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Beschluss

3 O 462/11

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. • Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren darf das Gericht insoweit antizipierend Beweismittel kritisch würdigen, um unnötige Prozesse auf Staatskosten zu vermeiden. • Beigezogene Ermittlungsakten können in die Prüfung einbezogen werden, wenn der Antragsteller deren Beiziehung selbst beantragt hat. • Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nach § 114 Satz 1 ZPO dürfen nicht überspannt werden; es genügt eine bei summarischer Prüfung erkennbare Offenheit des Erfolgs.
Entscheidungsgründe
Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren und Zulässigkeit der Beiziehung von Ermittlungsakten • Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. • Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren darf das Gericht insoweit antizipierend Beweismittel kritisch würdigen, um unnötige Prozesse auf Staatskosten zu vermeiden. • Beigezogene Ermittlungsakten können in die Prüfung einbezogen werden, wenn der Antragsteller deren Beiziehung selbst beantragt hat. • Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nach § 114 Satz 1 ZPO dürfen nicht überspannt werden; es genügt eine bei summarischer Prüfung erkennbare Offenheit des Erfolgs. Der Kläger begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Klage gegen eine Wegverweisungsverfügung des Beklagten vom 17. März 2010. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag mit der Begründung ab, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage seien nicht hinreichend. Zur Prüfung hatte das Gericht auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten beigezogen, deren Beiziehung der Kläger zuvor beantragt hatte. Der Kläger rügte, eine antizipierte Beweisaufnahme im PKH-Verfahren sei unzulässig und die Vorlage der Ermittlungsakten dürfe die Erfolgsaussicht nicht negativ beeinflussen. Der Kläger legte nicht substantiiert dar, dass eine spätere Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten ausfallen werde. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags. • Rechtliche Ausgangslage: Im PKH-Verfahren ist nur eine summarische, vorläufige Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen; die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nach § 114 Satz 1 ZPO dürfen nicht überspannt werden, es genügt eine Offenheit des Erfolgs. • Antizipierende Würdigung: Das Gericht ist jedoch berechtigt und gehalten, das Klagevorbringen und die angebotenen Beweismittel antizipierend kritisch zu würdigen, um zu verhindern, dass auf Staatskosten Prozesse geführt werden, die ein Selbstzahler vernünftigerweise unterlassen würde. • Beiziehung von Ermittlungsakten: Soweit der Kläger selbst die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Akten beantragt hatte, durfte das Verwaltungsgericht deren Inhalt in die Prüfung der Erfolgsaussichten einbeziehen. • Verfassungsrechtliche Lage: Die zulässige Beweisantizipation im PKH-Verfahren steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das eine solche Praxis bereits genehmigt hat. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Kläger zeigte keine konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass eine spätere Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seinem Vorteil ausgehen würde; daher reichte die Offenheit des Erfolgs nicht aus. • Folge für Kosten: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, weil die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage gegen die Wegverweisungsverfügung nicht hinreichend erkennbar waren. Die Vorinstanz durfte die vom Kläger beantragten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten in ihre summarische Prüfung einbeziehen und diese antizipierend kritisch würdigen. Mangels konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte, dass eine spätere Beweisaufnahme voraussichtlich zu Gunsten des Klägers ausfallen würde, genügte die erforderliche Offenheit des Erfolgs nicht. Damit ist der PKH-Antrag zu Recht abgelehnt worden und die Beschwerde ist unanfechtbar zurückgewiesen.