Urteil
2 A 3431/16 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1108.2A3431.16.00
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Leitsätze
1. Ein Ersatzvornahmefestsetzungsbescheid erledigt sich mit Durchführung der festgesetzten Ersatzvornahme.(Rn.25)
2. Zum Nichtigkeitseinwand in Bezug auf die bestandskräftige Ordnungsverfügung.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ersatzvornahmefestsetzungsbescheid erledigt sich mit Durchführung der festgesetzten Ersatzvornahme.(Rn.25) 2. Zum Nichtigkeitseinwand in Bezug auf die bestandskräftige Ordnungsverfügung.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist bereits unzulässig, da es dem Kläger an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2016 hat sich erledigt, weil die festgesetzte Ersatzvornahme durchgeführt worden ist. Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er nicht mehr vollziehbar ist und auch eine Rücknahme mangels Gegenstands sinnlos geworden ist. Erledigung ist der Wegfall der Regelungswirkung (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 247). Zwar führt die bloße Erfüllung oder sonstige Vollziehung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich noch nicht zu dessen Erledigung. Die Erledigung tritt vielmehr erst dann ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Daher erledigt sich die Grundverfügung bei einer im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten irreversiblen Vollstreckung nicht, wenn der Grundverwaltungsakt als Grundlage für weitere vollstreckungsrechtliche oder sonstige Maßnahmen in Betracht kommt. Dem Grundverwaltungsakt kommt eine Titelfunktion für die Geltendmachung von Vollstreckungskosten zu, sodass von ihm weiterhin Rechtsfolgen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – beck online, Rn. 13 [NVwZ 2009, 122]; Darstellung Meinungsbild: Riese, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 113 Rn. 119 m.w.N.). Bei dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt handelt es sich allerdings nicht um die ordnungsrechtliche Grundverfügung, sondern um die nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – anders als nach Bundesrecht, § 14 VwVG – nicht zwingend geforderte Festsetzung der Ersatzvornahme. Mit der Durchführung einer Ersatzvornahme hat sich deren gesetzlich nicht vorgeschriebene, aber gleichwohl erfolgte vorherige Festsetzung erledigt. Sie entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Insbesondere kommt ihr keine Funktion als Grundlage für die Geltendmachung der Vollstreckungskosten zu. Grundlage dafür ist ausschließlich der vollstreckte Grundverwaltungsakt, hier die (mittlerweile bestandskräftige) Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015. Dementsprechend ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich einer Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 23. Juli 2015 entfallen. 2. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2016 ist zudem rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) enthält keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zum Erlass eines Festsetzungsbescheides. Die Befugnis des Beklagten zum Erlass eines Festsetzungsbescheides folgt aus der über § 110 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LVwVfG M-V) anwendbaren Vorschrift des § 89 Abs. 1 SOG M-V (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 20.02.2013 – 2 B 632/12 – und nachfolgend OVG Greifswald, Beschluss vom 08. Juli 2013, a.a.O.; vgl. ferner VG Schwerin; Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 B 1317/15 SN –). Nach § 110 LVwVfG M-V i.V.m. § 80 Abs. 1 SOG M-V ist der Vollzug von Verwaltungsakten zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist (Nr. 1) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides vom 23. Juli 2015 war die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 vollziehbar, da der Beklagte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet hatte, sodass dem dagegen gerichteten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukam. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers erweist sich die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 auch als wirksam. Im Verwaltungsvollzug kommt es zwar nicht auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes an; gleichwohl muss dieser wirksam sein. Nach § 99 Abs. 2 SOG M-V sind Einwendungen gegen den dem Vollzug zu Grunde liegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Aus dieser Vorschrift wird die strikte Trennung zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts und der Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme deutlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.07.2013, 3 M 98/13, 3 M 99/13, 3 M 100/13, NVwZ-RR 2014, 141 – nur Leitsatz –, juris Rn. 31). Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass generell die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. bzgl. eines bestandskräftigen Grundverwaltungsakts, BVerwG, Urt. v. 13.4.1984 – 4 C 31/81 –, NJW 1984, 2591, juris Rn. 12). Die Einwände des Klägers, die Ordnungsverfügung sei aufgrund fehlender Bestimmtheit sowie der in ihr nach seiner Auffassung enthaltenen Verpflichtung, gegen Denkmalschutzrecht zu verstoßen, nichtig, führen nicht zum Erfolg. Ein Verwaltungsakt ist (u.a.) dann unwirksam, wenn er nichtig ist (vgl. § 43 Abs. 3 LVwVfG M-V). In welchen Fällen ein Verwaltungsakt nichtig ist, regelt § 44 Abs. 1, 2 LVwVfG M-V. Gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG M-V ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Aus einer E-Mail von einem Mitarbeiter des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege geht hervor, dass aus fachlich denkmalpflegerischer Sicht die Herausnahme eines Gefaches der Fachwerkwand im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes sowie temporär der ins Obergeschoss führenden Treppe bedacht wurde und im Rahmen der statischen Sicherungsverfügung zustimmungsfähig sei. Weiter werde darum gebeten, dem Kläger mitzuteilen, dass die Herausnahme der Wand denkmalpflegerisch nicht zustimmungsfähig sei. Daraus ist ersichtlich, dass die dem Kläger aufgegebenen Sicherungsmaßnahmen des Gebäudes aus Sicht der Denkmalfachbehörde zustimmungsfähig waren. Allein der vom Kläger angekündigte Abriss von Wänden im Erdgeschoss war nach Auffassung des Landesamtes nicht vertretbar gewesen. Daraus folgt, dass die Ordnungsverfügung jedenfalls keine offensichtliche Verletzung des Denkmalschutzrechts vom Kläger verlangte. Des Weiteren ist keiner der Tatbestände des § 44 Abs. 2 LVwVfG M-V erfüllt, sodass eine Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG M-V ausscheidet. Ein Verwaltungsakt kann darüber hinaus auch nichtig sein, wenn sein Regelungsgegenstand nicht erkennbar, sein Regelungsergebnis daher nicht feststellbar ist, wenn er also nicht hinreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 LVwVfG M-V). Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG M-V verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erläuterungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss. Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08. März 2013 – 10 S 1190/09 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 B 3307/17 SN – amtl. Umdruck, Bl.10). Diesen Maßstäben zufolge ist der Grundverwaltungsakt – die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 – nicht unbestimmt. Bereits aus Punkt 1 der Ordnungsverfügung ist klar erkennbar, dass der Kläger Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Welche Maßnahmen konkret zum Erhalt der Standsicherheit seines Gebäudes erforderlich sind, ist im Einzelnen aufgeführt. Darüber hinaus wurde der Ordnungsverfügung eine Ausführungsplanung für das zu beauftragende Bauunternehmen beigelegt. Der Regelungsinhalt der Ordnungsverfügung ist damit erkennbar. Die Ersatzvornahme wurde vom Beklagten gemäß § 87 SOG M-V wirksam angedroht. Die schriftliche Androhung (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V) erfolgte unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015. Der Beklagte hat in der Ordnungsverfügung auch eine angemessene Frist gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V bestimmt (zur Fristsetzung als Teil der Ordnungsverfügung vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, § 13 VwVG Rn. 3), innerhalb derer der Kläger mit dem Einbau der Sicherungsmaßnahmen beginnen (15.07.2015) und deren Einbau abschließen sollte (07.08.2015). Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Beschleunigung der Ausführung berücksichtigt, aber zugleich dem Pflichtigen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachkommen zu können (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 13 VwVG Rn. 38 m.w.N.). Die Ordnungsverfügung ist dem Kläger laut übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten am 2. Juli 2015 zugestellt, also bekanntgegeben worden (vgl. § 41 LVwVfG M-V). Angesichts des Erfordernisses einer zeitnahen Sicherung und vor dem Hintergrund, dass bereits eine Ausführungsplanung bestand, war es dem Kläger zuzumuten, innerhalb von etwa zwei Wochen Angebote von Fachfirmen einzuholen und eine Firma mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, die den Einbau der Sicherungsmaßnahmen innerhalb von drei weiteren Wochen vornimmt. Der Ausführungszeitraum von drei Wochen stellt sich als realisierbar dar. Dies lässt sich daraus schließen, dass nach Beginn der vom Beklagten beauftragten Bauarbeiten am 21. August 2015, die beauftragte Firma am 14. September 2015 die Arbeiten abgeschlossen hat. