beigeladenen hielten in ihrem Antrag betreffend die Linie 300 die Beförderung von Schülern aus der Lerchenbergsiedlung in die Grundschule „Käthe-Kollwitz“ vor. Dies sei wegen der äußerst geringen Schülerzahl zunächst als Anrufbussystem geplant gewesen. Nur im Rahmen der Nebenbestimmungen habe er ein festes Linienverkehrsangebot gewünscht. Es sei also falsch, dass die Beigeladene kein Angebot vorgehalten habe und Minuspunkte zu vergeben gewesen seien. Hinsichtlich der Anbindung von Wittenberg West habe er deutlich formuliert, dass der Stadtteil Wittenberg West die Region nördlich der Eisenbahnlinie Wittenberg-Dessau umschreibe. Die Ortsgemarkungen Rothemark und Schlossvorstadt seien aus diesem Gebiet herausgefiltert worden. Letzteres ergebe sich eindeutig aus dem zugrunde zu legenden Nahverkehrsplan, weshalb eine Abgrenzung zu den Ortsteilen Schlossvorstadt (liege östlich der Einmündung Hans-Luft-Straße) und Rothemark (liege nördlich der Rothemark-/Dobschütz-Straße) erforderlich sei. Der Stadtteil Wittenberg West beziehe sich hiernach auf den Bereich Rothemark-/Dobschütz-Straße. Das sei die Straße, die zum Ortsteil Rothemark führe, nicht eine solche, die in der Gemarkung liege. Der Vortrag zu der Punktevergabe für das Kriterium E2 sei schon zu pauschal. Jedenfalls aber lasse sich entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren eindeutig erkennen, welche Linien bezüglich der betreffenden Bewerber jeweils zu den anzubindenden Ortsteilen zugerechnet worden seien. Im Rahmen des Altunternehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG spiele es keine Rolle, dass die Klägerin Zuwendungen erhalten habe. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die Genehmigungen zum 31. Dezember 2006 auslaufen würden und sie habe den neuen Nahverkehrsplan befürwortet. Da sich die bisherigen Bedienungsgrundlagen grundsätzlich im Sinne eines nunmehr anderen Verkehrs geändert hätten, sei das Altunternehmerprivileg schon in einer derartigen Weise beschränkt, dass es bereits aus rechtlichen Gründen nicht beachtlich sei. Relevant werde es dann, wenn quantitative und qualitative Parameter der einzelnen Antragsteller derart übereinstimmten, dass eine Entscheidung zwischen ihnen kaum möglich sei. Im Übrigen sei das Angebot der Beigeladenen nach Punkten und in verkehrskonzeptioneller Weise erheblich besser. Ein besonderer Vertrauensschutz wegen getroffener Investitionen bestehe nicht. Eine Berücksichtigung der Nachbesserungen in dem Schreiben der Klägerin aus November 2007 sei aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen. Zudem sei auch die von der Klägerin angenommene Punkteverteilung falsch. Das von den Beigeladenen angebotene Anrufbussystem im Flächenbetrieb sei nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG genehmigungsfähig, weil es wesentliche Merkmale des Linienverkehrs in sich trage. Es handele sich auch um ein ergänzendes und nicht ein primäres Angebot. Insoweit trage die Klägerin zudem falsch und widersprüchlich vor. Mit Ausnahme des Stadtverkehrslinienbündels, für welches die Klägerin ein Rufbussystem habe vorhalten wollen, habe sie - offensichtlich die Genehmigungsfähigkeit von Anrufbussen unterstellend - Anrufbuskilometer für das links- und rechtselbische Linienbündel beantragt. Im Übrigen liege die Ausübung des Auffangtatbestandes des § 2 Abs. 6 PBefG in einem nicht gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Genehmigungsbehörde. Ergänzend werde auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA Bezug genommen. Einen Anspruch auf Aufhebung und Neubescheidung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Die als Dienstleister einbezogene ISUP-GmbH habe weder die Genehmigungsentscheidung noch sonst eine Entscheidung getroffen bzw. eine rechtliche Wertung innerhalb des Auswahlverfahrens vorgenommen. Die Auswahlentscheidung sei einschließlich der zu definierenden Sachverhalte in mehreren Auswahlrunden durch ihn getroffen worden. Die ISUP-GmbH sei in diesem Zusammenhang lediglich beauftragt gewesen, das Bewertungsschema in ein Punktesystem umzusetzen. Er habe sich das Schema zu eigen gemacht und eine entsprechende Bewertung anhand dessen vorgenommen. Die Genehmigungsentscheidung orientiere