Urteil
3 L 2/11
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anrufbus, dessen Fahrten erst nach Voranmeldung im Fahrplanzeitraum flexibel zwischen Haltestellen geplant werden, ist kein Linienverkehr i.S. des § 42 PBefG.
• Beförderungsformen, die nicht alle Merkmale einer gesetzlich geregelten Verkehrsart erfüllen, dürfen nach § 2 Abs. 6 PBefG nur genehmigt werden, wenn sie in besonders gelagerten Einzelfällen vorliegen und der jeweiligen Verkehrsart ausreichend nahekommen.
• Bei Genehmigungswettbewerben zwischen konkurrierenden Antragstellern ist für die gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; die Auswahlentscheidung der Behörde bleibt im Übrigen ein Ermessen, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
• Wird eine dem Gesetz nicht entsprechende Verkehrsform (hier: Anrufbus im Flächenbetrieb) zu Unrecht als linienverkehrsähnlich berücksichtigt, kann dies die Auswahlentscheidung erheblich beeinflussen und ihre Rechtswidrigkeit begründen.
Entscheidungsgründe
Anrufbus im Flächenbetrieb kein Linienverkehr; Grenzen von § 2 Abs. 6 PBefG • Ein Anrufbus, dessen Fahrten erst nach Voranmeldung im Fahrplanzeitraum flexibel zwischen Haltestellen geplant werden, ist kein Linienverkehr i.S. des § 42 PBefG. • Beförderungsformen, die nicht alle Merkmale einer gesetzlich geregelten Verkehrsart erfüllen, dürfen nach § 2 Abs. 6 PBefG nur genehmigt werden, wenn sie in besonders gelagerten Einzelfällen vorliegen und der jeweiligen Verkehrsart ausreichend nahekommen. • Bei Genehmigungswettbewerben zwischen konkurrierenden Antragstellern ist für die gerichtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; die Auswahlentscheidung der Behörde bleibt im Übrigen ein Ermessen, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. • Wird eine dem Gesetz nicht entsprechende Verkehrsform (hier: Anrufbus im Flächenbetrieb) zu Unrecht als linienverkehrsähnlich berücksichtigt, kann dies die Auswahlentscheidung erheblich beeinflussen und ihre Rechtswidrigkeit begründen. Die Klägerin begehrte Linienverkehrsgenehmigungen für drei Linienbündel; der Beklagte führte einen Genehmigungswettbewerb mit veröffentlichten Bewertungsrichtlinien und gab Bewerbungsunterlagen aus. Die Beigeladenen boten in ihren Anträgen neben festen Linien einen flächenhaften Anrufbus an, der nach telefonischer Anmeldung innerhalb eines Fahrplanzeitraums flexibel zwischen Haltestellen verkehren sollte. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen Genehmigungen und lehnte die Klägerin ab; Widersprüche blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neuentscheidung nur für das Stadtverkehrsbündel; die Klägerin zog in Berufung. Streitfragen betrafen vor allem, ob der Anrufbus linienverkehrsähnlich und nach § 2 Abs. 6 PBefG genehmigungsfähig sei sowie die richtige Anwendung der Bewertungsrichtlinien und die Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs (§ 13 Abs. 3 PBefG). • Rechtliche Grundlage für Genehmigungen ist § 13 PBefG; Linienverkehr ist nach § 42 Satz 1 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit Haltestellen. • Der vom Antragskonzept beschriebene Anrufbus fehlt an dem für Linienverkehr prägenden Merkmal einer Verbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, weil Streckenverlauf und Anfangs-/Endpunkte nach telefonischer Anmeldung variieren; Fahrten erfolgen nur bei Bedarf und nicht in erkennbarer zeitlicher Regelmäßigkeit. Daher ist kein Linienverkehr i.S. des § 42 PBefG gegeben. • § 2 Abs. 6 PBefG erlaubt nur in besonders gelagerten Einzelfällen die Zuweisung nicht voll erfüllter Verkehrsformen zur jeweils am nächsten stehenden Verkehrsart. Der Anrufbus entspricht nach wertender Betrachtung eher dem Gelegenheitsverkehr (am ehesten Taxen/Mietwagen) und weist nicht die erforderliche Nähe zum Linienverkehr auf. Außerdem sind die angefragten Leistungen auf Dauer angelegt und nicht als besonders gelagerte Einzelfälle zu qualifizieren; damit scheidet eine Genehmigung auf § 2 Abs. 6 PBefG-Grundlage aus. • Die Verwaltung durfte die Anrufbusangebote der Beigeladenen nicht als linienverkehrsähnlich werten; ihre positive Berücksichtigung bei der Punktwertung war rechtsfehlerhaft und hat die Auswahlentscheidung der Behörde entscheidungserheblich beeinflusst. • Bei Genehmigungswettbewerben ist maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung die Sach- und Rechtslage zur letzten Behördenentscheidung; die Auswahlentscheidung bleibt jedoch Ermessensentscheidung der Behörde, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. • Da die unzulässige Berücksichtigung des Anrufbusses erheblich in die Punktevergleiche eingriff, kann dies die Auswahlentscheidung nicht tragen; daher sind die Bescheide für zumindest zwei Bündel rechtswidrig und die Behörde zur erneuten Entscheidung zu verpflichten. • Feststellungsbegehren für Zeitpunkte vor der letzten Behördenentscheidung sind ohne berechtigtes Feststellungsinteresse unzulässig; Fortsetzungsfeststellung ist hier nicht einschlägig, da die Klägerin die Klage später erhob. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der beantragte Anrufbus im Flächenbetrieb kein Linienverkehr nach § 42 PBefG ist und auch nicht nach § 2 Abs. 6 PBefG genehmigungsfähig ist, weil ihm die erforderliche Nähe zum Linienverkehr fehlt und es sich nicht um besonders gelagerte Einzelfälle handelt. Die fehlerhafte positive Bewertung des Anrufbusses durch die Behörde hat die Auswahlsentscheidung für das linkselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrsbündel entscheidungserheblich beeinflusst; die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide für diese Bündel sind deshalb rechtswidrig. Die Behörde wird verpflichtet, über die Anträge der Klägerin für die betroffenen Bündel erneut und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu entscheiden. Im Übrigen bleiben die Berufungen ohne Erfolg; Klageanträge zum rechtselbischen Bündel sind unzulässig, weil die entsprechenden Bescheide bestandskräftig geworden sind. Die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.