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Urteil

11 A 52/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0907.11A52.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für eine Botschaftsvorführung. 2 Er ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben nach am 30.04.2008 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der am 06.05.2008 gestellte Asylantrag wurde am 04.11.2009 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 29.05.2013 abgewiesen (Az.: 12 A 260/09). Seit dem 23.07.2013 war der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. 3 In der Folgezeit wurde der Kläger aufgrund dessen Passlosigkeit geduldet. Mit Schreiben vom 13.09.2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und einen gültigen Nationalpass oder hilfsweise ein sonstiges Identitätsdokument vorzulegen bzw. bei der Beschaffung eines solchen mitzuwirken. Dies schließe die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Passersatzantrags, die Beifügung eines Identitätsdokuments und ggf. die erforderliche Teilnahme an einer Botschaftsvorführung ein. 4 Mit Schreiben vom 24.09.2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er den hiesigen Behörden nicht behilflich sein werde, seine Ausreise zu verwirklichen. 5 Der Beklagte ordnete sodann die Vorführung des Klägers bei der afghanischen Botschaft in xxx am 22.01.2014 an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Als Begründung führte er aus, dass zu seinen Mitwirkungspflichten auch die Teilnahme an einem Botschaftstermin gehöre. 6 Hiergegen legte der Kläger am 17.01.2014 Widerspruch ein und stellte sogleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 11.02.2014 (Az.: 5 B 7/14) abgelehnt. 7 Der geplanten Botschaftsvorführung blieb der Kläger dann aber fern. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 03.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Außerdem ordnete er einen neuen Botschaftstermin für den 23.04.2014 an. 9 Der Kläger blieb auch diesem Termin fern, sowie einem weiteren Termin am 06.08.2014. 10 Daraufhin ließ der Beklagte den Kläger am 03.12.2014 bei der afghanischen Botschaft in xxx vorführen. Der Kläger wurde hierbei von seiner Wohnanschrift abgeholt und nicht – wie zuvor – zu einem Treffpunkt geladen. Dabei bediente der Beklagte sich der Amtshilfe durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge xxxxx. Laut Lagebericht des Landesamts für Zuwanderung und Flüchtlinge vom 05.12.2014 hätte die Botschaft einen Reisepass ausstellen können, der Kläger habe aber die Ausstellung verweigert. 11 Durch Bescheid vom 11.10.2018, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.10.2018 zugegangen, stellte der Beklagte dem Kläger Kosten für die Botschaftsvorführung vom 03.12.2014 in Höhe von 2.740,84 € in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich laut Forderungsnachweis des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge wie folgt zusammen: (1) Personalkosten in Höhe von 2.089,24 €, (2) Reisekosten in Höhe von 57,60 €, (3) Übernachtungskosten in Höhe von 240,00 €, (4) Kosten des Dienstwagens in Höhe von 308,00 € und (5) Bahnticketkosten in Höhe von 46,00 €. Die Zahlungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 66 AufenthG. 12 Der Kläger legte am 15.11.2018 Widerspruch ein. Es sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, warum er im Rahmen der Vorführung am 03.12.2014 von drei Vollzugsbeamten mit jeweils einer Übernachtung habe begleitet werden müssen. 13 Durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.01.2019 zugegangen, wurde der Widerspruch durch den Beklagten zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um Kosten handele, die dem Land Schleswig-Holstein dafür entstanden seien, den Kläger als afghanischen Staatsangehörigen zu verifizieren. Die Ausgestaltung der angeordneten Botschaftsvorführung obliege nach entsprechender Beauftragung dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge. Die Maßnahme und die dafür entstandenen Kosten seien vermeidbar gewesen, wenn der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt einen gültigen Reisepass vorgelegt hätte. Dazu sei er auch verpflichtet gewesen. 