sich an den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 9. Februar 2007; die von der Klägerin behaupteten Fehlgewichtungen lägen nicht vor. Die Antragsteller im Genehmigungsverfahren seien gehalten gewesen, Angebotskonzepte zu erstellen, welche auch den Jedermann-Verkehr attraktiv bewerben würden. Auch die flexiblen Bedienformen seien nicht fehlgewichtet worden. Die flexiblen Busleistungen der Beigeladenen unterschieden sich in qualitativer Hinsicht von den „starren“ Rufbusleistungen der Klägerin. Sie schafften gerade eine Verkehrsnachfrage. Es sei ein Bewertungsmaßstab anzusetzen gewesen, der dafür spreche, die gesamte Verfügbarkeit des ÖPNV höher zu bewerten als („blind“) die quantifizierbare Inanspruchnahmemöglichkeit. Aus vielerlei Gründen biete ein Anrufbussystem Vorteile. Der Abrufungsgrad von 40 %, der nur zur rechnerischen Begrenzung der möglichen Anrufbusfahrbeziehungen herangezogen worden sei, sei sachgerecht. Zudem komme ein anderes Ergebnis als das von ihm angenommene nicht zustande. Im Übrigen habe dieser Abrufungsgrad alle Anbieter betroffen und es könne daraus keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden. Das tatsächliche Linienverkehrsangebot der Beigeladenen habe 2.232.046 km betragen und habe sich seit Aufnahme des Verkehrs am 1. Januar 2007 kontinuierlich erhöht. Es sei seitens der Beigeladenen niemals ein Angebot von 5.808.054 km geplant worden. Die Beigeladenen erfüllten im Verhältnis zu den im Wettbewerbszeitpunkt angebotenen Fahrplankilometern über. Außerdem sei zu beachten, dass sich die streitgegenständlichen Verkehrsleistungen auch dynamisch verändern würden. Ein Formenmissbrauch des von ihm verwendeten Genehmigungsmodells und eine fehlende Transparenz dieses Modells lägen nicht vor. Es handele sich nach wie vor um einen unternehmensinitiierten Marktzutritt mit dem Unterschied, dass die Behörde ihrer Entscheidung einen transparenten Rahmen vorgebe. Die Beigeladenen hätten entgegen der Behauptung der Klägerin ihren Genehmigungsantrag, insbesondere die Fahrpläne, nicht nachbessern können. Es habe daher mit Nebenbestimmungen gearbeitet werden müssen, die jeden Verfahrenssieger betroffen hätten. Im Übrigen hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, welche Nebenbestimmungen sie angreife, und dass nach § 36 VwVfG unzulässige Bedingungen und Auflagen enthalten seien, die auch nicht durch § 40 PBefG gedeckt seien. Der Antrag auf Verpflichtung zum Widerruf sei unzulässig, weil die Klägerin nicht Inhaberin eines derartigen subjektiven, auf gerichtliche Durchsetzung eines Widerrufs gerichteten Rechts sei. Es handele sich vorliegend um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung. Hier habe auch die andere betroffene Partei ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf. Eine Ermessensreduktion auf Null sei nicht gegeben und nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Es sei auch auf die §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG zu verweisen. Die Beigeladenen zu 1. und 3. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie schlössen sich zunächst vollinhaltlich den Darlegungen des Beklagten an. Die Klage sei zumindest unbegründet. Es liege eine wirksame Verlängerung der Frist des § 15 PBefG vor, so dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Zudem sei der Zwischenbescheid nicht - auch nicht in der Jahresfrist - angefochten worden. Selbst wenn keine wirksame Verlängerung erfolgt sei, habe eine Rücknahme erfolgen dürfen. Der Hilfsantrag zur Erteilung der Genehmigung sei bereits unzulässig, da die Klägerin mit ihrem Antrag vom 27. Juni 2006 ihren Antrag vom 30. Januar 2006 zumindest konkludent zurückgenommen habe. Weiterhin sei der Antrag unbegründet, da nicht immer schon ein Anspruch bestehe, wenn nur ein Antrag vorliege; die Genehmigungsbehörde müsse § 13 Abs. 2 und Abs. 2a PBefG beachten. Trotz fehlender Fristen im Gesetz dürfe das Verfahren strukturiert und entsprechende Maßnahmen implantiert werden. Der Antrag hinsichtlich des Stadtverkehrsbündels unter Einschluss des Schreibens vom November 2007 sei unbegründet, weil die Nachbesserung wegen der vom Beklagten gesetzten Ausschlussfrist bereits unzulässig sei. Der angebotene