Beschluss
4 K 623/11
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 23,36 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 ist gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hat die Vollstreckung dieses Bescheids für den Antragsteller eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Insbesondere zum Vorliegen einer unbilligen Härte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. 2 Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes. Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - ( und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl I, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146) . 3 Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung war voraussichtlich rechtmäßig. Die beim Antragsteller durchgeführte so genannte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. § 36 Abs. 3 WaffG lautet: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ 4 Gerade ein Vergleich der Neufassung dieser Vorschrift ( durch Gesetz vom 17.07.2009, BGBl I, 2062 ) mit der zuvor geltenden Fassung zeigt, dass die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG neu eingeführte verdachtsunabhängige Vorortkontrolle als eigenständige Maßnahme zu den bereits bestehenden Befugnissen der Waffenbehörde und den (Nachweis-)Pflichten der Waffenbesitzer aus den §§ 4 Abs. 3 und 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG neu hinzugetreten ist. Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht deshalb überflüssig und/oder unverhältnismäßig ist, weil der Antragsteller zuvor seinen Nachweispflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG beanstandungsfrei nachgekommen ist. Denn der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bietet keine hinreichende Gewähr für eine Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften durch den Waffenbesitzer im Alltag (wie die Vorfälle gezeigt haben, die Anlass für die gesetzliche Neuregelung vom 17.07.2009 waren). Indem die Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde rechnen müssen, ist diese Regelung geeignet, sie von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten ( Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, 1., § 36 RdNr. 10 ). Dass die Antragsgegnerin diesen Effekt zumindest teilweise (aber nicht unerheblich) wieder dadurch entwertet, dass sie die Kontrolle mehrere Tage vorher anzukündigen pflegt, führt voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer solchen Kontrolle. Die Kontrollmöglichkeit nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist auch unabhängig davon, ob bei dem betreffenden Waffenbesitzer begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestehen, wie durch die Änderung des Wortlauts in der neuen Fassung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG belegt wird, in der die in der früheren Fassung enthaltene Voraussetzung dieses Inhalts ersatzlos gestrichen wurde. 5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers war des Betreten der Wohnung des Antragstellers durch die Bediensteten der Antragsgegnerin auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG nicht vorgelegen hätten, wonach die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen. Denn der Zutritt zu den Wohnräumen des Antragstellers erfolgte nicht gegen den Willen des Antragstellers. Vielmehr hat er den Kontrollbeamten den Zutritt gestattet und dadurch einem Grundrechtseingriff den Boden entzogen. Ob er irrtümlich angenommen hat, er sei dazu verpflichtet gewesen, ist ohne Bedeutung, solange dieser Irrtum - wie hier - nicht auf Zwang, Drohung oder Täuschung von Seiten der Behörde beruht; eine Pflicht zur Belehrung über die Verweigerung des Wohnungszutritts wird durch Art. 13 GG nicht statuiert - auch wenn es zur Vermeidung von Streitfragen sinnvoll sein kann ( vgl. Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 13 RdNr. 10; Cassardt, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Bd. I, Stand: 2002, Art. 13 RdNrn. 57 - 59 und 65; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 13 RdNr. 106: jew. m.w.N. ). Hier kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 02.11.2010 die beabsichtigte Vorortkontrolle angekündigt und darin u. a. auf die Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG hingewiesen hatte, in dem auch die Voraussetzungen für das Betreten von Wohnräumen geregelt sind. Der Antragsteller hätte in zumutbarer Weise durch einen Blick in das Gesetz von seinen Rechten Kenntnis erlangen können. Über die Frage, welche Folgen eine Verweigerung des Betretens seiner Wohnräume durch den Antragsteller hätte nach sich ziehen können, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. 6 Inwieweit sich aus der aus Anlass der Kontrolle durchgeführten Überprüfung des gesamten Waffenbestands des Antragstellers Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ergeben könnten, wie der Antragsteller meint, ist für die Kammer nicht erkennbar. Eine Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen gebietet es geradezu, den gesamten Waffenbestand eines Waffenbesitzers und dessen Aufbewahrung in den Blick zu nehmen. 7 Die Gebührenfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG ( siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062 ) zugrunde liegt ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris ). 8 Nach § 1 VwGebS erhebt die Antragsgegnerin für öffentliche Leistungen, die sie auf Verlangen oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS ist diejenige/derjenige zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, der/dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist; diese Regelung entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG 2 hier entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Interesse eines Einzelnen liegen öffentliche Leistungen, wenn sie auf dessen Veranlassung hin erfolgt sind. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt ( BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ). Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt ( ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ). Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst ( so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10 ). Sie sind damit auch dem Waffenbesitzer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwGebS zuzurechnen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Innenausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren den Hinweis gegeben hat, dass für die verdachtsunabhängigen Kontrollen keine Gebühren erhoben werden sollen ( BT-DrS 16/13423, S. 71 ), da dieser Hinweis bzw. diese Empfehlung im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ( im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ). 9 Soweit der Antragsteller auf den Fall eines Bekannten verweist, der - offenbar in einem anderen Land- oder Stadtkreis in Baden-Württemberg - im Anschluss an eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht zu einer Gebühr für diese Amtshandlung herangezogen wurde, kann er damit keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Ein Land bzw. eine Gemeinde verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land bzw. eine andere Gemeinde den gleichen Sachverhalt anders behandelt ( Pieroth/Jarass, a.a.O., Art. 3 RdNr. 9 m.w.N. ). Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 - ). Auch damit ist klar, dass es jedem Stadt- oder Landkreis (im Rahmen des geltenden Rechts) selbst obliegt zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er Gebühren für Amtshandlungen erhebt. Auch die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem Gemeinderatsbeschluss über die Ergänzung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren um die hier einschlägige Nummer im Gebührenverzeichnis ergibt, von diesem Recht Gebrauch gemacht und dabei u. a. auch (zu Gunsten der Gebührenschuldner) entschieden, dass der kalkulierte Aufwand für die betreffenden Amtshandlungen nur zu 50 % gedeckt werden soll. 10 Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach wohl nicht zu beanstanden. Sie liegt mit 93,45 EUR innerhalb des in Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS bestimmten Rahmens von 50 EUR bis 200 EUR. Angesichts des (wohl erforderlichen) Einsatzes von zwei Kontrollbediensteten und der Dauer des Einsatzes von einer Stunde zuzüglich der Zeiten für die An- und Abfahrt sowie für die Vor- und Nacharbeit von insgesamt einer weiteren Stunde entspricht die Gebührenbemessung auch den Grundsätzen von § 4 Abs. 2 VwGebS und der der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3 VwGebS zugrundeliegenden Gebührenkalkulation. Auch an der Bestimmtheit des angegriffenen Gebührenbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen konkret bezifferte, auf Geldleistung gerichtete Bescheide wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur ein Viertel des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 3 GKG zu bemessenden Streitwerts angesetzt wird ( vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, NVwZ 2004, 1327 ).