Beschluss
3 M 293/11
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 GefHundG muss sich auf einen konkret bestimmten Hund beziehen; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Kann nicht festgestellt werden, welcher von mehreren Hunden einen Beißvorfall verursacht hat, rechtfertigt dies nicht die Feststellung der Gefährlichkeit aller Hunde.
• Anordnungen wie Leinen- und Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 2 GefHundG setzen voraus, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHundG handelt.
• Eine Anordnung, beim Führen „besonders darauf zu achten“, ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt, weil sie eine innere Pflicht ohne konkret feststellbares Verhalten verlangt.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die angefochtene Verfügung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Gefährlichkeit: Individualisierung bei mehreren Hunden erforderlich • Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 GefHundG muss sich auf einen konkret bestimmten Hund beziehen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Kann nicht festgestellt werden, welcher von mehreren Hunden einen Beißvorfall verursacht hat, rechtfertigt dies nicht die Feststellung der Gefährlichkeit aller Hunde. • Anordnungen wie Leinen- und Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 2 GefHundG setzen voraus, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. • Eine Anordnung, beim Führen „besonders darauf zu achten“, ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt, weil sie eine innere Pflicht ohne konkret feststellbares Verhalten verlangt. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die angefochtene Verfügung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig ist. Der Antragssteller hält zwei Schäferhunde. Die Behörde stellte beide Hunde als gefährlich fest und ordnete unter anderem Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Anweisung an, beim Führen besonders aufmerksam zu sein; die Verfügungen wurden sofort vollzogen. Grundlage war ein Vorfall im Juli 2010, bei dem einer der Hunde den Sohn einer Zeugin in den Po biss und am Rücken verletzte. Die Behörde konnte nach eigener Darstellung nicht eindeutig feststellen, welcher der beiden Hunde gebissen hatte. Der Antragsteller wandte sich mit Widersprüchen und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde führte zur Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 GefHundG sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die sich als bissig erwiesen haben; § 4 Abs. 4 GefHundG verpflichtet die Behörde zur Prüfung von Hinweisen und zur Feststellung, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von einem bestimmten Hund eine Gefahr ausgeht. • Individualitätsgebot: Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG setzt Tatsachen voraus, die sich auf den konkret in Betracht stehenden Hund beziehen; eine bloße Vermutung, beide Hunde könnten gefährlich sein, reicht nicht. • Beweisstand im Eilverfahren: Die Akten enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, welcher der beiden Hunde den Biss verursacht hat; damit fehlen für jeden einzelnen Hund die erforderlichen Tatsachen, die einen Verdacht der Gefährlichkeit tragen. • Abgrenzung zu mehreren gefährlichen Hunden: Eine Zusammenbehandlung ist nur dann zulässig, wenn von mehreren Hunden jeweils die in § 3 Abs. 3 Nrn. 1–4 GefHundG genannten Verhaltensweisen nachgewiesen sind und lediglich die Zuordnung unklar ist; dieser Sachverhalt lag hier nicht vor. • Rechtswidrigkeit der Sofortvollziehung bestimmter Anordnungen: Leinen- und Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG setzt voraus, dass es sich um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt; mangels Individualisierbarkeit der Gefährlichkeit ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. • Unbestimmtheit der Verpflichtung zur ‚besonderen Aufmerksamkeit‘: Das Gebot, beim Führen ‚besonders darauf zu achten, dass der Hund keine Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt‘, ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG unzureichend bestimmt, weil es eine innere Haltung verlangt, die nicht in ein konkret feststellbares Verhalten übersetzbar ist. • Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen, weil die angefochtenen Verfügungen im summarischen Rechtsschutzverfahren voraussichtlich rechtswidrig sind. Die Beschwerde ist begründet; die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 GefHundG nicht erfüllt sind, da nicht festgestellt werden konnte, welcher Hund gebissen hat. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Anordnungen zum Leinen- und Maulkorbzwang sowie gegen die Anordnung, ‚besonders darauf zu achten‘, wird nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt. Die behördlichen Ziffern 3 und 4 der Verfügungen sind damit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.