14 Der Kläger hat am 15.02.2019 Klage erhoben. Er trägt vor, dass eine Abschiebung nicht einmal beabsichtigt gewesen sei und es damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung des § 66 AufenthG fehle. Nach § 67 AufenthG seien nur die erforderlichen Kosten ersatzfähig. Die Notwendigkeit des Einsatzes von drei Vollzugsbeamten sei durch den Beklagten zu beweisen und dies sei bisher nicht geschehen. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Kostenbescheid vom 11.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2019 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung führt er aus, dass die Botschaftsvorführung nicht anlasslos erfolgt sei, sondern zur Durchsetzung der damals noch bestehenden Ausreisepflicht dienen sollte. Der Personaleinsatz der dafür in Amtshilfe in Anspruch genommenen Behörde unterliege dortiger Planung. Es werde aufgrund der langjährigen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit dem Landesamt von dessen realistischer Beurteilungskompetenz zum erforderlichen Mittel- und Personaleinsatz ausgegangen. Der § 66 AufenthG diene der Präzisierung und Erweiterung der fortbestehenden Veranlasserhaftung, nicht hingegen ihrer Begrenzung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne ihn Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Kostenbescheid vom 11.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2019 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheides ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. 24 Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch eine Abschiebung entstehen. Dazu gehören auch die Kosten einer Vorführung bei der jeweiligen Botschaft des Heimatstaates eines Ausländers zur Klärung seiner Identität (OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. September 2012 – 2 O 208/11 –, juris Rn. 8; VG Münster, Urteil vom 02. September 2009 – 5 K 1629/08 –, juris Rn. 26). Diese Kosten sind auch erstattungsfähig, wenn es gar nicht zu der geplanten Abschiebung kommt (OVG Greifswald, Beschluss vom 02. August 2012 – 2 O 48/12 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2010 – 8 PA 28/10 –, juris Rn. 10). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Vorschrift zielt nämlich gerade darauf ab, dass ein Ausländer die Kosten zu erstatten hat, die er dadurch verursacht, dass erforderliche Maßnahmen für seine Abschiebung durchgeführt werden müssen (sog. Veranlasserprinzip; VG Münster, Urteil vom 02. September 2009 – 5 K 1629/08 –, juris Rn. 27). Maßgeblich ist, ob diese Vorführung in dem Zeitpunkt, in dem sie stattfindet, zur Durchsetzung einer Abschiebung notwendig war. Dies trifft hier zu, da der Kläger bereits seit dem 23.07.2013 vollziehbar ausreisepflichtig war. Die Vorführung vom 03.12.2014 diente dem Vollzug der Ausreisepflicht des Klägers. Die Vorführung war auch notwendig, da der Kläger über keinen Nationalpass verfügt hat und auch nicht im Besitz von sonstigen Identifikationspapieren war. Trotz seiner Mitwirkungspflichten aus §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2, 82 Abs. 1 AufenthG, auf die der Beklagte mehrfach hingewiesen hat, hat er sich geweigert, bei der Passersatzbeschaffung behilflich zu sein. Vielmehr hat er dem Beklagten mitgeteilt, dass er den hiesigen Behörden nicht helfen werde, seine Ausreise zu verwirklichen. Darüber hinaus ist er drei verschiedenen Botschaftsterminen, deren Besuch der Beklagte jeweils angeordnet hatte, ferngeblieben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung einwandte, dass es auch auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 22.01.2014 ankäme, kann das Argument nicht überzeugen. Diese Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2014 ist bestandskräftig geworden, da der Kläger keine Klage erhoben hat. Er kann sich jetzt nicht mehr darauf berufen, dass seine Vorführung nicht hätte angeordnet werden dürfen. Weiterhin trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, dass eine Abschiebung nach Afghanistan im Jahr 2014 ohnehin nicht hätte erfolgen dürfen. Auch dieser Einwand verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Ob eine Abschiebung im Einzelfall zulässig ist, oder ob sie möglicherweise nicht durchgeführt werden kann, ist eine Frage, die sich an dieser Stelle nicht stellt. Das Asylverfahren des Klägers verlief negativ und es wurden keine Abschiebungsverbote festgestellt. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse würden durch die Ausländerbehörde noch vor einer etwaigen Abschiebung überprüft werden. Die Mitwirkungspflichten des Klägers sind davon jedoch unabhängig und der Kläger ist dazu verpflichtet, sie zu erfüllen. 25 Die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten sind auch gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG der Höhe nach erstattungsfähig. Danach umfassen die Kosten der Abschiebung die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2), sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr.3). Bei den geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 57,60 €, den Fahrtkosten in Höhe von 308,00 € und den Kosten für das Bahnticket in Höhe von 46,00 € handelt es sich um Beförderungskosten im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Übernachtungskosten in Höhe von 240,00 € fallen unter Ausgaben für die Unterbringung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auch diese Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. 26 Die geltend gemachten Personalkosten in Höhe von insgesamt 2.089,24 € für drei Vollzugsbeamte sind Personalkosten im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und ebenfalls erstattungsfähig. Die Begleitung durch drei Vollzugsbeamten war auch tatsächlich erforderlich i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 5/05 –, juris). Ist eine Begleitung dem Grunde nach oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 3 BGebG vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 –, juris Rn. 32). Ausweislich der Mitteilung des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge vom 25.11.2014 wurde der Kläger alleine nach Berlin gebracht. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Vollzugskräften erforderlich ist, ist auch das Vorverhalten der ausländischen Person relevant. Kündigt sie etwa im Vorfeld an, nicht zu kooperieren, spricht das für die Notwendigkeit des Einsatzes von mehreren Vollzugskräften. Ist im Vorfeld hingegen eine Kooperation zu erwarten, ist eine geringere Zahl von Vollzugskräften möglicherweise ausreichend, selbst wenn diese eine größere Zahl von Personen begleiten. Das BVerwG entschied in einem Einzelfall, in dem sich ein ausreisepflichtiger Ausländer bereits einmal geweigert hatte, den Heimflug anzutreten, dass die Begleitung von drei Vollzugsbeamten erforderlich war (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 –, juris Rn. 31). Vorliegend hat der Kläger bereits im Vorfeld zum Ausdruck gebracht, dass er dem Beklagten nicht helfen werde, seine Ausreise zu verwirklichen. Daraufhin erschien der Kläger zu drei unterschiedlichen Terminen nicht, bei denen jeweils eine Sammelvorführung zur afghanischen Botschaft in xxx stattfinden sollte und zu denen er jeweils vorgeladen wurde. Zwar ist der Kläger vor der Vorführung vom 03.12.2014 nicht strafrechtlich oder in sonstiger Weise aggressiv oder gewaltbereit in Erscheinung getreten, seine stetige Verweigerung, sich an Maßnahmen des Beklagten zu beteiligen, ließ aber die Annahme zu, er könnte zumindest passiven Widerstand leisten, sodass das vollziehende Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge den Personaleinsatz derart planen musste, auch für diesen Fall eingerichtet und vorbereitet zu sein. Darüber hinaus wurde der Kläger am 03.12.2014 bei seiner privaten Wohnanschrift abgeholt. Dies unterscheidet sich relevant von einer freiwilligen Teilnahme an einer Sammelvorführung, da das Erscheinen der Vollzugskräfte im unmittelbaren Wohn- und Lebensbereich des Klägers eine Situation darstellt, die jedenfalls grundsätzlich ein höheres Risiko für eine Eskalation bietet. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände konnte das Landesamt mit der Möglichkeit eines Widerstands gegen die Vorführung rechnen. Da ein Vollzugsbeamter das Fahrzeug steuern muss, ist es erforderlich die Überwachung des Klägers zwei weiteren Vollzugsbeamten anzuvertrauen (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 10 C 6/12 –, juris Rn. 33). 27 Die Personalkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden nach den allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand berechnet, § 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Zweifel an der Richtigkeit der kalkulierten Stundensätze ergeben sich nicht und wurden auch durch den Kläger nicht vorgetragen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.