OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 1 S 22.1174

VG Bayreuth, Entscheidung vom

19Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird bezüglich Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners verfügten Haltungsanordnungen bezüglich der von der Antragstellerin auf dem Grundstück …, … (Fl.-Nr. … der Gemarkung …) – einem von ihr betriebenen Ferienhof insbesondere für junge Familien mit Kindern – gehaltenen Hunde. Hier erfolgt auch Weidetierhaltung, weswegen die Hunde als Hüte- bzw. Herdenschutzhunde eingesetzt werden. Die Antragstellerin hält gegenwärtig sowie zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Herdenschutzhündin „…“ (Wurftag 1. September 2018), die Altdeutsche Hütehündin „…“ (Wurftag Juni 2018) und die Altdeutsche Hütehündin „…“ (Wurftag 8. Juli 2021) (vgl. Behördenakte, Bl. 12 ff). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022, zugestellt am 10. Dezember 2022, wurde die Antragstellerin verpflichtet, ihre Hunde auf allen öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen innerhalb des Marktes … nur noch mit einer bis zu drei Meter langen, reißfesten Leine sowie mit einem schlupfsicheren Halsband zu führen oder von einer geeigneten, volljährigen Person führen zu lassen (Nr. 1). Um das Ausbrechen der Hunde zu verhindern, werde angeordnet, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids eine mindestens 1,50 Meter hohe, stabile Umzäunung für das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … zu errichten (Nr. 2). Um ein weiteres Ausbrechen zu verhindern, werde angeordnet, innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids bis zur Errichtung des unter Nr. 2 dieses Bescheids angeordneten Zauns einen mindestens 1,50 Meter hohen Weidezaun um das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … aufzustellen. Ein Durchgraben der Hunde sei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 dieses Bescheids werde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung unter der Nr. 1 nicht fristgemäß nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR angedroht. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen unter den Nrn. 2 und 3 nicht fristgemäß nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 5). Die Antragstellerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 6). Für die Nr. 1 werde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt. Für die Nrn. 2 und 3 werde eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 4,11 EUR. Die Gesamtkosten von 154,11 EUR seien gemäß der beigefügten Kostenfestsetzung zu entrichten (Nr. 7). Die Hunde der Antragstellerin seien bereits im Rahmen mehrerer Vorfälle aufgefallen. Am 9. Juni 2018 habe einer der Hunde der Antragstellerin nach einem vorbeifahrenden Fahrradfahrer geschnappt und dessen Bekleidung beschädigt. Am 30. Januar 2022 hätten zwei der Hunde der Antragstellerin aus ihrem Grundstück heraus einen Spaziergänger mit Hund verfolgt. Am 6. Februar 2022 hätten die fünf Hunde der Antragstellerin Rehe über eine Wiese bei … gejagt. Am 4. März 2022 sei ein Ehepaar mit vier Kindern zwischen … und … von den nicht angeleinten Hunden bedroht worden. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Spaziergängern und der Antragstellerin gekommen. Einer der Spaziergänger habe ein Messer gezogen. Die Situation habe jedoch ohne weitere Schädigung entschärft werden können. Am 10. April 2022 sei ein Spaziergänger mit Hund den Weg bei der … entlanggelaufen, woraufhin die vier Hunde der Antragstellerin den Hund angegriffen und stark verletzt hätten. Mit Schreiben vom 12. April 2022 sei die Antragstellerin seitens des Antragsgegners aufgefordert worden, ihre Hunde auf allen öffentlichen Plätzen und Wegen anzuleinen und von einer geeigneten Person führen zu lassen. Außerdem sei dringend empfohlen worden, den Hof am Anwesen der Antragstellerin ausbruchssicher zu gestalten oder die Hunde im Hof anzuleinen. Am 7. Dezember 2022 hätten zwei der Hunde der Antragstellerin ein Reh gerissen. Von den Hunden der Antragstellerin gingen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die die Unversehrtheit der Gesundheit und des Eigentums zum Inhalt habe, aus. Es sei aufgrund der genannten Vorfälle davon auszugehen, dass die Hunde in naher Zukunft erneut Wild reißen, andere Hunde verletzen, Spaziergänger stellen und verletzen würden, sofern sie nicht vom Halter ordnungsgemäß geführt würden. Die Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids stützten sich mangels spezialgesetzlicher Regelung auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG könne von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheine. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin lasse ihre Hunde in der Öffentlichkeit frei laufen, wodurch bereits mehrere Personen bedroht und mehrere Tiere verletzt oder sogar getötet worden seien. Eigentumsbeeinträchtigungen (§ 90a BGB) seien zu befürchten, da sich die Hunde bisweilen aggressiv gegen andere Tiere und Spaziergänger gezeigt hätten. In der Gesamtbetrachtung sei zu befürchten bzw. von hoher Wahrscheinlichkeit, dass es in der Zukunft zu weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit komme, beispielsweise durch einen weiteren Angriff der Hunde. Dem sei nur durch die angeordneten Maßnahmen zu begegnen. Der Erlass des Bescheids entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung. Die Verpflichtungen in den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids seien auch verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 LStVG. Geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Gefahr seien die Wegnahme der Tiere sowie der Leinenzwang im Gemeindegebiet mit der Einzäunung des Grundstücks. Die angeordneten Maßnahmen seien mildere Mittel als die Wegnahme. Die Einzäunung sei notwendig, da die Hunde der Antragstellerin ihr Grundstück verließen und ohne Aufsicht durch das Gemeindegebiet liefen. Die Hunde hätten aufgrund ihrer kräftigen Statur und ihrer aggressiven Grundhaltung gegenüber Spaziergängern sowie Tieren schon mehrere Personen bedroht und Tiere verletzt bzw. sogar getötet. Es sei weiterhin zu befürchten, dass Spaziergänger bedroht oder Tiere verletzt würden. Die Anordnung richte sich an alle Hunde der Antragstellerin, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Hunde wie beim Vorfall am 10. April 2022 erneut gemeinsam angriffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Bei der Abwägung der Interessen an einer effektiven und schnellen Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und denjenigen der Antragstellerin an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnung unter den Nrn. 1, 2 und 3 des Bescheids müssten letztere zurückstehen. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass weitere Gefahren für die Gesundheit und das Eigentum von Menschen durch das unkontrollierte Verhalten der Hunde zu erwarten seien. Die Anordnung des Zwangsgeldes richte sich nach den Art. 18, 19 Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 31 des BayVwZVG. Die Gebührenentscheidung für die Ziffer 7 erfolge auf Grundlage der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 des Kostengesetzes i.V.m. T-Nr. 2.II.1/2 der Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Mit am 22. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2022 erheben. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ließ sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 09.12.2022 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Bescheid sei nicht bestimmt genug. Es fehle eine genaue Bezeichnung der Hunde (Rasse, Hundezeichen). Bereits hieraus ergäben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Des Weiteren sei die im Hinblick auf die Anordnung unter Nr. 3 gesetzte Frist unverhältnismäßig. Hinsichtlich der unter Nr. 5 des Bescheides erfolgten Zwangsgeldandrohung ergäben sich ebenso Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, insbesondere hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR in Bezug auf die Anordnung unter Nr. 1 des Bescheids. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ließ der Antragsgegner beantragen, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich des bisherigen Vortrags der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 sei zu entgegnen, dass der Bescheid hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 BayVwVfG sei. Der Regelungsgehalt in den Nrn. 1 bis 3 des Bescheids betreffe sämtliche von der Antragstellerin gehaltenen Hunde. Der Antragstellerin sei selbst bekannt, welche Hunde von ihr gehalten würden. Nach dem Kenntnisstand des Antragsgegners handle es sich hierbei um vier bis sechs Hunde. Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeute, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz zusammen mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten, insbesondere die Antragstellerin als Adressatin des Verwaltungsaktes, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar sei, dass diese ihr Verhalten danach richten könne und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen, weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Dies sei vorliegend gegeben. Des Weiteren sei die unter Nr. 3 des Bescheids gesetzte Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids für die Anordnung der Nr. 2 nicht zu kurz bemessen. Dies gelte in Anbetracht der von den betroffenen Hunden ausgehenden erheblichen Gefahr, wie sie sich der Nr. I der Gründe des Bescheids entnehmen lasse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Hunde der Antragstellerin bereits mehrmals unbeaufsichtigt von deren Anwesen auf die Straße und in den Wald gelaufen seien. Dabei seien Menschen angegangen und Tiere verletzt sowie sogar getötet worden. Um derartige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung künftig zu verhindern, sei die kurzfristige Einzäunung des Grundstücks der Antragstellerin bzw. eines Teils davon, auf welchem die Hunde gehalten würden, zwingend erforderlich. Nach Kenntnis des Antragsgegners sei ein Teil des Grundstücks bereits eingezäunt. Die vorhandene Einzäunung müsste mithin nur ergänzt werden. Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5 des Bescheids sei nicht unverhältnismäßig in Anbetracht der von den Hunden ausgehenden, erheblichen Gefahrensituation für Menschen und Tiere. Dies gelte insbesondere für das angeordnete Zwangsgeld von 3.000,00 EUR für einen Verstoß gegen Nr. 1 des Bescheids. Es sei zu berücksichtigen, dass das Anleinen der Hunde für die Antragstellerin keinen großen Aufwand zur Folge habe, jedoch zur Sicherheit für Menschen und Tiere auf jenen Wegen, Plätzen und Straßen beitrage. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Polizeiinspektion … mit Schreiben vom 13. März 2022 dem Antragsgegner mitgeteilt habe, dass die Antragstellerin am 4. März 2022 mit vier nicht angeleinten Hunden zwischen dem Anwesen … und der … spazieren gegangen sei. Die entgegenkommende Familie mit vier Kindern habe sich von den aggressiven Tieren bedroht gefühlt; der Vater habe sich sogar veranlasst gesehen, ein Messer zu ziehen. Am 12. April 2022 habe ein Mitarbeiter des Antragsgegners die Antragstellerin angerufen und diese zum Vorfall am 10. April 2022 befragt, wobei die Antragstellerin erklärt habe, den Vorfall nicht bemerkt zu haben. Sie werde nun ihr Grundstück „ausbruchssicher“ gestalten. Am 8. Dezember 2022 habe Herr G. seitens der Polizeiinspektion … den Antragsgegner informiert, dass zwei Hunde nahe des Anwesens der Antragstellerin am 7. Dezember 2022 ein Reh gerissen hätten. Verwiesen werde auf die Lichtbilddokumentation in der Akte (Anm.: Bl. 19). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 ließ die Antragstellerin vortragen, sie halte – zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sowie aktuell – drei Hunde, welche nicht aggressiv gegenüber Menschen seien und sich auf dem Hof frei bewegten, worauf an mehreren Stellen des Anwesens hingewiesen werde. Mit Gästen bzw. Besuchern, insbesondere Kindern, sei es noch nie zu Vorfällen mit den Hunden gekommen. Bis Anfang des Jahres 2022 habe die Problematik bestanden, dass durch die Hofstelle hindurch ein Wanderweg geführt habe. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sei dieser Weg von überdurchschnittlich vielen Personen genutzt worden, u.a. Personen, die sich üblicherweise nicht in der freien Natur bewegen. So sei es zu mehreren Vorfällen wie Sachbeschädigungen und Verletzungen von Tieren gekommen, weswegen die Antragstellerin um die Verlegung des Wanderweges gebeten habe. Dies sei ihr seitens des Antragsgegners zugesagt worden, eine Umsetzung sei jedoch nur unzureichend erfolgt. Der Wanderweg durch die Hofstelle werde auf verschiedenen Internetforen nach wie vor angezeigt. Es sei zutreffend, dass 2018 ein Hund aus dem Anwesen der Antragstellerin nach einem vorbeifahrenden Fahrradfahrer geschnappt habe. Jener junge, für die vorgesehene Haltung ungeeignete Rüde sei kurz danach abgegeben worden. Am 4. März 2022 sei es zu keiner Bedrohung eines Ehepaars mit Kindern durch die gegenständlichen Hunde gekommen. Jene seien zwar nicht angeleint gewesen, seien jedoch jederzeit im Einflussbereich der Antragstellerin und abrufbar gewesen. Es sei nie zu einer ansatzweise gefährlichen Situation gekommen. Auch aus den polizeilichen Ermittlungen ergebe sich nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt konkret eine Gefahr von den Hunden ausgegangen sei. Der Vorfall am 30. Januar 2022 sei zutreffend, soweit ein Spaziergänger mit seinem Hund die Hofstelle trotz der Hinweisschilder gequert habe. Es sei hingegen nicht zutreffend, dass die gegenständlichen Hunde Rehe jagen bzw. reißen würden. Die Hunde hätten aufgrund ihrer Nutzung keinen ausgeprägten Jagdtrieb. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen worden, dass zwei ihrer Hunde bei einem gerissenen Reh gesehen worden seien, die Wunden an dem Reh seien jedoch bereits sehr alt gewesen. Zudem sei der Ort, an dem die Hunde bei dem verendeten Reh gesehen worden seien, aller Voraussicht nach nicht der Ort, an dem das Tier gerissen worden sei. Der Vorfall am 10. April 2022, an dem die Hunde der Antragstellerin den Hund eines Spaziergängers, welcher die Straße entlang der H.straße ging, angegriffen und verletzt hätten, sei zutreffend. Eine Hündin sei zu diesem Zeitpunkt trächtig gewesen, was u.U. das Verhalten des übrigen Rudels erklären würde. Seit dem Vorfall seien Bau- und Elektrozäune durch die Antragstellerin angebracht worden. Wie ausgeführt sei der Bescheid zu unbestimmt; die hierin getroffenen Anordnungen bedürften aufgrund ihres Eingriffscharakters einer konkreten Gefahrenprognose, die sich wiederum auf das individualisierte Tier beziehen müsse. Dies ergebe sich hier auch nicht aus den Gesamtumständen, da sich ein Vorfall auf einen Hund beziehe, der nicht mehr gehalten werde. Die Sachverhaltsaufklärung könne die Gefahrenprognose nicht stützen. Es fehlten aktuelle Feststellungen zur örtlichen Situation und Feststellungen, z.B. durch das Veterinäramt, bezüglich des Verhaltens der Hunde. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, inwieweit sich Spaziergänger mit Hunden bei den Vorfällen im Januar und April 2022 aufgrund bestehender Hinweisschilder bewusst einer potentiell gefährlichen Situation ausgesetzt hätten; mithin inwieweit sich die durch ihre eigenen Tiere begründete sog. Tiergefahr realisiert habe. Bezüglich der unter den Nrn. 2 und 3 des Bescheids erfolgten Anordnungen wäre eine Inaugenscheinnahme erforderlich gewesen, um zu beurteilen, inwieweit derartige Maßnahmen bereits vorhanden seien bzw. welche Maßnahmen notwendig seien. Der Antragsgegner habe selbst Maßnahmen zur Gefahrminderung unterlassen, da die Verlegung des Wanderwegs nicht adäquat umgesetzt worden sei. Der Antragsgegner ließ hierzu mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 unter Vorlage mehrerer polizeilicher Dokumente ausführen, dass die nicht angeleinten und frei im Wald herumlaufenden Hunde der Antragstellerin „erneut ein Tier (ein Reh) am 7. Dezember 2022 getötet“ hätten. Auch angesichts dieses Vorfalls habe der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Gefahrenprognose vorgenommen, welche sich auf alle drei Hunde der Antragstellerin beziehe. Die Hunde träten immer gemeinsam im Rudel auf und seien gleich gefährlich, weswegen es keiner Individualisierung der einzelnen Hunde bedürfe. Der mit gleichem Schreiben gestellte Antrag auf Fristverlängerung bis zum 13. Februar 2023 zur Anfertigung einer ausführlicheren Antragserwiderung wurde durch das Gericht angesichts des Charakters des Verfahrens als Eilverfahren mit Eingang vom 22. Dezember 2022 sowie mangels Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. 1. Der Antrag ist im wohlverstandenen Sinne der anwaltlich vertretenen Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass diese die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und hinsichtlich der Nr. 5 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) begehrt. Die Klage gegen die Nrn. 6 und 7 des Bescheids hat aufschiebende Wirkung, so dass sich der Antrag im Eilrechtsschutz nicht hierauf bezieht. 2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe hat der Antrag nach summarischer Prüfung nur teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, sofern sie sich auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids bezieht. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Im Übrigen ist die Klage und damit auch der Antrag im Eilrechtsschutz unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheids) entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert zwar grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über das hinausgeht, was den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Allerdings kann die Behörde bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, denen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, dass diese Interessenlage auch nach ihrer Auffassung im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16). Dem ist der Antragsgegner im gegenständlichen Bescheid nachgekommen. b) Die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids hat nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Die Anordnung einer Leinenpflicht für die Hunde der Antragstellerin innerhalb des Gebiets des Antragsgegners erweist sich als rechtmäßig. aa) Der im Bescheid angeordnete Leinenzwang ist nicht bereits aufgrund mangelnder Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) wegen fehlender Differenzierung zwischen den einzelnen von der Antragstellerin gehaltenen Hunden rechtswidrig. Danach muss der Entscheidungsinhalt so gefasst sein, dass der Adressat ohne Weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Die Formulierung im Bescheid „ihre Hunde“ bzw. „der Hunde“ gibt der Antragstellerin unmissverständlich auf, die Nrn. 1 bis 3 des Bescheids bezüglich aller von ihr gehaltenen Hunde umzusetzen. Auch aus der Formulierung in Nr. 1 des Bescheids, wonach die Antragstellerin verpflichtet wird, ihre Hunde „auf allen öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen innerhalb des Marktes …“ an einer Leine zu führen oder führen zu lassen ergibt sich keine fehlende Bestimmtheit der Anordnung. Auch wenn in der Regel bei entsprechenden Anordnungen zwischen einer Regelung für inner- bzw. außerhalb bebauter Ortsteile unterschieden wird, so sind hier die Besonderheiten des Falls zu berücksichtigen. Der Hof der Antragstellerin ist ein Einödhof, welcher keine weiteren bebauten Ortsteile im Umfeld aufweist. Es drängt sich somit auf, dass eine Regelung für den gesamten Gemeindebereich, insbesondere