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 89 Abs. 1 SOG M-V für die Ersatzvornahme liegen ebenfalls vor. Danach kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. Der Einbau von Sicherungsmaßnahmen in ein Gebäude stellt eine vertretbare Handlung im vorbeschriebenen Sinn dar. Die Ersatzvornahme ist vorliegend ein statthaftes Zwangsmittel. Es liegen keine Vollstreckungshindernisse vor. Insbesondere ist der Kläger als Miteigentümer des Gebäudes, an dem die streitgegenständlichen, durch Ersatzvornahme festgesetzten, Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen, auch verfügungsbefugt. Sowohl die Ordnungsverfügung als auch der Festsetzungsbescheid sind auch gegenüber dem Miteigentümer G ergangen. Schließlich ist die Festsetzung der Ersatzvornahme auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach § 114 Satz 1 VwGO sind Ermessensentscheidungen vom Gericht dahingehend zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vorliegend steht insbesondere die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme durch den Beklagten nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck. Das bei vertretbaren Handlungen ebenso in Betracht kommende Zwangsmittel des Zwangsgeldes gemäß § 88 SOG M-V stellt im hiesigen Fall kein milderes Mittel dar. Zwangsgeld und Ersatzvornahme stehen hinsichtlich der Schwere des Eingriffs im Allgemeinen etwa auf gleicher Stufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 B 10.06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; zum Vorrang der Ersatzvornahme im Bundesvollstreckungsrecht vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Juni 2012 – 3 O 24/12 – NJW 2012, 3801, juris Rn. 18). Die Verhängung eines Zwangsgeldes schließt nicht aus, dass bei dessen Erfolglosigkeit, also wenn der Pflichtige dadurch nicht zu dem zu erzwingenden Verhalten bewegt wird, eine Ersatzvornahme angedroht und festgesetzt wird. Dieses Vorgehen erfordert allerdings einen größeren zeitlichen Rahmen. Die Ersatzvornahme hat gegenüber dem Zwangsgeld den Vorteil, dass mit ihrer Durchführung der gewünschte Erfolg tatsächlich bewirkt wird. Gerade wenn der Pflichtige die ihm aufgegebene Handlung nicht selbst, sondern nur unter Zuhilfenahme Dritter ausführen kann, würde die Festsetzung eines Zwangsgeldes eine zusätzliche Belastung darstellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 06. Dezember 2007 – 6 L 325/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Im hiesigen Fall stand aufgrund der Einsturzgefahr des klägerischen Gebäudes kein zeitlicher Raum für einen Vollzug in zwei Schritten – zunächst Zwangsgeldfestsetzung und ggf. nachfolgend die Ersatzvornahme – zur Verfügung. Darüber hinaus muss der Kläger aufgrund der Ausführung von baustatisch komplexen Aufgaben eine Fachfirma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen, sodass ein zweistufiges Vorgehen eine größere finanzielle Belastung für den Kläger dargestellt hätte. Des Weiteren war aufgrund der Erfahrungen mit dem Kläger in der Vergangenheit – er hat das Haus gemeinsam mit dem Miteigentümer G 2008 erworben und seither weder die angekündigten Abbruch- noch die Sanierungsarbeiten vorgenommen – nicht damit zu rechnen, dass die (zunächst noch erforderliche) Androhung eines Zwangsgeldes und sodann dessen Festsetzung eine Beugewirkung bei dem Kläger entfaltet hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem eine ihm angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt worden ist. Er ist einer von zwei Miteigentümern des Grundstücks D, F-Stadt, katasteramtliche Bezeichnung, Gemarkung F-Stadt, Flur …, Flurstück …, das mit einem leerstehenden, grenzständig zum Nachbargebäude E stehenden Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist innerhalb des Denkmalbereichs Altstadt belegen. Dem Kläger war im April 2012 eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des Gebäudes mit der Auflage zum Erhalt des historischen Kellers erteilt worden. Seit Ende Mai 2015 sieht der Beklagte das Gebäude als Einzeldenkmal an. Die denkmalrechtliche Abrissgenehmigung wurde mit