Beschluss
3 O 172/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1113.3O172.24.00
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Leitsätze
Die Annahme, dass ein Dauerleiden vorliegt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grunds für den Rücktritt von der Ärztlichen Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO ausschließt, kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die oder der Betroffene über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren wegen psychischer Erkrankungen prüfungsunfähig war, sondern setzt entsprechende ärztliche Feststellungen zum konkreten Krankheitsbild voraus.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 9. Oktober 2024 geändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. aus A-Stadt bewilligt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme, dass ein Dauerleiden vorliegt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grunds für den Rücktritt von der Ärztlichen Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO ausschließt, kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die oder der Betroffene über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren wegen psychischer Erkrankungen prüfungsunfähig war, sondern setzt entsprechende ärztliche Feststellungen zum konkreten Krankheitsbild voraus.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 9. Oktober 2024 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. aus A-Stadt bewilligt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 9. Oktober 2024 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem der Kläger die Genehmigung des Rücktritts vom ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Frühjahr 2024 (schriftlicher und mündlich-praktischer Teil) und die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 15. April 2024 begehrt, hat Erfolg. Der Kläger hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers, der seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat, bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht i.S. des § 114 Satz 1 ZPO dürfen nicht überspannt werden. Da das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren eine Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nur vorläufig vorzunehmen hat und die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern, genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht. Ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. August 2012 - 3 O 462/11 - juris Rn. 3). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein wichtiger Grund zum Rücktritt von der Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO nicht vorgelegen habe, weil es sich bei dem Krankheitsbild des Klägers um ein nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden und damit ein Dauerleiden handele, das als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft das normale Leistungsbild präge, ist nicht hinreichend gesichert, um der Klage Erfolgsaussichten absprechen zu können. Der Kläger ist zwar in mehreren aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen von der Prüfung zurückgetreten, wobei die Rücktritte seit der Prüfung im Herbst 2022 laut den jeweils vorgelegten ärztlichen Attesten der Praxis Dr. med. s. und Dr. med. F. sowie den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen vom 11. August 2023, 22. September 2023 und 12. März 2024 auf psychischen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Panikattacken und Angststörungen beruhten. Für die Annahme, dass es sich um ein die Prüfungsfähigkeit ausschließendes Dauerleiden handelt, gibt es jedoch keine ausreichende Grundlage. In den Attesten der Praxis Dr. med. S. und Dr. med. F. wird bescheinigt, dass die „Gesundheitsstörung nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend“ sei. Das ärztliche Attest der Praxis vom 24. Oktober 2024, das der Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, nimmt zu der Frage der Dauerhaftigkeit der Erkrankung ausdrücklich Stellung. Darin heißt es, dass sich die Bescheinigung vom 7. März 2024 „auf ein damals akutes psych. Beschwerdebild, ausgelöst durch familiäre Schwierigkeiten / Ereignisse (Erdbeben in Syrien, Verhaftung des Vaters)“ bezogen habe. Es handele sich „um eine psychische Ausnahmesituation, die aber kein Anzeichen für eine dauerhafte psychische Grunderkrankung“ aufweise. Aus den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen, insbesondere dem Gesundheitszeugnis vom 12. März 2024, das die Grundlage für die streitgegenständliche (erstmalige) Ablehnung der Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung bildet, geht demgegenüber nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass beim Kläger eine Erkrankung vorliegt, die zu einer generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt. Die Aussage, es sei „(weiterhin) nicht absehbar, wann mit dem Eintritt der Prüfungsfähigkeit zu rechnen“ sei, könnte zwar nahelegen, dass nach amtsärztlicher Einschätzung ein Dauerleiden vorliegt. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Aussage nicht in diesem Sinne zu verstehen ist. Denn auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sich zur Frage zu äußern, ob es sich um eine vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung oder um ein Dauerleiden gehandelt hat, hat die Amtsärztin mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 erklärt, dass die Zeugnisse den Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Untersuchung widerspiegelten und das Gesundheitsamt nicht für eine darüberhinausgehende Einschätzung zuständig sei. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die fragliche Aussage auf die voraussichtliche Dauer der aktuellen Erkrankung - etwa im Hinblick auf einen neuen Prüfungstermin - beschränken, ohne eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Krankheit das Leistungsbild des Klägers als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft prägt. Bei diesem Verständnis lässt die Einschätzung, dass der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Prüffähigkeit nicht absehbar sei, nicht den Schluss auf ein Dauerleiden zu, denn auch bei einer akuten Erkrankung, die sich über einige Wochen oder Monate erstrecken kann, ist es oft nicht möglich, die Dauer der Erkrankung vorauszusagen. Es kommt hinzu, dass in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis nicht näher darauf eingegangen wird, ob und ggf. in welchem Maße die gesundheitliche Symptomatik von akuten Ereignissen ausgelöst oder verstärkt wird. Das Gesundheitszeugnis setzt sich auch nicht damit auseinander, dass dem Kläger in den ärztlichen Attesten der Praxis Dr. med. S. und Dr. med. F. eine nur vorübergehende Gesundheitsstörung bescheinigt wird. Vor diesem Hintergrund gibt es für die Annahme eines Dauerleidens derzeit keine hinreichenden ärztlichen Befunde. Zwar ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, nicht die Amtsärztin, sondern das Landesprüfungsamt für die Entscheidung darüber zuständig, ob ein wichtiger Grund i.S. des § 18 ÄApprO oder ein Dauerleiden vorliegt. Die Annahme, dass ein Dauerleiden vorliegt, kann jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kläger über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren wegen psychischer Erkrankungen prüfungsunfähig war, sondern setzt entsprechende ärztliche Feststellungen zum konkreten Krankheitsbild voraus. Solche Feststellungen sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger ein die Prüfungsfähigkeit ausschließendes Dauerleiden vorliegt, das das Vorliegen eines wichtigen Grunds für den Rücktritt von der Prüfung ausschließen würde. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, weil das Kostenverzeichnis - Anlage I zum GKG - in Nr. 5502 einen Gebührentatbestand nur für den Fall vorsieht, dass die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).