Bedarfsverkehr, namentlich der „Anrufbus“ sei unter § 42 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG zu subsumieren. § 2 Abs. 6 PBefG sei ein Auffangtatbestand. Die angebotene Verkehrsleistung erfülle zwar nicht alle Kriterien eines „echten Linienverkehrs“, diese Anforderungen an einen Verkehr nach § 42 PBefG dürften aber auch nicht zu eng ausgelegt werden. Entscheidend sei, welcher Verkehrsart diese Beförderungen am ehesten entsprächen. Sie führten „Anrufbus-Verkehre“ und nicht - wie die Klägerin - „Rufbus-Verkehre“ durch. Die Beförderung erfolge zu einem bestimmten Fahrpreis von Haltestelle zu Haltestelle. Es gebe keine darüber hinaus gehende Bedienung, etwa von Haustür zu Haustür. Der Verkehr erfolge ausschließlich auf den genehmigten Strecken, nur „optisch“ liege eine Flächenbedienung vor. Der Ausgangspunkt sei damit der Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG; dessen wesentliche Elemente würden erfüllt. Soweit die Klägerin die Verlässlichkeit der Beigeladenen in Frage stelle, mangele es schon an der Substantiierung ihres Vortrags. Dem Beklagten stehe, wie es auch in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 deutlich zum Ausdruck gekommen sei, im Rahmen der Auswahlentscheidung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Einziger Kritikpunkt des Oberverwaltungsgerichts, das sich trotz des Eilverfahrens äußerst intensiv mit der Entscheidungsfindung, insbesondere dem Bewertungsraster, auseinander gesetzt habe, sei die seinerzeit fehlende Kappungsgrenze gewesen. Es gebe keinen Besitzstandsschutz für die Klägerin aus § 13 Abs. 3 PBefG. Die Berechnung des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 23. Oktober 2007 sei nicht zu beanstanden. Der Besitzstandschutz könne nur dann „Zünglein an der Waage“ spielen, wenn die Angebote annähernd gleichwertig seien. Selbst wenn die Punktedifferenz - in absoluten oder prozentualen Zahlen - geringer wäre, dürfe nicht verkannt werden, dass der Besitzstandsschutz gerade nur ein Kriterium sei, d.h. er könne nicht zwingend dazu führen, dass der Altunternehmer auch das Liniengenehmigungsrecht erhalte. Unabhängig davon hätten die Beigeladenen gerade durch die „Anrufbus-Verkehre“ ein deutlich besseres Angebot als die Klägerin abgegeben. Die Klägerin verkenne, dass dem Beklagten ein eigener und nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme, so dass auch die von ihm festgelegten Kriterien und deren Gewichtung zueinander in seiner Verantwortung lägen und nur bei offensichtlicher Fehlgewichtung und fehlender Sachgerechtigkeit eine Überprüfung möglich sei. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass die Zuschussbedürftigkeit der Annahme eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs nicht abträglich sei und auch der Aspekt einer geringeren Komplementärfinanzierung von überragender Bedeutung sei. Genau hier sei aber der von ihnen beantragte und erbrachte Verkehr deutlich besser, weil sie insbesondere auf Grund des höheren Tarifs einen geringeren Zuschussbedarf hätten. Sie hätten ihre Tarife anders als die Klägerin am Markt ausgerichtet. Zu diesen externen Faktoren gehörten z.B. der Rückgang von Schülern sowie weitreichende Veränderungen im Schulverkehr. Denn das System der Ausgleichsleistung gem. § 45a PBefG sei so gestaltet, dass je niedriger der Tarif für die Schülerkarten ausfalle, desto höher der von der öffentlichen Hand zu gewährende Ausgleich sei. Die Schaffung eines auskömmlichen Tarifs zeige sich auch daran, dass sie die geringsten Ausgleichsmittel im Land Sachsen-Anhalt im Vergleich zu den von ihr beförderten Schülern erhalte. Der vom Oberverwaltungsgericht zitierte Fall, dass ein Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hoch gewertet werde, dass alle anderen Bewerber chancenlos seien, liege hier nicht vor. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, welche Folge die Diskussion um die Fahrgastzahlen für das laufende Verfahren haben solle. Die Auskömmlichkeit der Verkehre sei im Rahmen des Genehmigungswettbewerbs nach § 13 PBefG überhaupt nicht von Bedeutung. Denn dabei müssten die Unternehmen das Erlösrisiko allein tragen und es ginge gerade nicht darum, dass die Aufgabenträger einen Zuschuss für sog. gemeinwirtschaftliche Verkehre gem. § 13a PBefG leisteten, die letztlich nach VOL/A auszuschreiben wären. Genau darauf bezögen sich aber die von der Klägerin genannten Aufsätze. