Beschluss
3 L 694/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0118.3L694.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der Senat lässt es zunächst offen, ob für das Antragsverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung den Widerspruch zurückgenommen hat. Nach überwiegender Auffassung kann nach Erlass eines Widerspruchsbescheides ein Widerspruch nicht mehr wirksam zurückgenommen werden (vgl. zum Streitstand: Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 69 Rdnr. 13 m. w. N.). 3 Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515). 4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ergangenem Kostenbescheid vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2011 festgesetzte Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). 5 Soweit der Kläger zunächst unter Hinweis auf Art. 90 Abs. 2 GG eine Gebührenfreiheit aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG LSA ableitet, da er als „Landesbehörde“ Anlass zu der Amtshandlung gegeben habe, setzt er sich nicht hinreichend mit dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 15. Dezember 2010 auseinander, in dem ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch den Kläger) als Käufer und entsprechend der im Kaufvertrag geregelten Pflichtenübernahme diese auch als Antragstellerin und Gebührenschuldnerin i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 GVO genannt wird. Antragsteller i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 GVO kann eine Behörde auch deshalb nicht sein, weil Antragsteller – wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO ergibt – die an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen sind. Person in diesem Sinne ist die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person öffentlichen Rechts, nicht aber eine Behörde. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2011 nicht wie der Ausgangsbescheid an die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch den Kläger), sondern direkt an den Kläger gerichtet ist, kann aufgrund der Begründung des Widerspruchsbescheides nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Widerspruchsbescheid eine Auswechselung des Adressaten des Ausgangsbescheides bezweckt war. 6 Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Rahmen einer aus Art. 90 Abs. 2 GG resultierenden gesetzlichen Prozessstandschaft befugt ist, den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten anzufechten, kann sich der Kläger auf eine Gebührenbefreiung zugunsten des Bundes nach § 9 Abs. 3 GVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA nicht berufen (zur Prozessstandschaft: BVerwG, Urt. v. 28.08.2003 - 4 C 9.02 -, juris; differenzierend: OVG LSA, Urt. v. 11.12.2012 - 1 K 102/12 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bund im Rahmen des hier in Rede stehenden Grundstückerwerbes keine Handlungen in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA vorgenommen hat, welche Anlass für die gebührenpflichtige Amtshandlung waren. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA sind von der Gebührenerhebung nur diejenigen Amtshandlungen befreit, zu denen bestimmte Behörden in Ausübung öffentlicher Gewalt Anlass gegeben haben. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob unter „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne dieser Vorschrift nur das dem Staate eigentümliche Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt (Subordination) zu verstehen (so VG Dessau, Urt. v. 30.10.1996 - A 1 K 2/96 -, NVwZ-RR 1998, 213; zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen VwKostG: OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 L 3362/00 -, juris; Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2, Stand Juli 2010 m. w. N.) oder dieser Begriff weiter (etwa auch im Sinne der Daseinsvorsorge) zu fassen ist. Jedenfalls ist dem Begriff „in Ausübung“ entgegen dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen, dass die zu der Amtshandlung Anlass gebende Handlung selbst eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen muss und es mithin nicht ausreicht, wenn die veranlassende Handlung lediglich zur Vorbereitung eines wie auch immer gearteten Verwaltungshandelns dient oder in sonstiger Weise mit einem solchen Handeln im Zusammenhang steht (OVG LSA, Beschl. v. 06.07.2011 - 2 L 54/10 -, juris und v. 23.09.2010 - 2 L 9/10 -, juris; so auch Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.09.2004 - LVG 7/03 -, juris Rdnr. 98 unter Bezugnahme auf die Rechtslage in Niedersachsen; OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.06.2001, a. a. O.). Der Umstand, dass die zu genehmigende Tätigkeit oder Maßnahme öffentlich-rechtlicher Art ist, genügt nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.08.1990 - 13 OVG A 173/88 -, juris). Insoweit ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausreichend, dass die vom Kläger abgegebenen privatrechtlichen Willenserklärungen und die Stellung eines Antrages nach der Grundstücksverkehrsordnung im Rahmen des Grundstückserwerbes in einem Zusammenhang mit einer ihm gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Aufgabe (Straßenbau) stehen. 7 Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die Bestimmung des § 10 StrG LSA und auf eine Kommentierung zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 9a des Straßengesetzes Nordrhein-Westfalen beruft, greift dieser Einwand nicht durch. 8 Die in § 10 Abs. 1 StrG LSA geregelte Straßenverkehrssicherungspflicht ist als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darauf gerichtet, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen. Diese Pflicht ist Bestandteil der sich aus der Bundesauftragsverwaltung ergebenden Hoheitsverwaltung und Aufgabenwahrnehmung durch die Länder. Die Regelung in § 10 Abs. 1 StrG LSA gestaltet dabei lediglich die Ersatzpflicht gegenüber Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen und damit hoheitsrechtlich aus (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.12.2012, a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.12.1972 - III ZR 121/70 -, juris). Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Straßenbaulast als hoheitliche Tätigkeit in gegenständlicher Hinsicht auch alle Arbeiten umfasst, die in ihrer Zielsetzung der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme dienen, wozu auch die Beschaffung der benötigten Grundstücke zählen kann (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kapitel 13 Rdnr. 11) und diese Tätigkeiten haftungsrechtlich § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zugeordnet werden, zeigt der Kläger nicht auf, dass mit dieser haftungsrechtlichen Einordnung von Grundstückserwerbsgeschäften bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Straßenbaulast dies zugleich bedeutet, dass der Begriff der „Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit“ in § 10 Abs. 1 StrG LSA mit der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA gleich zu setzen ist (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urt. v. 27.06.1969 - VII C 20.67 -, juris zur Gebührenpflicht der Bundesbahn aufgrund Landesrechts). 9 Abgesehen davon ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die Gebührenfreiheit nur für Amtshandlungen vorgesehen, zu denen eine Behörde des Bundes Anlass gegeben hat. Anlass für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung hat indes nicht eine Behörde des Bundes, sondern die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person öffentlichen Rechts gegeben (s. o.). 10 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise - unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung - zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29; vgl. zur Revisionszulassung: BVerwGE 24, 264; 52,33). 11 Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsame Frage auf, „ob die Straßenbauverwaltung von der Gebührenpflicht befreit ist.“ Bereits die konkrete Formulierung der als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage weist darauf hin, dass die genannte Problematik einer grundsätzlichen, fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich ist und sich vielmehr auf die Beantwortung von Tatsachenfragen bezieht, die durch die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles geprägt werden. Der Kläger zeigt ferner nicht auf, inwieweit über die oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt hinaus noch weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Allein der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass der Beklagte zur Gebührenpflicht des Klägers bei Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen eine andere, allerdings von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligte Rechtsauffassung als andere Landkreise im Land Sachsen-Anhalt vertritt, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.