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Beschluss

3 O 24/12

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war erfolglos. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt bei summarischer Prüfung eine offene, aber nicht rein theoretische Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die weitere Speicherung von Daten in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" ist zulässig, wenn aus den Gründen einer Verfahrenseinstellung nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG; § 8 Abs. 3 BKAG).
Entscheidungsgründe
Keine PKH: Speicherung in "Gewalttäter Sport" bleibt zulässig • Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war erfolglos. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt bei summarischer Prüfung eine offene, aber nicht rein theoretische Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die weitere Speicherung von Daten in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" ist zulässig, wenn aus den Gründen einer Verfahrenseinstellung nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG; § 8 Abs. 3 BKAG). Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Löschungsanspruchs gegen das Bundeskriminalamt wegen Eintragung in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport". Zuvor war gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt worden, das gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Der Kläger verlangt die Löschung seiner personenbezogenen Daten nach § 32 Abs. 2 BKAG bzw. § 8 Abs. 3 BKAG und macht geltend, die Einstellung zeige seine Unschuld. Das Bundeskriminalamt lehnte die Löschung ab. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht. • Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei summarischer Prüfung genügt eine offene, nicht rein theoretische Aussicht; schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. • § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG verlangt Löschung, wenn Speicherung unzulässig ist oder Kenntnis nicht mehr erforderlich ist; § 8 Abs. 3 BKAG verlangt Löschung nach Verfahrenseinstellung nur, wenn aus den Gründen der Einstellung hervorgeht, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. • Eine bloße Formulierung "mangels hinreichenden Tatverdachts" in der Einstellungsverfügung schließt einen Anfangsverdacht nicht zwingend aus und rechtfertigt nicht automatisch die Annahme, der Betroffene habe die Tat nicht begangen. Damit ist die Voraussetzung für Löschung nach § 8 Abs. 3 BKAG nicht erfüllt. • Auch fehlende Wiederholungsgefahr oder kein Bedarf an vorbeugender Straftatenbekämpfung ändern die Bewertung nicht, weil die bestehenden Verdachtsmomente nicht gänzlich ausgeräumt sind. • Folglich war der ablehnende Bescheid des Beklagten nicht offensichtlich rechtswidrig, und dem beabsichtigten Klagevorhaben fehlt nach summarischer Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage auf Löschung der Daten in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Maßgeblich ist, dass aus der Einstellungsverfügung wegen "mangels hinreichenden Tatverdachts" nicht hervorgeht, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat; somit ist § 8 Abs. 3 BKAG nicht erfüllt und eine Löschung nicht geboten. Der ablehnende Bescheid des Bundeskriminalamtes war damit nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.