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf den Genehmigungswettbewerb. Die Klägerin scheine weiterhin zu verkennen, dass dieser im Gegensatz zum Ausschreibungswettbewerb (§ 13a PBefG) „unternehmensinitiiert“ sei. Es liege kein „Scheinangebot“ vor. Die von der Klägerin genannte Anzahl von Änderungen habe es zwar gegeben, aber in der Regel seien dies nur kleine Fahrplanänderungen zur Anpassung teilweise einzelner Umläufe gewesen, die überwiegend auf Wunsch des Beklagten erfolgt seien. Es bestehe eine Verpflichtung gem. § 40 PBefG zur Genehmigung jeder Änderung. Soweit Reduzierungen erfolgt seien, seien diese damit belegbar, dass sich das Verkehrsbedürfnis entsprechend geändert habe. Zwischen Antragstellung und Verkehrsaufnahme sei ein halbes Jahr verstrichen, so dass jeder erfolgreiche Bewerber ein verändertes Verkehrsbedürfnis vorgefunden hätte. Zudem habe der Beklagte Auflagen in seinen Bescheiden vorgesehen. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Herabsetzung der angebotenen Verkehrsleistung stattgefunden. Die Beigeladenen hätten die im Genehmigungswettbewerb angebotene Verkehrsleistung über die Jahre hinweg noch erhöht. Die Darstellung der Fahrplankilometer im Bedarfsverkehr durch die Klägerin sei aus mehreren Gründen, teilweise auch auf Grund eines Versehens auf der Seite der Beigeladenen, fehlerhaft. Das vom Beklagten gewählte Verfahren erfülle alle Anforderungen an ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren und ergänze die nur dürftigen Verfahrensregeln des Personenbeförderungsgesetzes in sachgerechter Hinsicht. Die Bewertungsrichtlinie berücksichtige diejenigen Aspekte, die das Gesetz zur Auswahl des „besten Angebotes“ ermitteln wolle. Die Festlegung und Gewichtung der Aspekte untereinander seien dabei rechtsfehlerfrei erfolgt. Es sei insofern nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorrangig auf angebotene Fahrten (Quantität) bzw. Taktstufen etc. abstelle. Denn genau diese Kriterien entsprächen den Aspekten, die das Gesetz in den §§ 40, 39 PBefG etc. kenne. Dieses Modell stelle sich nach ihrer Auffassung als eher mittelstands- und altunternehmerfreundlich dar, weil dessen vorhandene Ortskenntnis bei der Angebotserstellung eine gewichtige Rolle spiele. Auch die Vorabfestlegung und die Anwendung der Bewertungsmatrixen zur Entscheidungsfindung könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn damit habe der Beklagte ein Bewertungsraster gewählt, das den Anforderungen und Entscheidungsmaßstäben, die das Personenbeförderungsgesetz kenne, am ehesten entspreche. In anderen Bundesländern seien nunmehr entsprechende Verfahren implementiert worden, die zwischenzeitlich ober- bzw. höchstrichterlich überprüft und bestätigt worden seien. Bei der für andere Wettbewerbsverfahren vorgenommenen Änderung der Bewertungsrichtlinie habe der Beklagte lediglich bei einzelnen Entscheidungskriterien eine andere Schwerpunktbildung zu Grunde gelegt. Für die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge bezüglich der Anträge aus Juni 2006 fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse. Der Anträge hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten auf Widerruf der Genehmigungen seien bereits unzulässig, soweit er sich auf die Genehmigung des regionalen rechtselbischen Linienbündels bezögen. Diese Genehmigung sei niemals Gegenstand des Klageverfahrens gewesen und überdies zwischenzeitlich bestandskräftig. Unabhängig davon lägen die Gründe eines Widerrufs nicht vor, insbesondere träfen die von der Klägerin dargestellten Daten nicht zu, sondern ihre umfangreichen Ausführungen belegten, dass sie das System des Linien- und Bedarfsverkehrs nicht verstanden zu haben scheine, insbesondere das System des Anruf- und des Rufbusses. Die Beigeladenen zu 2. und 4. stellen keine Anträge und äußern sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten aus den Verfahren - 2 B 206/06 DE - und - 2 B 127/07 DE - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis W) Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.