Beschluss
2 O 208/11
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthV kann der Klägerin nicht zuerkannt werden, weil die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthV nicht vorliegen und ihr voraussichtlich auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
• § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verhindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ausreise, wenn zuvor ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde; die Ablehnung der Klägerin stützt sich auf Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit.
• Kosten für Vorbereitung einer Abschiebung, etwa eine Botschaftsvorführung, fallen unter die Kostentragungspflicht nach §§ 66, 67 AufenthG und können vom Ausländer verlangt werden, auch wenn keine Abschiebung durchgeführt wurde.
• Ein nachträglich gestellter Feststellungsantrag zur Staatenlosigkeit begründet einen neuen Streitgegenstand, dessen Zulassung als Klageänderung nach § 91 VwGO nicht ersichtlich ist, sodass ein solcher Hilfsantrag voraussichtlich unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Ablehnung von Reiseausweis wegen Titelerteilungssperre nach § 10 Abs.3 AufenthG • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthV kann der Klägerin nicht zuerkannt werden, weil die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthV nicht vorliegen und ihr voraussichtlich auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. • § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verhindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ausreise, wenn zuvor ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde; die Ablehnung der Klägerin stützt sich auf Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit. • Kosten für Vorbereitung einer Abschiebung, etwa eine Botschaftsvorführung, fallen unter die Kostentragungspflicht nach §§ 66, 67 AufenthG und können vom Ausländer verlangt werden, auch wenn keine Abschiebung durchgeführt wurde. • Ein nachträglich gestellter Feststellungsantrag zur Staatenlosigkeit begründet einen neuen Streitgegenstand, dessen Zulassung als Klageänderung nach § 91 VwGO nicht ersichtlich ist, sodass ein solcher Hilfsantrag voraussichtlich unzulässig ist. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Durchsetzung der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 AufenthV und hilfsweise die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Die Ausländerbehörde verweigerte die Erteilung mit Verweis auf fehlende Aufenthaltserlaubnis und eine Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Das BAMF stützte die Ablehnung auf § 30 Abs. 3 AsylVfG mit dem Vorwurf, die Klägerin habe über Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht versagte sie mangels Erfolgsaussicht. Ferner verlangt die Behörde von der Klägerin Kosten für eine Botschaftsvorführung, die diese anfechtet. Die Klägerin meinte zudem, zwischenzeitlich nach Italien ausgereist zu sein und verwies auf eine Erkrankung; beides ist nicht nachgewiesen oder genügt den gesetzlichen Anforderungen. • Versagung von Prozesskostenhilfe: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; eine summarische Prüfung zeigte hier keine Offenheit des Erfolgs. • Reiseausweisanspruch (§ 5 AufenthV): Ein Reiseausweis im Inland setzt die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthV voraus; die Klägerin besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und kann voraussichtlich auch keine erhalten. • Titelerteilungssperre (§ 10 Abs. 3 AufenthG): § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verhindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ausreise, wenn zuvor Asylanträge als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurden; das BAMF stellte diese Offensichtlichkeitsentscheidung aufgrund von Täuschung über Identität/Staatsangehörigkeit fest. • Ausreiseanforderung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG): Eine Ausreise im Sinn der Vorschrift erfordert die vollständige Erfüllung der Ausreispflicht; eine Fahrt in einen anderen EU-Staat genügt nur, wenn Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind, was die Klägerin nicht nachwies. • Ausnahmeregelung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG): Diese Ausnahme greift nur bei gesetzlich begründeten Anspruchsvoraussetzungen; § 25 Abs. 5 (Erteilung wegen Unmöglichkeit der Ausreise) begründet keinen durchsetzbaren Anspruch, soweit Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs.1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt) fehlen und nur Ermessen verbleibt. • Kostentragung (§§ 66, 67 AufenthG): Kosten einer Botschaftsvorführung zur Beschaffung von Reisedokumenten sind als vorbereitende Verwaltungsaufwendungen i.S.d. § 67 Abs.1 Nr.2 aufzuziehen und unterliegen der Kostentragungspflicht des Ausländers nach § 66 Abs.1 AufenthG, auch wenn keine Abschiebung erfolgte. • Staatenlosigkeitsfeststellung und Klageänderung (§ 91 VwGO): Die erstmalig gestellte Feststellung der Staatenlosigkeit führt zu neuem Streitstoff; eine Klageänderung setzt die Zustimmung der Gegenseite oder die Voraussetzungen des § 91 VwGO voraus, die hier nicht vorliegen, sodass der Hilfsantrag voraussichtlich unzulässig ist. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach § 5 AufenthV besteht voraussichtlich nicht, da die Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis hat und ihr die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ausreise durch § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG versperrt ist; diese Sperre stützt sich auf die vom BAMF getroffene Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG wegen Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit. Die von der Behörde geltend gemachten Kosten für die Botschaftsvorführung sind nach §§ 66, 67 AufenthG zu tragen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zur Staatenlosigkeit begründet einen neuen Streitgegenstand und ist mangels Zulassung als Klageänderung voraussichtlich unzulässig. Folglich bleiben die begehrten Anträge abgewiesen und die Kostenentscheidung der Vorinstanz ist zu bestätigen.