den Hof der Antragstellerin sowie den Außenbereich, der diesen umgibt, getroffen werden soll. bb) Die Anordnung eines Leinenzwangs innerorts erweist sich als rechtmäßig. Gemäß Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG können die Gemeinden zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Notwendig hierfür ist, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG erkennbar wird, das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die aufgezählten Rechtsgüter (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 – 10 ZB 14.2299 – juris Rn. 5 m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder Eigentum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Hierbei müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadensfalls rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 – 10 B 12.2084 – juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 – 10 CS 10.1589 – juris Rn. 9; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs geht von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter aus. Ein großer kräftiger Hund flößt bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes einem Durchschnittspassanten einen gewissen Respekt ein. Aufgrund der hohen Beißkraft, der Muskelkraft und des hohen Gewichts großer Hunde besteht grundsätzlich die Gefahr, dass allein das Auftauchen eines solchen Hundes bei ängstlichen Menschen oder Kindern zu Fehlreaktionen im Verhalten führen kann. Da es „hundegerechte“ Passanten nicht gibt und Hunde die Fehlreaktionen von Menschen nicht richtig einordnen können und erfahrungsgemäß auf die Angst von Menschen instinktiv anders als gewöhnlich reagieren, besteht die Gefahr, dass es zu unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Kettenreaktionen mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Passanten kommt. Insbesondere muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht zu Beißzwischenfällen gekommen sein. Art. 18 Abs. 2 LStVG eröffnet daher grundsätzlich die Möglichkeit, für solche Hunde einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 CS 20.7 – juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780, BeckRS 2018, 30636). Als große Hunde werden Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen (vgl. 18.1 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Die Antragstellerin hält zwei Altdeutsche Hütehündinnen sowie eine Herdenschutzhündin (vgl. Behördenakte, Bl. 12 ff). Sowohl die Rasse Altdeutscher Hütehund (FCI, 23.12.2010/DE, FCI-Standard Nr. 166, Deutscher Schäferhund, S. 3) als auch die der Herdenschutzhunde (https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierschutz/tierhaltung_nutztiere/et_herdenschutzhunde.htm; https://welpen.vdh.de/hunderassen/rasselexikon/ergebnis/maremmen-abruzzen-schaeferhund, zuletzt abgerufen am 3.2.2023) sind über 50 cm groß. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Hunde der Antragstellerin die Anforderungen an einen großen Hund erfüllen. Damit ergibt sich bereits hieraus die Befugnis zur Anordnung einer Leinenpflicht innerorts; es reicht das Erscheinungsbild der unbegleitet frei herumlaufenden großen Hunde der Antragstellerin, insbesondere in der Nähe von Kindern, die auf dem Ferienhof übernachten, sowie von Wanderern, um das Vorliegen einer konkreten Gefahr in diesem Sinne anzunehmen. cc) Auch die Anordnung der Leinenpflicht außerorts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bezüglich der angeordneten eingeschränkten Leinenpflicht auch außerhalb bewohnter Gebiete ist zu konstatieren, dass eine konkrete Gefahr, wie sie Art. 18 Abs. 2 LStVG für bestimmte Rechtsgüter fordert, auch bei großen Hunden nicht ohne Hinzutreten weiterer gefahrenbegründender Vorfälle angenommen werden kann, da sich die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu großen Hunden auf bewohnte Gebiete beschränkt. Im Außenbereich kommt es nämlich gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der große Hund außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im oben genannten Sinn nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 10). Ist es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch den Hund gekommen, ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40; Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.5.2020, Art. 18 LStVG Rn. 38 ff.) Unstrittig ist, dass die Hunde der Antragstellerin am 10. April 2022 den Hund einer Spaziergängerin, welche gerade die Straße entlang der Hofstelle ging, angriffen und verletzten. Nach dem Vermerk in der Behördenakte (Bl. 22) kamen alle vier Hunde (Anm.: der Antragstellerin) angerannt und bissen den Hund der Spaziergängerin Frau K.. Jenes Geschehen, auf welches u.a. bereits der gegenständliche Bescheid gestützt wurde, wurde seitens der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Januar 2023 zugestanden. Dabei lief die Spaziergängerin laut Schilderung im Bescheid mit ihrem Hund den Weg