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Urteil

1 K 102/12

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Landesbehörde ist nicht klagebefugt gegen eine Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes, da das bundesrechtliche Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren Landesinteressen nicht in eine eigene, vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbare Rechtsposition verwandelt. • Die Vollzugshoheit der Länder über die Unterhaltung von Bundesfernstraßen begründet keine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition gegenüber dem Bund, die eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO rechtfertigt. • Verfahrensmitwirkungsrechte und die Zustellung der Plangenehmigung an Behörden begründen keine Klagebefugnis gegen bundesrechtliche Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes. • Fragen zur Zuständigkeit und zur möglichen Verletzung landesrechtlicher Pflichten sind im Rahmen des bundesrechtlichen Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen, führen aber nicht zur Zulässigkeit einer Anfechtungsklage durch das Land.
Entscheidungsgründe
Land nicht klagebefugt gegen Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes • Eine Landesbehörde ist nicht klagebefugt gegen eine Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes, da das bundesrechtliche Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren Landesinteressen nicht in eine eigene, vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbare Rechtsposition verwandelt. • Die Vollzugshoheit der Länder über die Unterhaltung von Bundesfernstraßen begründet keine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition gegenüber dem Bund, die eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO rechtfertigt. • Verfahrensmitwirkungsrechte und die Zustellung der Plangenehmigung an Behörden begründen keine Klagebefugnis gegen bundesrechtliche Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes. • Fragen zur Zuständigkeit und zur möglichen Verletzung landesrechtlicher Pflichten sind im Rahmen des bundesrechtlichen Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen, führen aber nicht zur Zulässigkeit einer Anfechtungsklage durch das Land. Das Eisenbahn-Bundesamt erteilte am 19.9.2011 eine Plangenehmigung für die Änderung eines Bahnübergangs an der B 1, die u. a. den Einbau von quer zur Fahrbahn verlaufenden Kastenrinnen in einem Abstand von über 2,25 m vom äußeren Schienenrand genehmigt. Die Klägerin, ein Landesorgan, rügte dadurch eine Aufzwingung von Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für die Bundesfernstraße und behauptete, die Lösung verstoße gegen anerkannte Regeln der Technik. Sie beantragte die Änderung der Plangenehmigung, hilfsweise deren Aufhebung. Die Beklagte (Eisenbahn-Bundesamt) und die Beigeladene beantragten die Abweisung der Klage und machten insbesondere mangelnde Klagebefugnis geltend. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. • Zuständigkeit und Verfahrenswirkung: Für Planfeststellungs- und plangenehmigungsrechtliche Entscheidungen des Bundes gilt die bundesrechtliche Konzentrationswirkung; landesrechtliche Genehmigungsvorbehalte werden verdrängt (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. bundesrechtlicher Planfeststellung). • Kompetenzordnung: Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG und den einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen (u. a. BEVVG) obliegt der Gesetzesvollzug für Eisenbahnen des Bundes dem Bund bzw. dem Eisenbahn-Bundesamt; die Länder haben insoweit keine durchsetzbare eigene Rechtsposition gegen Bundesentscheidungen. • Klagebefugnis: Die Klägerin fehlt die für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da ihr die Vollzugshoheit über die Unterhaltung der Bundesfernstraße keine subjektiv-rechtliche Position gegenüber dem Bund verschafft, die durch ein Verwaltungsgericht durchgesetzt werden kann. • Verfahrensrechte und Zustellung: Beteiligungs- oder Anhörungsrechte nach § 18a AEG sowie die formelle Zustellung nach § 18b Nr. 5 AEG schaffen keine originäre Klagebefugnis. • Verkehrssicherungspflicht und Haftung: Die Ausübung von Verkehrssicherungs- und Ersatzpflichten im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung begründet keine wehrfähige materielle Rechtsposition des Landes im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO; Haftungs- oder Kostenfragen regeln sich anders (Art. 104a GG). • Rechtsfolge: Mangels Klagebefugnis ist die Klage unzulässig, sodass in der Sache nicht entschieden werden muss; ein etwaiges fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin kann offen bleiben. Die Klage wurde abgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Klägerin fehlt es an der für eine Anfechtungsklage erforderlichen Klagebefugnis: Die ihr aus Art. 90 Abs. 2 GG zukommende Vollzugshoheit über die Unterhaltung der Bundesfernstraßen begründet keine eigene, vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbare Rechtsposition gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt. Verfahrens- und Beteiligungsrechte im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sowie die formelle Zustellung der Plangenehmigung schaffen ebenfalls keine Klagebefugnis. Eine Prüfung der materiellen Frage, ob der Einbau der Kastenrinnen den anerkannten Regeln der Technik entspricht, war nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.