Urteil
8 A 9/09
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0329.8A9.09.0A
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Leitsätze
Fehlt es dem Beamten aufgrund einer psychischen Erkrankung an der Einsichtsfähigkeit bezüglich der von ihm begangenen Pflichtverletzungen und liegen die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt, was zur Abweisung der Disziplinarklage führt. (Rn.83)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt es dem Beamten aufgrund einer psychischen Erkrankung an der Einsichtsfähigkeit bezüglich der von ihm begangenen Pflichtverletzungen und liegen die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt, was zur Abweisung der Disziplinarklage führt. (Rn.83) Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. Aufgrund der Besonderheiten des Falls ist die Disziplinarklage nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i V. m. § 13 DG LSA abzuweisen. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes des Beamten eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt. 1.) Ohne durchschlagende Zweifel liegen zur Überzeugung der Disziplinarkammer die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vor. a.) Die Pflichtverletzungen zu 1, 2 und 3 – und eingeschränkt die in der Disziplinarklage unter III. dargestellten Vorgänge - stellen Verstöße gegen die beamtenrechtliche Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BG LSA; §§ 34 Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG dar (vgl. zu den beamtenrechtlichen Pflichten im Justizvollzugsbereich: VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.02.2008, DL 16 S 1/07; VG Magdeburg, Urteil v. 23.10.2007, 8 A 9/07; alle juris). Dies ergibt sich bezüglich der Vorwürfe zu 1. (Wäscheannahme) und 2. (Freigang) unmittelbar und unmissverständlich aus den Sicherheitsinteressen einer Justizvollzugsanstalt und bedarf keiner weiteren Begründung. Es kann nicht angehen, dass ein Justizvollzugsangesteller seine eigenen - entgegen der ausdrücklichen Weisungslage der Anstaltsleitung - Regelungen zum Umgang mit der Gefangenenwäsche aufstellt. Ohne Zweifel darf ein Justizvollzugsbeamter in Bezug auf die sich im Freigang im Gefängnishof befindlichen Häftlinge nicht so verhalten wie der Beklagte. Auch soweit er angibt, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen, sind die diesbezüglichen Regelungen und Weisungen einzuhalten. Hinsichtlich der amtsärztlichen Untersuchungspflicht (Vorwurf zu 3.) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Beamte verpflichtet ist, sich bei Zweifeln an seiner Dienst- oder -unfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungspflicht besteht selbst dann, wenn der Beamte sich selbst für dienstfähig hält und seinen Dienst regelmäßig verrichtet (BVerwG, U. v. 23.10.1980, 2 A 4.78; OVG LSA, Beschluss vom 26.06.2007, 1 M 103/07 und zuletzt Beschluss vom 28.01.2009, 1 M 164/08, Beschluss. v. 09.06.2009, 10 L 1/09; alle juris). Dabei ist eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, a. a. O.; juris). Die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn können sich hierbei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - jeder für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA (a. F.) bieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, 2 B 205.82; juris). Art und Umfang einer amtsärztlichen Untersuchung sind dabei grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.06.2008, 1 K 3679/07; VGH Bad.-Württb., Beschluss vom 07.08.2008, 4 S 1068/08; BVerwG, U. v. 23.10.1990, a. a. O.; OVG LSA Beschlüsse vom 26.06.2007 und vom 28.01.2009, a. a. O.; juris). Diese Voraussetzungen waren vorliegend aufgrund der beschriebenen Vorfälle gegeben. b.) Der unter III. in der Disziplinarklage erhobene Pflichtenverstoß des massiven Störens des Betriebsfriedens ist ebenso gegeben. Damit ist die sogenannte beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht innerhalb des Dienstes als Auffangtatbestand aller Dienstpflichten (§ 54 Satz 3 BG LSA; § 34 Satz 3 BeamtStG) angesprochen. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet ist. Dies ist zur Überzeugung der Disziplinarkammer aufgrund der in der Disziplinarklage aufgeführten zahlreichen dienstlichen Vermerke, Stellungnahmen, Niederschriften und Mitteilungen und der nicht mehr zu zählenden dienstlichen Eingaben, Beschwerden, Anregungen, Mitteilungen etc. des Beamten gegeben. Dabei kann dahinstehen, welchem Gehalt dem jeweiligen Vorgang beizumessen ist. Beachtlich ist vielmehr die Summe und das Gesamtbild, was daraus hinreichend verlässlich zu entnehmen ist, zumal eine Vielzahl der Vorgänge über die von Vorgesetzten zu respektierende „kritische“ Dienstausübung weit hinaus geht. Allein die dem Disziplinargericht vom Kläger zu diesem Komplex übergebenen Verwaltungsvorgänge umfassen ca. 42 Bände. a. a.) Die Darstellung der Vorfälle genügt dem disziplinarrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Danach muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. zum Ganzen nur: BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 59/11 m. w. Nachw.; juris). Vorliegend werden die aus den zahlreichen dienstlichen Bekundungen seit 1996 festgestellten Sachverhalte zum Beweis für das Ausmaß der jahrelangen innerdienstlichen Spannungsverhältnisse zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gefangenen sowie der damit zusammenhängenden Beeinträchtigung des Verwaltungsablaufs herangezogen. Auch ohne konkrete Subsumtion genügt diese bloße Aneinanderreihung der Vorkommnisse dem Bestimmtheitsgebot, das heißt, der Konkretisierung. Denn es ist verständlich und nachvollziehbar, was damit gesagt und belegt werden soll. b. b.) Aufgrund der noch darzustellenden Besonderheiten des Falls ist es nicht entscheidend, ob Teile von diesen bis in das Jahr 1996 zurückliegende Vorkommnisse disziplinarrechtlich verbraucht sein könnten. Denn dies stellt sich weniger als ein Problem des Maßnahmeverbotes nach § 15 DG LSA („Verjährung“) sondern vielmehr als ein Teil der Milderung dar. Denn der Kläger hat in Kenntnis der Umstände keine disziplinarrechtlichen Schritte eingeleitet. Darüber hinaus genügen bereits die zeitlich jüngsten und sich im Übrigen steigernden Vorfälle für die Bejahung der Pflichtenverletzung. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass es sich um eine in der Persönlichkeit des Beamten angelegte fortdauernde gleichlautende Pflichtenverletzung handelt, welche aufgrund der in der disziplinarrechtlich absolut herrschenden Rechtsprechung und Literatur (anders offenbar: OVG LSA, Urteil v. 02.12.2010, 10 L 1/10; juris) als „Einheit des Dienstvergehens“ die notwendige Verklammerung erlaubt. c.) Schließlich tritt der Beklagte den Vorwürfen auch nicht substantiiert entgegen, sondern wertet diese, seiner unten noch weiter zu erörternden Persönlichkeitsstruktur folgend, allein aus seiner (subjektiven) Sicht. Er zieht daraus mithin lediglich nicht die rechtlichen Schlüsse, wie sie vom Kläger und dem Disziplinargericht gezogen werden. 2.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und/oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA). Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld, Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, Beschluss v. 02.03.2012, 2 B 8/11; Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urteil v. 06.06.2007, 1 D 2.05; Urteil v. 03.05.2007, 2 C 9.06; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2009, OVG 80 D 6.08; OVG Lüneburg, Urteil v. 10.11.2009, 6 LD 1/09; VG Wiesbaden, Urteil v. 17.01.2012, 28 K 733/11.WI.D; alle juris). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben zur Beantwortung dieser Fragestellung auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose abzugeben, ob der Beamte mit disziplinarrechtlichen, das heißt erzieherischen Maßnahmen noch erreichbar ist (Bay.VGH Urteil v. 17.11.2011, 16a D 09.465; juris). Dabei weist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass eine Zumessungsentscheidung nach § 13 DG LSA, die vor dem im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, voraussetzt, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht. Dementsprechend sind entlastende Umstände auch dann beachtlich und in die Gesamtabwägung einzustellen, wenn sie die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes nicht erfüllen (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss v. 02.03.2012, 2 B 8.11; juris). 3.) Derartige entlastende Umstände sind vorliegend gegeben. Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass dem Beamten bei der Begehung der Pflichtenverstöße eine - mindestens - erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB zuzusprechen ist (a.) und dem Dienstherrn das zumindest schwierige Persönlichkeitsbild des Beamten frühzeitig und hinlänglich bekannt war bzw. hätte bekannt sein können und müssen (b.). Die zugrunde liegende Erkrankung wirkt sich weiter auf die vom Disziplinargericht auszusprechende Disziplinarmaßnahme bzw. Disziplinarmöglichkeit aus (4.). a.) Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i. S. v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Steuerung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörung, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und die Schwelle der Erheblichkeit wird bei der Verletzung von ohne weiteres einsehbaren inhaltlichen Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: VGH Baden Württemberg, U. v. 24.06.2010, DB 16 S 3391/08 und U. v. 16.09.2010, DL 6 S 579/10 bezüglich einer strafbaren Steuerhinterziehung mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Zugriffsdelikten; BVerwG, U. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; B. v. 27.10.2008, 2 B 48.08; alle juris). a. a.) Die Bewertung einer verminderten Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB bereitet im Disziplinarrecht Probleme. Denn entgegen den strafrechtlichen Vorgaben in § 49 StGB gibt es im Disziplinarrecht keinen derartigen Milderungskatalog. Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht bis in das Jahr 2005 davon ausgegangen, dass sogar der erheblich verminderten Schuldfähigkeit letztlich jegliche praktische Relevanz genommen sei (vgl. dazu BVerwG, B. v. 27.10.2008, 2 B 48.08 und U. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung zumindest bei Zugriffsdelikten; juris). Dies jedenfalls bei zudem leicht einsehbaren Kernpflichtverletzungen (Kollegendiebstahl) und strafbaren Handlungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.10.1997, 1 D 60.96; juris). Danach kam eine Entfernung auch bei einem „kleptomanen Syndrom“ (BVerwG, Urteil v. 27.11.1991, 1 D 66/90; Urteil v. 15.09.1999, 1 D 38/98; beide juris; Disziplinarhof Mannheim, Urteil v. 21.09.1982, 6/81; juris nur Leitsatz) in Betracht. Hingegen führt das Bundesverwaltungsgericht aktuell aus (Beschluss v. 11.01.2012, 2 B 78.11, mit Verweis auf Urteil v. 25.03.2010, 2 C 83.08 und Beschluss v. 20.10.2011, 2 B 61.10; alle juris), dass „bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden {kann}“. b. b.) Vorliegend wird man ohne weiteres feststellen, dass die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtenverstöße seine innerdienstlichen Kernbereichspflichten betreffen und - jedenfalls für einen gesunden Menschen - ohne weiteres einsehbar sind (Sicherheitsinteressen). Gerade diese Einsehbarkeit ist im vorliegenden Fall aufgrund des vom Gericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens beim Beamten aber nicht gegeben. Das Gutachten ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar und der Sachverständige konnte in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten durch die Nachfragen des Gerichts und der Beteiligten aussagekräftig erläutern. Danach ist zur Überzeugung der Disziplinarkammer - mindestens - eine verminderte Schuld- und Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben. Der Gutachter führt aus, dass der Beamte „nur in erheblich vermindertem Ausmaß in der Lage , übergeordnete dienstliche Interessen seinen eigenen aus den dargestellten Persönlichkeitsbezügen hervorgehenden Rechtsempfinden unterzuordnen. (...). Diese ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass hiermit eine völlig aufgehobene Einsichtsfähigkeit begründet werden könnte.“ Der Gutachter erläutert weiter: „Dem Ausmaß dieser Persönlichkeitsstörung ist Krankheitswert beizumessen. Das bei dem Begutachteten vielfach beschriebene streitsüchtige und beharrliche situationsunangemessene Bestehen auf eigene Rechte, Einstufen der Umwelt als feindselig, Mangel an engen Freunden oder vertrauensvollen Beziehungen, mangelnde Sensibilität in Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln, zwanghaft-pedantisches Beschäftigen mit Details, was insbesondere aus seinen vielseitigen Kommentaren und Beschwerden über ärztliche Behandlungen hervorgeht, Eigensinn bei sonst ungestörter Hirnleistungsfähigkeit mit guter verbaler und nonverbaler Intelligenz sind als invariable krankheitswertige Charakterzüge im Sinne der genannten Diagnose einzustufen.“ Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten i. S. d. § 21 StGB demnach tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. b.) Die Disziplinarkammer ist weiter dazu aufgerufen, zu bedenken, dass die dem Beamten zu Last gelegten Pflichtenverstöße - die zwar in der Disziplinarklage unter II. ab dem Jahr 2006 beginnen, aber unter III. bis in das Jahr 1996 zurückgehen - und seine seit jeher bestehende psychiatrisch festgestellte Persönlichkeitsstruktur dem Dienstherrn schon bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit hinlänglich bekannt waren bzw. hätten bekannt sein können und müssen (vgl. Pflichtenverstöße zu III. ab dem Jahr 1996). Auf diese Umstände hat die Disziplinarkammer bereits in dem Beschluss zur vorläufigen Dienstenthebung vom 03.03.2010 (8 B 21/09 MD; juris) hingewiesen und die Prognose des Dienstherrn zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht geteilt. Auch bei Zugrundelegung dieser Tatsachen kann die zur Entfernung notwendige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses bereits nicht angenommen werden. Der Dienstherr hat ausdrücklich und in Ansehung der schwierigen Persönlichkeitsstruktur des Beamten das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Dies ergibt sich aus der Tatsache der Verlängerung der Probezeit und den Ausführungen in dem diesbezüglichen Widerspruchsbescheid. Damals wurde dem Beamten attestiert, dass „es ihm an Geschick im Umgang mit Personen unterschiedlicher Wesensart mangelt und er Situationen nicht richtig einschätzen vermag“ (vgl. Klageerwiderung des MJ v. 22.07.1997 zum damaligen Verfahren 8 A 146/97; Bl. 24 Beiakte I). Schließlich verweist der Kläger selbst in der Disziplinarklage eindrucksvoll auf die zahlreichen dienstlichen Aktenvermerke und sonstigen Erkenntnisse seit dem Jahr 1996, also zu einem Zeitpunkt in dem sich der Beamte noch in der beamtenrechtlichen Probezeit befand. Die Anstaltsleiterin der JVA S. berichtete im Januar 1997, dass „der Beamte nicht in der Lage {ist}, mit Gefangenen und anderen Bediensteten angemessen umzugehen. (...). Der Beamte ist nicht in der Lage, seine Aufgaben mit dem sonstigen Tagesablauf zu koordinieren. (...). Da er sich als unzuverlässig und nicht teamfähig erwiesen hat, sind die übrigen Bediensteten sehr verunsichert. Er stellt auch aus Sicht seiner Kollegen ein Sicherheitsrisiko dar. ...“. Die Anstaltsleitung der JVA A-Stadt äußerte im März.1997 „...Bedenken im Hinblick auf die uneingeschränkte Eignung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes...“. Aus einer Verfügung des Klägers vom 26.03.2003 (Bl. 291, Beiakte R) ergibt sich, dass bereits zur Hälfte der Probezeit erste Mängel in der Dienstdurchführung des Bediensteten bekannt geworden seien. So werde „dem Bediensteten eine ungenügend ausgebildete Kompromissbereitschaft und insbesondere eine fehlende Teamfähigkeit“ bescheinigt. Ebenso habe der Beamte das erforderliche „Fingerspitzengefühl im Umgang mit Gefangenen vermissen“ lassen. Aus Fürsorgegründen sei der Beamte in der Vergangenheit immer wieder an andere Justizvollzugsanstalten abgeordnet worden. Trotz dessen der Anstaltspsychologe Dr. F. den Kläger unter dem 11.03.1998 (Bl. 1603, Beiakte Q) - also zum Ende der verlängerten Probezeit - auf die „Besonderheiten von Herr Bs Persönlichkeit“ und die „mangelnde Befähigung für soziale Berufe“ eindringlich hinwies, wurde er im April 1998 auf Lebenszeit verbeamtet. Bereits im Jahr 2002 wurde bei dem Beamten durch die Amtsärztin eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. nur: Personalakte; Beiakte R, Bl. 248). Diese Erkenntnis zieht sich durch den gesamten dem Gericht vorgelegten Akteninhalt bis hin zur beabsichtigten Begutachtung im Jahr 2006 (vgl. nur: Beiakte O). Gänzlich neue oder andersartige Erkenntnisse über die persönlichkeitsbedingten Verhaltensweisen des Beamten nach seiner Ernennung als Beamter auf Lebenszeit sind den Akten nicht als hinreichende Erkenntnisgrundlage zu entnehmen. Stattdessen hat der Beamte seine Verhaltensweisen (nur) weiter „ausgelebt“. Ist demnach der beamtenrechtliche Zeitpunkt zur dienstrechtlichen Lösung vom Beamten verpasst worden, so hätten wegen der sich stetig und vorhersehbar abzeichnenden Schwierigkeiten mit dem (ungeeigneten) Beamten wenigstens frühzeitig Disziplinarverfahren und weitere Schritte eingeleitet werden müssen um den Beamten zu diesem Zeitpunkt noch zur Pflichtenmahnung zu erreichen (vgl. ähnlich: OVG Lüneburg, Urteil v. 10.11.2009, 6 LD 1/09; Einstellung trotz bekannter Alkoholabhängigkeit: OVG MV Beschluss v. 10.09.1998, 2 M 91/98; beide juris). Insoweit gilt das Legalitätsprinzip (§ 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) und auch das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot (§ 4 DG LSA) ist verletzt. Es erscheint daher dem Disziplinarrecht unbillig diese Vorwürfe erst im Jahr zum 2009 Gegenstand einer mit dem Ziel der Entfernung erhobenen Disziplinarklage zu machen, zumal andere geordnete Verfahren, die eine Aussetzung oder sonstige Verzögerungen hätten rechtfertigen können, nicht ersichtlich sind. Im Übrigen ist das im Jahre 2006 wegen des Vorfalls zu 1 (Gefangenenwäsche) eingeleitete Disziplinarverfahren entgegen der Darstellung des Klägers nicht förmlich unterbrochen worden (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 03.03.2010, 8 B 21/09 MD; juris; zur vorläufigen Dienstenthebung). Ist auch dieser disziplinarrechtliche Zeitpunkt verpasst, hätte der Kläger aufgrund der sich abzeichnenden psychischen Erkrankung des Beamten konsequent das Verfahren für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen betreiben müssen. 