bei der … entlang, befand sich also nicht innerhalb des Einödhofes. Damit liegt hier ein gefahrbegründender Vorfall im Außenbereich vor. Dies rechtfertigt sich nicht bereits aus der Eigenschaft der Hunde der Antragstellerin als „große Hunde“, sondern der genannte Vorfall führt zu genügenden Anhaltspunkten dafür, dass die oben dargelegte Gefahr zumindest für andere Hunde sich auch außerhalb des Bebauungszusammenhangs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Es konnte nicht dargelegt werden, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist. Die Erklärung der Antragstellerin, ihre Hunde hätten sich zu diesem Zeitpunkt so verhalten, weil eine Hündin trächtig gewesen sei, führt zu keinem derartigen Ausschluss. Vielmehr legt ein solches Verhalten der Hunde ein gefahrsteigerndes Rudelverhalten nahe. Die Antragstellerin bringt damit jedenfalls zum Ausdruck, dass sich ihre Hunde in ihrem Verhalten gegenseitig beeinflussen können (vgl. VG München, B.v. 12.8.2010 – M 22 S 10.3500 – juris Rn. 24: „Durch die Bindung der Artgenossen untereinander ist bereits bei zwei Hunden ein homogener Kleinrudelverband vorhanden, der mit einer erheblichen Reizschwellenabsenkung und damit korrespondierend mit einer Gefahrerhöhung verbunden ist.“). Soweit vorgetragen wird, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen bedürften aufgrund ihres Eingriffscharakters einer konkreten Gefahrenprognose, die sich auf das individualisierte Tier beziehen müsste, führt dies zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Annahme einer Gefahr in diesem Sinne. Zwar setzt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes voraus, dass die festgestellten Tatsachen den Schluss auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes zulassen. Daran fehlt es, wenn bei der Haltung von zwei Hunden zwar feststeht, dass ein Hund gebissen hat, aber nicht geklärt werden kann, welches der beiden Tiere zugebissen hat (OVG LSA, B.v. 19.6.2012 – 3 M 293/11 – juris LS 1). Der Geschehensablauf hinsichtlich des Vorfalls am 10. April 2022 erweist sich im Rahmen der Darstellung der Beteiligten bei lebensnaher Betrachtung jedoch eindeutig dahingehend, dass (zum damaligen Zeitpunkt) alle Hunde der Antragstellerin an dem Beißvorfall beteiligt waren. Es bestehen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines abweichenden Verhaltens eines der Hunde der Antragstellerin bei diesem Vorfall. Es sind weiterhin keine Ermessensfehler ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Bescheidsbegründung ausführlich dargelegt, dass die durch die Hunde konkret bedrohten Rechtsgüter, jedenfalls das Eigentum von Menschen, die Interessen und Rechte der Hundehalterin, den Hund frei laufen zu lassen, überwiegen. dd) Die weitere Anordnung in Nr. 1 des Bescheids, wonach die Antragstellerin verpflichtet wird, ihre Hunde nur von einer geeigneten, volljährigen Person führen zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG können auch persönliche Anforderungen an die Eignung des Hundehalters oder Hundeführers gestellt werden. Derartige Maßnahmen sind gerade in Ergänzung eines verfügten Anleinzwanges sinnvoll, da diese nur Sinn machen, wenn der Hundeführer nach seiner physischen und psychischen Verfassung in der Lage ist, auf den Hund ausreichend einzuwirken. Es kann daher auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG der Kreis der Personen, die den Hund ausführen dürfen, auf bestimmte Personen beschränkt werden. Soweit der Antragsgegner die Eignung des Hundehalters auch am Erreichen eines bestimmten Alters festmacht, ist dies daher nicht von vornherein rechtswidrig. Jedenfalls für den Zeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens ist dies - angesichts des zugestandenen Vorfalls vom 10. April 2022 – für die Antragstellerin zumutbar, zumal sie auch nicht konkret vorgetragen hat, dass andere als volljährige Personen ihre Hunde ausführen würden (VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 – Au 5 S 12.316 – juris Rn. 59). ee) An der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners in Nr. 1 des Bescheids, wonach die Antragstellerin dazu verpflichtet worden ist, ihre Hunde auf allen öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen innerhalb des Gebiets des Antragsgegners angeleint zu führen, bestehen auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anordnung keine Bedenken. Die Anordnungen sind geeignet und erforderlich. Insbesondere ist die Anordnung einer Leinenlänge von bis zu drei Metern auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten unproblematisch. Vielmehr wird üblicherweise angeordnet, dass der Hund an einer reißfesten, maximal 1,50 bis 2,00 Meter langen reißfesten Leine und mit einem schlupfsicheren, feingliedrigen Halsband oder fest anliegendem Brustgeschirr zu führen ist, solange er sich außerhalb ausreichend gesichertem Privatgelände in bebauten Gebieten aufhält (Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, LStVG, Stand 1.7.2022, Art. 18 Rn. 96). Die angeordnete Länge von drei Metern liegt damit über dem gebotenen Rahmen. Ebenfalls handelt es sich um keine unbeschränkte, ausnahmslose Leinenpflicht außerorts, sondern diese wird auf „öffentliche Wege, Plätze und Straßen“ beschränkt. Angesichts der Tatsache, dass der Einödhof der Antragstellerin größtenteils von Wiesen- und Waldflächen umgeben ist, wird ersichtlich, dass insbesondere eine Regelung für Begegnungen der Hunde der Antragstellerin mit Spaziergängern bzw. anderen Hunden auf und in der Nähe der Wanderwege und übriger öffentlicher, aufgrund des vormals durch die Hofstelle ausgezeichneten Wanderwegs frequentierter Bereiche getroffen werden soll. Jedenfalls auf den Wiesenflächen bleibt jedoch genug Raum, um dem Bewegungsbedürfnis der großen Hunde gerecht zu werden. c) Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids eine mindestens 1,50 Meter hohe, stabile Umzäunung für das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … zu errichten, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Art. 18 Abs. 2 LStVG kann auch Rechtsgrundlage für grundstücksbezogene Anordnungen sein. Insbesondere können Anforderungen an den Ort der Hundehaltung gestellt werden, um Gefährdungen Dritter durch den Hund vom Grundstück aus durch das Entweichen des Hundes vom Haltergrundstück mit der Folge des unbeaufsichtigten Umherlaufens zu verhindern. Ein befriedetes Besitztum ist für einen nicht angeleinten, gefährlichen Hund nur dann ein ausreichender Gewahrsam, wenn eine undurchlässige und ausreichend hohe Einfriedung vorhanden ist. Eine konkrete Gefahr kann deshalb auch vorliegen, wenn sich ein Hund wiederholt aggressiv gezeigt hat und keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Beißen oder Entweichen vorhanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2006 – 24 CS 06.2766 – juris Rn. 18; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 – Au 5 S 12.316 – juris Rn. 49). Es spielt dabei keine Rolle, ob der Hund bisher schon einmal unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen hat (BayVGH, B.v. 9.11.2006 – 24 CS 06.2766 – juris Rn. 24). Damit kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der seitens des Antragsgegners im Bescheid genannte Vorfall vom 30. Januar 2022, bei dem zwei der Hunde der Antragstellerin aus ihrem Grundstück heraus einen Spaziergänger mit Hund verfolgt hätten, so stattgefunden hat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Gefahr des unkontrollierten Entweichens der Hunde vom Grundstück auch realisieren könnte (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Rn. 71 f. zu Art. 18 LStVG). Dies ist vorliegend zumindest durch den Vorfall vom 10. April 2022 dokumentiert und wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Auch hier griffen die Hunde der Antragstellerin den Hund einer Spaziergängerin an, welche gerade die Straße entlang der Hofstelle ging. Würde die Anordnung nicht bestehen, wäre ein freies und vor allem unbeaufsichtigtes Umherlaufen der Hunde außerhalb des Grundstücks jederzeit möglich. In gleicher Weise wie bei der Verpflichtung, die Hunde innerhalb der Ortschaft anzuleinen, wäre damit nicht gewährleistet, dass die Hunde der Antragstellerin nicht in Kontakt mit Personen bzw. Hunden kommen, die sich nicht sachgerecht verhalten und – zumindest die anderen Hunde – von ihnen möglicherweise gebissen werden. Deshalb ist es notwendig oder zumindest sachlich gerechtfertigt, dass die Hunde so gehalten werden, dass sie das Anwesen der Antragstellerin nicht unbeaufsichtigt verlassen können. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Hunde nur – wie durch die vorgebrachten Hinweisschilder am Hof der Antragstellerin angezeigt – innerhalb des Grundstücks bewegen und dass sie nicht mit anderen unbeteiligten Personen bzw. Hunden in Kontakt kommen. Die Anordnung erscheint auch nicht von vornherein überflüssig. Soweit die Antragstellerin vorträgt, diese Regelung sei unnötig, weil sie ohnehin seit dem Vorfall vom 10. April 2022 Bau- und Elektrozäune aufgestellt habe, vermag ihr dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es steht derzeit im summarischen Verfahren nicht hinreichend sicher fest, dass die Antragstellerin tatsächlich von sich aus die in Nr. 2 des Bescheids festgelegte Verpflichtung umfassend erfüllt. Sollte dies der Fall sein, so wären mit der Anordnung insoweit für sie keine Belastungen verbunden, so dass es einer „Aufhebung“ im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht bedürfte (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2005 – 24 CS 05.2714 – juris Rn. 37 f.). Die Erfüllung der Anordnung ist für die Antragstellerin auch rechtlich möglich. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Die Frist zur Errichtung der Umzäunung innerhalb von vier Wochen begegnet keinen Bedenken. Die Anordnung erging mithin verhältnismäßig. d) Auch die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids, wonach, um ein weiteres Ausbrechen zu verhindern, angeordnet wird, innerhalb von einer Woche bis zur Errichtung des unter Nr. 2 des Bescheids angeordneten Zauns einen mindestens 1,50 Meter hohen Weidezaun um das Grundstück der Antragstellerin aufzustellen, erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter Nr. 2 lit. c) dieses Beschlusses verwiesen. Die Anordnung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Insbesondere erscheint die in Nr. 3 des Bescheids gesetzte Frist von einer Woche angesichts des kurzfristigen Handlungsbedarfs zur ausbruchssicheren Gestaltung des Grundstücks als angemessen. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass bis Anfang des Jahres 2022 ein Wanderweg durch die Hofstelle führte. Trotz der Bemühungen der Antragstellerin, jenen Wanderweg durch den Antragsgegner verlegen zu lassen, dürfte jene Wegstrecke noch länger von – insbesondere ortsfremden – Spaziergängern genutzt werden, da die Verlegung(sbemühungen) noch nicht umfassend bekannt sein dürften. Das Grundstück ist mithin nach außen abzugrenzen, so dass von den Hunden der Antragstellerin von dem Hof nach außen keine Gefahr mehr ausgehen kann. Soweit in Nr. 3 des Bescheids angeordnet wird, ein Durchgraben der Hunde sei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, zumal der Antragstellerin hier seitens des Antragsgegners lediglich das Ziel vorgegeben wurde und die Antragstellerin zwischen mehreren geeigneten Mitteln zur Sicherstellung der Umsetzung der Anordnung wählen kann. Die Erfüllung der Anordnung ist für die Antragstellerin auch möglich. Da das Anwesen durch die Antragstellerin und ihren Ehemann nach eigenem Vortrag auch landwirtschaftlich, insbesondere im Rahmen von Weidetierhaltung mit Rindern, Ziegen und Schafen, genutzt wird, dürfte die kurzfristige Notwendigkeit zur Einzäunung mit derartigem Weidezaun der Antragstellerin nicht fremd sein. e) Der Antrag hat im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids Erfolg. Soweit die Zwangsgeldandrohung die Anordnung für die Antragstellerin, ihre Hunde auf allen öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen innerhalb des Gemeindegebiets nur noch mit einer bis zu drei Meter langen, reißfesten Leine sowie schlupfsicheren Halsband zu führen bzw. von einer geeigneten, volljährigen Person führen zu lassen (Nr. 1 des Bescheids) betrifft, ergibt sich dies bereits daraus, dass sich diese als zu unbestimmt erweist. Insofern ist bei mehreren gebotenen selbständigen Handlungen oder Unterlassungen für jede eine Androhung notwendig (VG Augsburg, B.v. 28.5.2008 – Au 5 S 08.513 – juris Rn. 50). Es ist nicht erkennbar, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (VGH BW, U.v. 17.8.1995 – 5 S 71/95 – NVwZ-RR 1996, 612). Die Androhung eines einzigen einheitlichen Zwangsgelds zur Erzwingung mehrerer Handlungen oder Unterlassungen verstößt daher gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit von Verwaltungsakten, weil so nicht erkennbar ist, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld bei Nicht-Erfüllung einer der Anordnungen fällig wird (VG München, B.v. 27.3.2013 – M 18 S 13.587 – juris Rn. 101). Ebendies gilt für die Zwangsgeldandrohung bezüglich von Verstößen gegen die in den Nrn. 2 und 3 des gegenständlichen Bescheids angeordneten Verpflichtungen. Hier ist nicht ersichtlich, ob das Zwangsgeld bei einem Verstoß gegen eine der Verpflichtungen fällig wird oder bei einem kumulativen Verstoß. Hinsichtlich aller Anordnungen in den Nrn. 1 bis 3 des gegenständlichen Bescheids bleibt im Rahmen der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids unklar, ob das Zwangsgeld bei einem Verstoß durch einen Hund oder mehrere bzw. alle fällig wird, mithin ob die angedrohte Höhe des Zwangsgelds pro Hund bzw. pro Verstoß gilt. An der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR in Bezug auf eine Verletzung der Nr. 1 des Bescheids bestehen außerdem Zweifel. Zwar bestimmt Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) den Rahmen von fünfzehn bis fünfzigtausend Euro. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Vornahme oder dem Unterlassen der Handlung erreichen. Bei einer Höhe des Zwangsgeldes von 3.000,00 EUR wäre zumindest eine Begründung der Festsetzung in diesem Umfang vorzunehmen. Hierzu verhalten sich jedoch die Ausführungen zur Zwangsgeldhöhe im Bescheid vorliegend gar nicht. Es erfolgt keine Begründung der angesetzten Höhe der Zwangsgelder. Hier ergeben sich für das Gericht auch im Hinblick auf die erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes deutliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung im Bescheid ist nicht streitwerterhöhend (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57), so dass dies auch bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). I.