Beschluss
1 M 79/10
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien führt nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Einstellung des Verfahrens.
• Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO unterliegen nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 VwGO; sie sind auch ohne postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam.
• Bei einheitlicher Erledigung des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.
• Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags begründet ein vom Beamtenverhältnis unterscheidbares Dienstverhältnis; eine Zustimmung der bisherigen Beschäftigungsbehörde ist insoweit grundsätzlich nicht erforderlich.
• Bei besetzungsbezogenen Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren; eine bloße Behauptung von Unabkömmlichkeit reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Erledigungserklärung; verfahrensfehlerhafter Ausschluss bei Besetzung einer Richterstelle • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien führt nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Einstellung des Verfahrens. • Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO unterliegen nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 VwGO; sie sind auch ohne postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam. • Bei einheitlicher Erledigung des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags begründet ein vom Beamtenverhältnis unterscheidbares Dienstverhältnis; eine Zustimmung der bisherigen Beschäftigungsbehörde ist insoweit grundsätzlich nicht erforderlich. • Bei besetzungsbezogenen Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren; eine bloße Behauptung von Unabkömmlichkeit reicht nicht. Der Antragsteller, ein Beamter des Landes Sachsen-Anhalt, bewarb sich auf eine im JMBl. LSA ausgeschriebene Richterstelle (Richter kraft Auftrags, BesGr. R1 BBesO). Die Aussschreibung sah Besetzung ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten vor; der Antragsteller entsprach dem Anforderungsprofil. Der Antragsgegner schloss den Antragsteller später vom weiteren Besetzungsverfahren aus mit der Begründung, die Beschäftigungsbehörde habe dessen Abordnung aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht genehmigt (Unabkömmlichkeit). Der Antragsteller erhob Beschwerde; die Parteien erklärten schließlich übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antragsteller zuvor nur teilweise und hälftig Verfahrenskosten auferlegt. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Ausschluss verfahrens- und ermessensfehlerhaft war und wie über die Verfahrenskosten zu entscheiden sei. • Erledigungserklärung: Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien führte zur Einstellung des Verfahrens und zur einheitlichen Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Die Erklärung war auch ohne anwaltliche Vertretung des Antragstellers wirksam, da § 161 Abs. 2 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. • Kostenentscheidung: Nach billigem Ermessen war es sachgerecht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig zu teilen, unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. • Rechtsnatur der Ernennung: Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags begründet ein neues, vom Beamtenverhältnis verschiedenes Dienstverhältnis; sie ist nicht mit einer Abordnung oder Versetzung gleichzusetzen und bedarf rechtlich keiner Mitwirkung der bisherigen Beschäftigungsbehörde (§§ 8, 14, 15 DRiG; Art. 33 Abs. 2 GG). • Verpflichtung zur Dokumentation: Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt werden, damit Bewerber und Gericht die Entscheidung nachvollziehen können; bloße Behauptungen der Unabkömmlichkeit genügen nicht. • Verfahrensfehler des Antragsgegners: Der Antragsgegner hat die behauptete Unabkömmlichkeit des Antragstellers nicht verifiziert oder dokumentiert, sich mit dem Ressortprinzip nicht sachgerecht auseinandergesetzt und damit die Anforderungen des Leistungsgrundsatzes verletzt; insofern war der Ausschluss verfahrensfehlerhaft. • Rolle von Ressort- und Kabinettsprinzip: Soweit mehrere Geschäftsbereiche berührt sind oder Uneinigkeit besteht, wäre nach Art. 68 Abs. 3 Verf LSA eine Kabinettsentscheidung erforderlich; das Ressortprinzip entbindet die Ernennungsbehörde nicht von der Pflicht, die behaupteten Hinderungsgründe zu prüfen. • Rechtsfolgen: Wegen der Erledigung ist der erstinstanzliche Beschluss wirkungslos und gemäß § 173 VwGO i.V.m. ZPO für unwirksam zu erklären; der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nach Besoldungsgruppe R1 BBesO. Der Senat stellte das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen ein. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, die erstinstanzlichen Kosten hälftig geteilt. Sachlich hielt das Gericht den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Besetzungsverfahren für verfahrensfehlerhaft, weil die behauptete Unabkömmlichkeit nicht verifiziert oder dokumentiert wurde und die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht schriftlich niedergelegt waren, sodass der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde. Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist rechtlich vom Beamtenverhältnis zu unterscheiden und bedarf nicht der Zustimmung der bisherigen Beschäftigungsbehörde; bei berührten Ressorts wäre gegebenenfalls das Kabinett zu beteiligen. Der erstinstanzliche Beschluss wurde somit wirkungslos; der Streitwert wurde wie vom Verwaltungsgericht nach Besoldungsgruppe R1 BBesO bemessen.