4.) Liegen daher zur Überzeugung der Disziplinarkammer mindestens zwei gewichtige Milderungsgründe vor, die allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich rechtfertigen könnten, so kommt das Gericht bei der notwendigen Gesamtabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, die Disziplinarklage nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA abzuweisen. § 13 Abs. 1 Satz 1 DG LSA besagt ausdrücklich, dass die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen unter angemessener Beachtung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 DG LSA) ergeht. Das danach vom Disziplinargericht auszuübende pflichtgemäße Ermessen greift jedenfalls dann, wenn eine nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte herausgearbeitete zwingende Einstufung zum Ausspruch einer Maßnahme nicht (mehr) vorliegt. Diese Voraussetzung zur Ausübung des Opportunitätsprinzips ist vorliegend wegen der dargestellten Milderungsgründe gegeben. Die Abwägung kann dann unter Anlehnung der in § 14 DG LSA und insbesondere § 32 Abs. 1 Nr. 2 DG LSA (gleichlautend mit dem BDG) aufgestellten Rechtsgrundsätze auch zum Absehen von einer Disziplinarmaßnahme führen (vgl. zum Ganzen: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, § 13 Rz. 4 ff, 8, 9 ff sowie Begründung zu §§ 13, 32 DG LSA). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass eine Disziplinarmaßnahme bei dem Beklagten aufgrund seiner Erkrankung keinerlei bzw. nicht die gewünschte Wirkung zeigen wird; er ist als krankhaft Disziplinar- und Mahnungsresistent anzusehen. Der Gutachter bestätigte auf die diesbezügliche Frage des Gerichts sinngemäß, dass aufgrund des Alters und der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beklagten sowohl ein therapeutischer als auch ein disziplinarrechtlicher Erfolg als gering einzuschätzen sein wird. Demnach wirkt sich die bei dem Beamten vorliegende psychiatrische Erkrankung nicht nur auf seine Einsichtsfähigkeit bei der Begehung der Pflichtenverstöße im Sinne der Schuldfähigkeit aus, sondern auch auf seine Einsichtsfähigkeit im Sinne der Pflichtenmahnung aufgrund einer Disziplinarmaßnahme. Genau darin liegt der Unterschied zu sonstigen in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu findenden Fällen der eingeschränkten Schuldfähigkeit, etwa aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum. Denn diese krankhaften Störungen bedingen (nur) die Pflichtenverstöße; nicht aber die Einsichtsfähigkeit gegenüber ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen. Denn im abstinenten Zeitraum sind diese krankhaft abhängigen Personen zur Pflichtenmahnung erreichbar. Dies ist bei dem Beklagten grundsätzlich anders. Dafür spricht auch, dass der Beamte sich von den bereits ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen in Form der Geldbußen unbeeindruckt gezeigt hat. Sieht das Disziplinargericht bereits die Grenze zur absoluten Schuldunfähigkeit als nahezu erreicht an, ist wegen der hier in der verminderten Schuldfähigkeit angelegten mangelhaften Einsichtsfähigkeit von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Unter Beachtung dessen besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass das Disziplinarrecht kein Strafrecht darstellt. Es dient vielmehr der Erziehung und Pflichtenmahnung des Beamten und hat bei vollständiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses Lösungsfunktion. Der Zweck des Disziplinarrechts liegt grundsätzlich in der individuellen Pflichtenmahnung (Spezialprävention) und Anhaltung des Beamten zu einer berufserforderlichen Zuverlässigkeit, nicht in der allgemeinen Abschreckung der Beamtenschaft insgesamt (Generalprävention) oder in der Wahrung der sozialen Repräsentanz (Ansehenswahrung) des Staates gegenüber der Gesellschaft (vgl. nur aber ausführlich: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, Einführung, S. 74; A. IV 3, S. 118 f). Nachdrücklich weist das Disziplinargericht zudem darauf hin, dass der einzige und richtige Weg zur Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten die beamtenrechtliche Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen darstellt. Aufgrund der festgestellten Erkrankung des Beamten erweist sich das Disziplinarrecht dazu als ungeeignet. Über den vermeintlich leichteren Weg des Disziplinarrechts darf nicht versucht werden, unfähige, den dienstlichen Anforderungen nicht gerecht werdende Lebenszeitbeamte, die aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen sind, aus dem Dienst zu entfernen. Dies bereits wegen der gravierend unterschiedlichen Versorgungsleistungen die sich aus den grundverschiedenen Beendigungsmöglichkeiten des Lebenszeitbeamtenverhältnisses ergeben. 5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 73 Abs. 1 DG LSA. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 DG LSA, 167 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Beamten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. Der 1961 geborene Beamte besuchte von 1967 bis 1977 die Polytechnische Oberschule. Es schloss sich eine Metallurgenausbildung und von 1979 bis 1982 der Wehrdienst an. 1984 war der Beamte in der Fernmeldewerkstatt der Deutschen Volkspolizei tätig und nahm bis 1987 an einer Umschulung zum Funkmechaniker teil. Es folgten bis zum Jahr 1991 Beschäftigungen in einer Fernsehwerkstatt, einer Autoradiowerkstatt sowie der zentralen Funkwerkstatt der Deutschen Reichsbahn. 1989 bis 1991 absolvierte er an der Volkshochschule A-Stadt sein Fachabitur (12. Klasse), um anschließend eine Krankenpflegerausbildung vorzunehmen. Nach einer Arbeitslosigkeit in den Jahren 1992 bis 1993 wurde er im Mai 1993 zum Sekretäranwärter im Justizvollzugsdienst in der JVA A-Stadt eingestellt. 1995 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst z. A. Wegen nicht abschließend festzustellender Bewährung wurde die Regelprobezeit von zwei Jahren 1997 um ein Jahr verlängert. Im April 1998 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. In den Jahren 1997 bis 2004 war der Beamte auf vier verschiedenen Stellen als Obersekretär im Justizvollzugsdienst beschäftigt. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Disziplinarverfügung vom 22.08.2002 wurde eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verhängt, da er ohne Genehmigung bzw. Einhaltung des Dienstweges wiederholt in den Jahren 2001/2002 umfangreiche Schreiben, die ausschließlich interne Angelegenheiten der JVA H., dienstliche Verhaltensweisen von Bediensteten, Angelegenheiten von Gefangenen und sonstige dienstliche Vorgänge zum Inhalt hatten, an Behörden und Institutionen weiterleitete. Mit Disziplinarverfügung vom 17.04.2003 wurde wegen eines erneuten Pflichtenverstoßes mit dem annähernd gleichen Inhalt wie zuvor eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro ausgesprochen. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts H. vom 23.02.2005 ist der Antragsteller rechtskräftig wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ist Tateinheit mit versuchter Körperverletzung im Amt gegenüber einem Gefangenen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 40,00 Euro verurteilt worden. Die dienstlichen Beurteilungen und Befähigungsberichte des Antragstellers lauten bis einschließlich seiner Laufbahnprüfung im Jahre 1995 auf „befriedigend“; danach erreicht er in seinen dienstlichen Beurteilungen die Benotung „ausreichend“, „befriedigend“, „mangelhaft“ und wiederholt „ausreichend“. Der Beamte ist seit dem 13.08.2009 wegen der Vorwürfe in der Disziplinarklage vom Dienst suspendiert. Mit der Disziplinarklage vom 02.04.2009 wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen gem. §§ 54, 77 Abs. 1 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) begangen zu haben, in dem er - gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen und sich wiederholt geweigert habe, Gefangenenwäsche anzunehmen (1. Dienstvergehen), - eigenmächtig den Aufenthalt der Gefangenen im Freien beendet habe (2. Dienstvergehen) sowie - der Aufforderung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt nicht nachgekommen sei (3. Dienstvergehen). Ebenso seien Dienstpflichtverletzungen durch das jahrelange permanente und massive Stören des Betriebsfriedens zu verzeichnen (III.). Zum 1. Dienstvergehen führt die Disziplinarklage aus: Der Beklagte habe am 09.01.2006 durch E-Mail an den damaligen Sicherheitsdienstleiter der JVA A-Stadt mitgeteilt, dass er die von den Angehörigen mitgebrachte Wäsche der Gefangenen nicht mehr annehmen werde, es sei denn, die Wäsche werde in einem verschlossenen Paket abgegeben. Zur Begründung hatte der Beamte ausgeführt, dass Rauschgiftspürhunde, die regelmäßig zur Kontrolle von Weihnachtspaketen eingesetzt seien, in der Weihnachtszeit 2005 auch bei einem solchen Wäschepaket angeschlagen hätten. Demzufolge seien entweder die darin befindlichen Kleidungsstücke oder die bereitgestellten Kartons mit Rauschgift kontaminiert gewesen. Um sich nicht dem Verdacht auszusetzen, selbst mit Rauschgift zu handeln oder dieses in ein Paket mit eingepackt zu haben, sehe er sich zu der von ihm neu vorgeschlagenen Vorgehensweise veranlasst. Auch nach weiterer Belehrung durch die Anstaltsleitung habe der Beklagte an seinem Vorhaben festgehalten. Den Angehörigen habe er ein selbstgefertigtes Merkblatt für Wäschepakete ausgehändigt und sie aufgefordert, die Wäsche nur in einem verschlossenen Paket abzugeben. In der Folgezeit habe der Beklagte einen Strafgefangenen angewiesen, die zum Umpacken der Wäsche bereitgestellten Pakete sowie die anstaltseigene Holzkiste, die zum Transport dieser Pakete gedient habe, aus der Kfz-Schleuse in den Sperrmüllcontainer zu verbringen. Auch aufgrund weiterer Gespräche zwischen der Anstaltsleitung und dem Beklagten habe dieser an seiner Vorgehensweise festgehalten. Seitens der Anstaltsleitung werde darauf hingewiesen, dass bereits aus Sicherheitsgründen die von den Angehörigen eingebrachten Wäschestücke kontrolliert werden müssten. Das 2. Dienstvergehen wird damit begründet, dass der Beklagte am 15.03.2006 von dem Tourendienstleiter der JVA A-Stadt die Anweisung erhalten habe, ab 10.00 Uhr den „Aufenthalt im Freien“ der Gefangenen abzusichern. Der Beklagte habe eigenmächtig seine Aufsichtstätigkeit beendet und sei in die Außenpforte zurückgekehrt. Die Gefangenen seien unbeaufsichtigt zurückgeblieben bis sie durch einen anderen diensthabenden Beamten zurückgebracht worden seien. Der Beklagte habe sein Verhalten damit begründet, dass Gefangene grundsätzlich nur eine Stunde „Aufenthalt im Freien“ zustünden. Soweit der Aufenthalt länger als eine Stunde andauere, müsse nach Auffassung des Beklagten ein anderer Bediensteter die Aufsicht weiterführen. Zum 3. Dienstvergehen heißt es in der Disziplinarklage: Unter dem 13.07.2006 sei der Beklagte zur Überprüfung der Dienstfähigkeit beim Gesundheitsamt A-Stadt zur amtsärztlichen Untersuchung einbestellt worden. Weitere Einbestellungen seien Anfang August 2006 erfolgt. Am 06.10.2007 habe der Beklagte der Leitenden Amtsärztin vom Gesundheitsamt A-Stadt mitgeteilt, dass er in dieser Angelegenheit keine weiteren Untersuchungen mitmachen werde. Dies habe sodann auch der inzwischen beauftragte Rechtsanwalt des Beklagten unter dem 05.11.2007 bestätigt. Es sei nicht erkennbar, warum Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beklagten bestünden. Sodann sei das beamtenrechtliche Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet worden. Die weitere unter III. erhobene Dienstpflichtverletzung durch jahrelange permanente und massive Störung des Betriebsfriedens wird dezidiert aufgrund mehrerer Vorkommnisse beginnend im Jahre 1996 bis 2006 beschrieben: Aus zahlreichen dienstlichen Vermerken, Stellungnahmen, Niederschriften und Mitteilungen sei einheitlich die besondere und problematische Persönlichkeitsstruktur des Beamten zu entnehmen. Zur genauen Darstellung wird auf die Ausführungen in der Disziplinarklage verwiesen. Beispielhaft heißt es dort: In dem Bericht der Anstaltsleiterin der JVA S. vom 27.01.1997 nebst Vermerk vom 22.01.1997: „Der betreffende Schichtleiter ist dazu übergegangen, dem Beamten seine Anweisungen schriftlich zu geben, damit er sie nicht vergisst. Die Erfahrung hat gelehrt, dass der Beamte jeweils nur einen Auftrag entgegennehmen und ausführen kann (...). Der Beamte ist nicht in der Lage, mit Gefangenen und anderen Bediensteten angemessen umzugehen. (...). Der Beamte ist nicht in der Lage, seine Aufgaben mit dem sonstigen Tagesablauf zu koordinieren. (...) Da er sich als unzuverlässig und nicht teamfähig erwiesen hat, sind die übrigen Bediensteten sehr verunsichert. Er stellt auch aus Sicht seiner Kollegen ein Sicherheitsrisiko dar. ...“ Aus einem Bericht der Anstaltsleitung der JVA A-Stadt vom 11.03.1997 geht hervor: „... habe ich daher Bedenken im Hinblick auf die uneingeschränkte Eignung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes. ..