Bescheid vom 5. Juni 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Ein dagegen gerichteter vorläufiger Rechtsschutzantrag des Klägers hatte keinen Erfolg (2 B 2334/15 SN). Am 25. Juni 2015 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung. Diese enthielt die Aufforderung, zur Gefahrenabwehr die Standsicherheit des Gebäudes D wieder herzustellen. Die dafür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen a) Errichtung von zwei ausgesteiften Jochen im EG und OG innenseitig – parallel zur hofseitigen Außenwand b) Sicherung der abgängigen Gefache der hofseitigen Außenwand durch Anbindung an diese neuen Joche c) Errichtung eines ausgesteiften Joches im EG und OG innenseitig – parallel zur straßenseitigen Außenwand d) Anbindung der Giebelsicherung (Giebel Durchfahrt) an diese neue Joche; dazu sind vorher die vorhandenen hof- und straßenseitigen Giebelverankerungen auszubauen e) Sicherung der Risse des straßenseitigen Eckmauerwerks f) Sicherung der abgängigen Fachwerkstütze der Gebäudetrennwand EG g) Fensteröffnungen kraftschlüssig auskreuzen und mit Holzbauplatten schließen h) Abtropfkante an der Traufe zur Ableitung des Regenwassers straßen- und hofseitig anbauen i) Schließen der noch offenen Giebelflächen (Giebel Durchfahrt) im Dach durch Planen auf einer Unterkonstruktion seien entsprechend der beiliegenden, im Auftrag des Beklagten durch den Dipl.-Ing. H erstellten Ausführungsplanung vom 26. Mai 2015 auszuführen. Mit der Maßnahme sei spätestens am 15. Juli 2015 zu beginnen und bis spätestens am 7. August 2015 abzuschließen. Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und eine Ersatzvornahme für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, deren Kosten vorläufig mit 20.000 € veranschlagt wurden. Nachdem der Kläger und sein Miteigentümer - Herr G - mit den geforderten Sicherungsmaßnahmen am 15. Juli 2015 nicht begonnen hatten, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2015 die in der Ordnungsverfügung angedrohte Ersatzvornahme fest (1.). Die Kosten wurden mit vorläufig 20.000 € veranschlagt und dem Kläger auferlegt (2.). Dem Kläger sei die Ordnungsverfügung bereits am 26. Juni 2015 per E-Mail mit allen Anlagen vorab zur Kenntnis übersandt worden. Aufgrund eines Poststreiks sei die Ordnungsverfügung über einen Gerichtsvollzieher am 2. Juli 2015 zugestellt worden. Die Ersatzvornahme sei dem Kläger gegenüber in der Ordnungsverfügung angedroht worden. Da der Kläger nicht bis zum 15. Juli 2015 mit den geforderten Sicherungsmaßnahmen begonnen und keinen begründeten Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe, sei festzustellen, dass er den in der Ordnungsverfügung enthaltenen Verpflichtungen, die Maßnahme vorzubereiten und zu beginnen, nicht nachgekommen sei. An der Situation vor Ort habe sich nichts geändert. Auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses könne der Nachweis der Standsicherheit für das Gebäude D nicht erbracht werden. Aufgrund des Gebäudezustandes bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, namentlich für Leben und Gesundheit für Anwohner und Passanten auf der Straße J und auf den Nachbargrundstücken. Da der Kläger nicht bereit sei, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherung vorzunehmen, habe der Beklagte entschieden, im Rahmen seiner Eingriffsbefugnisse gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V tätig zu werden. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme lägen gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V vor. Den gegen die Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 gerichteten Widerspruch des Klägers vom 15. Juli 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 zurück. Der Kläger hat keine Klage gegen die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2016 wies der Beklagte einen nach den Angaben im Widerspruchsbescheid am 13. Juli 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid in der Sache zurück. Der Widerspruch sei fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO eingelegt worden. Der Festsetzungsbescheid sei rechtmäßig. Zunächst sei zwischen der Frage der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts und der Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu trennen, sodass die die Ordnungsverfügung betreffenden Gründe im Widerspruch des Klägers nicht zu prüfen seien. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Festsetzungsbescheides sei § 110 VwVfG M-V i.V.m. § 89 Abs. 1 SOG M-V. Der Vollzug der Ordnungsverfügung sei zulässig gewesen. Der Kläger habe keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, sodass die Ordnungsverfügung zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides vollziehbar gewesen sei. Die Ersatzvornahme sei unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung wirksam angedroht worden. Die Frist zur Umsetzung der Ordnungsverfügung sei angemessen gewesen. Die Ordnungsverfügung sei dem Kläger vorab per E-Mail zur Kenntnis gegeben worden, um die Einhaltung der Fristen zu ermöglichen. Die Zustellung sei am 2. Juli 2015 erfolgt. Die somit verbleibende Zeit von ca. zwei Wochen, vom 3. Juli 2015 bis 15. Juli 2015, werde für die Einholung von Angeboten und die Beauftragung einer Firma mit der Durchführung der Arbeiten als umsetzbar angesehen, zumal der Ordnungsverfügung eine geprüfte Ausführungsplanung beigelegen habe. Ebenso sei es aufgrund der bereits vorliegenden Planung zumutbar gewesen, den Einbau der Sicherungsmaßnahmen innerhalb von drei Wochen abzuschließen. Die Ersatzvornahme sei als Vollzugshandlung statthaft gewesen, da es sich bei dem geforderten Einbau von Sicherungsmaßnahmen um eine vertretbare Handlung gehandelt habe. Es hätten auch keine Vollstreckungshindernisse vorgelegen. Der Festsetzungsbescheid sei dem Kläger sowie dem Miteigentümer G zugestellt worden, sodass beide in Bezug auf das Gebäude verfügungsbefugt gewesen seien. Der Festsetzungsbescheid sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Da der Kläger nicht bereit gewesen sei, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherung und damit die Herstellung der Standsicherheit des Gebäudes D vorzunehmen, habe der Beklagte entschieden, tätig zu werden und in Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Ein Versagen von Bauteilen und Gebäudeeinsturz seien nicht auszuschließen gewesen und hätten aufgrund der Witterung jederzeit eintreten können. Aufgrund der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr hinsichtlich der fehlenden Standsicherheit des klägerischen Gebäudes und den damit verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sei der Vollzug gegenüber den finanziellen Interessen des Klägers von besonderer Priorität gewesen. Insbesondere sei die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes weniger geeignet gewesen, das beabsichtigte Ziel der Ausräumung der von dem klägerischen Gebäude ausgehenden Gefahren zu erreichen. Zudem habe der Kläger die mit der Ordnungsverfügung aufgegebenen Aufgaben nicht selbst, sondern nur unter Zuhilfenahme Dritter ausführen können, sodass die Festsetzung eines Zwangsgeldes eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Kläger bedeutet hätte. Demgegenüber sei der gewünschte Erfolg mit der Ersatzvornahme tatsächlich bewirkt worden. Der Kläger hat am 21. November 2016 Klage erhoben. Die festgesetzte Ersatzvornahme sei ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Maßnahmen seien nicht angemessen gewesen, da der Beklagte nicht von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der persönlichen Zumutbarkeit hätten die Arbeiten in nur ergänzender Weise vorgenommen werden dürfen. Ausweislich des von ihm – dem Kläger – eingereichten Gutachtens hätten vorhandene Sicherungselemente genutzt und in die Gesamtmasse integriert werden können. Die neu eingebauten Sicherungselemente seien überdimensioniert und es sei Einsparpotential verschwendet worden. Der Beklagte habe jedoch zu keiner Zeit in Erwägung gezogen, auf vorhandene Sicherungselemente zurückzugreifen und stattdessen einen kompletten Austausch vorgenommen. Der Beklagte weise darauf hin, dass im Rahmen der Überprüfung des Festsetzungsbescheides der Grundverwaltungsakt nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werde. Dies sei zutreffend. Anders liege es, wenn der Grundverwaltungsakt nichtig gewesen wäre. Die Ordnungsverfügung sei nichtig, soweit sie ihn – den Kläger – dazu verpflichte, gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Dies sei beim Einbau der Joche, wie er in der Ausführungsplanung vorgesehen sei, der Fall. Außerdem genüge die Ordnungsverfügung nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Für ihn – den Kläger – sei nicht erkennbar, inwieweit den in der Ausführungsplanung vorgesehenen Maßnahmen Vorrang vor den denkmalschutzrechtlichen Auflagen einzuräumen gewesen sei. Aufgrund dieser inhaltlichen Unklarheiten sei ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot mit der Folge der Nichtigkeit der Ordnungsverfügung zu bejahen. Dieser Fehler sei so schwerwiegend, dass mit