Beschluss
2 L 62/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines Antrags entsteht nach dem VwKostG LSA die Gebührenschuld; die Gebühr kann nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA höchstens auf ein Viertel des vollen Betrags ermäßigt werden.
• Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 12 Abs. 1 VwKostG LSA führt nur dann zum Erlass von Kosten, wenn zwischen der fehlerhaften Verwaltungshandlung und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht.
• Die Behandlung eines Vertreters zunächst als Antragsteller ändert nichts daran, dass der Vollmachtgeber als Veranlasser i.S.v. § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Kostenschuldner sein kann, wenn die Vollmacht erkennbar beigelegt war.
• Die landesrechtliche Regelung, bei Antragsrücknahme eine Ermäßigung bis auf ein Viertel vorzusehen, verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Gebühren bei Antragsrücknahme: Entstehung der Gebühr und Ermäßigung bis 25% • Bei Rücknahme eines Antrags entsteht nach dem VwKostG LSA die Gebührenschuld; die Gebühr kann nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA höchstens auf ein Viertel des vollen Betrags ermäßigt werden. • Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 12 Abs. 1 VwKostG LSA führt nur dann zum Erlass von Kosten, wenn zwischen der fehlerhaften Verwaltungshandlung und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. • Die Behandlung eines Vertreters zunächst als Antragsteller ändert nichts daran, dass der Vollmachtgeber als Veranlasser i.S.v. § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Kostenschuldner sein kann, wenn die Vollmacht erkennbar beigelegt war. • Die landesrechtliche Regelung, bei Antragsrücknahme eine Ermäßigung bis auf ein Viertel vorzusehen, verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Klägerin beantragte am 25.07.2007 eine Zerlegungsvermessung ihres Grundstücks; dem Antrag war eine Vollmacht an ihren Sohn beigefügt. Der Beklagte behandelte zunächst den Sohn als Antragsteller, forderte einen Kostenvorschuss und erließ ihm gegenüber einen Leistungsbescheid, den er später aufgehob. Die Klägerin zog den Antrag zurück; der Beklagte erhob daraufhin Gebühren und ermäßigte diese auf ein Viertel des vollen Betrags nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA. Die Klägerin rügte unrichtige Sachbehandlung, falsche Behandlung ihres Vertreters, unzulässige Kostenerhebung trotz angeblich unterbliebener Sachbearbeitung, Erhebung von Kosten für Akteneinsicht sowie Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten des Verwaltungsgerichts. Sie begehrte deshalb Erlass oder Kürzung der Kosten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 1, § 5, § 6, § 7 und § 12 VwKostG LSA sowie § 124 VwGO für die Zulassungsvoraussetzungen. • Gebührenschuld entsteht nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Antragsrücknahme; Auslagenschuld nach § 6 Abs. 2 VwKostG LSA mit der Aufwendung. § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA erlaubt bei Rücknahme eine Ermäßigung bis auf ein Viertel. • Für einen Kostenverzicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 12 Abs. 1 VwKostG LSA ist Kausalität erforderlich; Fehlerhaftes Behördenhandeln führt nur dann zum Erlass, wenn die Kosten gerade dadurch entstanden sind. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kosten entfallen wären, wenn der Beklagte den Antrag von Anfang an als Antrag der Klägerin behandelt hätte. • Die Beigabe der Vollmacht machte erkennbar, dass der Sohn als Vertreter handelte; die Klägerin hat durch den Antrag das Verfahren veranlasst und war als Veranlasserin Kostenschuldnerin nach § 5 Abs. 1 VwKostG LSA. • Die Einrede, die Behörde habe gar nicht tätig werden dürfen oder sei durch Aufforderung eines Vorschusses gebunden gewesen, überzeugt nicht: § 7 Abs. 2 VwKostG LSA erlaubt Kostenvorschuss, und nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA ist die pauschalierende Ermäßigung auf bis zu 25% vorgesehen. • Prüfungsrügen gegen das Verwaltungsgericht (Beiziehung weiterer Akten, Untersuchungsgrundsatz) sind unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichend darlegte, welche zusätzlichen Tatsachen aufgeklärt hätten werden müssen und weil das Verwaltungsgericht wesentliche Tatsachen festgestellt hat. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA werden verworfen: Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum; die pauschalierende Regelung ist sachgerecht und verfassungsrechtlich zulässig. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwierigkeit, grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor; insbesondere fehlt es an Kausalitätsbegründung und an Klärungsbedürftigkeit über den Einzelfall hinaus. Die Zulassung der Berufung wird versagt und damit der Anspruch der Klägerin auf Erlass oder weitergehende Kürzung der Gebühren abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin als Veranlasserin die Gebühren zu tragen hat und dass die Ermäßigung auf ein Viertel des vollen Betrags nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA rechtmäßig ist. Die Einwände der Klägerin wegen angeblicher unrichtiger Sachbehandlung, fehlender Bearbeitung, unzulässiger Kostenvorschusspraxis und Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung der Kostenentscheidung, weil kein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verwaltungsfehler und der Entstehung der Gebühren aufgezeigt worden ist. Die landesgesetzliche Pauschalregelung bei Antragsrücknahme bleibt verfassungsgemäß; die beklagte Behörde durfte daher die Gebühren in der festgesetzten Höhe (ermäßigt auf 25%) verlangen.