“ In dem Widerspruchsbescheid des Klägers vom 15.05.1997 auf den Widerspruch des Beamten gegen die Verlängerung seiner Probezeit wird ausgeführt: „... Mehrere Umstände belegen, dass Sie während Ihrer Probezeit auch selbst Anlass zu solchen Reibungen gegeben haben, weil es Ihnen am Geschick im Umgang mit Personen unterschiedlicher Wesensart und in der Einschätzung von richtigen Situationen mangelt. Diese kritische Einschätzung wird von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. und dem Leiter der Justizvollzugsanstalt A-Stadt in nahezu übereinstimmender Weise vorgetragen. Sie findet sich auch bereits in Ihrem Ausbildungsheft, z. B. aus der Justizvollzugsanstalt H.. Es ist auszuschließen, dass sich mehrere Beurteiler aus unterschiedlichen Anstalten, nicht nur ihre jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern auch mehrere nachgeordnete Vorgesetzte, in diesem Punkt irren. Im Übrigen habe ich auch selbst, insbesondere in Würdigung des Inhalts Ihrer diversen, sehr umfangreichen Eingaben den Eindruck gewonnen, dass Sie nicht hinreichend in der Lage sind, Kritik positiv aufzuarbeiten und Fehler stets bei anderen suchen. ...“ Der Geschäftsleiter der JVA A-Stadt berichtet unter dem 27.09.1999: „... Der Beamte hat am 23.09.1999 bewiesen, dass er zum Sicherheitsrisiko wird, in dem er aus der bestandenen Situation keine Möglichkeit des Ausweges fand. ... hätte die Möglichkeit einer Meuterei und eventuellen Geiselnahme bestanden. ... Er setzt sich der großen Gefahr aus, eventuell zur Zielscheibe für die Strafgefangenen - auch nach deren Entlassung - zu werden.“ Die Polizeidirektion A-Stadt teilt am 14.07.2000 mit: „Ohne einen konkreten Auftrag erhalten zu haben, rief der Beamte nachträglich häufig die hiesige Dienststelle an. Aus den Telefonaten wurde ersichtlich, dass er lediglich einen Gesprächspartner suchte, um auf seine eigenen Probleme, die seine Dienstdurchführung betrafen, aufmerksam zu machen.(...). Der Beamte muss dies selbst nicht festgestellt haben, denn nachfolgend schrieb er Briefe und schickte Ablichtungen, die seine Dienstdurchführung betrafen.“ Der Vorlagebericht des Anstaltsleiters der JVA H. vom 18.09.2001 und 05.10.2001 führt aus: „Durch seine eigenständige und teilweise eigenwillige Aufgaben- und Pflichtenerfüllung, mit zum Teil überzogener Weisungsumsetzung kommt es zu dienstlichen Beziehungsproblemen in der jeweiligen Schicht (...). Der Beamte neigt aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur zu eigenwilligen Handlungen und zum Einzelgänger, woraus sich oftmals Umgangsschwierigkeiten mit einzelnen Bediensteten ergeben.“ Weiter berichtet der Vollzugsabteilungsleiter der JVA H. unter dem 15.08.2002: „Es gibt wiederholt Probleme, vor allem mit Schwerpunktgefangenen, die ich oftmals auf das provokante Verhalten des Beamten zurückführe. (...). Zu bedenken gibt mir auch, dass während der kurzen Zeit der Zugehörigkeit des Beamten in unserer Anstalt ein Wust an Beschwerden über Kollegen geschrieben wurde.“ Eine Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes der JVA H. äußert sich dienstlich unter dem 15.09.2002: „...trat ich meinen Dienst als Stationsbeamtin völlig vorurteilsfrei dem Beamten gegenüber an. Nach nunmehr einem halben Jahr bin ich zu dem Entschluss gekommen, irgendwo eine Grenze in der Zusammenarbeit mit dem Beamten zu ziehen und bitte Sie um Hilfe bzw. um Rat.“ Weitere Bedienstete äußern sich dienstlich unter dem 18. und 26.11.2002 wie folgt: „Ich kann in seiner Anwesenheit meine Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführen, da ich mich durch sein abartiges Verhalten ständig beobachtet und bespitzelt fühle. ... beobachtet er nicht nur mich, sondern auch andere Kollegen krankhaft und sucht akribisch nach deren Fehlern bei der Arbeit. Außerdem bin ich es leid, mich ständig wegen irgendwelchen Anschuldigungen, die nicht der Wahrheit entsprechen, zu rechtfertigen.“ Im Bericht des Klägers vom 26.03.2003 zum dienstlichen Verhalten des Beamten heißt es: „Bereits zur Hälfte der Probzeit wurden erste Mängel in der Dienstdurchführung des Bediensteten bekannt. So wurden dem Beamten eine ungenügend ausgebildete Kompromissbereitschaft und insbesondere eine fehlende Teamfähigkeit bescheinigt. Ebenso ließ er das erforderliche Fingerspitzengefühl im Umgang mit Gefangenen vermissen. Aus Fürsorgegründen musste der Beamte in der Vergangenheit immer wieder an andere Vollzugsanstalten abgeordnet werden. Eine Abordnung in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes wäre untunlich, da die Probleme landesweit bekannt sind und sich auch in einer anderen Anstalt erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit ebenso einstellen.“ Der Anstaltsleiter der JVA A-Stadt fertigt unter dem 10.01.2006 den Vermerk: „Das Gespräch hatte etwas „Mystisches“. Ich hatte das Gefühl einem erwachsenen Menschen gegenüberzusitzen, der in seiner eigenen Welt ohne Bezugspunkte zur Realität lebt. Allein die Selbstverständlichkeit mit welcher der Beamte meine Anordnungen ignorierte, stellt für mich nach über 32 Dienstjahren eine Einmaligkeit dar.“ Weiter wird in der Disziplinarklage aus einem Bericht des Anstaltspsychologen Dr. F. aus dem Jahre 1998 zitiert sowie das Gutachten des Gesundheits- und Veterinäramtes A-Stadt vom 01.07.2002 auszugsweise wiedergegeben. Das Gutachten führt aus, dass in den vom Beklagten beigebrachten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 1984 bis 2001 eine neurotische Fehlentwicklung beschrieben worden sei. Da der Beklagte keine psychopathologischen Veränderungen aufgewiesen habe, sei von seiner vollständigen Dienstfähigkeit auszugehen. Die Gutachterin habe eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Dieser Empfehlung sei der Beklagte nachgekommen und habe sich ab dem 01.01.2002 in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Aufgrund der vom Beklagten der Gutachterin im Jahre 2002 übergebenden ärztlichen Befunde aus den früheren Jahren habe der Anstaltsleiter der JVA H. unter dem 25.09.2002 den Verdacht geschildert, dass der Beamte bei der amtsärztlichen Untersuchung für die Eignung für die Beamtenlaufbahn im JVD einen falschen Gesundheitszustand dargestellt und die früheren Behandlungen und Therapien nicht angegeben habe. Bei Kenntnis über die neurotische Fehlentwicklung wäre es nicht zu einer Einstellung in den Justizvollzugsdienst gekommen. Die schon in der Probezeit aufgetretenen Auffälligkeiten des Beamten wären dann in einem anderen Licht zu sehen gewesen. In der daraufhin (nur nach Aktenlage) erstellten gutachterlichen Stellungnahme zur beantragten Nachbegutachtung vom 16.01.2003 (Bl. 263 Beiakte R) teilte die Gutachterin des Gesundheits- und Veterinäramtes A-Stadt mit, „… dass sich anhand der im Nachbegutachtungsantrag aufgeführten Fakten, wesentliche neue Aspekte gegenüber der Sachlage zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung ergeben haben. Aufgrund der von zunehmend erweiterten Kenntnissen über die Persönlichkeit des Beamten und der erschwerten Differenzialdiagnostik bei komplizierten Persönlichkeitsstörungen wie sie bei dem Beamten vorliegen, wird eine fachärztliche psychiatrische Zusatzbegutachtung empfohlen, um überprüfen zu können, ob an der festgestellten Erstdiagnose weiterhin festgehalten werden kann.