Beschluss
1 L 107/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO scheitert, wenn nicht substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt wird, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stehen.
• Bei Wiedereinstellungen von Berufssoldaten ist die Dienstfähigkeit nach Soldatengesetz zu beurteilen; dabei kann bei früheren Soldaten ein geringeres Maß körperlicher Eignung verlangt werden (§§1,3,37 SG).
• Die Behörde hat bei Ermessensentscheidungen darzulegen, dass und wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat; neue, im Zulassungsverfahren erstmals vorgebrachte Ermessenserwägungen sind unbeachtlich (§114 S.2 VwGO).
• Dienstliche Fachanweisungen und Erlasse geben Hinweise für Ausnahmen, schließen Abweichungen aber nicht zwingend aus; fehlende Prüfung und Dokumentation eines Ausnahmegrundes können die Entscheidung tragen.
• Ein früheres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht nicht ohne Weiteres einer anders gearteten verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheidung entgegen, soweit die maßgeblichen rechtlichen Prüfungsmaßstäbe übereinstimmen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen nicht substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO scheitert, wenn nicht substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt wird, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stehen. • Bei Wiedereinstellungen von Berufssoldaten ist die Dienstfähigkeit nach Soldatengesetz zu beurteilen; dabei kann bei früheren Soldaten ein geringeres Maß körperlicher Eignung verlangt werden (§§1,3,37 SG). • Die Behörde hat bei Ermessensentscheidungen darzulegen, dass und wie sie ihr Ermessen ausgeübt hat; neue, im Zulassungsverfahren erstmals vorgebrachte Ermessenserwägungen sind unbeachtlich (§114 S.2 VwGO). • Dienstliche Fachanweisungen und Erlasse geben Hinweise für Ausnahmen, schließen Abweichungen aber nicht zwingend aus; fehlende Prüfung und Dokumentation eines Ausnahmegrundes können die Entscheidung tragen. • Ein früheres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht nicht ohne Weiteres einer anders gearteten verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheidung entgegen, soweit die maßgeblichen rechtlichen Prüfungsmaßstäbe übereinstimmen. Der Kläger, ein früherer Soldat, strebte die Wiederaufnahme als Berufssoldat an. Die Beklagte lehnte die Einstellung ab mit Verweis auf die ärztliche Aufnahmeuntersuchung, die gesundheitliche bzw. körperliche Nichteignung feststellte. Der Kläger (nun Beschwerdeführer) focht diese Entscheidung gerichtlich an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte insbesondere fest, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Entscheidung nicht ausgeübt habe. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Rechts- und Verfahrensfehler. Sie berief sich dabei auf innerdienstliche Erlasse und Fachanweisungen sowie auf die Möglichkeit militärärztlicher Ausnahmeentscheidungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen und ob die Beklagte substantiiert dargelegt habe, dass ihr Ermessen ausgeübt worden sei. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel nach §124a VwGO erfordern, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; der Zulassungsantrag hat diesen Anforderungen nicht genügt. • Rechtliche Grundlagen: §§1,3,37 Soldatengesetz regeln Voraussetzungen der Berufung und Dienstfähigkeit; bei Wiedereinstellung kann ein geringeres Maß körperlicher Eignung gelten. • Ermessensausübung: Die Beklagte hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ihr Ermessen nicht ausgeübt, weil die Bescheide allein auf die ärztliche Nichteignung abstellen; die Beklagte hat dies nicht schlüssig widerlegt. • Neuveranlagungserwägungen: Neue Hinweise auf Personalbedarf und damit erstmals vorgebrachte Ermessensgründe sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich (§114 S.2 VwGO) und können nur in einer erneuten Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. • Fachanweisungen und Erlasse: FA InspSan und Wiedereinstellungserlass geben nur grundsätzliche Hinweise für Ausnahmen; Abweichungen sind nicht ausgeschlossen, liegen aber nicht dokumentiert vor. • Vergleichsentscheidungen: Die Berufung auf eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ändert nichts daran, dass die hier maßgeblichen rechtlichen Fragen gleichartig geprüft wurden und keinen ernstlichen Zweifel begründen. • Prozessrechtliches: Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach GKG regelnd; Beschluss unanfechtbar nach §§124a Abs.5,152 VwGO und GKG-Vorschriften. Der Zulassungsantrag der Beklagten zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24.07.2012 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die Beklagte nicht substantiiert darlegt, dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat, und ihre im Zulassungsverfahren erstmals vorgebrachten Ermessenserwägungen unbeachtlich sind. Die Ablehnungsbescheide stützen sich allein auf die ärztliche Feststellung der Nichteignung, eine Prüfung konkreten Personalbedarfs wurde nicht dokumentiert. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über Streitwert und Kosten beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.