dem Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsmaßnahme auch die bereits bestandskräftige Grundverfügung gerügt werden könne. Hinsichtlich der rechtswidrigen Anordnung habe für den Kläger keine Handlungsverpflichtung bestanden, die im Wege des Verwaltungszwangs hätte durchgesetzt werden können. Darüber hinaus sei bei einer bestandskräftigen Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren die Rechtmäßigkeit derselben dahingehend relevant, dass Kosten, die durch den Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte entstünden, nach § 111 Abs. 3 VwVfG M-V i.V.m. § 19 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 1 AO nicht zu erheben seien. Aus diesem Grunde seien die von ihm – dem Kläger – im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwände hinsichtlich der Denkmalschutzwidrigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bei der Prüfung des Festsetzungsbescheides zu berücksichtigen. Des Weiteren sei auch die Anordnung zur sofortigen Vollziehung der Grundverfügung rechtswidrig ergangen, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht vorgelegen hätten. Das beiliegende Sachverständigengutachten lege dar, dass das von dem Beklagten angenommene Erfordernis zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Gebäudes auf einer rein subjektiven Wahrnehmung beruhe und Bestandsunterlagen zur Statik, aus denen eine Standunsicherheit des Gebäudes abzuleiten gewesen wäre, den Ausführungsplänen des mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens nicht vorgelegen hätten. Daher sei der Zweck der Ersatzvornahme in Frage zu stellen. Es habe auch keine Verpflichtung zur baulichen Stabilisierung des Nachbargebäudes gegeben, da dieses ausreichend stabil gewesen sei. Außerdem begründe der Umstand, dass er – der Kläger – im März 2015 mit Abrissarbeiten am Dach begonnen habe, keine Eilbedürftigkeit. Die Abnahme des baufälligen Daches sei als Maßnahme der Gefahrenabwehr anzusehen, die für die Gesamtstabilität durch geringeres Gewicht und kleiner Windangriffsfläche positiv einwirke. Zudem bestätige auch der mit den Dachabrissarbeiten beauftragte Zimmermann K, Geschäftsführer der „Zimmerei L“, dass er bei den Arbeiten an dem Gebäude D keine Verbindung zum Gebäude E festgestellt habe, welche eine Gefährdung der Stabilität hätte begründen können. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 23. Juli 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Maßnahmen seien angemessen, insbesondere wirtschaftlich und zumutbar gewesen. Die bis zum 21. August 2015 vorhandenen Sicherungsmaßnahmen hätten eine Außensicherung des Giebels in nördlicher Richtung umfasst. Diese sei 2011 eingebaut worden. Zu diesem Zeitpunkt sei man von der Haltbarkeit der Sicherung von einem Jahr ausgegangen. Der beauftragte Bauingenieur habe im Jahr 2014 bereits festgestellt, dass die Standsicherheit der Sicherungskonstruktion in Frage gestellt werden müsse, da die Sicherung ein funktionsfähiges Mauerwerk voraussetze, welches nicht mehr gegeben sei. Zudem hätten sie eine andere Funktion gehabt, da sie in Vorbereitung des Abrisses angebracht worden seien. Die neu eingebauten Sicherungselemente seien auch nicht überdimensioniert. Auch sei aus den soeben genannten Gründen eine Einbeziehung der bereits vorhandenen Sicherungselemente nicht möglich gewesen. Im Übrigen seien die Ausführungen des Klägers bezüglich kostengünstigerer Maßnahmen sehr vage. Er mache keine konkreten Ausführungen zu der Art und Weise der Vornahme der Maßnahmen. Des Weiteren sei die Grundverfügung weder rechtswidrig noch nichtig. Es fehle bereits an der Offensichtlichkeit der Fehler, da solche nach Auffassung des Klägers erst durch Sachverständige erkennbar seien. Dies ergebe sich aus dem Beweisangebot des Klägers. Auch ergebe sich aus der Ordnungsverfügung konkret, zu welchem Tun, Dulden oder Unterlassen der Kläger verpflichtet werden sollte, sodass diese nicht unbestimmt sei. Anderenfalls hätte der Kläger dies bereits in seinem Vorgehen gegen die Ordnungsverfügung selbst gerügt. Außerdem habe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestanden, da Leben, Gesundheit sowie erhebliche Sachwerte gefährdet gewesen seien. Durch den Beklagten sei durch mehrfache Begehungen und eigenen Sachverstand festgestellt worden, dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gegeben gewesen sei. Darüber hinaus habe der Umstand, dass der Kläger im März 2015 mit Dachabrissarbeiten begonnen hatte, eine verstärkte Eilbedürftigkeit dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.