“ Aufgrund dieser Empfehlung habe sich der Dienstherr sodann zu einer weiteren Begutachtung des Beklagten entschlossen, welcher von ihm jedoch nicht Folge geleistet worden sei. Insgesamt werde aus den dargestellten Vorfällen deutlich, dass der Beklagte nicht willens und nicht in der Lage sei, sich in eine bestehende Hierarchie einzuordnen, sein Verhalten anzupassen und Weisungen entgegenzunehmen. Die Probleme bei der Dienstdurchführung und -auffassung bestünden bereits seit über 12 Jahren und hätten sich in den vergangenen Jahren stets verschärft. Die Dienstdurchführung des Beklagten sei dadurch gekennzeichnet, dass er seiner Auffassung nach allein rechtmäßig zu handeln glaube. Dabei erweise er sich in der Rechtsanwendung als unflexibel, ignoriere Weisungen, weigere sich, Autoritäten anzuerkennen, und sei teamunfähig. Durch diese Verhaltensweisen werde der geordnete Dienstbetrieb erheblich gefährdet und der Betriebsfrieden der Haftanstalt empfindlich gestört. Der Beamte verkenne, dass ihm in vielen Vorschriften ein Ermessensspielraum eingeräumt werde, welcher von ihm zwingend auszufüllen sei. Sein unbelehrbares Beharren auf seiner Position und seine hartnäckigen Weigerungen, Anordnungen von Vorgesetzten auszuführen, seien daher nicht nur als permanente Gehorsamspflichtverletzungen nach § 55 BG LSA (a. F.) und § 35 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu werten. Sie seien auch geeignet, den Betriebsfrieden in der JVA erheblich zu stören und den Beklagten selbst sowie andere Bedienstete in Gefahr zu bringen. Von Justizvollzugsbeamten sei die Fähigkeit zu fordern, im Rahmen des Ermessensspielraumes sensible und abgewogene Einzelfallentscheidungen zu treffen. Der Umgang mit dem Strafgefangenen erfordere ein sogenanntes „Fingerspitzengefühl“. Bereits aufgrund der Persönlichkeitsstruktur vieler Strafgefangener könne es bei unabgewogenen Einzelfallentscheidungen der Justizvollzugsbeamten zu einer Eskalation und Gewalt kommen. Das uneinsichtige Verhalten des Beklagten könne somit unter Umständen für alle Beteiligten lebensgefährlich werden. In den vergangenen Jahren habe seine beharrende und uneinsichtige Vorgehensweise in vielen Situationen zu Eskalationen geführt. Dies habe zur Folge, dass sich die überwiegende Anzahl der Kollegen weigere, mit dem Beklagten zusammenzuarbeiten. In der Vergangenheit sei der Beklagte insgesamt achtmal dienstrechtlich umgesetzt bzw. versetzt worden, ohne dass sich sein Verhalten geändert habe. Der Beamte zeige, dass er sich wiederholt und hartnäckig dienstlichen Anordnungen widersetze. Durch dieses Verhalten sei das zur Erfüllung der Dienstpflichten unerlässliche Ansehen und Vertrauen in der Öffentlichkeit verlorengegangen. Zudem handele es sich um die Nichteinhaltung dienstlicher Kernpflichten. Insbesondere die Gehorsamspflicht sein in dem gefahrgeneigten Bereich des Justizvollzuges unabdingbar. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht bedeute immer die Gefahr des Entstehens von Sicherheitsrisiken für die Bevölkerung und die Bediensteten des Strafvollzuges. Der Umgang mit Gefangenen und deren Angehörigen erfordere neben einem entsprechenden Einfühlungsvermögen bzw. Fingerspitzengefühl immer auch die Einhaltung und Beachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften. Vor diesem Hintergrund müssen an das Vollzugspersonal hohe Integritätsansprüche gestellt werden. Der Betriebsfrieden sei durch die zahlreichen von Beamten verursachen Vorkommnisse seit Jahren permanent und massiv gestört. Weder zahlreiche Personalgespräche, der Einsatz auf anderen Dienstposten noch disziplinar- und strafrechtliche Sanktionen hätten zu einer Verhaltensänderung des Beamten geführt. Eine Weiterbeschäftigung bzw. anderweitige amtsangemessene Beschäftigung des Beklagten im Justizvollzug sei deshalb unmöglich geworden. Auch von einem Ressortwechsel des Beamten müsse Abstand genommen werden. Denn bei objektiver Gewichtung der Dienstvergehen könne nicht mehr darauf vertraut werden, dass er seine Dienstpflichten in einem anderen Bereich künftig ordnungsgemäß nachkommen werde. Dies ergebe sich aus der in der Disziplinarklage dargestellten Bewertung seiner Persönlichkeitsstruktur. Obwohl sich die schwierige Persönlichkeit des Beklagten schon während der Ausbildungszeit abzeichnete, sei zunächst versucht worden, Verhaltensauffälligkeiten durch Verlängerung der Probezeit, diverse Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen sowie durch Genehmigung der Teilnahme an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Bereich „Konfliktmanagement“ zu begegnen. Dies erschien auch geboten. Denn die in den Jahren 1984 und 2001 von Fachärzten konstatierten „Neurotische Fehlentwicklung“ und „Zwanghaften Persönlichkeitsstörung“ noch keinen psychopathologischen Krankheitswert erreicht hätten. Zudem seien die dienstlichen Leistungen des Beklagten noch bis zur Laufbahnprüfung mit „befriedigend“ bewertet worden, bevor sie ab dem Jahr 2000 nur noch mit „ausreichend“ und „mangelhaft“ beurteilt worden seien. Auch sei zu bedenken, dass in der Vergangenheit drei Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden seien, wobei in zwei Fällen eine Geldbuße verhängt worden sei. Schließlich sei der Beamte im Jahr 2005 wegen Körperverletzung im Amt rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Aufgrund der dargelegten Pflichtenverstöße müsse davon ausgegangen werden, dass ein so schweres Dienstvergehen vorliege, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine beanstandungsfreie Dienstdurchführung durch den Beklagten endgültig verloren sei. Die Schwere des Dienstvergehens rechtfertige die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger beantragt, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als einzige in Betracht zu ziehende Disziplinarmaßnahme. