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Beschluss

10 M 2/10

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in der Suspendierungs- und Teil-Einbehaltssache sind unbegründet. • Für eine rechtmäßige Suspendierung nach § 38 Abs.1 DG LSA reicht die Darlegung besonderer Umstände, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bei Verbleib des Beamten erwarten lassen; Bezugnahme auf eine ausführlich begründete Disziplinarklage kann genügen. • Die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs.2 DG LSA setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird; diese Wahrscheinlichkeit fehlt, wenn die Einsichtsfähigkeit des Beamten ernsthaft bezweckt werden kann.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Suspendierung; Einbehaltung von Dienstbezügen nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Entfernung • Die Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in der Suspendierungs- und Teil-Einbehaltssache sind unbegründet. • Für eine rechtmäßige Suspendierung nach § 38 Abs.1 DG LSA reicht die Darlegung besonderer Umstände, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bei Verbleib des Beamten erwarten lassen; Bezugnahme auf eine ausführlich begründete Disziplinarklage kann genügen. • Die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs.2 DG LSA setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird; diese Wahrscheinlichkeit fehlt, wenn die Einsichtsfähigkeit des Beamten ernsthaft bezweckt werden kann. Der Antragsteller ist Beamter und wurde durch Verfügung vom 13.08.2009 gemäß § 38 Abs.1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich ordnete die Dienstbehörde nach § 38 Abs.2 DG LSA die Einbehaltung von 30 % der Dienstbezüge an. Gegenstand war eine zuvor erhobene, ausführlich begründete Disziplinarklage, in der dem Antragsteller zahlreiche Dienstpflichtverletzungen und eine Störung des Betriebsfriedens vorgeworfen wurden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hob die Einbehaltung der Dienstbezüge auf, wies aber den Antrag auf Aufhebung der Suspendierung ab. Beide Parteien legten Beschwerde ein. Der Antragsteller rügte insbesondere fehlende Ermessenserwägungen und die zeitliche Beschränkung der Vorwürfe auf 1996–2006; die Behörde verwies auf wiederholte Dienstverstöße und mögliche erhebliche Störungen des Dienstbetriebs. Medizinische Untersuchungen zur Schuld- und Einsichtsfähigkeit des Antragstellers blieben bislang ohne abschließendes Ergebnis, weil der Antragsteller einer weiteren Begutachtung nicht nachkam. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind form- und fristgerecht nach §§ 3 DG LSA i.V.m. 146 VwGO statthaft, die Prüfung auf die angeführten Gründe beschränkt (§§ 65 Abs.1 DG LSA, 146 Abs.4 Satz 6 VwGO). • Suspendierung (§ 38 Abs.1 DG LSA): Eine Suspendierungsverfügung muss die besonderen Umstände darlegen, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bei Verbleib des Beamten erwarten lassen. Hier war eine ausführliche Disziplinarklage vorhanden, auf die die Verfügung Bezug nimmt, und die Verfügung selbst enthält Umstände (Weigerung zur Zusammenarbeit durch Mehrheit der Bediensteten, zahlreiche Eingaben, häufige Aufgabenänderungen), die in der Gesamtschau die erforderlichen besonderen Umstände begründen. • Zweck der Suspendierung: Die vorläufige Dienstenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine vorübergehende Sicherungsregelung, die nicht zu Strafzwecken dienen darf und verhältnismäßig zur Bedeutung der Sache bleiben muss. Eine tatsächliche Disziplinierungsabsicht wurde nicht dargetan. • Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 38 Abs.2 DG LSA): Für die Einbehaltung ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt wird. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dem Antragsteller die für eine Sanktion erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt; es sind noch Untersuchungen zur Schuld- und Einsichtsfähigkeit möglich. • Prozesskostenhilfe: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu versagen, da der Antragsteller über ein verfügbares Nettoeinkommen verfügt, das die maßgebliche Grenze deutlich überschreitet (§§ 3 DG LSA, 166 VwGO, 114 ZPO). • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs.4 DG LSA i.V.m. 155 Abs.1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 DG LSA i.V.m. 152 Abs.1 VwGO). Die Beschwerden beider Parteien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg sind unbegründet. Die Suspendierung des Antragstellers bleibt aus Gründen der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs rechtmäßig begründet, da die Verfügung hinreichend auf die ausführliche Disziplinarklage und eigene Umstände Bezug nimmt, die eine erhebliche Beeinträchtigung erwarten lassen. Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge durfte jedoch nicht angeordnet bleiben, weil die für die Einbehaltung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht festgestellt werden konnte; offen steht, ob die Einsichtsfähigkeit des Antragstellers eingeschränkt ist, weshalb weitere Untersuchungen im laufenden Disziplinarverfahren in Betracht kommen. Prozesskostenhilfe wurde dem Antragsteller versagt, und die Kostenentscheidung sowie die Unanfechtbarkeit des Beschlusses bleiben bestehen.