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, widerspricht den behaupteten Dienstpflichtverletzungen und erwidert: Der Kläger beziehe sich auf eine Vielzahl von Vorkommnissen, welche verwirkt oder verjährt seien. Es sei zu keiner „Abmahnung“ gekommen und der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm sein Verhalten vorgehalten werde. Es tritt sodann in seinen weiteren Ausführungen der Bewertung der Vorkommnisse aus den Jahren 1996 und folgend entgegen. Hinsichtlich der Vorkommnisse um die Annahme der Gefangenenwäsche führt er aus, dass er die Anstaltsleitung diesbezüglich ausdrücklich beraten habe, um die aus seiner Sicht zweckmäßige und rechtmäßige Maßnahme zu erläutern. Denn es sei nicht auszuschließen, dass in der Gefangenenwäsche gefährliche Substanzen und Gegenstände eingenäht seien, die geeignet seien, erhebliche Gefährdungen und Schäden in der Anstalt zu verursachen. Der Beklagte habe sich demnach in einer Pflichtenkollision befunden. Denn es sei nicht auszuschließen, dass irgendwann gegen ihn ein derartiger Verdacht eines Betäubungsmittelvergehens oder der Beihilfe dazu ausgesprochen werde. Jedenfalls habe der Beamte nicht schuldhaft gehandelt. Zu dem vorgehaltenen Dienstvergehen der eigenmächtigen Beendigung des Aufenthalts der Gefangenen im Freien führt er aus, dass er an diesem Tag bereits mehrere Stunden Gefangene im Freien beaufsichtigt habe und dringend die Toilette aufsuchen musste. Darüber habe er den Vorgesetzten informiert. Der Beklagte habe nicht durch ein Zurücklassen der Gefangenen auf dem Freistundenhof die Sicherheit der Anstalt gefährdet. Er sei davon ausgegangen, dass ein anderer Bediensteter die Bewachung übernehme. Auch hier habe er sich in einer Pflichtenkollision befunden. Nachdem der Beklagte bereits im Jahre 2002 fachpsychiatrisch durch Dr. S., H., untersucht worden sei und sich in der Folgezeit einer Psychotherapie unterzogen habe, sei kein Grund erkennbar, seine Dienstfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang sei sein grundrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht zu beachten. Dem Beklagten werde Ordnungsliebe, Ausdauer, ein gutes Gedächtnis und starke Genauigkeit bei der Anwendung von Vorschriften bescheinigt. Er wirke allgemein bedacht und überlegt und habe ein Streben zur Perfektion und Genauigkeit. Bei ihm seien keine psychologischen Veränderungen gegeben. In dem psychologischen Befund der Gemeinschaftspraxis der Diplompsychologin F. und S. vom 05.02.2003 sei ausgeführt, dass er therapiert worden sei. Die disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Vorbelastungen des Beklagten seien nicht mehr heranzuziehen. Schließlich könne die Maßnahme auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen Bestand haben. Das Disziplinargericht hat mit Beschluss vom 31.05.2011 durch Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Begehung der in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße die erforderliche Schuld- und Einsichtsfähigkeit hatte. Das erstellte Sachverständigengutachten vom 21.11.2011 schließt mit der Feststellung: „Aufgrund der dargestellten psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist die Einsichtsfähigkeit des Begutachteten in die in der Disziplinarklage vom 01.04.2009 dargestellten Fehlverhaltensweisen als erheblich herabgesetzt einzustufen. Auch bei der hiesigen Befragung zu dem vorgeworfenen Fehlverhalten bestand der Begutachtete darauf, dass sein Verhalten richtig gewesen sei. Vorbehaltlich der Frage, ob ihm aus juristischer Sicht Fehlverhalten nachweisbar ist, ist Herr C. nur in erheblich vermindertem Ausmaß in der Lage, übergeordnete dienstliche Interessen seinen eigenen aus den dargestellten Persönlichkeitszügen hervorgehenden Rechtsempfinden unterzuordnen. (...). Abgesehen von der juristischen Wertung dieser Sachverhalte und vorausgesetzt, dass die in der Disziplinarklage geschilderten Sachverhalte zutreffen, liegt aufgrund der erläuterten krankheitswerten psychiatrischen Diagnose eine verminderte Einsichtsfähigkeit und damit verminderte Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB vor. Das Ausmaß der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung, die in die Kategorie „andere schwere seelische Abartigkeit“ der §§ 20, 21 StGB einzuordnen ist, ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass hiermit einer völlig aufgehobene Einsichtsfähigkeit begründet werden könnte. Intelligenz und Auffassungsgabe bei Herrn C. sind ansonsten ungestört. In der hier durchgeführten Hirnleistungsdiagnostik zeigte er keine krankheitswertigen Einbußen. Eine psychotische Realitätsverkennung oder ein hirnorganisches Psychosyndrom, das seine Einsichtsfähigkeit völlig hätte aufheben können, lag nicht vor. Auch reicht das Ausmaß der bei ihm vorliegenden Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht aus, um den Schweregrad einer psychotischen Erkrankung oder hirnorganischen Erkrankung gleichgesetzt zu werden, weshalb eine völlig aufgehobene Einsichtsfähigkeit nicht begründet werden kann.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Gutachten verwiesen. Mit Beschluss vom 03.03.2010 (8 B 21/09 MD; juris) hat die Disziplinarkammer den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung vom 13.08.2009 abgelehnt und darin maßgeblich auf die besonderen Sicherheitsinteressen einer Justizvollzugsanstalt abgestellt. Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge wurde hingegen aufgehoben. Mit Beschluss des OVG LSA vom 07.05.2010 (10 M 2/10) wurde die vom Disziplinargericht geäußerte Rechtsansicht bestätigt. Die bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg anhängige Klage (5 A 430/09) des Beamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wurde nach Aufhebung der streitbefangenen Bescheide wegen Hauptsacheerledigung eingestellt. Das Gericht äußerte in der für den Beamten positiven Prozesskostenhilfeentscheidung (Beschluss v. 02.03.2010, 5 A 430/09; juris) Bedenken gegen die ohne Begutachtung vorgenommene Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. In der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht teilte der Kläger mit, dass aufgrund eines nunmehr vorliegenden polizeiärztlichen Gutachtens beabsichtigt sei, den Beklagten aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der des Verfahrens 8 B 21/09 MD sowie die beigezogenen umfassenden Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.